Es hat angenommen, daß die dem Kläger von der Beklagten vorgeworfenen Beziehungon, die er in Kassel zu einem Eräulein KliflK unterhielt, in der Zeit vor dem Auszug der Beklagten nicht ehewidrig gewesen seien« Die Beklagte habe insoweit auch keinen hinreichenden Anlaß für einen berechtigten Argwohn gehabt« Die von ihr durchgeführte Trennung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen; es könne nicht festgestellt werden, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe« Der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch sei demnach unzulässig« Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage wegen des Widerspruchs der Beklagten abgewiesen« Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die für die Scheidung in § 48 Abs, 1 EheG bestimmten Voraussetzungen vorliegen« Es hat jedoch im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen, daß den Kläger mindestens die überv/iegende, wenn nicht die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe und der Widerspruch der Beklagten demgemäß nach § 48 Abs« 2 EheG zulässig sei« Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beziehungen des Klägers zu der Zeugin Kliflfc hätten schon lange vor der Trennung der Parteien Pormen angenommen, die mindestens den Anschein eines Liebesverhältnisses her-vorrufen mußten« Der Kläger habe sich seit dem Jahre 1958 mit der Zeugin regelmäßig und mindestens einmal wöchentlich zu gemeinsamen Spaziergängen, zu dem Besuch von Kinovorstellungen oder Gaststätten getroffen« Im Herbst 1958 hätten sie je eins der beiden Zimmer einer abgeschlossenen Mansardenwohnung in Kassel, in der außer ihnen niemand weiter gewohnt habe, bezogen, wenn dies auch nach der Darstellung der Zeugin Kli4V nicht gegenseitig abgesprochen sei, sondern auf einem Zufall beruhe« Past regelmäßig habe der Kläger an den Wochenenden auf seiner Pahrt zu seiner Familie die Zeugin KlitiBI in seinem Kraftwagen mit nach Korbach genommen, wo diese ihre Eltern besucht hätte« Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe vor ihrer Trennung davon erfahren, daß der Kläger mit der Zeugin KliiV zusammen in der Mansardenwohnung wohnte« Der Verdacht auf unerlaubte Beziehungen ihres Mannes zu der Zeugin sei dadurch verstärkt worden, daß der Kläger seit dem Jahre 1961 mit ihr Verhandlungen über ihre Einwilligung in eine Scheidung geführt habe» Die Beklagte habe auch erkennbar Anstoß an den Beziehungen ihres Mannes zu der Zeugin genommen«. Durch ihre in dem Verfahren auf Erlaß dor einstweiligen Verfügung eingor eichte eidesstattliche Versicherung vom 30» Januar 1962 habe sie die fortdauernden Beziehungen des Klägers zu Fräulein Klifl^ als Urund für ihre Absicht bezeichnet«» sich von dem Kläger zu trennen» Dennoch habe der Kläger seine Beziehungen zu Fräulein Klif® nicht abgebrochen» Daher sei der Fortgang der Beklagten nicht ungerechtfertigt gewesen» Jedenfalls sei in den Beziehungen des Klägers zu Fräulein Kli^B die eigentliche Ursache für das Zerwürfnis der Parteien zu sehen« Es hat zwar nicht festgestellt, daß die Beziehungen des Klägers zu Fräulein Kli^B in der Zeit vor der Trennung der Parteien einen erotischen Charakter gehabt hätten, sondern nur angenommen, daß sie den Anschein eines Liebesverhältnisses hervorgerufen haben» Es hat aber keinen Zweifel daran gelassen, daß es die Beziehungen in dem festgestellten Umfang als ehewidrig angesehen hat« Denn es hat sich ausdrücklich gegen die Auffassung des Landgerichts ausgesprochen, daö diese Beziehungen nicht als ehewidrig bezeichnet hatte, und ausgeführt, daß das Verhalten des Klägers, jedenfalls seitdem der Kläger den Umgang mit Fräulein KlifV fort setzte, obwohl die Beklagte erkennbar Anstoß genommen hatte, eine schwere Eheverfehlung Bas Berufungsgericht konnte das langjährige regelmäßige Treffen mit Fräulein KliflP» ihr Neheneinandorv/ohnen in zwei Mansardenzimmern, den gemeinsamen Besuch von Kino und Faschingsfesten und das Buzen in seiner Gesamtheit durchaus als ein ehewidri-ges Verhalten des Klägers ansehen und zu demindest von der Zeit an als schwere Eheverfehlung bewerten, als der Kläger dem Wunsch der Beklagten, den Verkehr abzubrechen, nicht entsprochen hatte. An dem ehewidrigen Verhalten des Klägers hat die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts erkennbar Anstoß genommen. Bas Berufungsgericht hat hiernach zu Recht angenommen, daß die Beklagte zu dem Getrenntleben berechtigt war» Anscheinend v/ar der Kläger mit der Trennung auch einverstanden, da sonst kaum zu erklären ist, daß er seinerseits schon längere Zeit vor der Trennung Scheidungsvorhandlungen mit der Beklagten geführt und sich in dem Verfahren auf Brlaß einer einstweiligen Verfügung nicht gegen die Trennung gewendet hat, sondern nur bestrebt v/ar zu verhindern, daß die Gegenstände aus der Rhewohnung zu einer ihm nicht genehmen Zeit entfernt wurden« Die nachträglichen Bemühungen des Klägers, die Beklagte zur Rückkehr zu bewegen, konnte das Berufungsgericht unbedenklich als unzureichend bewerten, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Kläger sich nicht zu einer Zusage bereitgefunden habe, seine Beziehung zu Fräulein Kli<flM aufzugeben« Br hatte gegenüber dem früheren Zustand also keine neue Sachlage geschaffen, nach der der Beklagten nunmehr eine Rückkehr in die Bhewohnung zuzu demuten gewesen wäre» Die in diesem Zusammenhang erhobene verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei die eigene Darstellung der Beklagten in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 3« Dezember 1963 übersehen, wonach der Kläger sie gebeten habe zurückzukehren, entbehrt der Begründung« Sie übersieht, daß die Beklagte nach dieser ihrer Darstellung auf die Bitten des Klägers erwidert hat, sie könne erst zurückkehren, wenn sie die Überzeugung gewonnen habe, daß der Kläger die Freundschaft mit Fräulein Kli|0 beendet habe, und daß der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, der Beklagten diese Überzeugung vermittelt zu haben*
2496 094 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 683/68 URTEIL Verkündet un 4. Dezember 1968 Justizsekretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ixt dem Rechtsstreit des Betriebsprüfors Wilhelm Hans Joachim in SflflBMstraße fl 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigto: Rechtsanwälte Prof» Dr. und Dr« gegen die Ehefrau Hermine W in BflflflBflMpr/eg geb» Zi Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr< ! N* H Der^IV, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr, Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr» Pfretzschner, Dr, Bukov; und Dr„ Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, 15« Zivilsenat in Kassel, vom 26, Januar 1967 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Sf^SffJanidi. Der am 22, Oktober 1911 geborene Kläger und die am 17o Januar 1914 geborene Beklagte haben am 18, Oktober 1945 in Coburg die Ehe geschlossen. Aus ihr stammt ein am 29« Juni 1946 geborener Sohn, Der letzte eheliohe Verkehr hat im Jahre I960 oder 1961 stattgefunden. Seit dem 2, Februar 1962 loben die Parteien getrennt. An diesem Tage ist die Beklagte mit dem Sohn der Parteien aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Kurz vor Auszug der Beklagten fand zwischen den Parteien ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung statt, in dem der Kläger beantragt hatte, der Beklagten die Entfernung der ihm gehörenden Gegenstände aus der Wohnung his zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verbieten; das Verfahren endete mit einem am 31. Januar 1962 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich« Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe« Er hat * die im Prühjahr 1965 erhobene Scheidungsklage auf § 43, hilfsweise auf § 48 EheG gestützt« Das Landgericht hat die Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden« Es hat angenommen, daß die dem Kläger von der Beklagten vorgeworfenen Beziehungon, die er in Kassel zu einem Eräulein KliflK unterhielt, in der Zeit vor dem Auszug der Beklagten nicht ehewidrig gewesen seien« Die Beklagte habe insoweit auch keinen hinreichenden Anlaß für einen berechtigten Argwohn gehabt« Die von ihr durchgeführte Trennung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen; es könne nicht festgestellt werden, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe« Der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch sei demnach unzulässig« Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage wegen des Widerspruchs der Beklagten abgewiesen« Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils« Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision« Ent sphei djipgsgrSD^®! Die nach § 547 Abs« 1 ZPO statthafte Revision konnte keinen Erfolg haben« I & Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß die für die Scheidung in § 48 Abs, 1 EheG bestimmten Voraussetzungen vorliegen« Es hat jedoch im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen, daß den Kläger mindestens die überv/iegende, wenn nicht die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe und der Widerspruch der Beklagten demgemäß nach § 48 Abs« 2 EheG zulässig sei« Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beziehungen des Klägers zu der Zeugin Kliflfc hätten schon lange vor der Trennung der Parteien Pormen angenommen, die mindestens den Anschein eines Liebesverhältnisses her-vorrufen mußten« Der Kläger habe sich seit dem Jahre 1958 mit der Zeugin regelmäßig und mindestens einmal wöchentlich zu gemeinsamen Spaziergängen, zu dem Besuch von Kinovorstellungen oder Gaststätten getroffen« Im Herbst 1958 hätten sie je eins der beiden Zimmer einer abgeschlossenen Mansardenwohnung in Kassel, in der außer ihnen niemand weiter gewohnt habe, bezogen, wenn dies auch nach der Darstellung der Zeugin Kli4V nicht gegenseitig abgesprochen sei, sondern auf einem Zufall beruhe« Past regelmäßig habe der Kläger an den Wochenenden auf seiner Pahrt zu seiner Familie die Zeugin KlitiBI in seinem Kraftwagen mit nach Korbach genommen, wo diese ihre Eltern besucht hätte« Ohne Kenntnis der Beklagten hätte der Kläger mit der Zeugin zweimal Paschingsfeste besucht« Seit dem Jahre I960 duze er sich mit ihr« Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe vor ihrer Trennung davon erfahren, daß der Kläger mit der Zeugin KliiV zusammen in der Mansardenwohnung wohnte« Der Verdacht auf unerlaubte Beziehungen ihres Mannes zu der Zeugin sei dadurch verstärkt worden, daß der Kläger seit dem Jahre 1961 mit ihr Verhandlungen über ihre Einwilligung in eine Scheidung geführt habe» Die Beklagte habe auch erkennbar Anstoß an den Beziehungen ihres Mannes zu der Zeugin genommen«. Durch ihre in dem Verfahren auf Erlaß dor einstweiligen Verfügung eingor eichte eidesstattliche Versicherung vom 30» Januar 1962 habe sie die fortdauernden Beziehungen des Klägers zu Fräulein Klifl^ als Urund für ihre Absicht bezeichnet«» sich von dem Kläger zu trennen» Dennoch habe der Kläger seine Beziehungen zu Fräulein Klif® nicht abgebrochen» Daher sei der Fortgang der Beklagten nicht ungerechtfertigt gewesen» Jedenfalls sei in den Beziehungen des Klägers zu Fräulein Kli^B die eigentliche Ursache für das Zerwürfnis der Parteien zu sehen« Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt« Das Berufungsgericht hat nicht in dem Umgang des Klägers mit Fräulein KlifÜ nur harmlose Tatsachen gesehen» Es hat zwar nicht festgestellt, daß die Beziehungen des Klägers zu Fräulein Kli^B in der Zeit vor der Trennung der Parteien einen erotischen Charakter gehabt hätten, sondern nur angenommen, daß sie den Anschein eines Liebesverhältnisses hervorgerufen haben» Es hat aber keinen Zweifel daran gelassen, daß es die Beziehungen in dem festgestellten Umfang als ehewidrig angesehen hat« Denn es hat sich ausdrücklich gegen die Auffassung des Landgerichts ausgesprochen, daö diese Beziehungen nicht als ehewidrig bezeichnet hatte, und ausgeführt, daß das Verhalten des Klägers, jedenfalls seitdem der Kläger den Umgang mit Fräulein KlifV fort setzte, obwohl die Beklagte erkennbar Anstoß genommen hatte, eine schwere Eheverfehlung ) darstollCo Biese Annahme des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht konnte das langjährige regelmäßige Treffen mit Fräulein KliflP» ihr Neheneinandorv/ohnen in zwei Mansardenzimmern, den gemeinsamen Besuch von Kino und Faschingsfesten und das Buzen in seiner Gesamtheit durchaus als ein ehewidri-ges Verhalten des Klägers ansehen und zu demindest von der Zeit an als schwere Eheverfehlung bewerten, als der Kläger dem Wunsch der Beklagten, den Verkehr abzubrechen, nicht entsprochen hatte. An dem ehewidrigen Verhalten des Klägers hat die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts erkennbar Anstoß genommen. Bas Berufungsgericht verweist hierzu auf die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 30. Januar 1962, die sie in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgegeben hatte. Hierin hatte die Boklagto orklärt, die Ehe der Parteien sei durch die Beziehungen des Klägers zu Fräulein KliflBl, die mindestens ehewidrigen Charakter hätten, zerrüttet worden. Ber Kläger habe ihr mitgeteilt, daß er Fräulein Kli^p liebe und von ihr nicht lassen könne. Sie habe ihm erklärt, daß sie mit dem Sohn der Parteien in Korbach bleibe, wenn er seine Beziehungen zu Fräulein Klifl) abbreche. Ber Kläger habe ihr aber oin derartiges Versprechen nicht gegeben, sondern gar nicht oder ausweichend geantwortet. Baraus und aus der Tatsache, daß der Kläger schon seit längerem mit der Beklagten über ihre Einwilligung in die Scheidung verhandelt hatte, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei entnommen, daß die Beklagte den Schritt der Trennung nicht überraschend vollzogen und den Kläger auch über die Gründe der beabsichtigten Trennung nicht im unklaren gelassen hat. Bern Kläger war danach bewußt, daß er den Fortgang der Beklagten durch den Abbruch seiner Beziehungen zu Fräulein KlJflB verhindern konnte» Angesichts dieser Umstände bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision keiner weiteron Aufforderung der Beklagten an den Kläger mehr, von seinen Beziehungen zu Fräulein KliflP abzulassen« Bas Berufungsgericht hat hiernach zu Recht angenommen, daß die Beklagte zu dem Getrenntleben berechtigt war» Anscheinend v/ar der Kläger mit der Trennung auch einverstanden, da sonst kaum zu erklären ist, daß er seinerseits schon längere Zeit vor der Trennung Scheidungsvorhandlungen mit der Beklagten geführt und sich in dem Verfahren auf Brlaß einer einstweiligen Verfügung nicht gegen die Trennung gewendet hat, sondern nur bestrebt v/ar zu verhindern, daß die Gegenstände aus der Rhewohnung zu einer ihm nicht genehmen Zeit entfernt wurden« Die nachträglichen Bemühungen des Klägers, die Beklagte zur Rückkehr zu bewegen, konnte das Berufungsgericht unbedenklich als unzureichend bewerten, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Kläger sich nicht zu einer Zusage bereitgefunden habe, seine Beziehung zu Fräulein Kli<flM aufzugeben« Br hatte gegenüber dem früheren Zustand also keine neue Sachlage geschaffen, nach der der Beklagten nunmehr eine Rückkehr in die Bhewohnung zuzu demuten gewesen wäre» Die in diesem Zusammenhang erhobene verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei die eigene Darstellung der Beklagten in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 3« Dezember 1963 übersehen, wonach der Kläger sie gebeten habe zurückzukehren, entbehrt der Begründung« Sie übersieht, daß die Beklagte nach dieser ihrer Darstellung auf die Bitten des Klägers erwidert hat, sie könne erst zurückkehren, wenn sie die Überzeugung gewonnen habe, daß der Kläger die Freundschaft mit Fräulein Kli|0 beendet habe, und daß der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, der Beklagten diese Überzeugung vermittelt zu haben* Angesichts dieses Sachverhalts begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ursache der Zerrüttung der Ehe liege in den Beziehungen des Klägers zu Fräulein KliMund die Zerrüttung der Ehe sei von dem Kläger wenn nicht allein, so mindestens überv/iegend verschuldet, keinen rechtlichen Bedenken* Dabei ist die von der Revision beanstandete Wendung in dem Berufungsurteil, das Vorlie-gen der genannten Zerrüttungsursache sei "glaubhaft11, dem Zusammenhang nach nicht anders zu verstehen, als daß das Berufungsgericht sagen wollte, es habe die Überzeugung davon gewonnen, daß die Zerrüttung ihre eigentliche Ursache in dem Verhältnis des Klägers zu Fräulein KliflB habe* Die Angriffe der Revision sind auch insoweit unbegründet, als sie sich dagegen wenden, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten als beachtlich angesehen hat* Die Revision verkennt, daß nach § 48 Aba* 2 EheG insoweit dem Kläger die Beweislast obliegt* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es ermangele an jedem Anhalt dafür, daß der Beklagten eine wirkliche Bindung an dio Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fehle* Sie habe vielmehr glaubhaft erklärt, jederzeit bereit zu sein, zu dem Kläger zurückzukehren, wenn er seine Beziehung zu Fräulein Kliflp beende* Dem- gegenüber hat der Kläger nicht vorgebracht, welche Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Beklagte sich nicht mehr innerlich an die Ehe und den Kläger gebunden fühle „ Die Revision mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden«. Br0 Hauß Johannsen Pr«, Pfretzschner Br» Bukov/ Pr» Buchholz