Zur Begründung der in erster Linie auf § 43 EheG gestützten Klage hat er vorgebracht, die Beklagte habe die Ehe dadurch schuldhaft zerrüttet, daß sie Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ehe der Parteien dadurch unheilbar zerrüttet sei, daß der Kläger zwischen dem 29. Diese Feststellung greift die Revision erfolglos Mit Recht hat das Berufungsgericht ergründet, in welchem Zeitpunkt der Kläger seine eheliche Gesinnung endgültig preisgegehen hatte. Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht mit dem gesamten Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Er hatte behauptet, die Beklagte habe sich geweigert, mit ihm zusammen nach Berlin zu flüchten. Unstreitig hat er auch im August 1960 und nochmals im August 1961, als die Beklagte ihn in Berlin besuchte, diese gebeten, bei ihm in Berlin zu bleiben. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers, die Beklagte hierüber zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Die Beklagte hatte dazu Stellung genommen und darauf hin gewiesen, daß der Kläger bis Ende Juni 1961 nur Arbeitslosenunterstützung erhalten habe und Das Landgericht hat in seinem Urteil dargelegt, daß der Kläger Mitteldeutschland nicht aus politischen Gründen verlassen hatte und daß der Beklagten daher unter den hier gegebenen Umständen kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie nicht mit ihm nach Berlin gegangen und später auch nicht bei ihm geblieben sei. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Verhalten der Beklagten unter den hier gegebenen Umständen den Kläger nicht berechtigte, sich von seiner Ehe loszusagen. Der Kläger, der ohne zwingenden Grund seinen Wohnsitz in Mitteldeutschland aufgegeben hatte, hätte sich seine eheliche Gesinnung solange bewahren müssen, bis er die Voraussetzung für eine Zusammenführung der Familie geschaffen hatte und bis es der Beklagten möglich gewesen wäre, zu ihm nach Berlin über-zusiedeln. Mit Hecht hat das Berufungsgericht ihm als Verschulden angerechnet, daß er sich bereits Ende 1962 von der Beklagten lossagte, ohne daß diese ihm hierzu einen ihr vor-werfbaren Anlaß gegeben hatte. Zur Rüge I, 1 c: Die Beklagte hat auf das Schreiben des Klägers vom 29* Juli 1962 nicht durch das Schreiben vom 18. Im übrigen hat das Berufungsgericht das Schreiben vom 18, September 1962 eingehend gewürdigt und dargelegt, warum der Kläger dieses Schreiben nicht zu dem Anlaß nehmen durfte, sich von der Beklagten loszusagen. Dezember 1965 mit Recht geltend gemacht, daß es Aufgabe des Klägers sei, die einzelnen Stellen aus den Briefen der Beklagten anzuführen, aus welchen sich ergeben solle, daß die Beklagte überhaupt keine eheliche Gesinnung mehr habe. Es könne nicht Sache des Gerichts und der Beklagten sein, von sich aus den umfangreichen Schriftwechsel daraufhin durchzusehen* Dennoch hat das Berufungsgericht, wie die Entschei-dungsgründe zeigen, sich mit diesem Schriftwechsel eingehend befaßt. So wie die Rüge abgefaßt ist, ergibt sie nur, daß die Revision aus dem Briefwechsel Schlüsse ziehen will, die von denen abweichen, die das Berufungsgericht gezogen hat. Unter II der Revisionsbegründung greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an, daß die Beklagte bereit sei, die Ehe fortzusetzen, und daß nicht festgestellt werden könne, daß sie die innere Bindung an die Ehe verloren habe. Die Revision verkennt, daß nicht die Beklagte beweisen muß, daß sie sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, diese fortzusetzen, sondern daß der Kläger das Gegenteil zu beweisen hat.
2497 087 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV 2R 670/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. Oktober 1968 Justizsekretär aU Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bankinspektoro Willy T^^Bstraße B? Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen seine Bhefrau Hedwig Kreis Hl Bi traße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt ./ Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 50. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1908 geborene Kläger und die gleichfalls im Jahre 1908 geborene Beklagte haben im Jahre 1936 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien lebten in einem Haus, das die Beklagte geerbt hatte und sich in bei NflHP befindet. Im Juni I960 begab sich der Kläger, der einige Zeit vorher seine Stellung in Neuruppin verloren hatte, nach Westberlin. Bis zur Errichtung der Mauer besuchte ihn die Beklagte mehrfach. Der Kläger erhielt bis zu dem 30. Juni 1961 Arbeitslosenunterstützung, Dann war er als Notstandsarbeiter beschäftigt. 1962 wurde er von der Landeszentralbank in Berlin angestellt. Br ist dort als Bankinspektor Der Kläger hat mit der im November 1964 erhobenen Klage die Scheidung der Bhe der Parteien begehrt. Zur Begründung der in erster Linie auf § 43 EheG gestützten Klage hat er vorgebracht, die Beklagte habe die Ehe dadurch schuldhaft zerrüttet, daß sie 1. sich geweigert habe, mit ihm nach Westberlin zu flüchten, 2. später seine Bitte nicht erfüllt habe, ihm nach Westberlin zu folgen, 3. ihn bei der LandesZentralbank durch Briefe schlecht gemacht und dadurch seine Beförderung zunichte gemacht habe, 4. durch Briefe an den gemeinsamen Sohn diesen veranlaßt habe, die Beziehungen zu ihm abzubrechen, Hilfsweise hat der Kläger die Klage auf § 48 EheG gestützt. Er hat beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise, den Kläger für überwiegend schuldig an der Scheidung zu erklären. Sie hat bestritten, daß der Kläger sie aufgefordert habe, mit ihm gemeinsam zu flüchten, und daß es ihr möglich gewesen wäre, seinem später allerdings geäußerten Wunsch, ihm zu folgen, zu erfüllen. Sie hat gemeint, die Briefe an die Landeszentralbank habe sie schreiben dürfen, weil der Kläger sie nicht ausreichend versorgt habe; sie habe ihn in den Briefen auch nicht herabgesetzt. Ihr Sohn habe sich vom Kläger nicht wegen ihrer Briefe, sondern deshalb abgewendet, weil der Kläger die Briefe bei einem Besuch des Sohnes eigenmächtig gelesen habe.. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ber Kläger hat Berufung eingelegt. Bas Berufungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter. Bie Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe. Bie Revision ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Ehe der Parteien dadurch unheilbar zerrüttet sei, daß der Kläger zwischen dem 29. Juli und dem 25. September 1962 seine eheliche Gesinnung endgültig und unwiederbringlich verloren habe. Biese in seiner Person eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe habe er überv/iegend verschuldet. an. Diese Feststellung greift die Revision erfolglos Mit Recht hat das Berufungsgericht ergründet, in welchem Zeitpunkt der Kläger seine eheliche Gesinnung endgültig preisgegehen hatte. Das war erforderlich, um die Umstände, die diese Zerrüttung "bewirkt haben, festzustellen und zu entscheiden, ob der Kläger daran die überwiegende Schuld trägt. Ereignisse, die eingetreten waren, nachdem der Kläger seine eheliche Gesinnung bereits endgültig und unwiederbringlich verloren hatte, mußten dabei außer acht bleiben. Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht mit dem gesamten Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt. Er hatte behauptet, die Beklagte habe sich geweigert, mit ihm zusammen nach Berlin zu flüchten. Unstreitig hat er auch im August 1960 und nochmals im August 1961, als die Beklagte ihn in Berlin besuchte, diese gebeten, bei ihm in Berlin zu bleiben. Die Beklagte ist auf seinen Wunsch nicht eingegangen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers, die Beklagte hierüber zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es kann schon zweifelhaft sein, ob in der außerordentlich knapp gehaltenen Berufungsbegründung ein genügend substantiierter Beweisantrag enthalten war. Auch wenn man das annimmt, brauchte das Berufungsgericht diesen Beweis nicht zu erheben. Das Vorbringen des Klägers war im wesentlichen unstreitig. Die Beklagte hatte dazu Stellung genommen und darauf hin gewiesen, daß der Kläger bis Ende Juni 1961 nur Arbeitslosenunterstützung erhalten habe und dann als Notstandsarbeiter beschäftigt worden seio Erst 1962 sei er von der LandesZentralbank in Berlin angestellt worden. Diese Behauptung hat der Kläger nicht bestritten. Sie ist daher vom Berufungsgericht als unbestritten behandelt worden. Der Kläger hat weiter selbst angegeben, daß er bis Mai 1062 in einem Heim untergebracht war. Das Landgericht hat in seinem Urteil dargelegt, daß der Kläger Mitteldeutschland nicht aus politischen Gründen verlassen hatte und daß der Beklagten daher unter den hier gegebenen Umständen kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie nicht mit ihm nach Berlin gegangen und später auch nicht bei ihm geblieben sei. Hierauf hat die Beklagte sich auch im Berufungsrechtszug berufen. Der Kläger hat darauf nichts erwidert. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, die Beklagte zu vernehmen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Verhalten der Beklagten unter den hier gegebenen Umständen den Kläger nicht berechtigte, sich von seiner Ehe loszusagen. Der Kläger, der ohne zwingenden Grund seinen Wohnsitz in Mitteldeutschland aufgegeben hatte, hätte sich seine eheliche Gesinnung solange bewahren müssen, bis er die Voraussetzung für eine Zusammenführung der Familie geschaffen hatte und bis es der Beklagten möglich gewesen wäre, zu ihm nach Berlin über-zusiedeln. Mit Hecht hat das Berufungsgericht ihm als Verschulden angerechnet, daß er sich bereits Ende 1962 von der Beklagten lossagte, ohne daß diese ihm hierzu einen ihr vor-werfbaren Anlaß gegeben hatte. Auch die weiteren Rügen der Revision sind unbegründet. Zu ihnen ist folgendes zu bemerken; Zur Rüge I, 1 b der Revisionsbegründung; E3 ist nicht angeführt, welchen Beweisantrag das Berufungsgericht übergangen hat. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nur den oben abgehandelten Beweisantrag gestellt. Zur Rüge I, 1 c: Die Beklagte hat auf das Schreiben des Klägers vom 29* Juli 1962 nicht durch das Schreiben vom 18. September 1962, sondern durch das vom 7. August 1962 geantwortet. Darin hat sie dargelegt, daß eine Familienzusammenführung in ihrem Fall nicht in Frage komme, sie könne sich daher den Weg sparen. Im übrigen hat das Berufungsgericht das Schreiben vom 18, September 1962 eingehend gewürdigt und dargelegt, warum der Kläger dieses Schreiben nicht zu dem Anlaß nehmen durfte, sich von der Beklagten loszusagen. Zur Rüge I, 2: Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, alle in der blauen Mappe überreichten Schriftstücke durchzusehen, um zu ergründen? ob sich aus ihnen für die Entscheidung erhebliche Tatsachen ergaben. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 1965 mit Recht geltend gemacht, daß es Aufgabe des Klägers sei, die einzelnen Stellen aus den Briefen der Beklagten anzuführen, aus welchen sich ergeben solle, daß die Beklagte überhaupt keine eheliche Gesinnung mehr habe. Es könne nicht Sache des Gerichts und der Beklagten sein, von sich aus den umfangreichen Schriftwechsel daraufhin durchzusehen* Dennoch hat das Berufungsgericht, wie die Entschei-dungsgründe zeigen, sich mit diesem Schriftwechsel eingehend befaßt. Wenn die Revision rügen wollte, daß das Berufungsgericht nicht alle Briefe vollständig gewürdigt habe, hätte sie rangeben müssen, welche Briefstellen übergangen worden sind. So wie die Rüge abgefaßt ist, ergibt sie nur, daß die Revision aus dem Briefwechsel Schlüsse ziehen will, die von denen abweichen, die das Berufungsgericht gezogen hat. Bas ist ein im Revisionsverfahren nicht zulässiger Angriff auf die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Unter II der Revisionsbegründung greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an, daß die Beklagte bereit sei, die Ehe fortzusetzen, und daß nicht festgestellt werden könne, daß sie die innere Bindung an die Ehe verloren habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit seinen Erörterungen § 46 Abs. 2 EheG nicht verletzt. Die Revision verkennt, daß nicht die Beklagte beweisen muß, daß sie sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, diese fortzusetzen, sondern daß der Kläger das Gegenteil zu beweisen hat. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm angestellten Würdigung alle für die Entscheidung maßgebenden Umstände berück sichtigt. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz