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BGH · IV ZR 682/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 682/68

Die Eheleute hatten sich 1954 während eines Kuraufenthaltes des Klägers in Bad Nauheim im Hause Wartburg kennengelernt, das die Beklagte bis 1963 zu dem Betrieb einer Fremdenpension gepachtet hatte. Juli 1962 durch seinen Anwalt dem wesentlichen Inhalt nach schreiben: Der Kläger bemühe sich nun schon seit dem Jahre 1959 darum, mit der Beklagten in Sprendlingen in seinem Haus einen ehelichen Haushalt aufzu demachen und dort die Ehe mit ihr zu füh- Seine unzähligen Bitten und Vorstellungen hätten die Beklagte jedoch bisher nicht dazu bewegen können, ihrer gesetzlichen Pflicht als Ehefrau zu folgen, ihren Betrieb aufzugeben, nach Sprendlingen zu kommen und dort eine Ehe mit dem Kläger zu führen* Der Vorfall vom 7* Juli 1962 habe beim Kläger den letzten Funken eines ehelichen Gefühls zerstört. Sie halte sich nach wie vor an den Kläger gebunden und sei auch bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm wieder herzustellen. Bas Landgericht hat die Ehe der Parteien gemäß dem Klageantrag des Klägers geschieden. Das Berufungsgericht ist nach Feststellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG zu der Annahme gelangt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht überwiegend oder gar allein verschuldet hat. Im Hinblick darauf, daß für das Scheidungsbegehren aus § 48 EheG andere Rechtsfragen zu entsehejd en sind als in einem auf § 43 EheG beruhenden Scheidungsverfahren, ist das Gericht, das über die Klage aus § 48 EheG zu befinden hat, nicht durch § 616 ZPO daran gehindert, den Prozeßstoff, der Gegenstand einer vorgegangenen allein auf § 43 EheG gegründeten Klage «rar oder hätte sein können, seiner Beurteilung zugrundezulegen. Seine Tatsachenwürdigung hat das Berufungsgericht zu der Feststellung geführt, daß die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, als der Kläger mit seinen Schreiben vom 11. Ale der Kläger der Beklagten das Betreten seines Hauses verboten habe, sei die Ehe infolge dieser Umstände schon derart zerrüttet gewesen, daß mit der Widerherstellung einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr habe gerechnet werden können. Die Ehegatten können auch durch schicksalsbedingte Umstände und durch beiderseits in gleichem Maße verschuldetes Verhalten bereits soweit entfremdet sein, daß dem Ehegatten, der nur daraus die Folgerung zieht, nicht vorgeworfen weiden kann, er habe hierdurch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Wie das Berufungsgericht feststent, lud die Beklagte nicht nur zu diesen noch Anfang 1962 unternommenen Fahrten einen ihrer Kurgäste ein, sondern brachte bereits ab I960 bei ihren ohnehin nicht sehr häufigen Besuchen beim Kläger in Sprendlingen vielfach Verwandte und Bekannte mit, um nicht mit dem Kläger allein zu sein« Die gemeinsamen Fahrten noch bis kurz vor der endgültigen Trennung der Parteien brauchten daher nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegenzustehen, daß die Ehe im Zeitpunkt der Trennung schon unheilbar zerrüttet war. Dann war aber die Ehe auf Seiten des Klägers bereits unheilbar zerrüttet, als dieser sich im Schreiben vom 11. Denn in jedem Fall setzte es die letzte Ursache für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Aus der Tatsache, daß die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, als der Kläger sich von ihr lossagto, ergab sich auch, ohne daß dies einer Erörterung durch das Berufungsgericht bedurfte, daß der Frage, ob dem Kläger zu dieser Zeit ein Festhalten an der Ehe noch zuzu demuten war, eine rechtliche Bedeutung nicha mehr zukam. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß die Beklagte der Scheidung nicht um der Ehe und des anderen Ehegatten willen, sondern ausschließlich aus in ihrer Person liegenden Gründen widerspreche, unter Erörterung und Würdigung des Verhaltens der Beklagten während der ganzen Ehe vor und nach der Trennung der Parteien gewonnen. Denn nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wäre auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes von einer noch an die Ehe gebundenen Ehefrau ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß ein Pesthalten an der Ehe "aus persönlichen Gründen” auch mit einer inneren Bindung an die Ehe verbunden sein kann. Das Berufungsgericht hat in dem Widerspruch der Beklagten unter Berufung auf die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe und dem darauf gestützten Antrag auf Abweisung der Klage den stillschweigend gestellten Hilfsantnag gesehen, für den Pall, daß die Ehe gegen ihren Widerspruch geschieden wird, im Scheidungsurteil auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Demgegenüber kann die Beklagte im Zusammenhang mit der Anfechtung des Berufungsurteils durch das Rechtsmittel der insoweit gemäß § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision auch geltend machen, daß über ihren Hilfsantrag auf Feststellung der Schuld des Klägers nicht richtig entschieden worden sei Selbst wenn man hiervon ausgeht, so ergeben die unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß neben schicksalsbedinc ten Umständen die Beklagte durch ihr schuldhaftes Vorhalten in ebenso starkem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat wie der Kläger. Auch wenn man der Revision darin folgt, das Berufungsgericht sei ohne hinreichende Beachtung des Vorbringens der Beklagten zu der sie belastenden Feststellung gelangt, bei Zurücksetzung eigener Interessen wäre die Beklagte frühestens nach Abtragung ihrer Schuld, also etwa 1959 oder I960, ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen in der Lage gewesen, ihren Pensions-betrieb in Bad Nauheim aufzugeben oder unterzuverpachten und nach Sprendlingen zu dem Kläger überzusiedeln, so bleibt dies ohne rechtliche Bedeutung. Penn getragen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts bereits von seiner Feststellung, daß die Beklagte auch bei der Fortführung ihres Betriebes in Bad Nauheim der Entfremdung der Ehegatten durch häufigere Besuche des Klägers, längere Aufenthalte in Sprendlingen und gemeinsame Urlaubsreisen ohne die Mitnahme von Verwandten oder Bekannten hätte Rechnung tragen können, es aber an der Bereitschaft zur Anpassung an den anderen Ehegatten und dem verständnisvollen Eingehen auf dessen Verhältnisse hat fehlen lassen. Bas allein rechtfertigt die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, daß keiner der beiden Ehegatten befähigt war, notfalls unter Opfern sich dem anderen anzupassen, so daß, soweit überhaupt von einem für die Ehe Zerrüttung ursächlichen Ver- Nimmt man noch hinzu, daß es nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts der Beklagten auch an einer Bindung an die Ehe fehlt, so würde es sittlichem Empfinden widersprechen, v/enn der Kläger mit der von der Beklagten begehrten Schuldfestst ollung und der daraus für seine Unterhaltspflicht sich ergebenden Rechtsfolge belastet würde (BGH HJW 1965, 2297, 2298).

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO
EheGBerufungsgerichtParteiEheEhegatteKlägerSprendlingenRevision

Volltext der Entscheidung

2496 097
BUNDESGERICHTSHOF
I
4
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 682/68
URTEIL
Verkündet am
11. Dezember 1968
Justizsekretär •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 der Frau Margarethe Trift m,
geb. Hf
o ,
Beklagten und Revi sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr.
gegen
 den Bürgermeister a. D. Georg Blfl[Mstraße 9 >
9
Prozeßbevollmächtigter s
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/llain - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 19* Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts v/egen Tatbestand:
Der 1887 geborene Kläger und die 1906 geborene Beklagte haben am 19. Februar 1955 vor dem Standesbeamten in Sprendlingen, Kreis Offenbach, die beiderseits zweite Ehe miteinander geschlossen. Die Eheleute hatten sich 1954 während eines Kuraufenthaltes des Klägers in Bad Nauheim im Hause Wartburg kennengelernt, das die Beklagte bis 1963 zu dem Betrieb einer Fremdenpension gepachtet hatte. Nach der Eheschließung lebten sie von Oktober 1955 bis September 1956 gemeinsam in Bad Nauheim. Da der Kläger im Februar 1956 erneut zu dem Bürgermeister der Stadt Sprendlingen gewählt worden
 war, bewohnte er anschließend sein Haus in Sprendlingen, Er bat die Beklagte, den Betrieb in Bad Nauheim aufzugeben und zu ihm nach Sprendlingen zu tibersiedeln, Hiermit ?/ar die Beklagte anfänglich einverstanden. Sie lehnte eine vorzeitige Beendigung ihres Pachtverhältnisses alsdann aber mit der Begrtindung ab, noch Darlehensschulden, die sie bei Betriobseröffnung eingegangen sei, abtragen zu müssen. Es kam darüber zu einem Zerwürfnis der Parteien, die sich dann im Dezember 1936 aber wieder aussöhnten. Die Eheleute besuchten sich fortan allwöchentlich, später seltener in Sprendlingen oder in Bad Nauheim. Auch verbrachten sie ihren Urlaub gemeinsam. Ende 1959 fand der letzte Geschlechtsverkehr statt. Danach entstanden wiederum Spannungen und Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Anfang I960 fuhr die Beklagte allein in Urlaub, Als der Kläger sie am Nachmittag des 10. April I960 in Bad Nauheim besuchen wollte, ließ sie ihm aus-richten, sie habe sich gerade zur Mittagsruhe begeben und könne ihn nicht empfangen. Bei ihren späteren Besuchen in Sprendlingen brachte sie häufig Verwandte und Bekannte mit, u. a. den öfters in ihrer Pension wohnenden Kurgast Friedrich B.. Dieser nahm auch am 13* Mai 1962, dem Geburtstag des Klägers, an der Fahrt der Parteien nach Bad Kissingen sowie im Mai und Juni 1962 an den Fahrten nach Genf und Hothenburg teil. Am 7. Juli 1962 hielt eich die Beklagte kurze Zeit in Sprendlingen auf, ohne den Kläger aufzusuchen. Daraufhin ließ ihr der Kläger am 11. Juli 1962 durch seinen Anwalt dem wesentlichen Inhalt nach schreiben: Der Kläger bemühe sich nun schon seit dem Jahre 1959 darum, mit der Beklagten in Sprendlingen in seinem Haus einen ehelichen Haushalt aufzu demachen und dort die Ehe mit ihr zu füh-
ren. Seine unzähligen Bitten und Vorstellungen hätten die Beklagte jedoch bisher nicht dazu bewegen können, ihrer gesetzlichen Pflicht als Ehefrau zu folgen, ihren Betrieb aufzugeben, nach Sprendlingen zu kommen und dort eine Ehe mit dem Kläger zu führen* Der Vorfall vom 7* Juli 1962 habe beim Kläger den letzten Funken eines ehelichen Gefühls zerstört. Sein Haus in Sprendlingen sei daher von jetzt ab der Beklagten verschlossen. Gleichzeitig wurde die Beklagte in dem Schreiben aufgefordert, ihre noch in Sprendlingen im Hause des Klägers befindlichen Sachen abzuholen, was diese in der Folgezeit auch tat.
Im November 1962 erhob der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage. Er warf der Beklagten hierbei vor, nicht zu ihm nach Sprendlingen gezogen zu sein und sich nicht mehr um ihn zu kümmern. Durch Urteil des Landgerichts in Gießen vom 22. Mai 1963 wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß in dem Verhalten der Beklagten eine schwere Eheverfehlung nicht zu erblicken sei.
Durch Schreiben seines Anwalts vom 8. November 1963 ließ der Kläger alsdann erklären, er lehne eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aus den im Scheidungsrechtsstreit vorgebraehten Gründen ab.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Scheidung aus $ 48 EheG. Sr hat hierzu vorgetragen:
Die Zerrüttung der Ehe gehe darauf zurück, daß die Beklagte von Anfang an ein Leben nach ihrem eigenen Stil
 
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geführt und über ihren eigenen Interessen seine Versorgung und Betreuung, auf die er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes angev/iesen sei, vernachlässigt habe» Zu den Besuchen in Sprendlingen und den gemeinsamen Fahrten habe sie, ohne ihn zu fragen. Verwandte und Bekannte eingeladen, weil sie auf ein alleiniges Zusammensein mit ihm keinen Wert mehr gelegt habe. Die Beklagte habe sich auch v/iederholt mit einer Scheidung einverstanden erklärt und schon im Jahre 1961 einer Freundin gegenüber erklärt, ihre Bhe mit dem Kläger stünde nur noch auf dem Papier.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung geboten.
Sie hat der Scheidung widersprochen und hierzu vorgetragen: An einer etv/aigen Zerrüttung der Ehe trage der Kläger allein die schuld, weil er die Fortsetzung der Ehe abgelehnt habe. Sie halte sich nach wie vor an den Kläger gebunden und sei auch bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm wieder herzustellen.
Bas Landgericht hat die Ehe der Parteien gemäß dem Klageantrag des Klägers geschieden. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Bntscheidungsgründe:
Die nach § 547 Abs* 1 ZPO statthafte Revision erv/cist sich nicht als begründet.
Das Berufungsgericht ist nach Feststellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG zu der Annahme gelangt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht überwiegend oder gar allein verschuldet hat. Es hat daher den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für unbegründet angesehen.
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht hierbei seiner Beurteilung auch die Tatsachen zugrunde gelegt, die bereits Gegenstand des vorhergegangenen Ehescheidungsstreits waren oder hätten sein können. Entgegen der Ansicht der Revision stand dem die Sperrwirkung des § 616 ZPO nicht entgegen. Im Hinblick darauf, daß für das Scheidungsbegehren aus § 48 EheG andere Rechtsfragen zu entsehejd en sind als in einem auf § 43 EheG beruhenden Scheidungsverfahren, ist das Gericht, das über die Klage aus § 48 EheG zu befinden hat, nicht durch § 616 ZPO daran gehindert, den Prozeßstoff, der Gegenstand einer vorgegangenen allein auf § 43 EheG gegründeten Klage «rar oder hätte sein können, seiner Beurteilung zugrundezulegen. Hierbei ist das dem beklagten Ehegatten vorgeworfene Verhalten, selbst soweit es bereits Gegenstand der früheren auf § 43 EheG gestützten Klage v/ar, unabhängig davon zu beurteilen, wie es im Vorprozeß festgestellt und gewürdigt worden ist. Denn eine Bindung an tatsächliche in einem vorangegangenen Verfahren getroffene Feststellungen und
 
deren Würdigung kann nicht bestehen, wenn diese zur Entscheidung anderer als der jetzt vorliegenden Rechtsfrage geboten waren« Andernfalls würde der Umfang der Bindung von Zufälligkeiten abhängen, nämlich nioht davon, was der erste Richter zu entscheiden hatte und entschieden hat, sondern davon, wie er seine Entscheidung begründet hat (BGH IM § 616 ZPO Kr. 16$ vgl. auch Hoff-mann/Stephan, Ehegesetz, 2. Aufl., § 41 Anm. 113 ff).
Seine Tatsachenwürdigung hat das Berufungsgericht zu der Feststellung geführt, daß die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, als der Kläger mit seinen Schreiben vom 11. Juli 1962 der Beklagten das Betreten seines Hauses verbot und damit auch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeiführte. Es führt hierzu im wesentlichen aus: Die Ehe der Parteien sei in erster Linie an den besonderen Lebensverhältnissen der Ehegatten gescheitert. Zum Zusammenbruch beigetragen habe daneben die mangelnde gegenseitige Anpassung der Eheleute, die jedoch keinem von ihnen als alleiniges oder überwiegendes Verschulden zur Last gelegt werden könne. Ale der Kläger der Beklagten das Betreten seines Hauses verboten habe, sei die Ehe infolge dieser Umstände schon derart zerrüttet gewesen, daß mit der Widerherstellung einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr habe gerechnet werden können. Beide Ehegatten hätten es seit der Eheschließung nicht vermocht, zu einer dauernden gemeinsamen Lebensführung zu finden.
Demgegenüber geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe nur eine tiefgreifende Erschütterung der Ehe feststellen können, aber nicht die Unheil-
 
barkeit der Zerrüttung, bevor der Kläger sich mit seinem Schreiben vom 11. Juli 1962 endgültig von der Ehe losgesagt habe. Die Ehegatten können auch durch schicksalsbedingte Umstände und durch beiderseits in gleichem Maße verschuldetes Verhalten bereits soweit entfremdet sein, daß dem Ehegatten, der nur daraus die Folgerung zieht, nicht vorgeworfen weiden kann, er habe hierdurch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen.
Es läßt daher keinen Hechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt in dieser Weise gewürdigt hat. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die Parteien noch bis zur endgültigen Trennung gemeinsame Ausflugsfährten unternahmen. Wie das Berufungsgericht feststent, lud die Beklagte nicht nur zu diesen noch Anfang 1962 unternommenen Fahrten einen ihrer Kurgäste ein, sondern brachte bereits ab I960 bei ihren ohnehin nicht sehr häufigen Besuchen beim Kläger in Sprendlingen vielfach Verwandte und Bekannte mit, um nicht mit dem Kläger allein zu sein« Die gemeinsamen Fahrten noch bis kurz vor der endgültigen Trennung der Parteien brauchten daher nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegenzustehen, daß die Ehe im Zeitpunkt der Trennung schon unheilbar zerrüttet war. Denn die unheilbare Zerrüttung der Ehe hat nicht zur Voraussetzung, daß vor ihrem Eintritt die Beziehungen zwischen den Eheleuten schon gänzlich abgebrochen sind« Vielmehr konnte das Berufungsgericht aufgrund Beiner weiterhin getroffenen Feststellungen zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Parteien ohne Rechtsverstoß die Überzeugung gewinnen, daß bei der fortgeschrittenen Entfremdung zwischen den Parteien der Umstand, daß die Beklagte bei ihrem Aufenthalt am 7« Juli 1962 in Sprendlingen den Kläger nicht
 
einmal aufsuchte, den “letzten Funken seines ehelichen Gefühls“ zu dem Erliegen brachte. Dann war aber die Ehe auf Seiten des Klägers bereits unheilbar zerrüttet, als dieser sich im Schreiben vom 11. Juli 1962 endgültig von der Ehe lossagte. Dabei konnte es ohne Bedeutung bleiben, ob das Nichtaufsuchen des Klägers der Beklagten zu dem Schuld-vorwurf zu machen war oder nicht. Denn in jedem Fall setzte es die letzte Ursache für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Aus der Tatsache, daß die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, als der Kläger sich von ihr lossagto, ergab sich auch, ohne daß dies einer Erörterung durch das Berufungsgericht bedurfte, daß der Frage, ob dem Kläger zu dieser Zeit ein Festhalten an der Ehe noch zuzu demuten war, eine rechtliche Bedeutung nicha mehr zukam.
Gewissermaßen unterstützend ist das Berufungsgericht noch zu der weiteren Annahme gelangt, daß der Beklagten auch die Bindung an die Ehe sowie die zu demutbare Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehlen. Es hat daher ihren Widerspruch gegen die Scheidung auch für unbeachtlich angesehen.
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß die Beklagte der Scheidung nicht um der Ehe und des anderen Ehegatten willen, sondern ausschließlich aus in ihrer Person liegenden Gründen widerspreche, unter Erörterung und Würdigung des Verhaltens der Beklagten während der ganzen Ehe vor und nach der Trennung der Parteien gewonnen. Hierbei brauchte es dem Umstand, daß die Beklagte möglicherweise durch die Bindung an ihren Pensionsbetrieb gehindert war, vor 1963 eine Wohngemeinschaft
 mit dem Kläger in Sprendlingen zu begründen, keine besondere Bedeutung beizu demessen. Denn nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wäre auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes von einer noch an die Ehe gebundenen Ehefrau ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen. Dem brauchte auch nicht entgegenzustehen, daß die Parteien sich bei ihrer Eheschließung schon in vorgerücktem Alter befanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß ein Pesthalten an der Ehe "aus persönlichen Gründen” auch mit einer inneren Bindung an die Ehe verbunden sein kann. Hier will das Berufungsgericht unter persönlichen Gründen aber eindeutig ehefremde Gründe verstanden wissen.
Das Berufungsgericht hat in dem Widerspruch der Beklagten unter Berufung auf die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe und dem darauf gestützten Antrag auf Abweisung der Klage den stillschweigend gestellten Hilfsantnag gesehen, für den Pall, daß die Ehe gegen ihren Widerspruch geschieden wird, im Scheidungsurteil auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Dies entspricht der höchst-richterlichen Rechtsprechung, wonach im Zweifel von einem solchen stillschweigend gestellten Hilfsantrag auszugehen ist (BGH DM § 55 EheG Nr. 3)» Das Berufungsgericht hat jedoch einen Schuldausspruch gegen den Kläger abgelehnt, weil dies der Billigkeit widersprechen würde. Demgegenüber kann die Beklagte im Zusammenhang mit der Anfechtung des Berufungsurteils durch das Rechtsmittel der insoweit gemäß § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision auch geltend machen, daß über ihren Hilfsantrag auf Feststellung der Schuld des Klägers nicht richtig entschieden worden sei
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(BGH LM § 547 Abo» 1 ZPO Nr* 5)» Mit ihren hierzu erhobenen Rügen bleibt die Revision aber gleichfalls erfolglos .
Es kann dahinstehen, ob der Beklagten ein Schei-dungsrccht zusteht oder zugestanden hat. Selbst wenn man hiervon ausgeht, so ergeben die unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß neben schicksalsbedinc ten Umständen die Beklagte durch ihr schuldhaftes Vorhalten in ebenso starkem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat wie der Kläger. Auch wenn man der Revision darin folgt, das Berufungsgericht sei ohne hinreichende Beachtung des Vorbringens der Beklagten zu der sie belastenden Feststellung gelangt, bei Zurücksetzung eigener Interessen wäre die Beklagte frühestens nach Abtragung ihrer Schuld, also etwa 1959 oder I960, ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen in der Lage gewesen, ihren Pensions-betrieb in Bad Nauheim aufzugeben oder unterzuverpachten und nach Sprendlingen zu dem Kläger überzusiedeln, so bleibt dies ohne rechtliche Bedeutung. Penn getragen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts bereits von seiner Feststellung, daß die Beklagte auch bei der Fortführung ihres Betriebes in Bad Nauheim der Entfremdung der Ehegatten durch häufigere Besuche des Klägers, längere Aufenthalte in Sprendlingen und gemeinsame Urlaubsreisen ohne die Mitnahme von Verwandten oder Bekannten hätte Rechnung tragen können, es aber an der Bereitschaft zur Anpassung an den anderen Ehegatten und dem verständnisvollen Eingehen auf dessen Verhältnisse hat fehlen lassen. Bas allein rechtfertigt die vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, daß keiner der beiden Ehegatten befähigt war, notfalls unter Opfern sich dem anderen anzupassen, so daß, soweit überhaupt von einem für die Ehe Zerrüttung ursächlichen Ver-
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schulden zu sprechen ist, dies beide Parteien in gleichem Ausmaß trifft»
Nimmt man noch hinzu, daß es nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts der Beklagten auch an einer Bindung an die Ehe fehlt, so würde es sittlichem Empfinden widersprechen, v/enn der Kläger mit der von der Beklagten begehrten Schuldfestst ollung und der daraus für seine Unterhaltspflicht sich ergebenden Rechtsfolge belastet würde (BGH HJW 1965, 2297, 2298).
Bio Revision erweist sich demnach als unbegründet.
Br. Hauß	Bundesrichter	Wüstenberg	Br.	Reinhardt
 ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert
 Br. Hauß
 Br« Bukow
 Br. Buchholz