* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte floh Anfang März 1945 mit den Kindern der Parteien in den Westen und fand in Kirchhatten bei Oldenburg eine Bleibe» Auf ihren Antrag wurde der Kläger durch Beschluß des Amtsgerichts Oldenburg von 19o Januar 1954 für tot erklärt» Mit der nunmehr in Dezember 1963 erhobenen Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten begehrt und hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe seit 1961 mehrere Jahre hindurch ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten» Sie habe außerdem erklärt, sie wolle die Gemeinschaft mit dem Kläger nicht wieder aufnehmen» Per Kläger allein habe die Zerrüttung der Ehe verschuldete Gleich nach Beendigung des Krieges habe 3ie alle nur erdenklichen Schritte unternommen, um den Kläger wieder aufzufinden, Für tot habe sie den Kläger erklären lassen, weil man ihr hierzu geraten habe, damit sie ihre und der Kinder wirtschaftliche Lage durch eine Kriegshinterbliebenen- und eine Angestelltenrente verbessere. Das Berufungsgericht ist auf Grund einer eingehenden Bev/ei sauf nähme zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat« Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hierzu und seine sich darauf gründenden rechtlichen Erwägungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen« Ehe auf seiten des Klägers maßgeblich gefördert hat* Entscheidend fällt dabei jedoch ins Gewicht, daß die Bauer dieser Trennung vom Kläger schuldhaft raitverursacht worden ist» fas mitursächliche schuldhafte Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht mit Hecht in der mangelnden Entfaltung der dem Kläger zu demutbaren Initiative beim Suchen nach seiner Familie gesehen, die es teils auf eine gewisse Trägheit, im wesentlichen aber auf intime Beziehungen zurückgeführt hat, die der Kläger seit 1948 zur Zeugin Eränzer angeknüpft hatte und die so eng wurden, daß er der Zeugin schließlich die Ehe versprach» Bas Berufungsgericht hat auch, entgegen der Ansicht der Hevision, in seine Erwägungen die Bekundung der Zeugin Fränzer miteinbezogen, wonach der Kläger einen Fragebogen für den Suchdienst ausgefüllt und einmal einen Brief an das Internationale Rote Kreuz in den Briefkasten geworfen habe» Es hat jedoch festgestellt, daß einerseits dies nach Angabe der Zeugin erst zwei oder drei Jahre vor dem Wicderzu-sarmcntreffen der Parteien erfolgt sei und andererseits der Kläger selbst eingeräumt habe, sich mit Suchmeldungen nur an das Amt in Selm gewandt zu haben» Bemgegcnüber sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte und die Kinder der Parteien beim Deutschen Roten Kreuz schon seit 1946 und bei der Heimatortskartei für Banzig-Westpreu-ßen seit 1950 mit Namen sowie früherem und damaligem Wohnsitz gemeldet und registriert gewesen. Biese Feststellungen rechtfertigen die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, der Kläger würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Familie schon 1946 oder spätestens 1947 wiedergefunden haben, wenn er so aktiv nach seiner Familie geforscht hätte, wie es seine eheliche Treuepflicht von ihm verlangte und wie es dio Beklagte getan hat. Ohne Bedenken kann dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden, daß der Beklagten sowohl vor als nach den Wiederzusamnenkonmen der Parteien kein Verhalten zur Last zu legen ist, das ein überwiegendes Verschulden des Klagers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ausschließen könnte« Zwar mag, wie die Revision meint, der Umstand, daß die Beklagte den Kläger für tot hatte erklären lassen, den Kläger in seiner ehelichen Gesinnung getroffen haben« Doch ist nicht zu übersehen, daß der Kläger die Ursache für diese Handlungsweise der Beklagten gesetzt hat« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, konnte die Beklagte damit rechnen, daß sie den zuletzt in Y/esten eingesetzten Kläger längst über eine der von ihr angeschriebenen Suchdienste ausfindig gemacht hätte, wenn er noch an Leben war, und brauchte nicht anzunehnen,daß der Kläger sich nicht an diese Suchdienste gewandt hatte« Eann, so folgert das Berufungsgericht mit Recht, handelte die Beklagte aber nur in Interesse der gemeinsamen Kinder, wenn sie auf dem Weg über die Todeserklärung versuchte, in den Genuß einer Rentenversorgung zu kommen, so daß ihr diese Handlungsweise nicht zun Vorwurf gereichen kann. Selbst wenn diese Auseinandersetzungen die eheliche Gesinnung des Klägers weiter zerrüttet haben sollten, so ist jedenfalls die Ansicht der Revision irrig, daß es sich hierbei im Hinblick auf die labile Ehe um schicksalsbedingte Umstände gehandelt habe, die keinem der Ehegatten als Verschulden angelastet werden könnten« Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ging der Kläger schon wenige Wochen nach den Einzug der Familie in die Wohnung in Battcln bei einer .Auseinandersetzung aus nichtigen Anlaß mit Fäusten auf die Beklagte los, schlug sie und erklärte, sie solle sich ja nicht einbilden, daß sie von ihm Unterhalt bekomme* Wie das Berufungsgericht weiterhin festgestellt hat, ließ der Kläger seiner Familie auch tatsächlich nicht genügend Unterhalt zukommen und verweigerte der Beklagten selbst in Zeiten, in denen er gut verdiente, jede Unterhaltolcistung, so daß diese Fürsorgeunterstützung (Sozialhilfe) in Anspruch nehmen mußte* Kam es daher zwischen den Farteien wegen des Geldes zu Auseinandersetzungen, die zu dem weiteren Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers beitrugen und an denen die Beklagte sicherlich auch nicht ganz schuldlos war, so kann nicht außer acht bleiben, daß das schuldhafte Verhalten des Klägers das schuldhafte Verhalten der Beklagten erst hervorgerufen oder zu demindest gefördert hat* Bas kann aber nur dazu führen, seinem Verhalten auch insoweit die größere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen 0 Schließlich läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, auch kein Rechtsfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht Äußerungen der Beklagten, die diese 1956 gegenüber der Zeugin ^^uM 1959 und I960 gegenüber der Zeugin Audcrsch gemacht haben soll, als ohne Einfluß auf die Zerrüttung der Ehe angesehen hat» Bamit hat das Berufungsgericht diese Äußerungen zu Gunsten des Klägers als gefallen unterstellt und nicht, wie die Revision rügt, übergangen* Selbst wenn man aber der Revision darin folgen wollte, daß dieses Verhalten der Beklagten den Kläger nicht völlig gleichgültig gewesen sei, so hat es sich hierbei auch wiederum, wie das Berufungsgericht feotstellt, um Reaktionen der Beklagten gehandelt, die letztlich durch das eigene schuldhafte Verhalten des Klägers ausgelöst worden sind* Ohne Rechtsirrtum hat mithin das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte kein nennenswertes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, der Kläger vielmehr durch sein eigenes Verhalten schon vor, aber auch nach dem WiederZusammenkommen der Parteien die unheilbare Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung zu demindest überwiegend verschuldet hat» Das ist aber nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eindeutig nicht der Falle Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht hei seiner Würdigung auch nicht die angeblichen Äußerungen der Beklagten gegenüber den Zeuginnen Fränzer und Audersch übergangen. Es hat sie vielmehr als gefallen unterstellt , sie aber so sehr als in Widerspruch mit dem ganzen übrigen Verhalten der Beklagten stehend gefunden, daß e sich bei ihnen - v/ie das Berufungsgericht festotellt - nur um aus der Situation des jeweiligen Augenblicks zu verstehende Äußerungen gehandelt habe.

Zitierte Normen: § 43 EheG
ZeuginBerufungsgerichtParteiFamilieEheKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2498 053
BUNDESGERICHTSHOF
a
IM NAMEN DES VOLKES
IV «66/68	URTEIL
Verkündet am
18oSeptember 1968
Justizpokretür als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
0
in dem Rechtsstreit
 des Bergmanns Georg
 Istraßei
a
Klägers und Revisionoklägers3
- Prozeßbevollrächtigter: Rechtsanwalt Er»
gegen
 seine Ehefrau Helene V/ HflB Straße •
geh» B(
Beklagte und Revioionsbeklagte9
- Erozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br
*"* o
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 18» September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br» Heinhardt, Dr» Bukow und Dr» Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm von 12» Dezember 1966 wird zurückge-wiesen»
Der Kläger hat die Kosten des Revioions-rechtszuges zu tragen«,
Von Hechts wegen
 Der 1914 geborene Kläger und die 1908 geborene Beklagte, beide katholischen Glaubens, haben am 11«, Januar 1940 in Danzig die Ehe geschlossen» Aus dieser Ehe sind zwei in Jahre 1941 und in Jahre 1942 geborene Kinder hervorgegangen o
Die Parteien, die sich 1955 kennengelernt und an Weihnachten 1938 verlobt hatten, wohnten nach der Eheschließung in Putzig, Kreis Neustadt/Westpreußen, wo der Kläger als selbständiger Kaufmann ein eigenes Geschäft in Landes-produkten, Kohlen und Baustoffen betrieb»
 
Im Oktober 1943 wurde der Kläger zu dem Kriegsdienst eingezogen und befand sich gegen Ende des Krieges als Soldat an der Westfront« Im April 1945 geriet er in amerikanische Gefangenschaft» Aus dieser wurde er nach seiner früheren Darstellung an 11. Juni 1945 und nach seiner späteren Erklärung in Juni 1946 entlassen» Er folgte einen Kriegskameraden aus Selm in dessen Elternhaus, wo er bis zu dem Jahre 1957 wohnen blieb» In seinen Beruf als Kaufmann kehrte er nicht mehr zurück, sondern arbeitete als Bergmann»
Die Beklagte floh Anfang März 1945 mit den Kindern der Parteien in den Westen und fand in Kirchhatten bei Oldenburg eine Bleibe» Auf ihren Antrag wurde der Kläger durch Beschluß des Amtsgerichts Oldenburg von 19o Januar 1954 für tot erklärt»
Durch eine Mitteilung der Heimatortskartei für Danzig-Westpreußen erfuhr die Beklagte in Kürz oder April 1956? daß ihr Kann in Selm lebe» Sie suchte den Klüger dort noch im selben llonat auf» Beide Parteien kamen überein, wieder zuearanenzuziehen» Sie erhielten jedoch erst im Juli 1957 auf ihre gemeinsamen Bemühungen eine Wohnung in Iatteln, Diese bezogen sie am 1» August 1957»
In diesem I-Ionat kan es nach der Angabe des Klägers einmal, nach der Angabe der Beklagten zweimal zun ehelichen Verkehr nach den WiederZusammentreffen»
Schon bald traten Schwierigkeiten und Spannungen in der Ehe auf» Unmittelbar vor Weihnachten 1958 sonderte sich der Kläger nach einem Streit erneut von seiner Familie ab»
Im November 1959 klagte der Kläger zu dem ersten Mal auf Scheidung wegen angeblicher Eheverfehlung der Beklagten»
Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung von Kläger nicht begründet und infolgedessen als unzulässig verworfen»
Im Pebruar 1961 zog der Kläger aus der ehelichen Wohnung» SOit dieser Zeit leben die Parteien endgültig getrennt voneinander»
Mit der nunmehr in Dezember 1963 erhobenen Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten begehrt und hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe seit 1961 mehrere Jahre hindurch ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten» Sie habe außerdem erklärt, sie wolle die Gemeinschaft mit dem Kläger nicht wieder aufnehmen»
Die Beklagte hat jede Verfehlung in Abrede gestellt»
las Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht rachgewiesen seien» Hit der Berufung hat der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 43 EheG mit teilweise ergänzten Behauptungen weiterverfolgt und hilfsweise die Scheidung auch ohne Schuldausspruch beantragt» Durch Urtoil des 18» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamn von 17» September 1964 ist seine Berufung zurückgewiesen worden» Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 1» Dezember 1965 (IV ZR 300/64) jenes Urteil des Oberlandesgerichts und das Verfahren des Berufungsrecht szuges wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverv;iesen»
 
In dem neuen Verfahren vor dem Berufungagericht hat der Klager die Scheidung der Ehe nur noch aus § 48 EheG begehrte Er hat hierzu seine bisherigen Behauptungen v/iedcrholt and weiterhin vorgetragen:
Weben der kriegsbedingten Trennung sei in erster Lirie das schuldhafte Verhalten der Beklagten die Ursache für das Auseinanderleben der Parteien und die Zerrüttung der Ehe gewesen. Die Beklagte habe sich schon 1945 nach ihrer Flucht in den Westen nicht mehr/um ihn gekümmert. Später habe sie sich nicht intensiv bemüht, seinen Aufenthalt ausfindig zu machen, sondern schon bald seine Todeserklärung betrieben, um in den Genuß einer Rente zu kommen. Er habe sich zwischen 1945 und 1956 bemüht, seine Familie ausfindig zu machen.
Wach den ersten Wiedersehen habe die Beklagte sich ihm nicht in Liebe zugevmndt. Sie habe vielmehr ihr Bedauern ausgedrückt, daß sie nun keine Rente mehr erhalte und deshalb nicht bauen könne. Als er 1956 im Krankenhaus gelegen habe, habe die Beklagte sich nur für oein Geld interessiert und sei damals bereit gewesen, ihn frei zu geben, damit er eine andere Frau heiraten könne. Auch die Trennung innerhalb der Ehewohnung vor seinem endgültigen Fortgang habe die Beklagte veranlaßt. Sie habe sich abweisend verhalten und ihm erklärt, daß sie nichts mehr mit ihm zu schaffen haben wolle. In der Zeit bis zu dem Bezug der gemeinsamen Wohnung habe sie ihn in Briefen mit Vorwürfen und Beleidigungen überhäuft und sogar mit dem Staatoanvjalt gedroht. Auch habe sie sich dritten Personen gegenüber in abfälliger und gehässiger Weise über ihn geäußert und I960 erklärt, sie wolle ihron Mann nicht mehr sehen, 3ich aber von ihm nur scheiden lassen, wenn er ihr Unterhalt zahle.
Der Kläger hat beantragt.
M
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
r
 
a
die Ehe der Parteien ohne Schuldausopruch zu scheideno
 Pie Beklagte hat Beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Kläger für schuldig zu erklären.
Sie hat dem Scheidungsbegehren des Klägers widersprochen und hierzu vorgetragen:
Per Kläger allein habe die Zerrüttung der Ehe verschuldete Gleich nach Beendigung des Krieges habe 3ie alle nur erdenklichen Schritte unternommen, um den Kläger wieder aufzufinden, Für tot habe sie den Kläger erklären lassen, weil man ihr hierzu geraten habe, damit sie ihre und der Kinder wirtschaftliche Lage durch eine Kriegshinterbliebenen- und eine Angestelltenrente verbessere. Per Kläger habe sich schon alsbald nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft einer anderen Krau, nämlich Präulein Annerose PeflB H|, jetzt Frau	zugewandt, bei deren Mutt ex* er
 bis 1957 gewohnt habe. Mit dieser Frau habe er alsbald intime Beziehungen angeknüpft, mit ihr geschlechtlich verkehrt und ihr schließlich die Ehe versprochen. Wegen dieser Beziehungen habe er es unterlassen, seine Familie zu suchen. Zwar habe sich der Kläger nach dem Wiederfinden zu seiner Familie bekannt, sich aber offenbar doch nicht ganz von seinem früheren Verhältnis lösen können. So habe er sich Uber das Wiedersehen mit seiner Familie nicht gefreut, sondern sei offensichtlich enttäuscht gewesen. Für seine Kinder habe er keine Liebe empfunden, Unterhalt habe er von Anfang an nicht genügend zur Verfügung gestellt, so daß sie seit Jahren auf Fürsorgeunterstützung (Sozialhilfe) angewiesen gewesen sei. Trotz allem, was vorgefallen sei, wolle sie an der Ehe festhalten, schon ihres katholischen Glaubens und
 
der Kinder wegenvT Sie sei bereit* den Kläger jederzeit wieder bei sich aufzunehmen«
Das Berufungsgericht hat in seinem neuen Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
Der Kläger verfolgt mit der allein nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässigen Revision sein auf § 48 EheG gegründetes Scheidungsbegehren weiter« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«
Ent s che i dungsgründe Die Revision ist unbegründet*
Das Berufungsgericht ist auf Grund einer eingehenden Bev/ei sauf nähme zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat« Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hierzu und seine sich darauf gründenden rechtlichen Erwägungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen«
Das Berufungsgericht konnte auf Grund der eigenen Angaben des Klägers davon ausgehen, daß die Ehe der Parteien bis etwa Januar 1945 noch harmonisch verlaufen ist« Es hat auch nicht verkannt, daß die Ereignisse der letzten Kriegszeit und der Nachkriegszeit - Verlust der Heimat, Verlust des selbständigen Gewerbebetriebes des Klägers und das Abreißen der Verbindung zwischen den Parteien - schicksalsbedingte Umstände waren, die zur Zerrüttung der Ehe mit beigetragen haben« Es läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht in der Trennung der Parteien seit der Entlassung des Klägers aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft einen Umstand gesehen hat, der die Zerrüttung der
 
Ehe auf seiten des Klägers maßgeblich gefördert hat* Entscheidend fällt dabei jedoch ins Gewicht, daß die Bauer dieser Trennung vom Kläger schuldhaft raitverursacht worden ist» fas mitursächliche schuldhafte Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht mit Hecht in der mangelnden Entfaltung der dem Kläger zu demutbaren Initiative beim Suchen nach seiner Familie gesehen, die es teils auf eine gewisse Trägheit, im wesentlichen aber auf intime Beziehungen zurückgeführt hat, die der Kläger seit 1948 zur Zeugin Eränzer angeknüpft hatte und die so eng wurden, daß er der Zeugin schließlich die Ehe versprach»
Bas Berufungsgericht hat auch, entgegen der Ansicht der Hevision, in seine Erwägungen die Bekundung der Zeugin Fränzer miteinbezogen, wonach der Kläger einen Fragebogen für den Suchdienst ausgefüllt und einmal einen Brief an das Internationale Rote Kreuz in den Briefkasten geworfen habe» Es hat jedoch festgestellt, daß einerseits dies nach Angabe der Zeugin erst zwei oder drei Jahre vor dem Wicderzu-sarmcntreffen der Parteien erfolgt sei und andererseits der Kläger selbst eingeräumt habe, sich mit Suchmeldungen nur an das Amt in Selm gewandt zu haben» Bemgegcnüber sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte und die Kinder der Parteien beim Deutschen Roten Kreuz schon seit 1946 und bei der Heimatortskartei für Banzig-Westpreu-ßen seit 1950 mit Namen sowie früherem und damaligem Wohnsitz gemeldet und registriert gewesen. Biese Feststellungen rechtfertigen die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, der Kläger würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Familie schon 1946 oder spätestens 1947 wiedergefunden haben, wenn er so aktiv nach seiner Familie geforscht hätte, wie es seine eheliche Treuepflicht von ihm verlangte und wie es dio Beklagte getan hat.
Ohne Bedenken kann dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden, daß der Beklagten sowohl vor als nach den Wiederzusamnenkonmen der Parteien kein Verhalten zur Last zu legen ist, das ein überwiegendes Verschulden des Klagers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ausschließen könnte«
Zwar mag, wie die Revision meint, der Umstand, daß die Beklagte den Kläger für tot hatte erklären lassen, den Kläger in seiner ehelichen Gesinnung getroffen haben« Doch ist nicht zu übersehen, daß der Kläger die Ursache für diese Handlungsweise der Beklagten gesetzt hat« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, konnte die Beklagte damit rechnen, daß sie den zuletzt in Y/esten eingesetzten Kläger längst über eine der von ihr angeschriebenen Suchdienste ausfindig gemacht hätte, wenn er noch an Leben war, und brauchte nicht anzunehnen,daß der Kläger sich nicht an diese Suchdienste gewandt hatte« Eann, so folgert das Berufungsgericht mit Recht, handelte die Beklagte aber nur in Interesse der gemeinsamen Kinder, wenn sie auf dem Weg über die Todeserklärung versuchte, in den Genuß einer Rentenversorgung zu kommen, so daß ihr diese Handlungsweise nicht zun Vorwurf gereichen kann. Berührte dieses Verhalten der Beklagten den Kläger dennoch in seiner ehelichen Gesinnung, so ist dies letztlich allein seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben«
las Gleiche gilt von den Auseinandersetzungen, zu denen es zwischen den Parteien kan, als sie wieder zusammenlebten. Selbst wenn diese Auseinandersetzungen die eheliche Gesinnung des Klägers weiter zerrüttet haben sollten, so ist jedenfalls die Ansicht der Revision irrig, daß es sich hierbei im Hinblick auf die labile Ehe um schicksalsbedingte Umstände gehandelt habe, die keinem der Ehegatten als Verschulden angelastet werden könnten« Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ging der Kläger schon wenige Wochen nach
10 -
den Einzug der Familie in die Wohnung in Battcln bei einer .Auseinandersetzung aus nichtigen Anlaß mit Fäusten auf die Beklagte los, schlug sie und erklärte, sie solle sich ja nicht einbilden, daß sie von ihm Unterhalt bekomme* Wie das Berufungsgericht weiterhin festgestellt hat, ließ der Kläger seiner Familie auch tatsächlich nicht genügend Unterhalt zukommen und verweigerte der Beklagten selbst in Zeiten, in denen er gut verdiente, jede Unterhaltolcistung, so daß diese Fürsorgeunterstützung (Sozialhilfe) in Anspruch nehmen mußte* Kam es daher zwischen den Farteien wegen des Geldes zu Auseinandersetzungen, die zu dem weiteren Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers beitrugen und an denen die Beklagte sicherlich auch nicht ganz schuldlos war, so kann nicht außer acht bleiben, daß das schuldhafte Verhalten des Klägers das schuldhafte Verhalten der Beklagten erst hervorgerufen oder zu demindest gefördert hat* Bas kann aber nur dazu führen, seinem Verhalten auch insoweit die größere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen 0
Schließlich läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, auch kein Rechtsfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht Äußerungen der Beklagten, die diese 1956 gegenüber der Zeugin ^^uM 1959 und I960 gegenüber der Zeugin Audcrsch gemacht haben soll, als ohne Einfluß auf die Zerrüttung der Ehe angesehen hat» Bamit hat das Berufungsgericht diese Äußerungen zu Gunsten des Klägers als gefallen unterstellt und nicht, wie die Revision rügt, übergangen* Selbst wenn man aber der Revision darin folgen wollte, daß dieses Verhalten der Beklagten den Kläger nicht völlig gleichgültig gewesen sei, so hat es sich hierbei auch wiederum, wie das Berufungsgericht feotstellt, um Reaktionen der Beklagten gehandelt, die letztlich durch das eigene schuldhafte Verhalten des Klägers ausgelöst worden sind*
11
Diesen trifft daher auch hinsichtlich dieser Äußerungen, sofern sie zur Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung bei-getragen haben sollten, der größere Schuldantcil»
Ohne Rechtsirrtum hat mithin das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte kein nennenswertes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, der Kläger vielmehr durch sein eigenes Verhalten schon vor, aber auch nach dem WiederZusammenkommen der Parteien die unheilbare Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung zu demindest überwiegend verschuldet hat»
Soweit das Berufungsgericht weiter fostgestollt hat, ec sei nicht erwiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle, wird auch diese Feststellung von der Revision vergeblich angegriffen»
Das Berufungsgericht hat dargelegt, das ganze bisherige Verhalten der Beklagten lasse ihre Erklärung, sich an die Ehe gebunden zu fühlen, glaubhaft erscheinen» Sie habe nach der Todeserklärung des Klägers nicht wieder geheiratet» Ale sie die Nachricht erhalten habe, daß der Klüger in Selm lebe, habe sie ihn dort sofort aufgesucht» Trotz des wenig freundlichen Empfanges habe sie sich zu ihm bekannt und mit ihm in herzlichem Tone korrespondiert, obwohl ihr zu dieser Zeit der Treuebruch des Klägers bekannt gewesen sei» Wenn das Berufungsgericht die Bindung der Beklagten an die Ehe weiterhin auch auf ihre religiöse Einstellung und auf die Sorge um ihren Lebensunterhalt zurückflihrt, so könnte dies zu rechtlichen Bedenken nur Anlaß geben, wenn allein ihre religiöse Einstellung ohne Bindung an die Blie als solche und die Sorge um ihren Lebensunterhalt die Beklagte zu dem Festhalten an der Ehe veranlaßten. Das ist aber nach den vom
 Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eindeutig nicht der Falle
 Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht hei seiner Würdigung auch nicht die angeblichen Äußerungen der Beklagten gegenüber den Zeuginnen Fränzer und Audersch übergangen. Es hat sie vielmehr als gefallen unterstellt , sie aber so sehr als in Widerspruch mit dem ganzen übrigen Verhalten der Beklagten stehend gefunden, daß e sich bei ihnen - v/ie das Berufungsgericht festotellt - nur um aus der Situation des jeweiligen Augenblicks zu verstehende Äußerungen gehandelt habe. Es läßt sich mithin auch kein Rechtsfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht die sen Äußerungen bei der Würdigung der Beachtlichkeit des Widerspruchs keine Bedeutung beigemessen hat.
Br. Hauß	Johannsen
 Br. Reinhardt
 Br
Bukow
 Br
Buchholz