Auch habe die Beklagte ihm gegenüber mehrfach erklärt, bei der Ausübung des ehelichen Verkehrs nichts mehr zu empfinden» lie Parteien hätten daher bis zu dem Jahre 1962 nur geschlechtliche Berührungen miteinander vorgcnomraen. Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG v; id er spr o ohen und im übrigen vorgetragen: Die Ehe der Parteien sei bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sich Präulein R.zugewandt habe, durchaus harmonisch verlaufen* Dies ergebe sich insbesondere auch aus den vorgelegten Briefen und Karten, die der Kläger bei Kuraufenthalten in den Jahren 1955 bis . Ohne berechtigten Grund habe der Kläger die ehelichen Beziehungen zu der Beklagten zu diesem Zeitpunkt abgebrochen und sich seit Ende September 1962 dem Fräulein R.zugewandt, mit der er nunmehr in einem ehebrecherischen Verhältnis zusammenlebe und die er nach Scheidung seiner Ehe heiraten wolle. Zwar könnte, v/io der Revision zuzugeben ist, die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung, der Kläger habe den ihm obliegenden Gegenbeweis nicht geführt, daß ihm ein berechtigter Grund zur Beite gestanden habe, die ehelichen Beziehungen zur Beklagten abzubrechen und sich von der Ehe mit ihr loszusagen, für eine Verkennung der sich aus § 48 Abs. 2 EheG ergebenden Bewoislastregelung Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen aber, daß es den Kläger im Ergebnis nicht für beweisfüllig gehalten, sondern auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Überzeugung von einem harmonischen Verlauf der Ehe bis zur Trennung der Parteien gewonnen hat. Und zwar hat sich diese Überzeugung für das Berufungsgericht aus den von der Beklagten vorgelegten Briefen und Karten ergeben, die der Kläger in den Jahren 1955 bis September 1962 von seinen einzelnen Erholungsaufenthalten an Frau und Tochter geschrieben hat. Was die 13 Postkarten anbetrifft, die der Kläger Frau und Tochter im August und September 1962 aus seinem Kuraufenthalt in Bad Oeynhausen sandte, so ist zwar richtig, daß die Beklagte selbst diese als "unpersönliche Postkarten" charakterisiert hat. Einmal darf aber , nicht übersehen werden, daß offene Postkarten in der Regel nicht so herzlich gehalten sein werden, wie es in einem geschlossenen Brief der Pall sein kann* Zum anderen sind die Karten nicht einmal so unpersönlich« So lautet die Anrede stets "Ihr Lieben" und am Schluß heißt es wenigstens noch bei den ersten Karten: "Herzliche Grüße und Küsse, Vati11« Zieht man v/eiter in Betracht, daß der Kläger am Abreisetag zwei Karten und dann jedenfalls bis zu dem 17« September 1962 nahezu jeden Tag eine Karte an Prau und Tochter sandte, so konnte, entgegen der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht auch die Karten für seine Beurteilung mit heranziehen« Jedenfalls läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht aus den vorgelegten Briefen und Karten die Über« Zeugung gewonnen hat, daß die Parteien bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger in Bad Oeynhausen Präulein R.kennenlernte, noch in harmonischer Ehe verbunden waren und daß die Behauptungen des Klägers, die Ehe sei schon vor der Trennung der Parteien infolge der Gefühlskälte der Beklagten zerrüttet gewesen und von ihm nur wegen der Tochter nach außen hin aufrecht erhalten worden, unzutreffend sind. das Berufungsgericht das unter diesen Beweis gestellte Vorbringen des Klägers, seit 1942 habe die Beklagte einen normalen Geschlechtsverkehr verweigert und er habe sich mit Ersatzhandlungen bei der Ausübung des ehelichen Verkehrs mit der Beklagten begnügen müssen, zu seinen Gunsten als richtig unterstellt hat* Nun ist zwar richtig, daß Schwierigkeiten im ehelichen Verkehr, selbst wenn sie auf natürlicher Veranlagung der Frau beruhen, die Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft so weitgehend beeinflussen können, daß hierdurch das Gemeinschaftsgefühl zu dem Erliegen kommt. Wenn das Berufungsgericht daher im Hinblick auf die liebevollen Briefe und Karten, die der Kläger der Beklagten bei kurzen Abwesenheiten noch bis September 1962 schrieb, angenommen hat, eo fehle jeder Anhalt dafür, daß der Kläger vorhandene Schwierigkeiten im ehelichen Verkehr als ehestörehd oder ehezerrüttend empfunden habe, so läßt auch das keinen Rechtsfehler in seiner Beurteilung erkennen. in Bad Oeynhausen kennenlernte und zu dieser in nähere Beziehungen trat« Dieser dem Kläger als Verschulden anzurechnender Umstand führte daher allein dazu, daß er sich der Beklagten bis zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe entfremdete« Frei von Verfahrensfehlern hat mithin das Berufungsgericht die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückgeführt. Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle« Auch diese Feststellung wird von der Revision erfolglos angegriffen. Januar 1967 ergibt, hat das Berufungsgericht die Vernehmung der Beklagten zur Frage der Bindung an die Ehe angeordnet und diese Vernehmung auch durchgeführt« Die Revision verkennt hei den von ihr angeführten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß diese nicht allein auf Grund der Bekundungen der Beklagten, sondern im Zusammenhang mit dem übrigen erwiesenen Sachverhalt getroffen sind. So konnte das Berufungsgericht aus der ihm glaubhaft erscheinenden Bekundung der Beklagten, daß sie den Kläger in Krankheitsfällen stets gepflegt habe, im Zusammenhang mit den liebevollen Briefen und Karten des Klägers durchaus die Feststellung treffen, daß es an einer liebevollen und aufopfernden Pflege nicht gefehlt habe» Desgleichen ergibt sich die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihr Bemühen um eine Rückkehr des Klägers nicht aufgegeben, zwangslos aus ihrer im Tatbestand niedergelegten Bekundung, sie habe mit dem Kläger stets gut zusammengelebt, habe ihm gegenüber keine Haßgefühle und sei bereit, ihn wieder aufzunehmen und auch zu pflegen. Wenn nun hier, wie sich aus der tatbestandsmäßigen Niederlegung der Aussagen der Beklagten ergibt, die Beklagte auch noch glaubhaft die Gründe dargelegt hat, die sie an einem Bemühen um den Kläger nach der Trennung hinderten, so rechtfertigte dies umsomehr die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß das Festhalten der Beklagten an der Ehe der Verwirklichung eines im Sinne der Ehe begründeten Wertes diene und nicht wirtschaftliche Gründe einer Versorgung allein oder auch nur überwiegend sie am Festhalten an der Ehe veranlaßten. Erfolglos bleibt die Revision auch mit ihrer Rüge, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Bindungsfrage nicht den ganzen Verlauf der Ehe herange20gen habe. Wenn das Berufungsgericht die Schwierigkeiten beim Geschlechtsverkehr, die auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen waren, für seine Beurteilung nicht mit herangezogen hat, so ergab sich dies nur folgerichtig aus der von ihm getroffenen Feststellung, daß die Ehe der Parteien bis zu dem Fortgang des Klägers im September 1962 harmonisch verlaufen sei. Schließlich läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, auch kein Rechtsfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht die zu Gunsten des Klägers als gefallen unterstellte Äußerung der Beklagten gegenüber Br. Sch.
2496 098 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV 2R 681/68 URTEIL Verkündet am 5. November 1968 Justizsekretär ik Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rentn ul V Istraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br« gegen seine Ehefrau, di^jTerkäuf^iniucia msa (. Is trade Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br und Br. 4 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen9 Br. Pfretzschner, Dr. Reinhardt9 Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 1967 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1893 geborene Kläger und die 1906 geborene Beklagte, beide keiner Religionsgemeinschaft angehörend, haben am 23. November 1939 vor dem Standesamt in Berlin-Charlottenburg die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1941 und 1943 geborene Kinder hervorgegangen. Das im Jahre 1941 geborene Kind ist bereits im Jahre 1944 verstorben. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat nach der Behauptung des Klägers im Jahre 1942, nach der der Beklagten noch im Jahre 1962 stattgefunden. Im August/September 1962 weilte der Kläger zu einer Kur in Bad Oeynhausen und lernte hier ein Präu- lein Ho kennen. Nach seiner Rückkehr verließ er am 28. September 1962 die eheliche Wohnung in Er lebte getrennt von der Beklagten zunächst noch in Berlin und verzog im Jahre 1964 nach Bad Oeynhausen , wo er mit Fräulein R. in einem eheühnliohen Verhältnis zusammenlebt. Der Kläger hat die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG und hilfsweise aus $ 43 EheG begehrt. Er hat hierzu vorgetragen: Me Beklagte habe ihm den ehelichen Verkehr seit 1942 mit der Begründung verweigert, sie wolle keine Kinder mehr haben. Auch habe die Beklagte ihm gegenüber mehrfach erklärt, bei der Ausübung des ehelichen Verkehrs nichts mehr zu empfinden» lie Parteien hätten daher bis zu dem Jahre 1962 nur geschlechtliche Berührungen miteinander vorgcnomraen. Pie Ehe der Parteien sei infolgedessen seit langem tiefgreifend zerrüttet gewesen. Nur im Interesse der Tochter Barbara habe er noch an der Ehe festgehalten. Alles das, was er bei der Beklagten während der Ehe vermißt habe, habe er nunmehr bei Fräulein R. gefunden« Er v/olle diese Frau auch nach Scheidung seiner Ehe heiraten. Wegen einer schweron Kriegsverletzung bedürfe er einer ständigen Hilfe und Pflege .Biese aber könne er von der Beklagten wegen der in der Zwischenzeit eingetretenen Entfremdung zwischen den Parteien nicht mehr erwarten. Pie Ehe sei nicht nur durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten zerrüttet, sondern dieser fehle auch jegliche Bindung an die Ehe. Hierfür sei ein Vorfall vom 15. August 1965 bezeichnet. An diesem Tage habe die Beklagte einem Kriegskameraden von ihm, Pr. Sch., der sich nach ihm erkundigt habe, auf dessen Frage, ob er, der 4 Kläger, etwa verstorben sei, geantwortet: "Leider nein”. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden, hilfsweisc, die Ehe der Parteien aus der Alleinschuld der Beklagten zu scheiden* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG v; id er spr o ohen und im übrigen vorgetragen: Die Ehe der Parteien sei bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sich Präulein R. zugewandt habe, durchaus harmonisch verlaufen* Dies ergebe sich insbesondere auch aus den vorgelegten Briefen und Karten, die der Kläger bei Kuraufenthalten in den Jahren 1955 bis . 1982 an sie gerichtet habe* Sie habe daher dem Kläger keinen Anlaß zur Scheidung der Ehe gegeben, halte an der Ehe fest und sei auch bereit, mit dem Kläger die eheliche Gemeinschaft v;ieder aufzunehmen, ihn zu pflegen und zu versorgen, sofern er sich von Prüuloin R* trenne und zu ihr heimkehre* Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG .weiter* Entscheidungsgründe Die nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nach Feststellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG den von der Beklagten erhobenen Widerspruch für zulässig erachtet. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Bis zu der am 28, September 1962 vom Kläger durchgeführten Trennung 3ei di* schon 23 Jahre andauernde Ehe der Parteien harmonisch verlaufen. Ohne berechtigten Grund habe der Kläger die ehelichen Beziehungen zu der Beklagten zu diesem Zeitpunkt abgebrochen und sich seit Ende September 1962 dem Fräulein R. zugewandt, mit der er nunmehr in einem ehebrecherischen Verhältnis zusammenlebe und die er nach Scheidung seiner Ehe heiraten wolle. Dieses schuldhafte Verhalten des Klägers sei die alleinige Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Erfolglos greift die Revision die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung an, die Ehe der Parteien sei bis zu dem Portgang des Klägers am 28. September 1962 harmonisch verlaufen, so daß eine Zerrüttung der Ehe zu diesem Zeitpunkt noch nicht Vorgelegen habe. Zwar könnte, v/io der Revision zuzugeben ist, die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung, der Kläger habe den ihm obliegenden Gegenbeweis nicht geführt, daß ihm ein berechtigter Grund zur Beite gestanden habe, die ehelichen Beziehungen zur Beklagten abzubrechen und sich von der Ehe mit ihr loszusagen, für eine Verkennung der sich aus § 48 Abs. 2 EheG ergebenden Bewoislastregelung / r sprechen. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen aber, daß es den Kläger im Ergebnis nicht für beweisfüllig gehalten, sondern auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen die Überzeugung von einem harmonischen Verlauf der Ehe bis zur Trennung der Parteien gewonnen hat. Und zwar hat sich diese Überzeugung für das Berufungsgericht aus den von der Beklagten vorgelegten Briefen und Karten ergeben, die der Kläger in den Jahren 1955 bis September 1962 von seinen einzelnen Erholungsaufenthalten an Frau und Tochter geschrieben hat. Bas Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß die Brief© zu dem Teil mit originellen Zeichnungen und Zeitungsausschnitten versehen seien und ein Brief sogar ein Gedicht des Klägers enthalte, das er anläßlich des 17. Hochzeitstages der Parteien verfaßt habe. Bas Berufungsgericht konnte aus diesen Briefen, die nach Form und Inhalt alles andere als die Einstellung eines in einer zerrütteten Ehe lebenden Ehemannes zu dem Ausdruck bringen, seine Überzeugung gewinnen. So heißt es beispielsweise am Schluß des Briefes vom 19. September 1959, in dem der Kläger seine Rückkunft anmeldet: "Bort werde ich von meinem Liebsten, was ich habe, von Bir, liebe Mutti, begrüßt .... Bis zu dem Wiedersehen bleibt schön gesund und seid herzlichst gegrüßt von Eurem Vati, der sich die Küsse dann selbst holt und nimmt." In ähnlicher Weise herzlich sind auch die sonstigen Briefe gehalten. Was die 13 Postkarten anbetrifft, die der Kläger Frau und Tochter im August und September 1962 aus seinem Kuraufenthalt in Bad Oeynhausen sandte, so ist zwar richtig, daß die Beklagte selbst diese als "unpersönliche Postkarten" charakterisiert hat. Einmal darf aber , nicht übersehen werden, daß offene Postkarten in der Regel nicht so herzlich gehalten sein werden, wie es in einem geschlossenen Brief der Pall sein kann* Zum anderen sind die Karten nicht einmal so unpersönlich« So lautet die Anrede stets "Ihr Lieben" und am Schluß heißt es wenigstens noch bei den ersten Karten: "Herzliche Grüße und Küsse, Vati11« Zieht man v/eiter in Betracht, daß der Kläger am Abreisetag zwei Karten und dann jedenfalls bis zu dem 17« September 1962 nahezu jeden Tag eine Karte an Prau und Tochter sandte, so konnte, entgegen der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht auch die Karten für seine Beurteilung mit heranziehen« Jedenfalls läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht aus den vorgelegten Briefen und Karten die Über« Zeugung gewonnen hat, daß die Parteien bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger in Bad Oeynhausen Präulein R. kennenlernte, noch in harmonischer Ehe verbunden waren und daß die Behauptungen des Klägers, die Ehe sei schon vor der Trennung der Parteien infolge der Gefühlskälte der Beklagten zerrüttet gewesen und von ihm nur wegen der Tochter nach außen hin aufrecht erhalten worden, unzutreffend sind. Damit ist aber widerlegt, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung etwa rechts irrtümlich von einer dem Kläger obliegenden und nicht gelungenen Beweisführung ausgegangen ist, Bin Verfahrensfehler läßt sich auch nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, dem Antrag des Klägers, zur Zerrüttungsfrage beide Parteien zu vernehmen, nicht nachgekommen ist« Bin solcher Antrag ist vom Kläger, jedenfalls, wie es erforderlich gewesen wäre, in zweiten Rechtszug gar nicht gestellt worden« Davon abgesehen bedurfte es der Parteieinvernahme auch nicht, weil das Berufungsgericht das unter diesen Beweis gestellte Vorbringen des Klägers, seit 1942 habe die Beklagte einen normalen Geschlechtsverkehr verweigert und er habe sich mit Ersatzhandlungen bei der Ausübung des ehelichen Verkehrs mit der Beklagten begnügen müssen, zu seinen Gunsten als richtig unterstellt hat* Nun ist zwar richtig, daß Schwierigkeiten im ehelichen Verkehr, selbst wenn sie auf natürlicher Veranlagung der Frau beruhen, die Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft so weitgehend beeinflussen können, daß hierdurch das Gemeinschaftsgefühl zu dem Erliegen kommt. Ein solcher Schluß ist jedoch nicht zwingend. Per Ehemann kann ein solches Verhalten seiner Ehefrau auch hinnehmen, ohne daß dadurch die eheliche Harmonie im übrigen getrübt wird. Ein solcher Schluß rechtfertigt sich umsomehr, wenn, wie es hier der Fall war, der Ehemann trotz der Schwierigkeiten im ehelichen Verkehr noch zwanzig Jahre bei seiner Frau verbleibt und die Eheleute mittlerweile auch im vorgerückten Alter stehen. Hier waren bei der Trennung der Parteien der Kläger bereits 68 Jahre und die Beklagte 56 Jahre alt. Wenn das Berufungsgericht daher im Hinblick auf die liebevollen Briefe und Karten, die der Kläger der Beklagten bei kurzen Abwesenheiten noch bis September 1962 schrieb, angenommen hat, eo fehle jeder Anhalt dafür, daß der Kläger vorhandene Schwierigkeiten im ehelichen Verkehr als ehestörehd oder ehezerrüttend empfunden habe, so läßt auch das keinen Rechtsfehler in seiner Beurteilung erkennen. Konnte das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei die Feststellung treffen, daß eine Zerrüttung der Ehe bis September 1962 nicht vorlag, bis zu dieser Zeit viel- mehr die Ehe noch harmonisch verlief, dann läßt sich die plötzliche Sinnesänderung des Klägers zwangsweise nur daraus folgern, daß er im September 1962 Fräulein R. in Bad Oeynhausen kennenlernte und zu dieser in nähere Beziehungen trat« Dieser dem Kläger als Verschulden anzurechnender Umstand führte daher allein dazu, daß er sich der Beklagten bis zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe entfremdete« Frei von Verfahrensfehlern hat mithin das Berufungsgericht die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückgeführt. Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle« Auch diese Feststellung wird von der Revision erfolglos angegriffen. Fehl geht zunächst ihre Rüge, daß ein Mangel im Tatbestand des Berufungsurteils gemäß $ 313 Abs« 1 Nr. 3 ZPO vorliege. Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 13. Januar 1967 ergibt, hat das Berufungsgericht die Vernehmung der Beklagten zur Frage der Bindung an die Ehe angeordnet und diese Vernehmung auch durchgeführt« Da das Berufungsgericht unter Anwendung des § 161 ZPO von einer Protokollierung der Bekundungen der Beklagten abgesehen hat und auch Aufzeichnungen des Berichterstatters sich nicht bei den Akten befinden, war der Inhalt der Bekundungen im Urteil, sei es in dessen Tatbestand oder Entscheidungsgründen, wiederzugeben» Die© ist im Tatbestand des Urteils erfolgt. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber nicht ersichtlich, daß die Bekundungen der Beklagten nur verkürzt wiedergegeben sind und 10 - / das Berufungsgericht in seinen Gründen Schlüsse gesogen hat, die nicht auf die niedergelegten Bekundungen der Beklagten zurückgeführt werden können. Die Revision verkennt hei den von ihr angeführten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß diese nicht allein auf Grund der Bekundungen der Beklagten, sondern im Zusammenhang mit dem übrigen erwiesenen Sachverhalt getroffen sind. So konnte das Berufungsgericht aus der ihm glaubhaft erscheinenden Bekundung der Beklagten, daß sie den Kläger in Krankheitsfällen stets gepflegt habe, im Zusammenhang mit den liebevollen Briefen und Karten des Klägers durchaus die Feststellung treffen, daß es an einer liebevollen und aufopfernden Pflege nicht gefehlt habe» Desgleichen ergibt sich die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihr Bemühen um eine Rückkehr des Klägers nicht aufgegeben, zwangslos aus ihrer im Tatbestand niedergelegten Bekundung, sie habe mit dem Kläger stets gut zusammengelebt, habe ihm gegenüber keine Haßgefühle und sei bereit, ihn wieder aufzunehmen und auch zu pflegen. Unbeachtet darf hierbei nicht bleiben, daß es bei der Frage der Bindung an die Ehe um eine schwer festzustellende innere Einstellung des Ehegatten zu seiner Ehe und zu seinem Ehepartner geht. Es kann daher nicht nur auf den mehr oder weniger geschickten Wortlaut der von der Partei gemachten Aussagen ankommen, sondern sehr wesentlich kommt es bei der Bewertung der Aussagen auch auf den persönlichen Eindruck an, den das Gericht von der Partei gewinnen konnte. Wenn nun hier, wie sich aus der tatbestandsmäßigen Niederlegung der Aussagen der Beklagten ergibt, die Beklagte auch noch glaubhaft die Gründe dargelegt hat, die sie an einem Bemühen um den Kläger nach der Trennung hinderten, so rechtfertigte dies umsomehr die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß das Festhalten der Beklagten an der Ehe der Verwirklichung eines im Sinne der Ehe begründeten Wertes diene und nicht wirtschaftliche Gründe einer Versorgung allein oder auch nur überwiegend sie am Festhalten an der Ehe veranlaßten. Biese letztere Schlußfolgerung konnte das Berufungsgericht aus seinem Gesamteindruck ziehen, ohne daß es hierzu noch einer ausdrücklichen Bekundung der Beklagten bedurfte« Erfolglos bleibt die Revision auch mit ihrer Rüge, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Bindungsfrage nicht den ganzen Verlauf der Ehe herange20gen habe. Wenn das Berufungsgericht die Schwierigkeiten beim Geschlechtsverkehr, die auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen waren, für seine Beurteilung nicht mit herangezogen hat, so ergab sich dies nur folgerichtig aus der von ihm getroffenen Feststellung, daß die Ehe der Parteien bis zu dem Fortgang des Klägers im September 1962 harmonisch verlaufen sei. Für einen Verlust oder auch nur eine gewisse Einbuße der ehelichen Bindung der Beklagten vor der Trennung der Parteien lagen daher keinerlei Anhaltspunkte vor, die einer Prüfung und Erörterung bedurft hätten. Schließlich läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, auch kein Rechtsfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht die zu Gunsten des Klägers als gefallen unterstellte Äußerung der Beklagten gegenüber Br. Sch. als eine aus der Augenblicksituation heraus gefallene Äußerung angesehen hat, die nicht einen Schluß auf eine ehewidrige Gesinnung der Beklagten &n dem Sinne zuläßt, daß es ihr an der Bindung an die Ehe fehlt. Danach erv/eist sich die Revision als unbegründet« Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukov; Dr. Buchholz