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BGH · IV ZR 668/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 668/68

wurde durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19* Februar j1964 abgewiesen mit der Begründung, daß es dahingestellt bleiben könne, ob der Beklagten eine schv/ere Eheverfehlung zur Last zu legen sei, da jedenfalls dem Scheidungsverlangen des Klägers der § 43 Satz 2 EheG entgegenstehe (Vernachlässigung der Beklagten durch den Kläger und dessen Zuwendung zu einer anderen Frau). Wenn die Beklagte jetzt vortrage, sie fühle sich aus religiösen Gründen an die Ehe gebunden, dann sei diese Erklärung schon deshalb unglaubwürdig, weil sie zu Beginn der Ehe eine Abtreibung vorgenommen und vor der Ehe wahllos Geschlechtsverkehr mit Engländern unterhalten habe. Das Berufungsgericht hat, auch unter Beachtung des Umstandes, daß die rechtskräftige Abweisung der früheren auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage einer erneuten Nachprüfung und Bewertung der dort vorgetragenen Tatsachen nicht entgegenstand, alle Umstände und Tatsachen in Betracht gezogen, die irgendwie auf den Bestand der Ehe eingewirkt haben können. Dieser Umstand steht jedoch nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe erst eingetreten ist, als der Kläger sich im Juni 1963 entschloß, ohne die Beklagte nach Hamburg und damit in die Stadt zu ziehen, in der die Zeugin GflB lebte, mit der er damals schon ein ehewidriges Verhältnis hatte. Im übrigen kommt es auf diese Feststellung nicht einmal entscheidend an, da das Berufungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe auch dann auf das überwiegende Verschulden des Klägers zurückzuführen sei, wenn sie schon vor Juni 1963 Vorgelegen habe, was sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse. liehe Gemeinschaft aufgab, so können die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen es gleichfalls nicht ausschließen, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft,«. Denn einmal sind die vom Berufungsgericht festgestellten ehelichen Verfehlungen der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt so gering, daß sie das überwiegende Verschulden des Klägers an'der Aufgabe seiner ehelichen Gesinnung nicht ausschließen könnten. Zum andern kommt hinzu, daß das Benehmen der Beklagten ab September 1961 und insbesondere der vom Kläger hervorgehobene Vorfall vom 29• Oktober 1961 auf ein Fehlverbal ten des Klägers insofern zurückzuführen waren, als dieser im Sommer 1961 begann, seine Freizeit allein zu verbringen und sich nicht mehr um die Beklagte zu bekümmern. Es kann daher von dem beklagten Ehegatten, auch wenn ihn nach § 48 Abs. 2 EheG die Beweislast für die Zulässigkeit seines Widerspruchs trifft, nicht verlangt werden, von sich aus die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem klagenden Ehegatten zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung geführt haben. Es läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht den nur ganz allgemein gehaltenen Vorwurf des Klägers, auch bereits vor der Zeit, als sein Verhalten der Beklagten noch keinen Anlaß hierzu gegeben habe, habe die Beklagte schon ständig an ihm herumgenör-gelt und ihn beschimpft, nicht als hinreichend substantiiert angesehen hat. Ais ein Verfahrensfehler läßt es sich auch nicht ansehen, daß das Berufungsgericht nicht die Schwester des Klägers, Brau als Zeugin zu dem Vorv/urf der "Nadel- Wie das Berufungsgericht hierzu ausführt,habe der Kläger im Vorprozeß Frau NflHHB nur für einen Vorfall als ZeUgin benannt, nämlich für die Äußerung der Beklagten, der Kläger solle ihr aUs dem Wege gehen, weil sie ihh nicht mehr sehen könne. Übrig bleibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daher, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt als der Kläger durch sein Verhalten der Beklagten Anlaß’zu berechtigten Nörgeleien und Vorwürfen gab, nur das von der Beklagten selbst zugestandene Verhalten. Danach hat sie den Kläger einige Male als "Hanswurst" oder "dummen Jungen" bezeichnet, ihn Anfang 1961 ehewidriger Beziehungen verdächtigt und auch die - wie das Berufungsgericht unterstellt - in das Wissen der Zeugin NflÜV gestellte Äußerung getan. Hieraus allein aber brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, eine bewußte "Nadelstichpolitik" der Beklagten habe dem Kläger das Zusammenleben mit dieser unmöglich gemacht und sei der eigentliche Ürund der bei ihm eingetrefcdhen Ehezerrüttung gewesen. Soweit das Berufungsgericht* noch aus führt, daß der Kläger durch den bis zu dem Juni/Juli 1961 ausgeführten Geschlechtsverkehr der Beklagten die früheren Verfehlungen verziehen habe, will es damit nicht sagen, daß diese Verfehlungen für die Zerrüttungsfrage nicht mehr herangezogen werden könnten, sondern offensichtlich nur zu dem Ausdruck bringen, daß auch auf den Ebenfalls hat es den Vorwurf, die Beklagte habe den Anschein ehev/id-riger Beziehungen zu ihren Arbeitgeber erweckt und hierdurch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, auf Grund des Beweisergebnisses ohne Verfahrensverstoß als haltlos be- Ohne Rechtsverstoß ist mithin das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, daß der Beginn der ehelichen Zerrüttung erst im Sommer 1961 eintrat, als der Kläger durch seine Vernachlässigung der Beklagten verständliche Reaktionen bei dieser hervorrief, die zwar die eheliche Gesinnung des Klägers nach und nach gemindert haben mögen, für die aber letztlich er die Verantwortung trug. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch weiterhin rügt, daß das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten nach der Trennung der Parteien nicht eine hinreichende Bedeutung beigemessen habe, verkennt sie, daß diesem Verhalten der Beklagten bei bereits unheilbar zerrütteter Ehe keine Ursächlichkeit mehr zukommen konnte. Dies gilt umsomehr, wenn man als Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung nicht, wie das Berufungsgericht, den Portgang des Klägers nach Hamburg im Juni 1963, sondern, der Revision folgend, die Trennung der Parteien innerhalb der Wohnung am 1. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem späteren Verhalten der Beklagten eine Bedeutung auch nur im Hinblick auf ihre Bindung an die Ehe beigemessen. Soweit die Revision aber Angriffe gegen die vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen richtet, verkennt sie, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers zu dem späteren Verhalten der Beklagten im wesentlichen zu dessen Gunsten als richtig unterstellt hat.

Zitierte Normen: § 43 EheG
ZeuginehelichenBerufungsgerichtParteiEheKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2497 0B9
/
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 668/68
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
3^J 68
vHHHÜIB 9
Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Angestellten Heinrich van B W#BBBBPstraße 0 b ,
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 seine Ehefrau, die Verkäuferin Maria van B geh. van Ha#, Kamp	M#HHH|straße#l9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 Uf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt :
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1966 wird zurück-gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1909 geborene Kläger und die 1915 geborene Beklagte, beide katholischer Konfession, haben am 20. April 1950 vor dem Standesbeamten in Kamp Lintfort die Bhe miteinander geschlossen. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat im Juni oder Juli 1961 stattgefunden. Nach einer Auseinandersetzung am 29. Oktober 1961 lebten die Parteien auf Veranlassung des Klägers vom 1. November 1961 an innerhalb der ehelichen Woh-
nung getrennt. Am 24. Juni 1962 verließ der Kläger die eheliche Yfohnung und bewohnte zunächst noch ein Zimmer in Kamp Lintfort. Im Juni 1963 verzog er nach Hamburg.
Eine vom Kläger im Dezember 1961 eingereichte und auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage., wurde durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19* Februar j1964 abgewiesen mit der Begründung, daß es dahingestellt bleiben könne, ob der Beklagten eine schv/ere Eheverfehlung zur Last zu legen sei, da jedenfalls dem Scheidungsverlangen des Klägers der § 43 Satz 2 EheG entgegenstehe (Vernachlässigung der Beklagten durch den Kläger und dessen Zuwendung zu einer anderen Frau).
Mit der vorliegenden, im Dezember 1964 eingereichten Scheidungsklage begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG.
Er hat hierzu seine der Beklagten im ersten Ehescheidungsstreit gemachten Vorwürfe wiederholt und weiterhin vorgetragen: Er müsse nunmehr behaupten, daß die
 Beklagte ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu dem Zeugen	unterhalten habe und möglicherweise
 noch unterhalte. Der Auseinandersetzung vom 29. Oktober 1961, bei der die Beklagte ihm einen Pantoffel an den Kopf geworfen, ihm Alkohol ins Gesicht gespuckt und die zur (Trennung der Parteien geführt habe, sei eine jahrelange “Nadelstichpolitikir der Beklagten vorausgegangen, die stlhdig an ihmfherUmerzogen und ihn zu Unrecht ehewidriger Beziehungen verdächtigt habe. Die nunmehr bestehende un-
heilbare Ehezerrüttung Sei daher ganz überwiegend durch die Beklagte verursacht worden. Intime Beziehungen zur Zeugin GflMP habe er erst in einem späteren Zeitpunkt aufgenommen, in dem die Ehe bereits zerrüttet gewesen sei. Wenn die Beklagte jetzt vortrage, sie fühle sich aus religiösen Gründen an die Ehe gebunden, dann sei diese Erklärung schon deshalb unglaubwürdig, weil sie zu Beginn der Ehe eine Abtreibung vorgenommen und vor der Ehe wahllos Geschlechtsverkehr mit Engländern unterhalten habe. Auch das Verhalten der Beklagten in den letzten Jahren zeige, daß ihr jede Bindung an die Ehe fehle. Obwohl ihr seine Anschrift bekannt gewesen sei, habe sie an ihn gerichtete Post mit dem Vermerk zurückgehen lassen, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.
Im Februar 1963 habe die Beklagte ihm eine Aussprache verweigert. Seinen Brief vom 20. März 1964, in dem er sie u.a. aufgefordert habe, nach Hamburg zu kommen, habe sie nicht beantwortet.. Auf ihrer Arbeitsstelle habe sie geäußert, wenn sie den Kläger überlebe, werde sie eine Rente erhalten und sie lasse sich aus diesem Grunde nicht scheiden. In einem gegen sie anhängig gewesenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe sie ihn am 28. Januar 1965 als den Anstifter für die 1950 begangene Abtreibung bezeichnet. Schließlich habe sie schon 1963 eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich beabsichtigt und sich in der Folgezeit nicht mehr um ihn bemüht.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
1
 
Sie hat der Scheidung widersprochen und hierzu vorgetragens Sie habe sich nichts' zuschulden kommen lassen und wolle an der Ehe, die nach ihrer Ansicht noch nicht unheilbar zerrüttet sei, festhalten. Die Entfremdung sei allein durch das Verhalten des Klägers eingetreten, der sie seit Sommer 1961 vernachlässigt und sich der Zeugin	zugewandt	habe.	Die Abtreibung habe sie
 noch vor der Eheschließung, und zwar schon Anfang 1949 vornehmen lassen. Sie habe schon seit 1948 mit dem Kläger zusammengelebt, und der Kläger habe die Abtreibung gewünscht und durch Rücksprache mit der Zeugin ScflHHB vorbereitet. Wenn sie im Ermittlungsverfahren ihre damalige Situation wahrheitsgemäß dargestellt habe, dann sei die damit möglicherweise erfolgte Belastung des Klägers zur Wahrung ihrer eigenen Rechte erforderlich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG* weiter.
Ent scheidungsgründe %
Die nach § 547 Abs. 1 ZBO zulässige Revision ist nicht begründet.
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Das Berufungsgericht hat, auch unter Beachtung des Umstandes, daß die rechtskräftige Abweisung der früheren auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage einer erneuten Nachprüfung und Bewertung der dort vorgetragenen Tatsachen nicht entgegenstand, alle Umstände und Tatsachen in Betracht gezogen, die irgendwie auf den Bestand der Ehe eingewirkt haben können. Auf Grund seiner hierzu getroffenen Feststellungen und deren Würdigung ist es zu der Überzeugung gelangt, daß die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend vom Kläger verschuldet worden ist.
Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß die Parteien sich schon am 1. November 1961 innerhalb ihrer Wohnung getrennt haben. Dieser Umstand steht jedoch nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe erst eingetreten ist, als der Kläger sich im Juni 1963 entschloß, ohne die Beklagte nach Hamburg und damit in die Stadt zu ziehen, in der die Zeugin GflB lebte, mit der er damals schon ein ehewidriges Verhältnis hatte. Im übrigen kommt es auf diese Feststellung nicht einmal entscheidend an, da das Berufungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe auch dann auf das überwiegende Verschulden des Klägers zurückzuführen sei, wenn sie schon vor Juni 1963 Vorgelegen habe, was sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse.
Selbst wenn man der Revision darin folgen wollte, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe bereits Vorgelegen habe, als der Kläger sich am 1. November 1961 innerhalb der Wohnung von der Beklagten trennte und damit die häus-
 
liehe Gemeinschaft aufgab, so können die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen es gleichfalls nicht ausschließen, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft,«. Denn einmal sind die vom Berufungsgericht festgestellten ehelichen Verfehlungen der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt so gering, daß sie das überwiegende Verschulden des Klägers an'der Aufgabe seiner ehelichen Gesinnung nicht ausschließen könnten.
Zum andern kommt hinzu, daß das Benehmen der Beklagten ab September 1961 und insbesondere der vom Kläger hervorgehobene Vorfall vom 29• Oktober 1961 auf ein Fehlverbal ten des Klägers insofern zurückzuführen waren, als dieser im Sommer 1961 begann, seine Freizeit allein zu verbringen und sich nicht mehr um die Beklagte zu bekümmern. In diese Zeit fiel auch der Beginn seiner ehe-widrigen Beziehungen zur Zeugin	Der.	Umstand	aber,
 daß das schuldhafte Verhalten des einen Ehegatten das des anderen hervorgerufen oder gefördert hat, führt in der Hegel dazu, seinen Verhalten die größere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen (Hoff mann/Stephan, Ehegesetz,
 2. Aufl.,. § 48 Anm, 63). Nur dieser Schluß läßt sich auch hier ziehen.
Erfolglos bleibt die Revision auch mit ihren verfahrener echt liehen Rügen, die sich gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen richten.
Unberechtigt ist ihr Vorwurf, bei einer «Nadelstichpolitik" , wie sie hier der Beklagten zu dem Vorwurf gemacht werde, blieben nicht so sehr die Einzelheiten haften als die Tatsache eines derartigen Vorgehens. Rechtsirrtümlich sei es daher, daß das Berufungsgericht insoweit eine unzu-
 
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reichende Substantiierung des klägerischen Vorbringens angenommen habe.
Der Verlust der ehelichen Gesinnung ist in der Hegel ein innerer Vorgang in der Person desjenigen, bei dem dieser Verlust eingetreten ist. Es kann daher von dem beklagten Ehegatten, auch wenn ihn nach § 48 Abs. 2 EheG die Beweislast für die Zulässigkeit seines Widerspruchs trifft, nicht verlangt werden, von sich aus die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem klagenden Ehegatten zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung geführt haben. Vielmehr obliegt es diesen, solche Umstände darzulegen. Barlegen bedeutet hierbei jedoch, daß es sich um $atsa-chenbehauptungen handelt, für deren Richtigkeit auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Kur vage und unsubstantiierte Tatoachenbehauptungen haben dabei unberücksichtigt zu bleiben (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1968 - IV ZR 659/68 -). Es läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht den nur ganz allgemein gehaltenen Vorwurf des Klägers, auch bereits vor der Zeit, als sein Verhalten der Beklagten noch keinen Anlaß hierzu gegeben habe, habe die Beklagte schon ständig an ihm herumgenör-gelt und ihn beschimpft, nicht als hinreichend substantiiert angesehen hat. Für eine Darlegung näherer Einzelheiten aber bestand umsomehr Veranlassung, als die Parteien noch bis Juni oder Juli 1961 geschlechtlich miteinander verkehrten. Solche Einzelheiten aber hat, wie das Berufungsgericht feststellt» der Kläger schon im Vorprozeß bei seiner dreimaligen Einvernahme trotz Befragens nicht angeben können.
 
Ais ein Verfahrensfehler läßt es sich auch nicht ansehen, daß das Berufungsgericht nicht die Schwester des Klägers, Brau	als	Zeugin zu dem Vorv/urf der "Nadel-
stichpolitik" der Beklagten einvernommen hat. Wie das Berufungsgericht hierzu ausführt,habe der Kläger im Vorprozeß Frau NflHHB nur für einen Vorfall als ZeUgin benannt, nämlich für die Äußerung der Beklagten, der Kläger solle ihr aUs dem Wege gehen, weil sie ihh nicht mehr sehen könne. Im übrigen habe der Kläger damals selbst eingeräumt, daß die Zeugin ändere Vorfälle nicht miterlebt habe. Mit Recht konnte daher das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das eigene Wissen dieser Zeugin nichts für das Beweisthema hergeben könne. Übrig bleibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts daher, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt als der Kläger durch sein Verhalten der Beklagten Anlaß’zu berechtigten Nörgeleien und Vorwürfen gab, nur das von der Beklagten selbst zugestandene Verhalten. Danach hat sie den Kläger einige Male als "Hanswurst" oder "dummen Jungen" bezeichnet, ihn Anfang 1961 ehewidriger Beziehungen verdächtigt und auch die - wie das Berufungsgericht unterstellt - in das Wissen der Zeugin NflÜV gestellte Äußerung getan. Hieraus allein aber brauchte das Berufungsgericht nicht den Schluß zu ziehen, eine bewußte "Nadelstichpolitik" der Beklagten habe dem Kläger das Zusammenleben mit dieser unmöglich gemacht und sei der eigentliche Ürund der bei ihm eingetrefcdhen Ehezerrüttung gewesen. Soweit das Berufungsgericht* noch aus führt, daß der Kläger durch den bis zu dem Juni/Juli 1961 ausgeführten Geschlechtsverkehr der Beklagten die früheren Verfehlungen verziehen habe, will es damit nicht sagen, daß diese Verfehlungen für die Zerrüttungsfrage nicht mehr herangezogen werden könnten, sondern offensichtlich nur zu dem Ausdruck bringen, daß auch auf den
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Kläger diese Verfehlungen nicht so schwerwiegend eingewirkt hätten, daß hieraus zu demindest schon auf einen Beginn der bei ihm eingetretenen Zerrüttung der Ehe hätte geschlossen werden können.
Als rechtsirrtümlich läßt es sich auch nicht ansehen, daß das Berufungsgericht den Messervorfall im Hinblick darauf, daß er sich schon 1952 oder 1953 zugetragen hat, keine ehezerrüttende Ursächlichkeit beigemessen hat. Ebenfalls hat es den Vorwurf, die Beklagte habe den Anschein ehev/id-riger Beziehungen zu ihren Arbeitgeber erweckt und hierdurch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, auf Grund des Beweisergebnisses ohne Verfahrensverstoß als haltlos be-
Ohne Rechtsverstoß ist mithin das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, daß der Beginn der ehelichen Zerrüttung erst im Sommer 1961 eintrat, als der Kläger durch seine Vernachlässigung der Beklagten verständliche Reaktionen bei dieser hervorrief, die zwar die eheliche Gesinnung des Klägers nach und nach gemindert haben mögen, für die aber letztlich er die Verantwortung trug.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch weiterhin rügt, daß das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten nach der Trennung der Parteien nicht eine hinreichende Bedeutung beigemessen habe, verkennt sie, daß diesem Verhalten der Beklagten bei bereits unheilbar zerrütteter Ehe keine Ursächlichkeit mehr zukommen konnte.
Dies gilt umsomehr, wenn man als Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung nicht, wie das Berufungsgericht, den Portgang des Klägers nach Hamburg im Juni 1963, sondern, der Revision folgend, die Trennung der Parteien innerhalb der Wohnung am 1. November 1961 anniramt.
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Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem späteren Verhalten der Beklagten eine Bedeutung auch nur im Hinblick auf ihre Bindung an die Ehe beigemessen. Die von der Revision vorgebrachten Rügen aber, mit denen sie sich gegen die sehr ausführlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Beachtlichkeit des Widerspruchs wendet, sind unbegründet» Sie laufen im wesentlichen darauf hinaus, daß die Revision die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und die vom Berufungsgericht erhobenen Beweise in unzulässiger Weise anders gewürdigt wissen will, als es das Berufungsgericht getan hat. Soweit die Revision aber Angriffe gegen die vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen richtet, verkennt sie, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers zu dem späteren Verhalten der Beklagten im wesentlichen zu dessen Gunsten als richtig unterstellt hat. Die von der Revision erhobene Rüge, daß das Berufungsgericht hierzu fehlerhaft einer Reihe von Beweisanträgen nicht nachgegangen sei, liegt daher neben der Sache.
Schließlich brauchte das Berufungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, das Pehlen einer Bindung an die Ehe auch nicht daraus herzuleiten, daß für das Pesthalten der Beklagten an der Ehe auchwirtschaftliche Gründe eine Rolle spielten. Unbeachtlich hätte der Widerspruch der Beklagten nur bleiben müssen, wenn die Beklagte allein aus Versorgungsgründen an der Ehe festhalten wollte, weil sie bei einer Auflösung der sie im Übrigen nicht interessierenden Ehe ihre Versorgung gefährdet geglaubt hätte. line solche Peststellung hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Auch der Sachverhalt gibt hierfür bei der selbst im Berufsleben stehenden und damit später einmal schon deshalb versorgungsberechtigten Beklagten nichts her.
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Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Buchholz