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BGH · IV ZR 669/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 669/68

Er habe sich dieser erst zugewandt, nachdem die Ehe zv/i sehen den Parteien durch das Verhalten der Beklagten endgültig zerrüttet gewesen sei und sich die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert habe, zu ihm nach Mannheim zu ziehen. Schließlich sei der Beklagten noch weiter vorzuwerfen, daß sie ihn trotz Kenntnis seiner Krankheit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angezeigt und damit ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren ausgelöst habe. Der Kläger habe das damit entschuldigt, daß er als Künstler mehrere Brauen brauche und sie, die Beklagte, sich*damit abfinden müsse. In übrigen habe damals schon das ehebrecherische Verhältnis zu Fräulein Po(m^| bestanden, so daß sie berechtigt gewesen sei, die häusliche und eheliche Gemeinschaft dem Kläger zu verweigern. auch heute noch bereit, dem Kläger zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen, wenn er sich entschließen würde, sein Verhältnis mit Fräulein aufzugeben. Das Verschulden des Klägers hat es darin gesehen, daß sich dieser von der Ehe abgewandt und die zunächst durch soine Versetzung tatsächlich herbeigeführte Trennung in eine endgültige verwandelt habe. Die endgültige Zerrüttung sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, letztlich dadurch herbeigeführt worden, daß der Kläger ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu der Zeugin PcfUHP aufgenommen habe und mit ihr in einem eheähnlichen Verhältnis lebe. Bei seinen Erwägungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen» daß die Aufgabe der Ehegemeinschaft durch den Kläger eine tatsächliche Vermutung für sein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründe. Denn er habe nicht bewiesen, daß die Ehe der Parteien, als er die Ehegemeinschaft auf gab, bereits durch Eheverfehlungen der Beklagten zerrüttet gewesen sei, die ihm ein Recht gegeben hätten, auf Scheidung zu klagen und demgemäß oder aus sonstigen Gründen von der Beklagten getrennt zu leben. Diese Ausführungen könnten zwar dafür sprechen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Beweislast für eine Zerrüttung der Ehe durch die Beklagte aufgebürdet hat, und damit im Ergebnis - rechtsfehlerhaft - zu einer Umkehr der der Beklagten im Rahmen des § 48 Abs*, 2 EheG grundsätzlich obliegenden Beweislast gekommen ist. Vielmehr hat das Berufungsgericht alle vom Kläger behaupteten, zu Lasten der Beklagten gehenden Tatsachen aufzuklären versucht und ist hierbei - ohne Verletzung der Beweislastfrage - zu der Überzeugung gelangt, daß das der Beklagten zuzurechnende Verschulden das zu demindest Überwiegende Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht in Frage stellen kann. Das Berufungsgericht hat es nicht nur offengelassen, sondern im Ergebnis zu Gunsten des Klägers sogar als richtig unterstellt, daB der Kläger die Beklagte ernsthaft auf gef ordert hat, ihm nach Mannheim zu folgen, daß die Beklagte sich jedoch geweigert hat, dieser Aufforderung Folge zu leisten. E3 hat indes festgestellt, daß der Kläger bereits in Bremen vor seiner Versetzung nach Mannheim ein zu demindest ehewidriges Verhältnis zu der Zeugin Pp ■I unterhalten und dieses in Mannheim fortgesetzt habe. Hieraus hat es den Schluß gezogen, daß die Beklagte unter diesen Umständen nicht verpflichtet gewesen sei, dem Kläger nach Mannheim zu folgen. Damit hat das Berufungsgericht nichts anderes zun Ausdruck, gebracht, als daß, selbst wenn man in dem Verhalten der Beklagten eine schuldhafte Mitverursachung der Zerrüttung der Ehe sehen wollte, die Ursache für dieses Verhalten der Beklagten der Kläger sich selbst zuzurechnen hat. Seine Feststellung, daß der Kläger bereits vor seiner Versetzung nach Mannheim in zu demindest ehewidrigen Beziehungen zur Zeugin stand, hat das Berufungsge- Diese Aussagen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts, so da# es auf seine weiteren Ausführungen hierzu und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht ankommt. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch kein Rechtsfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht den der Beklagten vorgeworfenen Tatsachen, die sich lange vor der Versetzung des Klägers nach Mannheim zugetragen haben sollen, keine Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beigemesen hat. Das Berufungsgericht hat hierbei, wie sei ne ausdrücklichen Ausführungen ergeben, nicht verkannt, daß der Kläger sich zur Abwehr des1 Widerspruchrechts der Beklagten auch auf das stützen kann, was Gegenstand der abgewiesenen auf die §§ 42, 43 EheG gestützten Klage gewesen ist, auch soweit es sich um verziehene und verjährte Eheverfehlungen der Beklagten handelt. September 1966 heißt es dann im Gegensatz hierzu, nunmehr - also in neuester Zeit - habe der Kläger erfahren, daß die Beklagte mit Sfllpintime Beziehungen unterhalten habe» Schäfer habe dem als Zeugen benannten ScflH) erzählt, daß er mit der Beklagten den Beischlaf ausgeführt habe. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß für das Berufungsgericht die verfahrensrechtliche Pflicht bestanden habe» den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger., Bas gleiche gilt für die Behauptung des Klägers, sogar noch einen Tag vor seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe die Beklagte mit einem anderen Mann in der ehelichen Wohnung genächtigt. Hat sich, wie es hier der Fall ist, der klagende Ehegatte von der Ehe losgesagt, dann kann von dem beklagten Ehegatten, auch wenn ihn nach $ 48 Abs. 2 EheU die Beweislast für die Zulässigkeit seines Widerspruchs trifft, nicht Hinsichtlichi.dor weiteren Vorwürfe hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß im Zusammenhang gegenüber der Schuld des Klägers eine ins Gewicht fallende Schuld der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe nicht vorliegt. Dies glaubt das Berufungsgericht umsomehr annehmen zu können, als nicht erkennbar sei, daß der Kläger in der langen Zeit des Zusammenlebens der Parteien daran merklichen Anstoß genommen oder etwa hinsichtlich der Haushaltsvernach-lässigung die Beklagte nachhaltig und ohne Erfolg um Abhilfe gebeten habe. Das ist hier eindeutig der Fall, wenn das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausführt, die Beklagte habe bei ihrer Anhörung erneut betont, daß sie den Kläger trotz seines Fehl Verhaltens weiter liebe, daß sie ihm schon eine Reihe von Treuewidrigkeiten verziehen habe und ihm auch erneut verzeihen werde. Mit ihren v/eiteren Rügen verkennt die Revision, daß nicht festgestellt werden muß, daß die Beklagte sich noch an ihre Ehe gebunden fühlt, sondern daß umgekehrt die Klage nur Erfolg haben kann, wenn bewiesen ist, daß ihr eine solche Bindung fehlt. gebe, nicht nur während dieses Rechtsstreits, sondern-auch außerhalb desselben zu erkennen gegeben habe, daß sie sich sogar nach ihrer unbestritten gebliebenen Behauptung erboten habe, das erste von der Zeugin Po^HB geborene Kind in ihre Familiengemeinschaft aufzunehmen. Aus diesen, wenn auch knappen Ausführungen spricht doch jedenfalls, daß das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Umstände bei seiner Würdigung nicht außer acht gelassen hat, wenn es auf sie auch nicht ausdrücklich eingegangen ist. Hinsichtlich der von der Beklagten wegen Unterhalts-pflichtsverletzung erstatteten Strafanzeige hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe davon ausgehen können, daß der Kläger seine Unterhaltspflicht vorsätzlich verletze, um sie auf diese Weise seinem Scheidungsbegehren gefügig zu machen, läßt sich danach in der Anzeigeerstattung aber ein Schritt der Beklagten sehen, zu dem sie vom Kläger gewissermaßen gedrängt worden ist, dann brauchte das Berufungsgericht diesem Verhalten der Beklagten, ohne daß es einer ausdrücklichen Erörterung bedurfte, für die Frage ihrer ehelichen Bindung keine ihr nachteilige Bedeutung beizu demessen. ErÖrterung dieser Frage nur im Zusammenhang mit seiner Würdigung der Zulässigkeit des Widerspruchs nachgegangen ist und es im Ergebnis offengelassen hat, ob solche Beziehungen bestanden. Aber auch bei dieser Sachlage läßt es keinen Hechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht diesen Umstand gegenüber dem Gesamtverhalten der Beklagten während der She und gegenüber ihren glaubwürdigen Auslassungen nicht als ein ausreichendes Anzeichen für eine mangelnde Bindung an die Ehe angesehen hat. Soweit die Hevision schließlich auch noch';auf die Aussage des Sohnes Bernhard der Parteien verweist, wonach die Beklagte einmal erklärt haben soll, sie wisse, daß der Vater nicht in dex* Lage sei, Unterhalt für die Familie zu leisten, er sei ja krank und werde bald sterben, dann wolle sie die Rente haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche, noch dazu aus dem Zusammenhang gerissene Äußerung ein Anzeichen für eine mangelnde Bindung der Beklagten an die Ehe sein sollte.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 561 ZPO
MannheimKindBerufungsgerichtEheVerhältnisKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2496 ICO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 669/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. September 1968
Justizsekretär
 alt Urkundsb^amter der Geschäftsstelle
 des Technikers Bernhard Clemens Afl|^Bstraße V?
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Br.
gegen
 seine Ehefrau Henny Martha
 BflB, sfljHIIBstraße Äa,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
Ä a
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannaen, Dr. Heinhardt, Dr. Bukov; und Dr. Buchholz
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. November 1966 wird zurückgev/iesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^.
Die Parteien, beide im Jahre 1912 geboren, haben am 6. Januar 1934 vor dem Standesbeamten in Oldenburg die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen, von denen eines gestorben ist. Vier Kinder sind volljährig. Nur die im Februar 1948 geborene jüngste Tochter ist noch minderjährig. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat nach der Behauptung des Klägers im Jahre 1950, nach der der Beklagten im Frühjahr 1954
 
stattgefunden. Am 1. Juni 1954 wurde der Kläger, der bei der Bundespost als bautechnischer Angestellter beschäftigt war, sich nebenbei aber noch als Kunstmaler betätigt, nach Mannheim versetzt. Die Beklagte blieb mit den Kindern in Bremen wohnen. Seit Herbst 1954 lebt der Kläger mit Präulein Annemarie	äie	er	im	Winter	1952/93	kennen-
lernte und die 19 Jahre jünger als er ist, in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Aus der Verbindung des Klägers mit Präulein P^IHHP sind zwei, in den Jahren 1955 und 1957 geborene Kinder hervorgegangen, die ab August 1962 auf Grund einer Verfügung des Regierungspräsidenten Nordbaden den Familiennamen “PSP1 führen. Im Jahre I960 wurde der Kläger wegen Krankheit dienstunfähig geschrieben. In der Folgezeit betätigte er sich im wesentlichen in dem Architektenbüro, das Fräulein Pö^BÜPgegründet hatte. Seit dieser Zeit und auch, nachdem er die Arbeit bei der Bundespost am 2. November 1967 wieder aufgenommen hatte, zahlte der Kläger an die Beklagte und die jüngste Tochter Petra keinen Unterhalt. Die Beklagte und die Tochter Petra mußten daher vom Sozialamt Bremen aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
Der Kläger hat die Scheidung der Ehe aus §§ 42, 43, hilfsweioe aus § 48 EheG begehrt. Er hat hierzu vorgetragen;
Die bis zu dem Kriege harmonisch verlaufene: Ehe der Parteien sei durch das Verhalten der Beklagten zerrüttet worden. Das verstorbene Kind habe die Beklagte aus einem Ehebruch mit dem im Kriege gefallenen Bildhauer S^HHl empfangen. Schon während seiner kriegsbedingten Abwesenheit und nach seiner Heimkehr habe die Beklagte zu demindest ehe-
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widrige Beziehungen auch noch mit anderen Männern unterhalten. Nach seiner Rückkehr aus Krieg und Kriegsgefangenschaft habe die Beklagte ihn nicht geachtet und ihn in der übelsten Weise beschimpft. Sie habe es zugelassen, daß die Kinder während seiner Abwesenheit mit den von ihm gemalten Bildern gespielt und sie dabei zerstört hätten. Nach dem Kriege habe sie seine Bibliothek, die nicht nur nach damaligen Begriffen verfängliche Literatur enthalten habe, verbrannt. Ben Haushalt habe sie derart vernachlässigt, daß die Wohnung stets vor Breck und Schmutz gestarrt habe. Nach seiner Versetzung sei sie seinem Verlangen, mit ihm nach Mannheim zu ziehen, nicht nachgekommen. Sie habe dies mit der Begründung abgelehnt, sie wolle nicht mehr mit ihm Zusammenleben. Burch das Verhalten der Beklagten sei ihm jeglicher familiäre Halt genommen worden. Zu Fräulein Pofl|^^^ IB habe er vor seiner Versetzung nach Mannheim noch keinerlei ehev/idrige Beziehungen unterhalten. Er habe sich dieser erst zugewandt, nachdem die Ehe zv/i sehen den Parteien durch das Verhalten der Beklagten endgültig zerrüttet gewesen sei und sich die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert habe, zu ihm nach Mannheim zu ziehen. Schließlich sei der Beklagten noch weiter vorzuwerfen, daß sie ihn trotz Kenntnis seiner Krankheit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angezeigt und damit ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren ausgelöst habe.
Ber Kläger hat beantragt,
 die Ehe der Parteien zu scheiden und die Beklagte für allein schuldig zu erklären, hilfsweise,
 die Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Der Scheidung der Ehe aus § 48 EheG, hat sie widersprochen und im wesentlichen vorgetragen:
Sie habe weder mit dem Bildhauer	noch mit
 anderen Männern ehewidrige oder gar ehebrecherische Be» Ziehungen unterhalten. Ihrer Bf licht als Hausfrau sei sie stets nachgekommen. Wohnung und Hauswesen seien stets in bester Ordnung gev/esen. Getrübt sei das Verhältnis durch Verschulden des Klägers, der von jeher eine große Schwäche für das weibliche Geschlecht gehabt habe. Schon zur Zeit der Geburt dos dritten Kindes habe der Kläger ein Verhältnis mit einen jungen Mädchen, das er in Garmisch kennengelernt hatte, angeknüpft. In den folgenden Jahren hätten sich solche Erlebnisse wiederholt. Der Kläger habe das damit entschuldigt, daß er als Künstler mehrere Brauen brauche und sie, die Beklagte, sich*damit abfinden müsse. Sie habe, da sie sich sonst gut mit den Kläger verstanden habe und mehrere kleine Kinder vorhanden gewesen seien, ihm stets verziehen. Kunstwerke des Klägers seien, soweit geschehen, gegen ihren Willen von den Kindern beim Spielen zerstört worden. Sie habe sich auch nicht geweigert, nach Mannheim zu ziehen, vielmehr habe sie der Kläger dazu nie auf gefordert. In übrigen habe damals schon das ehebrecherische Verhältnis zu Fräulein Po(m^| bestanden, so daß sie berechtigt gewesen sei, die häusliche und eheliche Gemeinschaft dem Kläger zu verweigern. Richtig sei, daß sie gegen den Kläger einen Unterhaltsprozeß geführt und ihn auch wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht angezeigt habe« Das sei notwendig gewesen, um ihn zu Unterhaltszahlungen anzuhalten. Denn bevor der Kläger bei der Bundespost wegen angeblicher Krankheit ausgeschieden sei, habe er ihr. angedroht,
 
daß er nicht mehr arbeiten würde, wenn sie sich nicht scheiden lasse. Sie sei. auch heute noch bereit, dem Kläger zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen, wenn er sich entschließen würde, sein Verhältnis mit Fräulein aufzugeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Kit seiner Berufung, in der der Kläger sein Scheidungsbegehren zuletzt nur noch auf § 48 EheG gestützt hat, ist der Kläger erfolglos geblieben.
Mit der allein nach § 547 Abs. 1 ZF0 zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurücRzuwcisen.
Ent s oj'Xgi dun^s^r ündre:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet hat. Das Verschulden des Klägers hat es darin gesehen, daß sich dieser von der Ehe abgewandt und die zunächst durch soine Versetzung tatsächlich herbeigeführte Trennung in eine endgültige verwandelt habe. Die endgültige Zerrüttung sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, letztlich dadurch herbeigeführt worden, daß der Kläger ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu der Zeugin PcfUHP aufgenommen habe und mit ihr in einem eheähnlichen Verhältnis lebe. Hierbei sei noch zusätzlich in Betracht
 zu ziehen, daß er 3ich durch die in diesem Verhältnis gewollte Erzeugung von Kindern endgültig die Rückkehr zur Beklagten verhaut habe.
Bei seinen Erwägungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen» daß die Aufgabe der Ehegemeinschaft durch den Kläger eine tatsächliche Vermutung für sein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründe. Der Kläger habe» so erwägt das Berufungsgericht weiterhin, die für sein Verschulden sprechende Vermutung nicht entkräftet. Denn er habe nicht bewiesen, daß die Ehe der Parteien, als er die Ehegemeinschaft auf gab, bereits durch Eheverfehlungen der Beklagten zerrüttet gewesen sei, die ihm ein Recht gegeben hätten, auf Scheidung zu klagen und demgemäß oder aus sonstigen Gründen von der Beklagten getrennt zu leben.
Diese Ausführungen könnten zwar dafür sprechen, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Beweislast für eine Zerrüttung der Ehe durch die Beklagte aufgebürdet hat, und damit im Ergebnis - rechtsfehlerhaft - zu einer Umkehr der der Beklagten im Rahmen des § 48 Abs*, 2 EheG grundsätzlich obliegenden Beweislast gekommen ist. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen aber, daß das angefochtene Urteil nicht auf diesem Rechtsfehler beruht. Vielmehr hat das Berufungsgericht alle vom Kläger behaupteten, zu Lasten der Beklagten gehenden Tatsachen aufzuklären versucht und ist hierbei - ohne Verletzung der Beweislastfrage - zu der Überzeugung gelangt, daß das der Beklagten zuzurechnende Verschulden das zu demindest Überwiegende Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht in Frage stellen kann.
 
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Die dieser Überzeugung des Berufungsgericht zu Grunde liegenden Feststellungen werden von der Revision ohne Erfolg mit Verfahrensrügen angegriffen.
Das Berufungsgericht hat es nicht nur offengelassen, sondern im Ergebnis zu Gunsten des Klägers sogar als richtig unterstellt, daB der Kläger die Beklagte ernsthaft auf gef ordert hat, ihm nach Mannheim zu folgen, daß die Beklagte sich jedoch geweigert hat, dieser Aufforderung Folge zu leisten. E3 hat indes festgestellt, daß der Kläger bereits in Bremen vor seiner Versetzung nach Mannheim ein zu demindest ehewidriges Verhältnis zu der Zeugin Pp ■I unterhalten und dieses in Mannheim fortgesetzt habe. Hieraus hat es den Schluß gezogen, daß die Beklagte unter diesen Umständen nicht verpflichtet gewesen sei, dem Kläger nach Mannheim zu folgen. Damit hat das Berufungsgericht nichts anderes zun Ausdruck, gebracht, als daß, selbst wenn man in dem Verhalten der Beklagten eine schuldhafte Mitverursachung der Zerrüttung der Ehe sehen wollte, die Ursache für dieses Verhalten der Beklagten der Kläger sich selbst zuzurechnen hat. Der Umstand aber, daß das schuldhafte Verhalten des einen Ehegatten das des anderen hervorgerufen oder gefördert hat, führt in der Regel dazu, seinem Verhalten die größere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen (Hoffmann/Stephan, EheG, 2. Aufl., § 48 Anm. 63).
Seine Feststellung, daß der Kläger bereits vor seiner Versetzung nach Mannheim in zu demindest ehewidrigen Beziehungen zur Zeugin	stand, hat das Berufungsge-
richt auf Grund einer sehr eingehenden Bev/e i sauf nähme getroffen. Hierbei hat es sich im wesentlichen auf die Aussa gen der Zeugin PqfllH^Pund des Zeugen	sowie	des
 Klägers selbst gestützt*. Diese Aussagen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts, so da# es auf seine weiteren Ausführungen hierzu und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht ankommt. Im übrigen laufen die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen darauf hinaus, daß sie die vom Berufungsgericht erhobenen Beweise anders würdigt, als es das Berufungsgericht getan hat. Damit kann die Revision jedoch nach § 561 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden, da sie gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die seine Entscheidung tragen, keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben hat.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch kein Rechtsfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht den der Beklagten vorgeworfenen Tatsachen, die sich lange vor der Versetzung des Klägers nach Mannheim zugetragen haben sollen, keine Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beigemesen hat. Das Berufungsgericht hat hierbei, wie sei ne ausdrücklichen Ausführungen ergeben, nicht verkannt, daß der Kläger sich zur Abwehr des1 Widerspruchrechts der Beklagten auch auf das stützen kann, was Gegenstand der abgewiesenen auf die §§ 42, 43 EheG gestützten Klage gewesen ist, auch soweit es sich um verziehene und verjährte Eheverfehlungen der Beklagten handelt.
Soweit der angebliche Ehebruch der Beklagten mit dem im Kriege gefallenen Bildhauer	in	Rede	steht,
 hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bach dem Tode B( ließen sich hierzu sichere Feststellungen nicht meto treffen. Die Beklagte habe einen Ehebruch bestritten. Die Anschrift des von ihm benannten Zeugen Sc^HB habe der Kläger nicht
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mitgeteilt. Selbst wenn dieser Zeuge das unter sein Zeugnis gestellte bekunden würde» könnte das einen sicheren Schluß auf einen Ehebruch nicht zulassen. Zu berücksichtigen sei auch» daß der Kläger hieraus keinerlei Folgen für die Fortsetzung der Ehe hergeleitet habe.
Diese Ausführungen lassen nur den Schluß zu» daß das Berufungsgericht diese Behauptung des Klägers - wie es auch an anderer Stelle ausführt - als untauglichen und "an den Haaren herbeigezogenen" Versuch angesehen hat» sein Fehlverhalten gegenüber der an der Ehe festhaltenden Beklagten zu erklären und zu rechtfertigen. Dieser Überzeugung konnte das Berufungsgericht um so mehr sein» als der Kläger diese so wesentliche Tatsache in seiner Klageschrift vom 25* Oktober 1965 nicht einmal erwähnt. Hier spricht er nur von ehewidrigen Beziehungen der Beklagten» die sie . davon abgehalten hätten» ihm nach Mannheim zu folgen. Er kann hierbei also nicht das ehebrecherische Verhältnis der Beklagten mit einem bereits im Kriege gefallenen Mann im Auge gehabt haben. Erstmalig im Schriftsatz vom 30. Dezember 1965 läßt der Kläger dann vortragen» das verstorbene Kind der Parteien stamme nicht von ihm, sondern von dem im Kriege gefallenen Bildhauer	Dieser	habe	ihm	seiner-
zeit unter großen Gewissensbissen gestanden, mit der Beklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. In der von der Revision angeführten Berufungsbegründung vom 20. September 1966 heißt es dann im Gegensatz hierzu, nunmehr - also in neuester Zeit - habe der Kläger erfahren, daß die Beklagte mit Sfllpintime Beziehungen unterhalten habe» Schäfer habe dem als Zeugen benannten ScflH) erzählt, daß er mit der
 Beklagten den Beischlaf ausgeführt habe. Also nunmehr will
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der Kläger Kenntnis von dieser Tatsache erat über den Zeugen Scflfe erlangt haben. Schon allein dieser Widerspruch im Vorbringen des Klägers kann die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigen, daß es sich bei diesem Vorbringen des Klägers, der auch in anderem Zusammenhang, wie das Berufungsgericht feststellt, bewußt die Unwahrheit gesagt hat, lediglich um eine Behauptung "ins Blaue hinein" gehandelt habe. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß für das Berufungsgericht die verfahrensrechtliche Pflicht bestanden habe» den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger., nach der ladungsfähigen Anschrift des von ihm ohne eine solche Anschriftsangabe benannten Zeugen zu befragen. Abgesehen hiervon kann diese Rüge der Revision auch schon deshalb nicht durchgreifen, weil selbst in der RevisionsbegrUndung - wie es erforderlich wäre - nicht gesagt ist, ob und welche Anschrift der Kläger bei der Ausübung des richterlichen Fragerechts angegeben hätte. Bas gleiche gilt für die Behauptung des Klägers, sogar noch einen Tag vor seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe die Beklagte mit einem anderen Mann in der ehelichen Wohnung genächtigt. Ba der Kläger sich hierbei lediglich auf das Zeugnis von Nachbarn ohne jede Namensangabe berufen hatte, konnte das Berufungsgericht diese Behauptungen als völlig unsubstantiiert unerörtert lassen. Zumindest bestand auch insoweit im Rahmen der richterlichen Fragepflicht keine Veranlassung, den Kläger nach Namen und Anschrift angeblicher Zeugen zu befragen.
Hat sich, wie es hier der Fall ist, der klagende Ehegatte von der Ehe losgesagt, dann kann von dem beklagten Ehegatten, auch wenn ihn nach $ 48 Abs. 2 EheU die Beweislast für die Zulässigkeit seines Widerspruchs trifft, nicht

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verlangt werden, von sich aus die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem klagenden Ehegatten zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung geführt haben, zu demal es sich hierbei in der Hegel um psychologische Vorgänge in dessen Person handelt. Dem klagenden Ehegatten obliegt es daher, die Umstände darzulegen, die zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben. Darlegen bedeutet hierbei jedoch, daß es sich um Tatsachenbehauptungen handeln muß, für deren
 Hichtigkeit zu demindest eine gewisse Y/ahrscheinlichkeit spricht.
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Kur vage und unsubstantiierte Tatsachenbehauptungen haben
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unberücksichtigt zu bleiben. Dem Berufungsgericht kann es daher nicht als fehlerhaft zugereohnet werden, daß es bei der gegebenen Sachlage im Ergebnis angenommen hat, der Kläger sei seiner Darlegungspflicht insoweit nicht in hinreichendem Maße nachgekommen.
Hinsichtlichi.dor weiteren Vorwürfe hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß im Zusammenhang gegenüber der Schuld des Klägers eine ins Gewicht fallende Schuld der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe nicht vorliegt. Dies glaubt das Berufungsgericht umsomehr annehmen zu können, als nicht erkennbar sei, daß der Kläger in der langen Zeit des Zusammenlebens der Parteien daran merklichen Anstoß genommen oder etwa hinsichtlich der Haushaltsvernach-lässigung die Beklagte nachhaltig und ohne Erfolg um Abhilfe gebeten habe. Diese im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung liegende Feststellung läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen.
Auch im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs rebhtr lichnicht^ zu ^beanstanden • v	1
 
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Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß der Widerspruch der Beklagten beachtlich sei. Auch diese Feststellung wird von der Revision vergeblich angegriffen.
Fehl geht zuhächst die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beklagte vernehmen und ihre Aussage im Protokoll, in einem Vermerk des Berichterstatters oder im Tatbestand des Urteils niederlegen müssen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach § 619 ZPO vernommen. Wenn es hierbei von der Vorschrift des § 161 ZPO Gebrauch machte, so genügte es, wenn es das Ergebnis seiner Vernehmung, so wie geschehen, im Tatbestand und in den Urteilsgründen niederlegte. Eine Niederlegung in den Urteilsgründen ist jedenfalls immer dann ausreichend und als Ergänzung des Tatbestandes anzusehen, wenn die Mitteilung der Parteiaussage ersichtlich ist (BGH DM § 161 ZPO Nr. 2}. Das ist hier eindeutig der Fall, wenn das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausführt, die Beklagte habe bei ihrer Anhörung erneut betont, daß sie den Kläger trotz seines Fehl Verhaltens weiter liebe, daß sie ihm schon eine Reihe von Treuewidrigkeiten verziehen habe und ihm auch erneut verzeihen werde. Erst im Anschluß an diese Aussagewiedergabe folgt dann ihre Würdigung, nämlich daß kein Anlaß bestehe, an der Aufrichtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln.
Mit ihren v/eiteren Rügen verkennt die Revision, daß nicht festgestellt werden muß, daß die Beklagte sich noch an ihre Ehe gebunden fühlt, sondern daß umgekehrt die Klage nur Erfolg haben kann, wenn bewiesen ist, daß ihr eine solche Bindung fehlt. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Beklagte ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, so-
 
bald der Kläger sein Verhältnis zur Zeugin	auf-
gebe, nicht nur während dieses Rechtsstreits, sondern-auch außerhalb desselben zu erkennen gegeben habe, daß sie sich sogar nach ihrer unbestritten gebliebenen Behauptung erboten habe, das erste von der Zeugin Po^HB geborene Kind in ihre Familiengemeinschaft aufzunehmen. Im weiteren heißt es dann, auch der Akteninhalt lasse keinen Schluß darauf zu, daß die Beklagte etwa nur aus Haß, Rachsucht oder anderen nicht ehegemäßen Erwägungen an der Ehe festhalten wolle. Venn und soweit sie sich auch von finanziellen Erwägungen leiten lasse, stehe das nicht entgegen. Aus diesen, wenn auch knappen Ausführungen spricht doch jedenfalls, daß das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Umstände bei seiner Würdigung nicht außer acht gelassen hat, wenn es auf sie auch nicht ausdrücklich eingegangen ist.
Hinsichtlich der von der Beklagten wegen Unterhalts-pflichtsverletzung erstatteten Strafanzeige hat das Berufungsgericht festgestellt, die Beklagte habe davon ausgehen können, daß der Kläger seine Unterhaltspflicht vorsätzlich verletze, um sie auf diese Weise seinem Scheidungsbegehren gefügig zu machen, läßt sich danach in der Anzeigeerstattung aber ein Schritt der Beklagten sehen, zu dem sie vom Kläger gewissermaßen gedrängt worden ist, dann brauchte das Berufungsgericht diesem Verhalten der Beklagten, ohne daß es einer ausdrücklichen Erörterung bedurfte, für die Frage ihrer ehelichen Bindung keine ihr nachteilige Bedeutung beizu demessen.
Das gleiche gilt von der von der Revision angeführten Behauptung des Klägers, daß zwischen der Beklagten und ihrem Schwager	ehewidrige	Beziehungen bestanden
 hätten. Zwar ist es richtig, daß das Berufungsgericht der
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ErÖrterung dieser Frage nur im Zusammenhang mit seiner Würdigung der Zulässigkeit des Widerspruchs nachgegangen ist und es im Ergebnis offengelassen hat, ob solche Beziehungen bestanden. Dies mußte das Berufungsgericht zr/ingen, bei seiner Würdigung der Beachtlichkeit des Widerspruchs diese Behauptung des Klägers als richtig zu unterstellen. Aber auch bei dieser Sachlage läßt es keinen Hechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht diesen Umstand gegenüber dem Gesamtverhalten der Beklagten während der She und gegenüber ihren glaubwürdigen Auslassungen nicht als ein ausreichendes Anzeichen für eine mangelnde Bindung an die Ehe angesehen hat. Denn es läßt sich nicht sagen, daß jede eheliche Treuepflichtverletzung schlechthin auch den Verlust der ehelichen Gesinnung zur Folge haben muß. Zumindest ist dies dann nicht anzunehmen, wenn, wie es hier der Fall ist, ein Ehegatte seine eheliche Treuepflicht in besonders schwerer Vfeise verletzt hat und dessen - als richtig unterstellter - Vortrag r%ir auf eine Treuepflichtverletzung des anderen Ehegatten von geringer Intensität schließen läßt.
Soweit die Hevision schließlich auch noch';auf die Aussage des Sohnes Bernhard der Parteien verweist, wonach die Beklagte einmal erklärt haben soll, sie wisse, daß der Vater nicht in dex* Lage sei, Unterhalt für die Familie zu leisten, er sei ja krank und werde bald sterben, dann wolle sie die Rente haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche, noch dazu aus dem Zusammenhang gerissene Äußerung ein Anzeichen für eine mangelnde Bindung der Beklagten an die Ehe sein sollte.
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Danach ist die Revision al3 unbegründet zurück zuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukov/	Dr.	Buchholz