ihre Ehe wurde durch Urteil vom 16« September 1963 aus § 48 EheG geschieden« Die Beklagte erfuhr von diesen Beziehungen, als ihr bei einem Besuch in Dörnach im Oktober 1-961 ein an den Kläger gerichteter Diebesbrief der Frau Si^Bvom 3. statt, und im Juni 1962 teilte der Kläger der Beklagten seine Absicht mit, sich von ihr zu trennen• Er begründete diese damit, daß ihm von einer Ilse fflHIVeine Mitteilung über eine Äußerung der Beklagten gemacht worden sei, nach welcher die Beklagte alles daransetzen würde, den Kläger zu ruinieren» Über Weihnachten und Neujahr 1962/63 hielt sich die Beklagte nochmals in Dörnach auf» Dabei kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien» In einer Aussprache am 5» Januar 1963? Mit Schriftsatz vom 18„ März 1963 hat der Kläger Scheidungsklage eingereicht, die er zunächst auf § 43 EheG und später auch auf § 48 EheG gestützt hat» Er hat der Beklagten außer der erwähnten Äußerung gegenüber Ilse vor allem vorgeworfen, daß sie ihm wiederholt hysterische Szenen gemacht und das Reformhaus in Bremerhaven in ruinöser Weise heruntergewirtschaftet habe» Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen 0 Es hat der Beklagten zu dem Verschulden angerechnet, daß sie eine von ihr angefertigte Eotokopie des Briefes der Brau SiJ^an den Kläger vom 3* Oktober 1961 an die den Parteien von der Anthroposophischen Gesellschaft her bekannte Brau KflHI^gesandt, in der Aussprache am 5« Januar 1963 den Kläger als "Lump" bezeichnet und das Reformhaus in einer Weise geführt habe, die das Ansehen und die wirtschaftliche Situation des Klägers gefährdet habe» Es hat das Scheidungsbegehren aus § 43 EheG jedoch wegen eigener Verfehlungen des Klägers nach § 43 Satz 2 EheG für ungerechtfertigt erachteto Die Scheidung aus § 48 EheG hat das Landgericht für unbegründet erklärt, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend selbst verschuldet habe und der danach zulässige Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich sei« Bas Oberlandesgericht hat die nur auf den Söheidungsgrund des § 48 EheG gestützte Berufung zurückgewiesen» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkenneno Vergebens wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts9 in denen es sich über die Bedeutung der Wesensverschiedenheit von Ehepartnern ausgelassen hat, und gegen die im Zusammenhang damit gemachte Bemerkung9 daß regelmäßig ein schuldhaftes Verhalten vorliege, wenn es einem Ehegatten an der Kompromißbereitschaft zu dem Ausgleich der Spannungen fehle» Die Revision übersiehtp daß diese Ausführungen nur allgemein gehalten und für das Urteil nicht entscheidend geworden sind» Denn das Berufungsgericht hat festgestellt9 daß irgendwelche unüberbrückbaren Wesensverschiedenheiten zwischen den Parteien nicht zu erkennen sind» Zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Anthroposophen seien die Parteien vielmehr durch gemeinsame weltanschauliche Überzeugungen in besonderer Weise geistig verbunden gewesen» Bis zu der Aufnahme der Beziehungen des Klägers zu der Frau Br» SiflB im Jahre 1960/61 seien gewichtige Zerwürfnisse in der Ehe auch nicht aufgetreten oder jedenfalls vom Kläger nicht vorgetragen worden» Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß es sich nach der von der Beklagten in einer formlosen Anhörung abgegebenen Erklärung um ein Mißverständnis oder eine entstellte Wiedergabe der Äußerung gehandelt habe» Ob das Berufungsgericht damit die Äußerung der Beklagten in der behaupteten Form als nicht bewiesen angesehen hat und darin insofern eine Verfahrensverletzung liegen v/ürdc, als das Berufungsgericht nicht den vom Kläger hierzu angetretenen Zeugenbeweis erhoben hat, kann offen bleiben» Denn es ist nicht der Schluß gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht diese Äußerung der Beklagten als erheblich angesehen hat oder an-sehen mußte» Die Beklagte hatte erst im Oktober 1961 durch Zufall davon erfahren, daß der Kläger schon über ein Jahr lang ehebrecherische Beziehungen zu der Frau Dr» Siflfc unterhalten hatte» Daß sie über diese schwere Treulosigkeit des Klägers und die Tatsache, daß es dem Kläger gelungen war, die langandauernden Beziehungen zu einer gemeinsamen Bekannten vor ihr zu verheimlichen, nicht so schnell hinwegkommen konnte und sich in ihrer Enttäuschung und Verbitterung zu beleidigenden und häßlichen Äußerungen hinreißen ließ, ist verständlich und brauchte den Kläger, der die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hatte, nicht zu verwundern» Die Kränkung, die er der Beklagten zugefügt hatte, mußte noch um so nachhaltiger wirken, als der Beklagten die Aufgabe zufiel, ein Geschäft weiter zu betreiben, das die Parteien gerade von der Ihebtfüchspart-nerin des Klägers erworben hatten» Hinzu kommt, daß der Kläger der Beklagten, obwohl diese ihm sein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau verziehen hatte und es Ende Mai 1962 noch zu dem ehelichen Verkehr gekommen war, im Juni 1962 ang^kündigt hat, daß er sich von ihr trennen wolle» ßerung der Beklagten überbracht worden war0 Denn angesichts seiner eigenen schweren Verfehlungen durfte er nicht eine einzelne derartige Äußerung der Beklagten zu dem inlaß der Trennung nehmen, jedenfalls nicht, ohne sich vorher durch Rücksprache mit der Beklagten über die Gründe und die Ernstlichkeit der Äußerung und den Zusammenhang, in dem sie gefallen war, Gewißheit verschafft zu habeno Das Berufungsgericht konnte daher die Reaktion der Beklagten im gesamten von dem Kläger vorgetragenen Umfang ohne Rochtsfehler als ein Verhalten würdigen, das die Zerrüttung der Ehe nicht in gleichem Maße herbeigeführt hatte wie das des Klägerso Etwas anderes könnte gelten, wenn die Beklagte ihre Drohung, den Kläger zu ruinieren, wahrgemacht und insbesondere das Reformhaus absichtlich heruntergewirtschaftet hätte• Zu der Beachtlichkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht nicht die Feststellung troffen können, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle» Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Äußerung der Beklagten in einem Brief an Dr» HflHK sie sei in bezug auf den Kläger von Haß und Vergeltungsgedanken beherrscht, angesichts der währendefer ganzen Dauer des Rechtsstreits bekundeten Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, die Bindung der Beklagten an die Ehe nicht ausschließe» Nichts anderes ist entgegen der Ansicht der Revision auch für die angebli-chen,nicht weiter substantiierten gehässigen Äußerungen in der Besprechung vom 9o August 1962 und die angebliche Äußerung gegenüber der Ilse FflHB anzunehmen» Denn diese Äußerungen sind ersichtlich von dem Berufungsgericht nur als einzelne Handlungen und Reaktionen der Beklagten auf die ihr zugefügte Kränkung in Verbindung mit der Zu-. mutung, sich scheiden zu lassen, aufgefaßt worden und nicht als der Ausdruck einer feindseligen ehefeindlichen Gesinnung» Das ist rechtlich unbedenklich, zu demal sich das Berufungsgericht durch Anhörung der Beklagten einen persönlichen Eindruck von ihr und ihrer Einstellung zur Ehe gemacht hat«, Hinzu kommt, daß der Kläger nicht vorgetragen hat, nach der Beendigung soinex’ Beziehungen zu Brau Br«, SiMB irgendwelche Schritte unternommen zu haben, um die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wieder herzustelleno Das wäre aber seine Aufgabe gewesen, da er es gewesen war, der sich von der ehelichen Bindung gelöst hatte» Ehe er nicht zu erkennen gab, daß ihm an der Wiederherstellung der Ehe gelegen war, konnte er von der Beklagten auch keine endgültige Entscheidung über ihre Einstellung zur Fortführung der Ehe erwarten»
2497 090 BUNDESGERICHTSHOF AJ I IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_676/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18 p September 1968 Justizsekretär •Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Angestellten Willi Hermann Bernhard I» Kanton DoflBstraße A - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br« ProfoBr, gegen seine Ehefrau Henriette Bernhardine X> ■■■V gebo BflD, Damm (P, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* o Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr« Beinhardt, Dr0 Bukov; und Dr« Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10« November 1966 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen « Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 6« September 1922 geborene Kläger und die am 20o September 1914 geborene Beklagte haben am 28« Mai 1951 in Cuxhaven die Ehe geschlossene Aus der Ehe entstammen kei ne Kinder« Die Beklagte war schon einmal verheiratet« Ihre erste Ehe ist nach 10jähriger Dauer aus Verschulden des Ehe raannes geschieden worden; aus dieser Ehe stammt eine Toch- Beide Parteien haben sich vielseitig im Geschäftsleben betätigt« Nach der Eheschließung bewirtschafteten sie das der Mutter der Beklagten gehörende Caf6 BflBHPih DuflBl bei öflHiV. Als die Mutter der Beklagten das Gaf& ihrem Sohn übertrugp pachteten sie es von diesem zu dem 1« Januar 1952 auf die Dauer von 10 Jahren« Die Beklagte war außerdem bis zu dem Erühjahr 1953 Inhaberin eines in Cuxhaven ge- legenen Struropfreparaturgeschäfts, in dem sie drei Angestellte beschäftigteo Da das Caf& in DuflK nur in der Sommersaison betrieben wurde, übernahm der Kläger in den Wintermonaten andere Beschäftigungen« Im Winter 1952/53 arbeitete er als Bäcker in Arlosheim in der Schweiz« Im Winter 1953/54 übernahm er eine Stolle im Schullandheim der Waldorf» schule Schloß Hamborn bei Paderborn, wo er auch in den Wintermonaten 1954/55 und 1955/56 tätig war« Während des Winters 1956/57 betrieben die Parteien ein Schülerheim der Waldorfschule in Ottersberg, wo sie noch bis zu dem Frühjahr 1960 wohnen blieben« Im Herbst I960 erwarben sie von der Ärztin Frau Dr« Si^^pein Reformhaus in Bremerhaven-Geeste~ münde, das bis zu dem Herbst 1961 vom Kläger geführt wurde« Im Jahre 1961 richteten sie in Bremerhaven-Mitte eine Filiale dos Reformhauses ein, die aber im Frühjahr 1962 wieder verkauft wurde« Im September 1961 übernahm der Kläger eine Stellung als Wirtschaftsleiter der Verpflegungs- und Unterkunftsstätten am Goetheanam der Anthroposophischen Gesellschaft in Dörnach bei Basel, die er noch heute inne hat« Die Pacht des Cafes BXfcflfe lief im Jahre 1961 ab, und das Reformhaus in Bremerhaven, dessen Betrieb nach dem Fortzug des Klägers in die Schweiz in den Händen der Beklagten lag, wurde am 30« September 1963 aufgegeben« In der Seit von I960 bis zu dem März 1962 unterhielt der Kläger ehebrecherische Beziehungen zu der verheirateten Ärztin Br« Si^V« Frau Si^P lebte zu jener Zeit von ihrem Ehemann getrennt? ihre Ehe wurde durch Urteil vom 16« September 1963 aus § 48 EheG geschieden« Die Beklagte erfuhr von diesen Beziehungen, als ihr bei einem Besuch in Dörnach im Oktober 1-961 ein an den Kläger gerichteter Diebesbrief der Frau Si^Bvom 3. Oktober 1961 in die Hände fiel und der Kläger ihr daraufhin die Beziehungen zugab« Am 27« Mai 1962 fand der letzte eheliche Verkehr der Parteien statt, und im Juni 1962 teilte der Kläger der Beklagten seine Absicht mit, sich von ihr zu trennen• Er begründete diese damit, daß ihm von einer Ilse fflHIVeine Mitteilung über eine Äußerung der Beklagten gemacht worden sei, nach welcher die Beklagte alles daransetzen würde, den Kläger zu ruinieren» Über Weihnachten und Neujahr 1962/63 hielt sich die Beklagte nochmals in Dörnach auf» Dabei kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien» In einer Aussprache am 5» Januar 1963? zu der der Berufspsychologe Dr0 HflHBund die Lehrerin St|H9 zugezogen wurden,stellte man die Beklagte vor die Entscheidung, ob sie in die Scheidung der Ehe einwilligen \^olle0 Die Beklag* te lehnte das ab» Mit Schriftsatz vom 18„ März 1963 hat der Kläger Scheidungsklage eingereicht, die er zunächst auf § 43 EheG und später auch auf § 48 EheG gestützt hat» Er hat der Beklagten außer der erwähnten Äußerung gegenüber Ilse vor allem vorgeworfen, daß sie ihm wiederholt hysterische Szenen gemacht und das Reformhaus in Bremerhaven in ruinöser Weise heruntergewirtschaftet habe» Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen 0 Es hat der Beklagten zu dem Verschulden angerechnet, daß sie eine von ihr angefertigte Eotokopie des Briefes der Brau SiJ^an den Kläger vom 3* Oktober 1961 an die den Parteien von der Anthroposophischen Gesellschaft her bekannte Brau KflHI^gesandt, in der Aussprache am 5« Januar 1963 den Kläger als "Lump" bezeichnet und das Reformhaus in einer Weise geführt habe, die das Ansehen und die wirtschaftliche Situation des Klägers gefährdet habe» Es hat das Scheidungsbegehren aus § 43 EheG jedoch wegen eigener Verfehlungen des Klägers nach § 43 Satz 2 EheG für ungerechtfertigt erachteto Die Scheidung aus § 48 EheG hat das Landgericht für unbegründet erklärt, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend selbst verschuldet habe und der danach zulässige Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich sei« Bas Oberlandesgericht hat die nur auf den Söheidungsgrund des § 48 EheG gestützte Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG» ^tscheidungsgründe^ Die im Rahmen der nach § 547 AbSo 1 ZPO statthaften Revision allein zu überprüfende Frage, ob die Voraussetzungen des § 48 Ebs» 2 EheG vorliegen, hat das Berufungsgericht bejahte Es hat mit dem Landgericht angenommen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet habe, und sich hierzu im einzelnen mit den Gründen auseinandergesetzt, die der Kläger für die Zerrüttung der Ehe angegeben hat* Zunächst hat es sich eingehend mit den Umständen befaßt, an denen keine der Parteien ein Verschulden trifft, nämlich dem Altersunterschied, der vom Kläger behaupteten WesensVerschiedenheit der Parteien und der häufigen, beruflich bedingten Trennung der Parteien» Es hat angenommen, daß diese Umstände für die in der Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten und den Verlust der ehelichen Gesinnung beim Kläger nicht entscheidend gewesen sind» Bas Berufungsgericht hat sodann die vom Kläger behaupteten Verfehlungen der Beklagten geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das Verhalten der Beklagten nichts daran ändere, daß den Kläger an der Zerrüttung der Ehe die überwiegende Schuld treffe» Biese hat das Berufungsgericht vor allem in den Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen? insbesondere in dem ehebrecherischen Verhältnis zu der Frau Uro SiflB und in ehewidrigen Beziehungen zu einer Maja gesehene Den vom Kläger inzwischen auf- genommenen Beziehungen zu einer Astrid BüflB hat das Berufungsgericht wegen der schon vorher eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine Bedeutung mehr beigemessen» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkenneno Vergebens wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts9 in denen es sich über die Bedeutung der Wesensverschiedenheit von Ehepartnern ausgelassen hat, und gegen die im Zusammenhang damit gemachte Bemerkung9 daß regelmäßig ein schuldhaftes Verhalten vorliege, wenn es einem Ehegatten an der Kompromißbereitschaft zu dem Ausgleich der Spannungen fehle» Die Revision übersiehtp daß diese Ausführungen nur allgemein gehalten und für das Urteil nicht entscheidend geworden sind» Denn das Berufungsgericht hat festgestellt9 daß irgendwelche unüberbrückbaren Wesensverschiedenheiten zwischen den Parteien nicht zu erkennen sind» Zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Anthroposophen seien die Parteien vielmehr durch gemeinsame weltanschauliche Überzeugungen in besonderer Weise geistig verbunden gewesen» Bis zu der Aufnahme der Beziehungen des Klägers zu der Frau Br» SiflB im Jahre 1960/61 seien gewichtige Zerwürfnisse in der Ehe auch nicht aufgetreten oder jedenfalls vom Kläger nicht vorgetragen worden» Im übrigen erhebt die Revision Verfahrensrügen in der Richtungp daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO den StreitStoff nicht erschöpft9 im besonderen nicht den vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Beweisanträgen entsprochen habe«, I Die Rügen sind nicht begründet * Daß das Berufungsgericht auf den Hinweis des Klägers, die Beklagte habe bei ihrem Aufenthalt in Dörnach einige ihrer an den Kläger gerichteten Briefe verbrannt, nicht besonders eingegangen ist, ist nicht au beanstanden«, Denn dieser Vorfall stellte im Zusammenhang der heftigen Auseinandersetzungen, die bei jenem Zusammensein der Parteien in Dörnach stattgefunden haben, eine so wenig ins. Gewicht fallende Einzelheit dar, daß sie für sich keiner weiteren Erörterung bedurfte<> Das Berufungsgericht hat auch das übrige Verhalten der Beklagten ausreichend gewürdigt und deutlich zu erkennen gegeben, daß es dieses, soweit es in Vorwürfen^und beleidigenden Äußerungen über den Kläger bestanden hat, als eine verständliche Reaktion auf das Verhalten des Klägers und als Ausdruck des Ärgers und Unmuts über den auf sie ausgeübten Druck, sich scheiden zu lassen, an sehe«, Das hat das Berufungsgericht insbesondere für die Eifersuchtsvorwürfe angenommen sowie für die bei der Besprechung am 5» Januar 1963 gefallene Äußerung "Dump11 und für die angebliche Äußerung der Beklagten in einem an Dr«, gerichteten Brief, daß sie in bezug auf den Kläger nur noch von Haß und Vergeltungsgedanken beherrscht sei« Es hat damit ersichtlich diese Beurteilung auch den angeblichen Wutausbrüchen der Beklagten und den angeblichen gehässigen Äußerungen in der Besprechung am 9o August 1962 zuteil werden lassen, zu demal die hierzu aufgestellten Behauptungen in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter substantiiert waren« Dasselbe gilt für die angebliche Äußerung der Beklagten gegenüber der Ilse die gelautet haben soll, daß sie alles daransetzen würde, um den Kläger zu ruinieren« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß es sich nach der von der Beklagten in einer formlosen Anhörung abgegebenen Erklärung um ein Mißverständnis oder eine entstellte Wiedergabe der Äußerung gehandelt habe» Ob das Berufungsgericht damit die Äußerung der Beklagten in der behaupteten Form als nicht bewiesen angesehen hat und darin insofern eine Verfahrensverletzung liegen v/ürdc, als das Berufungsgericht nicht den vom Kläger hierzu angetretenen Zeugenbeweis erhoben hat, kann offen bleiben» Denn es ist nicht der Schluß gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht diese Äußerung der Beklagten als erheblich angesehen hat oder an-sehen mußte» Die Beklagte hatte erst im Oktober 1961 durch Zufall davon erfahren, daß der Kläger schon über ein Jahr lang ehebrecherische Beziehungen zu der Frau Dr» Siflfc unterhalten hatte» Daß sie über diese schwere Treulosigkeit des Klägers und die Tatsache, daß es dem Kläger gelungen war, die langandauernden Beziehungen zu einer gemeinsamen Bekannten vor ihr zu verheimlichen, nicht so schnell hinwegkommen konnte und sich in ihrer Enttäuschung und Verbitterung zu beleidigenden und häßlichen Äußerungen hinreißen ließ, ist verständlich und brauchte den Kläger, der die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hatte, nicht zu verwundern» Die Kränkung, die er der Beklagten zugefügt hatte, mußte noch um so nachhaltiger wirken, als der Beklagten die Aufgabe zufiel, ein Geschäft weiter zu betreiben, das die Parteien gerade von der Ihebtfüchspart-nerin des Klägers erworben hatten» Hinzu kommt, daß der Kläger der Beklagten, obwohl diese ihm sein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau verziehen hatte und es Ende Mai 1962 noch zu dem ehelichen Verkehr gekommen war, im Juni 1962 ang^kündigt hat, daß er sich von ihr trennen wolle» Das mußt? auf die Beklagte besonders schockierend wirken» Der Kläger kann seinen Schritt nicht damit entschuldigen. daß ihm vorher von der Ilse die fragliche Äu- ßerung der Beklagten überbracht worden war0 Denn angesichts seiner eigenen schweren Verfehlungen durfte er nicht eine einzelne derartige Äußerung der Beklagten zu dem inlaß der Trennung nehmen, jedenfalls nicht, ohne sich vorher durch Rücksprache mit der Beklagten über die Gründe und die Ernstlichkeit der Äußerung und den Zusammenhang, in dem sie gefallen war, Gewißheit verschafft zu habeno Das Berufungsgericht konnte daher die Reaktion der Beklagten im gesamten von dem Kläger vorgetragenen Umfang ohne Rochtsfehler als ein Verhalten würdigen, das die Zerrüttung der Ehe nicht in gleichem Maße herbeigeführt hatte wie das des Klägerso Etwas anderes könnte gelten, wenn die Beklagte ihre Drohung, den Kläger zu ruinieren, wahrgemacht und insbesondere das Reformhaus absichtlich heruntergewirtschaftet hätte• Doch hat sich dies, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht erweisen lassen» Die weiteren Rügen der Revision zu der Feststellung, daß der Kläger die Zerrüttung mindestens Überwiegend verschuldet hat, enthalten Angriffe gegen die tatsächlichen Würdigungen dos Berufungsgerichts, die in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden können. Zu der Beachtlichkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht nicht die Feststellung troffen können, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle» Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Äußerung der Beklagten in einem Brief an Dr» HflHK sie sei in bezug auf den Kläger von Haß und Vergeltungsgedanken beherrscht, angesichts der währendefer ganzen Dauer des Rechtsstreits bekundeten 10 - Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, die Bindung der Beklagten an die Ehe nicht ausschließe» Nichts anderes ist entgegen der Ansicht der Revision auch für die angebli-chen,nicht weiter substantiierten gehässigen Äußerungen in der Besprechung vom 9o August 1962 und die angebliche Äußerung gegenüber der Ilse FflHB anzunehmen» Denn diese Äußerungen sind ersichtlich von dem Berufungsgericht nur als einzelne Handlungen und Reaktionen der Beklagten auf die ihr zugefügte Kränkung in Verbindung mit der Zu-. mutung, sich scheiden zu lassen, aufgefaßt worden und nicht als der Ausdruck einer feindseligen ehefeindlichen Gesinnung» Das ist rechtlich unbedenklich, zu demal sich das Berufungsgericht durch Anhörung der Beklagten einen persönlichen Eindruck von ihr und ihrer Einstellung zur Ehe gemacht hat«, Hinzu kommt, daß der Kläger nicht vorgetragen hat, nach der Beendigung soinex’ Beziehungen zu Brau Br«, SiMB irgendwelche Schritte unternommen zu haben, um die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wieder herzustelleno Das wäre aber seine Aufgabe gewesen, da er es gewesen war, der sich von der ehelichen Bindung gelöst hatte» Ehe er nicht zu erkennen gab, daß ihm an der Wiederherstellung der Ehe gelegen war, konnte er von der Beklagten auch keine endgültige Entscheidung über ihre Einstellung zur Fortführung der Ehe erwarten» Auch der Hinweis der Revision darauf, daß die Parteien Anthroposophen seien und in Kreisen der Anthroposophen der Grundsatz bestehe, eine Ehe solle geschieden werden, wenn menschliche Beziehungen zwischen den Eheleuten nicht mehr bestünden, ist nicht geeignet, die Frage der Bindung anders zu beurteilen» Denn diese Ausführungen lassen in ihrer Allgemeinheit keinen Schluß auf die persönliche Einstellung der Beklagten zu» Es ist nicht gesagt, daß ihre Auffassung den angeblich in den Kreisen der Anthroposophen bestehenden Ansichten entsprochen hätte» 11 Schließlich brauchte das Berufungsgericht die angebliche Bereitschaft der Beklagten, mit dem Kläger einen Trennungsvertrag abzuschließen, die sie in einem Telefongespräch mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11o Juni 1963 erklärt haben soll, nicht als einen gegen die Bindung der Beklagten sprechenden Umstand anzusehen„ Selbst wenn mit diesem 11 Trennungsvertrag,r eine Scheidungsvereinbarung gemeint gewesen sein sollte, so beweist das nicht, daß die Beklagte die Bindung an die Ehe verloren hätte; sie könnte damit auch ihren eigenen Wünschen auf Fortsetzung der Ehe zuwider beabsichtigt haben, dem Kläger entgegenzukommen„ So ist auch anerkannt, daß die Bereitschaft eines Ehegatten, sich auf eine ScheidungsVereinbarung einzulassen, nicht ohne weiteres bedeutet, daß dieser Ehegatte die Bindung an die Ehe verloren hat (BUH FamBZ 63, 347, BGB-RGRK lOo/llo Aufl« EheG § 48 Annu 240, Hoffmann/Stephan EheG 2a Auflo Anm« 119, 121)„ Umstände, die hier eine andere Auslegung nahe legen, sind von dem Kläger nicht vorgetragen worden« 12 Dio Revision war daher als unbegründet zurüekzuw ei sen0 VVo Hauß Johannsen Dr0 Reinhardt Dr o Bukow hr0 Buchholz