BGHZ: nein EheG § 48 Abs. 1 Teilen die Ehegatten noch dieselbe Wohnung miteinander, so kann als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nur ein Zustand angesehen werden, der eine vollkommene tatsächliche Trennung der Ehegatten zu dem Inhalt hat. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß eine mindestens dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht festzustellen sei. Bas Berufungsgericht hat angenommen, eine Trennung der häuslichen Gemeinschaft der Parteien lasse sich frühestens ab dem 16. Bies hat zuriKlageabv/ei^ri -sung geführt, da die Brei Jahresfrist, von der nach § 48 Abs. 1 EheG die Zulässigkeit der Scheidung abhängt, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht , nämlich am 15- Bezember 1966, noch nicht abgelaufen war. Es möge sein, daß er dies auch getan habe, weil ihm das Zusammenleben mit der Beklagten nicht mehr lieb gewesen sei. Aber auch in dieser Zeit habe die Beklagte meist das Abendessen für ihn zubereitet und es ihm in das von ihm zeitweise zu dem Schlafen benutzte Kinderzimmer gestellt. Erst von diesem Zeitpunkt an habe er der Beklagten nur noch Unterhaltsgeld für ihre eigene Versorgung und nicht mehr, wie bis dahin, auch mit für seine Versorgung gezahlt. Juni 196$ sei der Kläger dann nochmals für zehn Tage in die Wohnung zurückgekehrt und habe auch danach noch häufiger des abends das Abendessen im Kinderzimmer eingenommen, ohne allerdings noch dort zu schlafen. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts und bei richtiger Erkenntnis des Begriffs der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann nicht die Kede davon sein, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien, wie die Revision meint, schon aufgehoben worden sei, als der Kläger im Herbst 1962 aus dem gemeinsamen Schlafzimmer auszog oder zu demindest nach dem ab Frühjahr oder Sommer 1965 auch die Mahlzeiten nicht mehr gemeinsam eingenommen wurden und der Kläger häufig in der Kantine seiner Dienststelle aß und in der Kaserne schlief.Zwar braucht das Wohnen in einer und derselben Wohnung der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht schlechthin entgegenzustehen. Erforderlich ist dann aber, wie schon das Reichsgericht (RGZ 159, 115, 119; 163, 277, 279) ausgesprochen hat - und dem schließt sich auch der erkennende Senat an daß eine vollkommene tatsächliche Trennung der Eheleute vorliegt. Mögen die Parteien auch nur noch die notwendigsten Dinge miteinander besprochen haben, und mag der Kläger auch mehr und mehr in der Kaserne genächtigt und dort seine Mahlzeiten eingenommen haben, so ergibt sich daraiÄ nur bine Einschränkung, aber keine völlige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, wie sie § 48 Abs. 1 EheG als deutlich erkennbares äußeres Anzeichen der EheZerrüttung fordert. Juni 1965 haben die Parteien noch einen gemeinsamen Haushalt geführt, den die Beklagte leitete und für den ihr der Kläger in der unter Eheleuten üblichen Weise das Haushaltsgeld zur 7erfügung| stellte. daß der Wille des Klagers, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben, schon su einem früheren Zeitpunkt bestanden habe, und meint, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 279» 38, 266) die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein Zustand, sondern eine willensbedingte Handlung sei, so daß es entscheidend auf den Willen des Klägers ankomme. Eine entscheidende Bedeutung kann dem Aufhebungswillen daher nur dann zukoramen, wenn die tatsächliche Gestaltung der häuslichen Verhältnisse bereits zu einer völligen räumlichen Trennung der Eheleute geführt hat. Seweit aber eine Einschränkung der häuslichen Gemeinschaft vorlag, kann dies nur für das zweite Tatbestandsmerkmal des § 48 Abs. 1 EheG, nämlich die unheilbare, jede Aussicht auf Wiederherstellung einer rechten ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließende Zerrüttung der Ehe von Bedeutung werden. Denn das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob nicht die DreiJahresfrist erst im Mai 1966 zu laufen begann, als der Kläger ^endgültig alle Beziehungen zur Beklagten abbrach. Dar das Berufungsgericht nähere Feststellungen hierzu nicht zu treffen brauchte und auch nicht getroffen hat, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts darüber, ob sich der Beginn der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch über den 16. Damit läßt sich aber auch nicht feststellen, daß im Zeitpunkt der mündlichen Revisionsverhandlung die DreiJahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG schon verstrichen war, so daß bereits aus diesem Grunde die Möglichkeit entfällt, den Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt einer Vermeidung unnötiger Ver-
2500 013
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
EheG § 48 Abs. 1
Teilen die Ehegatten noch dieselbe Wohnung miteinander, so kann als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nur ein Zustand angesehen werden, der eine vollkommene tatsächliche Trennung der Ehegatten zu dem Inhalt hat.
BGH, Urt. v. 13. November 1968 - IV ZR 673/68 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 6
URTEIL
Verkündet am
t3^Kovembe^1968
JustizSekretär
ela Urkundsbeamter
in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
dos Obermeisters beim Bundesgrenzschutz Hermann & in HflHp, Nflpringf,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
gegen
seine Ehefrau Borathea L in BflB, NeflHpstraße
, gebe 0{
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Brozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
— 2 —
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov/
f ür Recht erkannt ?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 5o Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisions-rechtssuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand?
Der 1915 geborene Kläger und die 1919 geborene Beklagte haben am 21. Oktober 1939 vor dem Standesamt in Heisse die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, die beide verheiratet und selbständig sind. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat im August I960 stattgefunden.
Bereits im Jahre 1964 hatte der Kläger eine Klage auf Scheidung der Ehe aus § 43 EheG erhoben, diese Klage dann aber wieder zurückgenommen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragen:
Die Beklagte habe am Ende des Krieges mit einem russischen Offizier und später mit einem deutschen Angestellten der britischen Besatzungsmacht ehebereche-rische Beziehungen unterhalten. Bas habe er bei seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1947 erfahren und beide Fehltritte der Beklagten verziehen. Trotzdem hätten sich diese weiterhin belastend auf das eheliche Zusammenleben ausgev/irkt. Zwar sei das eheliche Verhältnis bis 1955 noch leidlich gewesen, seitdem hätten die Parteien aber ständig Streit miteinander gehabt. Seit 1962 lebten er und die Beklagte innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander. Zumindest seit dieser Zeit sei die Ehe unheilbar zerrüttet.
Bar Kläger hat beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat der Scheidung widersprochen und hierzu vorgetragen: Sie habe noch bis in den Mai 1966 hinein für den Kläger gesorgt, ihm die Wäsche gewaschen, seine Bekleidung in Ordnung gehalten und ihm teilweise die Mahl Zeiten hergerichtet. Seit etwa drei Jahren dränge der Klä
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ger aus dor Ehe heraus und versuche sie, die Beklagte, loszuwerden. Sie halte die Ehe nicht für zerrüttet und sei Jederzeit bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß eine mindestens dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht festzustellen sei.
Bas Berufungsgericht hat sich dieser Ansicht des Landgerichts angeschlossen und die Berufung des Klägers zu-
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, Bis Beklagte bittet um Zurückweisung des Bechtsmittels.
Ents che idungsgründe s
Bas Berufungsgericht hat angenommen, eine Trennung der häuslichen Gemeinschaft der Parteien lasse sich frühestens ab dem 16. Juni 1965 und mit Sicherheit erst ab Mai 1966 feststellen. Bies hat zuriKlageabv/ei^ri -sung geführt, da die Brei Jahresfrist, von der nach § 48 Abs. 1 EheG die Zulässigkeit der Scheidung abhängt, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht , nämlich am 15- Bezember 1966, noch nicht abgelaufen war.
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Im Herbst 1963 sei der Kläger, so stellt das Berufungsgericht fest, aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen. Als Grund habe er hierfür angegeben, daß er im Schlafzimmer durch den Straßenlärm gestört werde. Es möge sein, daß er dies auch getan habe, weil ihm das Zusammenleben mit der Beklagten nicht mehr lieb gewesen sei. Bis Frühjahr oder Sommer 1963 seien die Mahlzeiten noch gemeinsam eingenommen worden. Dann habe der Kläger im Wohnzimmer und die Beklagte in der Küche gegessen. Später habe der Kläger zv/ar einen großen Teil der Mahlzeiten in der Kantine seiner Dienststelle eingenommen und häufig in der Kaserne geschlafen. Aber auch in dieser Zeit habe die Beklagte meist das Abendessen für ihn zubereitet und es ihm in das von ihm zeitweise zu dem Schlafen benutzte Kinderzimmer gestellt. Dieses Zimmer und auch seine Wäsche habe sie für ihn in Ordnung gehalten. Weiterhin habe der Kläger der Beklagten auch ein monatliches Haushaltsgeld von 300 DM gezahlt. Dieser Zustand habe bis zu dem Sommer 196$ angedauert. Einen schärferen Trennungsschnitt habe der Kläger erst mit seinem Brief vom 16. Juni 196$ gezogen, in dem er der Beklagten mitteilte, er habe nun die Entschließung nach langer Zeit getroffen und sei ausgezogen. Erst von diesem Zeitpunkt an habe er der Beklagten nur noch Unterhaltsgeld für ihre eigene Versorgung und nicht mehr, wie bis dahin, auch mit für seine Versorgung gezahlt. Drei Wochen nach dem 16. Juni 196$ sei der Kläger dann nochmals für zehn Tage in die Wohnung zurückgekehrt und habe auch danach noch häufiger des abends das Abendessen im Kinderzimmer eingenommen, ohne allerdings noch dort zu schlafen.
Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts und bei richtiger Erkenntnis des Begriffs der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann nicht die Kede davon sein, daß
die häusliche Gemeinschaft der Parteien, wie die Revision meint, schon aufgehoben worden sei, als der Kläger im Herbst 1962 aus dem gemeinsamen Schlafzimmer auszog oder zu demindest nach dem ab Frühjahr oder Sommer 1965 auch die Mahlzeiten nicht mehr gemeinsam eingenommen wurden und der Kläger häufig in der Kantine seiner Dienststelle aß und in der Kaserne schlief. Zwar braucht das Wohnen in einer und derselben Wohnung der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht schlechthin entgegenzustehen. Erforderlich ist dann aber, wie schon das Reichsgericht (RGZ 159, 115, 119; 163, 277, 279) ausgesprochen hat - und dem schließt sich auch der erkennende Senat an daß eine vollkommene tatsächliche Trennung der Eheleute vorliegt. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag hier bis zu dem 16. Juni 1965 nicht mehr vor, als daß die Parteien getrennt schliefen und ihre Mahlzeiten getrennt einnahmen. Mögen die Parteien auch nur noch die notwendigsten Dinge miteinander besprochen haben, und mag der Kläger auch mehr und mehr in der Kaserne genächtigt und dort seine Mahlzeiten eingenommen haben, so ergibt sich daraiÄ nur bine Einschränkung, aber keine völlige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, wie sie § 48 Abs. 1 EheG als deutlich erkennbares äußeres Anzeichen der EheZerrüttung fordert. Denn jedenfalls bis zu dem 16. Juni 1965 haben die Parteien noch einen gemeinsamen Haushalt geführt, den die Beklagte leitete und für den ihr der Kläger in der unter Eheleuten üblichen Weise das Haushaltsgeld zur 7erfügung| stellte. Die Beklagte verrichtete auch noch zu dem größten Teil die im Hauswesen des Klägers üblichen Arbeiten, indem sie das Zimmer und die Wäsche des Klägers besorgte und zu demindest zu dem Teil ihn auch beköstigte. Dies aber führte zu einer noch so weitgehenden persönlichen Berührung der Parteien, daß von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht gesprochen werden kann.
Fehl geht die Revision, wenn sie darauf hinweist,-«
daß der Wille des Klagers, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben, schon su einem früheren Zeitpunkt bestanden habe, und meint, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 279» 38, 266) die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein Zustand, sondern eine willensbedingte Handlung sei, so daß es entscheidend auf den Willen des Klägers ankomme. Die Revision übersieht hierbei, daß diese Rechtsprechung nicht eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des Begriffs der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft beinhaltet. Denn sie besagt, daß selbst bei - objektiv gesehen - völliger Trennung der Eheleute - 3ei es durch schicksalsbedingte Umstände, Strafhaft usw. - die häusliche Gemeinschaft erst in dem Augenblick aufgehoben ist, in dem einer der Eheleute den Entschluß faßt, die häusliche Gemeinschaft nicht länger aufrecht zu erhalten und diesen Willen nach außen zu erkennen gibt. Eine entscheidende Bedeutung kann dem Aufhebungswillen daher nur dann zukoramen, wenn die tatsächliche Gestaltung der häuslichen Verhältnisse bereits zu einer völligen räumlichen Trennung der Eheleute geführt hat. Fehlt es, wie im vorliegenden Falle, hieran, dann bleibt der Aufhebungswille ohne rechtliche Bedeutung. Für das Berufungsgericht bestand mithin keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt die häusliche Gemeinschaft aufheben wollte. Maßgeblich blieb hier nur die tatsächliche Gestaltung der häuslichen Verhältnisse. Seweit aber eine Einschränkung der häuslichen Gemeinschaft vorlag, kann dies nur für das zweite Tatbestandsmerkmal des § 48 Abs. 1 EheG, nämlich die unheilbare, jede Aussicht auf Wiederherstellung einer rechten ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließende Zerrüttung der Ehe von Bedeutung werden.
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Danach ist die Revision des Klagers als unbegründet zurückzuweisen.
Einer Zurückweisung der Revision steht auch nicht entgegen, daß nunmehr, wenn man den Beginn der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auf den 16. Juni 1965 abstellt, die DreiJahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG erfüllt ist. Denn die Nachprüfung in der Revisionsinstanz hat sich grundsätzlich auf den Sachverhalt zu beschränken, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Vorgelegen hat. Das Reichsgericht (RGZ 88, 178} und ihm folgend der Bundesgerichtshof (LM BGB § 240 Nr. 1) haben allerdings diesen Grundsatz aus prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten bei der nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetretenen Fälligkeit einer Geldforderung durchbrochen. Jedoch kann es dahinstehen, ob sich eine Durchbrechung dieses Grundsatzes auch bei der DreiJahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG recht-fertigen läßt. Denn das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob nicht die DreiJahresfrist erst im Mai 1966 zu laufen begann, als der Kläger ^endgültig alle Beziehungen zur Beklagten abbrach. Dar das Berufungsgericht nähere Feststellungen hierzu nicht zu treffen brauchte und auch nicht getroffen hat, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts darüber, ob sich der Beginn der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch über den 16. Juni 1965 hinausgeschoben hat, nicht möglich. Damit läßt sich aber auch nicht feststellen, daß im Zeitpunkt der mündlichen Revisionsverhandlung die DreiJahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG schon verstrichen war, so daß bereits aus diesem Grunde die Möglichkeit entfällt, den Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt einer Vermeidung unnötiger Ver-
vielfältigung des Prozesses unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Br.-Hauß Johannsen Br. Pfretzschner
Br. Reinhardt Br. Bukow