Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Drteil des 3. Auf die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision kann nur geprüft werden, ob das Berufungsgericht die auf § 48 EheG gestützte Klage wegen des Widerspruchs der Beklagten zu Recht abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig und auch beachtlich gehalten, da nicht festgestellt werden könne, daß ihr die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten für beachtlich gehalten hat. Daß die Beklagte nur bis I960 versucht hat, den Kläger zur Fortsetzung der Ehe zu bewegen, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Unter diesen Umständen konnte es für das Berufungsgericht entscheidend sein, welchen Eindruck es selbst gewann von den Erklärungen der Beklagten über ihre Bereitschaft, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Das Berufungsgericht Brauchte in diesem Zusammenhang auch der als wahr unterstellten Behauptung des Klägers nicht nachzugehen, daß der Zeuge F. Erst als sie bemerkte, daß der Kläger ihren Y/ünschen doch nicht nachkommen würde, gab sie ihre Bemühungen auf.Unter diesen Umständen konnten daraus, daß die Beklagte früher einmal daran .gedacht hatte, den Zeugen F. Gleichfalls zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Zeugen Sch. darüber zu vernehmen, daß die Beklagte ihm erklärt habe, sie sei von dem Kläger geschieden, er trage die Schuld an der Scheidung. Denn es hat die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt und ausgeführt, aus den vom Kläger behaupteten Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Zeugen Sch« ergäben sich keine Zweifel an ihrer ehelichen Gesinnung« In anderem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn die Beklagte diese Äußerung abgegeben und vor dem Berufungsgericht der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt haben sollte, so könne es für diese Einlassungen verschiedene Erklärungen geben. Auch daraus, daß die Beklagte anläßlich der Beerdigung des Bruders des Klägers naoh der Trauerfeier keinen Anlaß genommen hat, mit diesem eine Verbindung aufzunehmen, brauchte das Berufungsgericht nicht auf ihre fehlende Bindung an die Ehe zu schließen. Zum Beweis dafür, daß die Beklagte eine Einladung zur Familienfeier abgelehnt hatte, hat sich der Kläger nur auf die Parteivcrnehmung und auf den Zeugen rtXM berufen.
2496 092 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 680/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27« November 1968 Justizsekretär ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Martin Alfred Ernst tstraße 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Ehefrau Elisabeth Margarete Erna geb. PÜHt? JJHHHpstraße#, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt « Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Drteil des 3. Zivilsenats des Sohleswig-Holstei-nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Februar 1967 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand; Der im Jahre 1914 geborene Kläger und die im Jahre 1913 geborene Beklage haben 1935 die Ehe geschlossen. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe. Er hat seine Klage auf die §§ 42, 43 und hilfsweiae auch auf § 48 EheG gegründet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat, soweit seinem Scheidungsbegehren aus § 48 nicht entsprochen worden ist, Revision eingelegt. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Auf die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision kann nur geprüft werden, ob das Berufungsgericht die auf § 48 EheG gestützte Klage wegen des Widerspruchs der Beklagten zu Recht abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig und auch beachtlich gehalten, da nicht festgestellt werden könne, daß ihr die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten für beachtlich gehalten hat. Ihre hiergegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat weder den Rechtsbegriff "Bindung an die Ehe11 verkannt, noch hat es gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Daß die Beklagte nur bis I960 versucht hat, den Kläger zur Fortsetzung der Ehe zu bewegen, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Daraus, daß sie schließlich resignierte, kann hier nicht auf ein Fehlen der Bindung an die Ehe geschlossen werden. Denn der Kläger hat sich den Bemühungen der Beklagten fortgesetzt widersetzt. Er hat seine Beziehungen zu der anderen Frau aufrechterhalten und schließlich auch keinen Unterhalt mehr an die Beklagte geleistet. Unter diesen Umständen konnte es für das Berufungsgericht entscheidend sein, welchen Eindruck es selbst gewann von den Erklärungen der Beklagten über ihre Bereitschaft, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Das Berufungsgericht Brauchte in diesem Zusammenhang auch der als wahr unterstellten Behauptung des Klägers nicht nachzugehen, daß der Zeuge F. und die Beklagte sich mit dem Gedanken getragen hätten, einander zu heiraten und daß die Beklagte darüber mit einer dritten Person gesprochen habe. Diesen Gedanken hat die Beklagte, so wie es das Berufungsgericht unterstellt hat, im Jahre 1956 gehabt. Damals wußte sie bereits, daß der Kläger ein Verhältnis mit einer anderen Frau angeknüpft hatte. Sie selbst unterhielt zu dem Zeugen F. keine ehewidrigen Beziehungen. Für da3 Berufungsgericht kam es aber allein darauf an festzustellen, ob die Beklagte sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr an ihre Ehe gebunden fühlte. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht treffen können. Es hat im Gegenteil aus ihrem Verhalten in dem Rechtsstreit den Eindruck gewonnen, daß sie sich dem Kläger noch verbunden fühlt. In diesem Zusammenhang brauchte das Berufungsgericht die eben erwähnten, mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Vorgänge nicht besonders zu erörtern. Denn die Beklagte hat sich danach alsbald wieder ernstlich bemüht, die ehelichen Beziehungen mit dem Kläger wieder aufzunehmen. Sie war bereits Ende 1956 in die Bundesrepublik übergesiedelt und hatte seitdem bis zu dem Jahre I960 ständig versucht, den Kläger zu bewegen, die eheliche Gemeinschaft mit ihr wieder herzustellen. Erst als sie bemerkte, daß der Kläger ihren Y/ünschen doch nicht nachkommen würde, gab sie ihre Bemühungen auf. Unter diesen Umständen konnten daraus, daß die Beklagte früher einmal daran .gedacht hatte, den Zeugen F. zu heiraten, keine Schlüsse auf ihre gegenwärtige Einstellung zu ihrer Ehe gezogen werden. Gleichfalls zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Zeugen Sch. darüber zu vernehmen, daß die Beklagte ihm erklärt habe, sie sei von dem Kläger geschieden, er trage die Schuld an der Scheidung. Diesen Zeugen brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen. Denn es hat die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt und ausgeführt, aus den vom Kläger behaupteten Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Zeugen Sch« ergäben sich keine Zweifel an ihrer ehelichen Gesinnung« In anderem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn die Beklagte diese Äußerung abgegeben und vor dem Berufungsgericht der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt haben sollte, so könne es für diese Einlassungen verschiedene Erklärungen geben. Aus einer derartigen MNot-lüge” könne nicht zwingend entnommen werden, daß sie auch in den übrigen Punkten ihrer Aussage die Unwahrheit gesagt habe. Sonach hat das Berufungsgericht die in das Wissen des Zeugen Sch. gestellte Behauptung in vollem Umfang als wahr unterstellt und in $eder in Betracht kommen-deh Beziehung gewürdigt. Auch daraus, daß die Beklagte anläßlich der Beerdigung des Bruders des Klägers naoh der Trauerfeier keinen Anlaß genommen hat, mit diesem eine Verbindung aufzunehmen, brauchte das Berufungsgericht nicht auf ihre fehlende Bindung an die Ehe zu schließen. Beweisangebote hat das Berufungsgericht insoweit nicht übergangen. Zum Beweis dafür, daß die Beklagte eine Einladung zur Familienfeier abgelehnt hatte, hat sich der Kläger nur auf die Parteivcrnehmung und auf den Zeugen rtXM berufen. Die Beklagte ist dazu vernommen worden. Sie hat bekundet, keine Einladung erhalten zu haben. Der Kläger hat es unterlassen, für seine gegenteilige Behauptung Name und Anschrift des Zeugen ttXw anzugeben. Er kann daher nicht rügen, daß das Berufungsgericht insoweit nicht alle angebotenen Beweise erhoben habe. Br. Hauß Johannsen Br. Pfretzschner Br. Bukow Br. Buchholz