Von Rechts wegen Tatbestands Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des früheren IV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 220 Juni 1966 IV ZR 131/65 Bezug genommen» Burch dieses Urteil ist das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10» März 19659 das die Klage abgewiesen hatte, auf die Revision des Klägers aufgehoben Und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden» Die Parteien haben ihr früheres Vorbringen wieder-holt und ergänzte Der Kläger hat behauptet, Silvester 1956 habe die Beklagte durch den Sohn Christian eine Einladung mit der Begründung absagen lassen: "Wir können nicht kommen, wir liegen in Scheidung." 1» Das in dieser Sache ergangene erste Berufungs-urtexl ist vom Bundesgerichtshof allein wegen eines Verfahrensverstoßes, nämlich deswegen aufgehoben worden, weil es nicht erkennen ließ, ob bei der Prüfung der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer Bereitschaft zu deren Fortsetzung die Aussage des Sohnes der Parteien Martin berücksichtigt worden war» Nur auf diesen für die Aufhebung des Berufungsurteils maßgebenden Unter diesem Gesichtspunkt kann das Vorbringen der Revision ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen# Es kommt nicht darauf an, welche Ziele mit der Gesetzesänderung verfolgt worden sind# Maßgebend ist, daß nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bei alleiniger oder überwiegender Schuld des die Scheidung verlangenden Ehegatten die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nur geschieden werden kann, wenn diesem die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt# Erwägungen, wie sie früher zu der Frage angestellt worden sind, wann die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei, kommen nicht mehr in Betracht # 3» Es ist also entscheidend, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt« Bas Berufungsgericht hat das auch in seinem zweiten Urteil in einer eingehenden Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht für nachgewiesen erachtet« Es fehle schon an einem hinreichenden Beweis dafür, daß die Beklagte die eheliche Gesinnung in der Vergangenheit verloren habe, und es lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß der Beklagten im Zeitpunkt der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Portsetzungsbereitschaft gefehlt habe» Wenn die Beklagte, wie es in dem ersten Berufungsurteil heißt, schon auf Grund ihres Bildungsganges und ihrer Neigungen keine ideale Hausfrau war, und wenn ihr auch die Haushaltführung lästig gefallen sein mag, so braucht sich daraus nicht zu ergeben, daß für sie die Aufrechterhaltung der Ehe nur wegen des Unterhalts bedeutsam gewesen seio Bas brauchte in dem angefochtenen Urteil, in dem das Verhalten der Beklagten anders beurteilt worden ist, nicht ausdrücklich gesagt zu werden* Bas Berufungsgericht hat gelegentliche abfällige Bemerkungen über den Kläger auf Verbitterung und Zorn zurückgeführt und darin offenbar auch die von der Zeugin Caroline sflHHH bekundete Äußerung der Beklagten, daß sie nichts mehr von dem Kläger wissen wolle und er sie anekele, einbezogen * Hit die.ser Äußerung hat sich das erste Berufungsurteil ausdrücklich befaßt, und das zweite hat darauf verwiesen? Bas Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen Anton BflHH)gewürdigt, die die angeblich Silvester 1956 erfolgte Absage eines Besuches bei Bekannten betrifft; die Beklagte soll die Absage durch dan damals 9 Jahre alten Sohn Christian damit haben begründen lassen, daß die Parteien in Scheidung lägen* Bas Berufungsgericht hat eine solche Erklärung der Beklagten nicht als erwiesen angesehen* Es hat in Rechnung gestellt, daß der Zeuge Anton DIB die angebliche Äußerung der Beklagten nicht selbst gehört habe, sondern sie ihm von seinem in kindlichem Alter befindlichen Enkel berichtet worden sei; Zv/eifel an der vom Kläger behaupteten Äußerung der Beklagten beständen auch deshalb, weil die sie würde den Kläger nicht mehr über ihre Schwelle lassen, auch wenn er auf allen Vieren dahergekrochen kä-re, sie habe über den Kläger wiederholt schlecht gesprochen und ihm dabei Schimpfnamen gegeben« Das Berufungsgericht hat der von der Beklagten als unrichtig 'Gezeichneten Aussage des Zeugen einen verminderten Beweiswert beigemessen, weil er damals erst 13 1/2 Jahre alt gewesen sei, und weil der Kläger seine Behauptung über die Äußerung der Beklagten erst nahezu sechs Jahre nach dem Prozeßbeginn in den Rechtsstreit eingeführt habe, ohne einen Grund für das späte Vorbringen anzugeben« Unangreifbar ist auch die Bewertung der Aussage des Sohnes Martin, der bekundet hat, die Beklagte habe zu ihm auf eine Frage gesagt, sie lasse sich nicht scheiden, aber die Trennung sei endgültige Bas Berufungsgericht hat es für möglich erklärt, daß der damals noch nicht 17 Jahre alte Zeuge aus den Worten der Mutter, sie gehe nicht nach Seeshaupt, also in die frühere eheliche Wohnung, zurück, herausgehört hat, die Trennung sei endgültig? Bamit hat das Berufungsgericht, »das bei der Würdigung der Unterredung zwischen Mutter und Sohn auch die von der Beklagten gegebene Barstellung zu berücksichtigen hatte, sich im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung gehalteno Bie dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen stellen Angriffe gegen diese Würdigung dar» Auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen kommt es nicht an. Bie Revision hat schließlich auf die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Wendung verwiesen, daß die Beklagte aus einer ethisch fundierten Idealvorstellung vom Wesen der Ehe an dieser festhalte, Entscheidend sei jedoch, ob die Beklagte an der Ehe um des Ehegatten willen festhalte und um seinetwillen bereit sei, die Ehe unter zu demutbaren Bedingungen fortzusetzen0 Baß der Beklagten jede persönliche Bindung an den Kläger fehle, beweise der Brief, den sie am 27» Mai 1959 den Sohn Christian an den Vater habe schreiben lassen und in dem dieser zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden sei«. In dem ersten Berufungsurteil ist jedoch ausgesprochen worden, es liege nahe, daß die Beklagte hei einer positiven Gesamteinstellung gegenüber dem Kläger geblieben sei, und daß es ihr zu glauben sei, wenn sie sich bereit erkläre, die Ehe fortzusetzen, falls der Kläger den ersten Schritt tue und sein Verhältnis zu der anderen Frau auflose» Sie sei überzeugt, daß die in ihrer Ehe beschlossenen sittlichen Werte sich in ihrem Leben noch verwirklichen könnten» Sie sehe in den gemeinschaftlichen geistigen Interessen, in denen die Parteien sich früher verstanden und einander genähert hätten, das Band, das die Beziehungen des Klägers zu Ingeborg überdauern könnte» Bas Leben der Beklagten könne bei einer Fortsetzung der Ehe mit dem Kläger, wenn sie auch nicht mehr zur vollen Harmonie führe, immer noch mehr Sinn haben als ihr jetziges Basein in wo sie sich völlig ver-
H L 203r 044 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES CT_ZR_6§4/68 URTEIL Verköndel am 7o März 1969 Blecher 9 Justizobersekretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bühnenbildners Walter D L^^B-GfllB-Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Frau Anna D Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7o Pebruar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br» Reinhardt, Br» Bukow und Br» Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25 * Januar 1967 wird zurück-gewiesen« Der Kläger trägt die Kosten der. Revision» Von Rechts wegen Tatbestands Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des früheren IV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 220 Juni 1966 IV ZR 131/65 Bezug genommen» Burch dieses Urteil ist das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10» März 19659 das die Klage abgewiesen hatte, auf die Revision des Klägers aufgehoben Und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden» Nunmehr hat die Beklagte vor dem Oberlandesgerieht beantragt, das Urteil des Bandgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, vorsorglich, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden des Klägers zu scheiden, ganz vorsorglich, festzustellen, daß den Kläger das überwiegende Verschulden treffe» Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzu-v;eisen, vorsorglich im Pall der Scheidung aus seinem Verschulden die Mitschuld der Beklagten festzustellen* Die Parteien haben ihr früheres Vorbringen wieder-holt und ergänzte Der Kläger hat behauptet, Silvester 1956 habe die Beklagte durch den Sohn Christian eine Einladung mit der Begründung absagen lassen: "Wir können nicht kommen, wir liegen in Scheidung." Wenige Tage später hätten die Parteien sich auf eine Trennung geeinigt, die dann im Dezember 1957 schriftlich vereinbart worden sei. Nach Einrichtung ihrer Wohnung in W^^habe die Beklagte dem Sohn Christian in Bezug auf ihn, den Kläger, sinngemäß erklärt: !,,Wenn er auf allen Vieren dahergekrochen käme, lasse ich ihn nicht mehr über diese Schwelle, das ist mein Reich und meine Wohnung !*' Seit Jahren habe die Beklagte jeden brieflichen Verkehr mit dem Kläger und den beiden Söhnen eingestellt und nichts unternommen, um das Vertrauen der Söhne zurückzugewinnen« Obwohl sie vom Kläger monatlich 600 DM Unterhalt erhalte, habe sie ihn wegen angeblicher Unterhaltsrückstände und wegen Rechnungslegung über sein Einkommen verklagt* Er lebe seit Jahren mit Ingeborg zusammen; sie habe am HIHHB 1966 ein zweites von ihm erzeugtes Kind geboren. Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten. Noch im Frühjahr 1957 hätten die Parteien gemeinsam Möbel für die Wohnung gekauft. Ende 1957, als der Kläger erstmals von einer Scheidung gesprochen habe,, habe sie durch ihren Rechtsanwalt sogleich erklären lassen, daß sie mit dieser niemals einverstanden sei. Die Äußerung, die sie dem Sohn Christian gegenüber getan haben solle, sei nicht gefallene Im Gegenteil habe sie mit diesem mehrfach erwogen* daß er seinen Vater beeinflussen könne* die Familie wieder zusammenzuführen. Auch zu dem Sohn Martin habe sie nie gesagt, daß die Trennung endgültig sei, sondern erklärt, daß sie nicht nach Seeshaupts.zurückgehe, da ihre Schwiegereitern gemeinsame Sache machten mit dem Kläger und der Frau, mit der er zusammenlebe» Mit den Kindern habe sie die Verbindung aufrecht zu erhalten versucht» Sie habe dem Kläger, den Söhnen und sogar den Schwiegereltern zu Weihnachten stets ein Geschenk gemacht» Als das Oberlandesgericht erstmals die Scheidungsklage abgewiesen habe, habe sie dem Kläger sofort die Bereitschaft zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft mitteilen lassen; mehr habe sie nach Sachlage nicht tun können» Das Oberlandesgericht hat wiederum das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen» Mit der nach § 547 Abs» 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: 1» Das in dieser Sache ergangene erste Berufungs-urtexl ist vom Bundesgerichtshof allein wegen eines Verfahrensverstoßes, nämlich deswegen aufgehoben worden, weil es nicht erkennen ließ, ob bei der Prüfung der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer Bereitschaft zu deren Fortsetzung die Aussage des Sohnes der Parteien Martin berücksichtigt worden war» Nur auf diesen für die Aufhebung des Berufungsurteils maßgebenden Punkt bezieht sich die in § 565 Abs« 2 ZPO vorgesehene Bindung des Berufungsgerichts; im übrigen hatte das Berufungsgericht den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbständig und ohne Bindung an die in seinem früheren Urteil oder die in dem Revisionsurteil vertretenen Auffassungen zu beurteilen» Das Berufungsgeicicht hat in seinem zweiten Urteil, was die dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Parteien, die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe oder die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung betrifft, ausgeführt, es habe bereits in seinem ersten Urteil ausführlich begründet, daß die Ehe wegen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft unheilbar zerrüttet und der Widerspruch der Beklagten zulässig sei, der Bundesgerichtshof habe diese Ausführungen gebilligt; zur Vermeidung von Wiederholungen werde daher insoweit auf die Begründung des ersten Berufungsurteils und des Urteils des Bundesgerichtshofs Bezug genommen» DiesO Ausführungen ergeben hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht nicht in irrtümlicher Annahme einer Bindungswirkung die früheren Peststellungen insbesondere zur Frage der Schuld des Klägers an der Zerrüttung ungeprüft übernommen, sondern daß es sich die früheren Feststellungen zur Schuldfrage auf Grund eines eigenen Urteils zu eigen gemacht hat» Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken» Die Revision hat nunmehr darauf hingewiesen, daß die Ehe von vornherein nicht nur durch den unnatürlichen Altersunterschied, sondern auch durch die beruflichen Interessen der Beklagten, ihre Stellung und ihre eine gemeinsame Haushaltsführung und die damit verbundenen Pflichten ablehnende Einstellung belastet gewesen sei. Es habe sich ersichtlich um eine Fehlehe gehandelt,bei der nach § 48 Abs«, 2 EheG aF trotz des Widerspruchs des beklagten Ehegatten die Scheidung stets gerechtfertigt gewesen sei; durch die Neufassung des § 48 Abs, 2 EheG habe aber nicht die Scheidung erschwert , sondern der bisherige Gesetzeszustand festgelegt werden sollen# Unter diesem Gesichtspunkt kann das Vorbringen der Revision ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen# Es kommt nicht darauf an, welche Ziele mit der Gesetzesänderung verfolgt worden sind# Maßgebend ist, daß nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bei alleiniger oder überwiegender Schuld des die Scheidung verlangenden Ehegatten die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nur geschieden werden kann, wenn diesem die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt# Erwägungen, wie sie früher zu der Frage angestellt worden sind, wann die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei, kommen nicht mehr in Betracht # Tatsächlich kann aber die Frage, ob die Ehe wegen des unterschiedlichen Alters der Eheleute oder der Verschiedenheit ihrer Wesensart eine völlige Fehlverbindung sei, dafür von Bedeutung sein, ob <iem Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beizu demessen ist# Im Zusammenhang mit der Schuldfrage hat das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil und damit durch die Bezugnahme auch in seinem jetzt zur Nachprüfung stehenden Urteil die Schwierigkeiten und Belastungen, unter denen die Ehe von Anfang an stand, dabei auch den Altersunterschied, behandelt# Es hat solchen Schwieg rigkeiten sowie einem Verhalten der Beklagten, durch das die ehelichen Beziehungen belastet wurden-* für die eingetretene Ehezerrüttung keine entscheidende Bedeutung beigemessen» Als maßgebliche Ursache für die eingetretene dauernde Entfremdung ist ihm vielmehr die schuldhafte Zuwendung des Klägers zu Ingeborg er~ schienen» Es ist bereits in dem ersten Urteil des Bundesgerichtshofs ausgesprochen worden, daß darin kein Rechtsfehler zu finden ist» 2 o Wenn die Voraussetzungen vorliegen* unter denen nach § 48 Abs» 2 EheG der Widerspruch gegen die Scheidung durchgreift, läßt sich dem nicht entgegenhalten, daß das Wohl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder die Scheidung erfordere» Es kommt deshalb nicht, wie die Revision meint, darauf an, daß das Vormundschaftsgericht für die Bauer des Getrenntlebens der Parteien die elterliche Gewalt über deren Kinder detii Vater übertragen hat» Im übrigen sind inzwischen beide Söhne volljährig geworden» 3» Es ist also entscheidend, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt« Bas Berufungsgericht hat das auch in seinem zweiten Urteil in einer eingehenden Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht für nachgewiesen erachtet« Es fehle schon an einem hinreichenden Beweis dafür, daß die Beklagte die eheliche Gesinnung in der Vergangenheit verloren habe, und es lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß der Beklagten im Zeitpunkt der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Portsetzungsbereitschaft gefehlt habe» Bie dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch» 8 - Wenn die Beklagte, wie es in dem ersten Berufungsurteil heißt, schon auf Grund ihres Bildungsganges und ihrer Neigungen keine ideale Hausfrau war, und wenn ihr auch die Haushaltführung lästig gefallen sein mag, so braucht sich daraus nicht zu ergeben, daß für sie die Aufrechterhaltung der Ehe nur wegen des Unterhalts bedeutsam gewesen seio Bas brauchte in dem angefochtenen Urteil, in dem das Verhalten der Beklagten anders beurteilt worden ist, nicht ausdrücklich gesagt zu werden* Bas Berufungsgericht hat gelegentliche abfällige Bemerkungen über den Kläger auf Verbitterung und Zorn zurückgeführt und darin offenbar auch die von der Zeugin Caroline sflHHH bekundete Äußerung der Beklagten, daß sie nichts mehr von dem Kläger wissen wolle und er sie anekele, einbezogen * Hit die.ser Äußerung hat sich das erste Berufungsurteil ausdrücklich befaßt, und das zweite hat darauf verwiesen? Von Verbitterung und Zorn konnte die Beklagte gelegentlich auch, bevor sie von dem Verhältnis des Klägers zu Ingeborg HflHHHP wußte, infolge anderer ehelicher Schwierigkeiten, die sich ergeben hatten, erfüllt sein* Bas Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen Anton BflHH)gewürdigt, die die angeblich Silvester 1956 erfolgte Absage eines Besuches bei Bekannten betrifft; die Beklagte soll die Absage durch dan damals 9 Jahre alten Sohn Christian damit haben begründen lassen, daß die Parteien in Scheidung lägen* Bas Berufungsgericht hat eine solche Erklärung der Beklagten nicht als erwiesen angesehen* Es hat in Rechnung gestellt, daß der Zeuge Anton DIB die angebliche Äußerung der Beklagten nicht selbst gehört habe, sondern sie ihm von seinem in kindlichem Alter befindlichen Enkel berichtet worden sei; Zv/eifel an der vom Kläger behaupteten Äußerung der Beklagten beständen auch deshalb, weil die Parteien noch am 30« Dezember 1956 miteinander ehelich verkehrt und frühestens am 5o Januar 1957 die 9?i?ennung innerhalb der Wohnung in Aussicht genommen hätten<> Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß der Zeuge Anton D|HHP9 der bekundet hat, sich genau an den Vorfall zu erinnern, bewußt die Unwahrheit gesägt habe, so daß es die Beeidigung des Zeugen nicht anzuordnen brauchte o Gleichwohl konnte es zu dem Ergebnis gelangen, daß sich nach so'langer Zeit der Wortlaut der kindlichen Äußerung und eine gegen die eheliche Bindung sprechende Erklärung der Beklagten nicht feststellen lasse* Unzutreffend ist die Beanstandung der Revision, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der von dem Sohn Christian bekundeten Äußerung der Beklagten befaßt habe? sie würde den Kläger nicht mehr über ihre Schwelle lassen, auch wenn er auf allen Vieren dahergekrochen kä-re, sie habe über den Kläger wiederholt schlecht gesprochen und ihm dabei Schimpfnamen gegeben« Das Berufungsgericht hat der von der Beklagten als unrichtig 'Gezeichneten Aussage des Zeugen einen verminderten Beweiswert beigemessen, weil er damals erst 13 1/2 Jahre alt gewesen sei, und weil der Kläger seine Behauptung über die Äußerung der Beklagten erst nahezu sechs Jahre nach dem Prozeßbeginn in den Rechtsstreit eingeführt habe, ohne einen Grund für das späte Vorbringen anzugeben« Aber auch wenn die Beklagte damals eine solche oder ähnliche abfällige Bemerkungen über den Kläger gemacht haben sollte, so müßten diese nach den gesamten Umständen als gelegentliche in einer Mißstimmung gemachte Äußerungen des Unmuts und Zorns einer verlassenen Ehefrau angesehen werden« 10 In erster Linie hält mithin das Berufungsgericht die angeführte Bekundung des Sohnes Christian nicht für erwieseno Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden o Unangreifbar ist auch die Bewertung der Aussage des Sohnes Martin, der bekundet hat, die Beklagte habe zu ihm auf eine Frage gesagt, sie lasse sich nicht scheiden, aber die Trennung sei endgültige Bas Berufungsgericht hat es für möglich erklärt, daß der damals noch nicht 17 Jahre alte Zeuge aus den Worten der Mutter, sie gehe nicht nach Seeshaupt, also in die frühere eheliche Wohnung, zurück, herausgehört hat, die Trennung sei endgültig? Bamit hat das Berufungsgericht, »das bei der Würdigung der Unterredung zwischen Mutter und Sohn auch die von der Beklagten gegebene Barstellung zu berücksichtigen hatte, sich im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung gehalteno Bie dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen stellen Angriffe gegen diese Würdigung dar» Auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen kommt es nicht an. Bie Revision hat schließlich auf die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Wendung verwiesen, daß die Beklagte aus einer ethisch fundierten Idealvorstellung vom Wesen der Ehe an dieser festhalte, Entscheidend sei jedoch, ob die Beklagte an der Ehe um des Ehegatten willen festhalte und um seinetwillen bereit sei, die Ehe unter zu demutbaren Bedingungen fortzusetzen0 Baß der Beklagten jede persönliche Bindung an den Kläger fehle, beweise der Brief, den sie am 27» Mai 1959 den Sohn Christian an den Vater habe schreiben lassen und in dem dieser zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden sei«. 11 In dem ersten Berufungsurteil ist jedoch ausgesprochen worden, es liege nahe, daß die Beklagte hei einer positiven Gesamteinstellung gegenüber dem Kläger geblieben sei, und daß es ihr zu glauben sei, wenn sie sich bereit erkläre, die Ehe fortzusetzen, falls der Kläger den ersten Schritt tue und sein Verhältnis zu der anderen Frau auflose» Sie sei überzeugt, daß die in ihrer Ehe beschlossenen sittlichen Werte sich in ihrem Leben noch verwirklichen könnten» Sie sehe in den gemeinschaftlichen geistigen Interessen, in denen die Parteien sich früher verstanden und einander genähert hätten, das Band, das die Beziehungen des Klägers zu Ingeborg überdauern könnte» Bas Leben der Beklagten könne bei einer Fortsetzung der Ehe mit dem Kläger, wenn sie auch nicht mehr zur vollen Harmonie führe, immer noch mehr Sinn haben als ihr jetziges Basein in wo sie sich völlig ver- einsamt fühle» Biese Ausführungen sind in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommen worden« Bamit ist hinreichend festgestellt, daß die Beklagte nicht nur an der Ehe als solcher festhält, sondern auch der Person des Klägers zugewendet ist, soweit das unter den gegenwärtigen Umständen billigerweise von ihr zu verlangen ist; mindestens ist das Gegenteil nicht erwiesen» Bie Briefe, die die Beklagte den Sohn Christian an den Vater schreiben ließ, nötigten das Berufungsgericht nicht zu anderen Schlußfolgerungen« 12 4o Nach alledem ist die Revision des Klägers zurückzuweisen „ Johannsen Wüstenberg Dr» Reinhardt ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Johannsen DTo Bukow Br0 Buchholz