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BGH · IV ZK 665/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 665/68

Dezember 1958, als die Beklagte wegen einer Unterleibsoperation im Krankenhaus lag, reichte der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage ein. Eine im Oktober I960 von der Beklagten gegen den Kläger erhobene Privatklage wegen Beleidigung wurde von der Beklagten nicht weiter betrieben und eingestellt. Mit Schreiben seines Anwalts von 29« September 1962 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, die Ehegemeinschaft in einer neuen für beide hergerichteten Wohnung aufzunehmen. Die Beklagte folgte dem Kläger nicht in diese Wohnung, weil sie in dem Hause lag, in dem eine Frau wohnte, und die Beklagte den Verdacht hegte, daß der Kläger zu dieser Frau, mit der er im Rahmen einer Reisegesellschaft in Sommer 1962 den Urlaub verbracht hatte, unerlaubte Beziehungen unterhielte; außerdem hielt die Beklagte die Wohnung auch in baulicher Hinsicht im Hinblick auf ihr Augenleiden für unzureichend. auf.;Der Kläger bat behauptet, dies babe den Grund in dem Verhalten der Beklagten, die ihn, als er sie nach dem Termin in ihrer Wohnung aufgesucht habe, unfreundlich. Es hat den von der Beklagten erhobenen Widerspruch für unzulässig gehalten, weil nicht festzustellen sei, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe. Wie sich die Vorgänge nach dem Termin vom 11, Mai 1964 abgespielt hätten, habe sich im Hinblick auf die voneinander abweichenden Darstellungen der Parteien nicht aufklären lassen. Dazu hat es ausgeführt» die Beklagte habe sich nach, dem Ergebnis der im zweiten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme als eine tüchtige Hausfrau erwiesen, der es auch nicht an der notwendigen Bereitschaft gefehlt habe, für den Kläger und dessen Kinder zu sorgen. Durch diese Beziehungen und durch seinen späteren Ungang mit Frau der Kläger seine innere Abkehr von der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht und die Ehe einer schweren Belastung ausgesetzt. Die Ansicht der Revision, daß die Beklagte durch ihre vom Berufungsgericht festgestellten ehewidrigeh Äußerungen und durch den Stroit mit den Kindern zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, geht an den Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, das nicht angenommen hat, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet. Die von dem Berufungsgericht über das Verschulden des Klägers angestellten Erwägungen ergeben jedoch, daß das Berufungsgericht die endgültige Zerrüttung der Ehe erst für die Zeit angenommen hat, als es nach der zweiten Aussetzung des Verfahrens durch das Landgericht im Termin vom 11. Das Berufungsgericht hat deutlich erkennen lassen, daß es hierfür wie auch schon für die früheren Spannungen in der Ehe und die Trennung der Parteien hauptsächlich den Kläger für verantwortlich gehalten hat. Das Verhalten der Beklagten, in dem der Kläger die Ursache für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung sieht, hat das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen. Darin*, daß die Beklagte dem Zeugen GdHHBV etwa drei Monate lang den Haushalt geführt und währenddessen auch in seiner Wohnung übernachtet hat, lag nach den von dem Berufungsgericht im einzelnen angeführten Umständen kein unkorrektes Verhalten der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte dadurch auch nicht den bösen Schein ehe-widriger Beziehungen erweckt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler annehmen, daß ihre Tätigkeit im Haushalt für die Frage der Zerrüttung der Ehe nicht ins Gewicht fiel. Ebenso konnte das Berufungsgericht die von dem Zeugen HflHB bekundete Äußerung der Beklagten würdigen, mit der sie zu der angeblichen Absicht eines Arbeitskollegen des die Beklagte nach Scheidung seiner Ehe heiraten zu wollen, Stellung genommen hat. Daß zwischen der Beklagten und diesem Arbeitskollegen Heiratspläne erörtert worden wären, wie die Revision meint, oder sonst zwischen ihnen irgendwelche Beziehungen bestanden hätten, die auch nur den Schein ehewidrigen Umganghätten erwecken können, hat der Zeuge nicht bekundet. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Privatklage, die die Beklagte im Oktober I960 gegen den Kläger erhoben hat, bei der Abwägung der beiderseitigen Zerrüttungschuld keine Bedeutung beigemessen hat. Die Beklagte hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Privatklage erst erhoben, als sie den Eindruck gewonnen hatte, daß der Kläger, obwohl die von ihm erhobene Scheidungsklage im November 1959 abgewie- i sen worden war, nicht bereit war, mit ihr einen neuen Anfang zu machen. Schließlich konnte das Berufungsgericht auch die Tatsache, daß die Beklagte wegen der Beziehungen des Klägers zu Brau bei dessen Dienststelle vorgesprochen hat, unter den gegebenen Umständen als entschuldigt und als einen Umstand ansehen, der die Feststellung der überwiegenden Schuld des Klägers nicht ausschloßt Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Darlegung des Berufungsgerichts wendet, daß der Widerspruch der Beklagten beachtlich ist. Das Berufungsgericht bat aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es von der Beklagten gewonnen hat, festge-stellt, die Beklagte halte sich nicht nur aus Gründen wirtschaftlicher Versorgung, sondern auch aus einer aufrichtigen ehelichen Gesinnung und einer festbegründeten sittlichen und religiösen Überzeugung an die Ehe gebunden; sie habe auch bis zuletzt ihren Willen bekundet, mit dem Kläger wieder zusammenzuleben. Anscheinend hatte er der Beklagten vorher nicht einmal mitgeteilt, welche Wohnung er als neue Ehe-wohnung in Aussicht genommen hatte, möglicherweise in der richtigen Annahme, daß die Beklagte einem Umzug in diese Wohnung nicht zustimmen werde und nicht zuzustionen brauchte• Wenn die Beklagte auf das in einem Anwaltsschreiben vom 27* April 1963 enthaltene Angebot des Klägers, eine neue Ehewobnung zu suchen, nicht reagiert hat, so ist das den Umständen nach nicht ganz unerklärlich. Hierzu ist es aus Gründen, die nach, der Feststellung des Berufungsgerichts ausschließlich, dem Kläger zur Bast zu legen sind, nicht gekommen. Schließlich ist entgegen der Ansicht der Revision für die Frage der Bindung an die Ehe auch nichts aus der Tatsache herzuleiten, daß die Beklagte im Jahre 1962 die Privatklage gegen den Kläger eingereicht und wegen seiner Beziehungen zu Frau pflübei der Dienststelle des Klägers vorgesprochen hat.

Zitierte Normen: § 43 EheG
BerufungsgerichtParteiEheWohnungKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2497 088
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZK 665/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 30^0^ote^1968
rusrlzsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rentners Willi Otto B
Am KflÜhS a,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr ♦
gegen
 die Ehefrau Hedwig
B
Straße
9
geb. Ka
9
Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	freiherr	von
- 2
/
Der IY. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzscbner, Dr. Reinhardt und Pr» Buchholz
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hann vom 9. Dezember 1966 wird zurtickgewiesen.
Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 21. September 1908 geborene Kläger und die am 23* September 1913 geborene Beklagte haben am 6. August 1949 in Bochum-Linden-DahIhausen die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, Pür beide Eheleute war es die zweite Ehe. Die erste Ehefrau des Klägers ist am 17. März 1949 verstorben. Die aus der ersten Ehe des Klägers stammenden beiden Kinder, der im Jahre 1955 geborene Sohn Wilfried und die im Jahre 1941 geborene Tochter Waltraud, sind im Hause der Parteien auf-
 
gewachsen; inzwischen sind sie verheiratet. Die erste She der Beklagten ist kinderlos geblieben und nach den Angaben der Beklagten im Jahre 1949 aus Verschulden des Ehemannes geschieden. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat im Frühjahr 19-58 stattgefunden.
Im Jahre 1956 erlitt der Kläger einen Gehirnschlag, der zu einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt führte. Die Beklagte übernahm in diesem Jahr auf die Dauer von etwa zwei Jahren eine Tätigkeit in einem Krankenhaus. Am 20. Dezember 1958, als die Beklagte wegen einer Unterleibsoperation im Krankenhaus lag, reichte der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage ein. Er begründete die Klage mit Haushaltsvernachlässigung, von ihm nicht gebilligter Berufstätigkeit der Beklagten und ständigem Streit der Beklagten mit seinen Kindern aus erster Ehe. Der Kläger ließ sich seit dieser Zeit von der Mutter einer Postkollegin Frau Pfli^ der späteren Frau Le^|^, die mit ihrer Mutter zusammenwohnte, verpflegen; er verbrachte auch die Abende öfters in ihrer Wohnung. Am 10. April 1959 teilten die Parteien die Ehewohnung in zwei getrennte Wohnungen auf. Sie nahmen die eheliche Lebensgemeinschaft auch nicht wieder auf, als die Scheidungsklage durch Urteil dos Landgerichts vom 26. November 1959 abgewiesen wurde.
Am 28. November 1959 kam der Kläger wegen eines Schlaganfalls mit linksseitiger Lähmung für mehrere Monate ins Krankenhaus. Im Dezember I960 und im März 1961 wurde er am Magen und Zwölffingerdarm operiert. Seit Dezember 1961 ist er Rentner; er bezieht eine Ruhrknapp-
 
/
schaftspentc unQ^oine'^Vorsö^üi^areritolyoiiiräorf Poet 3 rEine von der Beklagten im Februar I960 angestrengte Unterhaltsklage endete am 1. März 1962 mit einem in der Berufungsinstanz ergangenen Urteil, nach welchem der Kläger an die Beklagte neben der von ihm gezahlten Wohnungsmiete monatlich 130,- DM Unterhalt zu zahlen hatte. Eine im Oktober I960 von der Beklagten gegen den Kläger erhobene Privatklage wegen Beleidigung wurde von der Beklagten nicht weiter betrieben und eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1962 hat der Kläger die den vorliegenden Rechtsstreit einleitende Scheidungsklage einge'reicht, die er auf § 48 EheG gestützt hat. Im Termin vom 24. September 1962 hat das Landgericht die Klage auf 6 Monate ausgesetzt. Mit Schreiben seines Anwalts von 29« September 1962 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, die Ehegemeinschaft in einer neuen für beide hergerichteten Wohnung aufzunehmen. Bereits am 6. Oktober 1962 zog der Kläger in diese. Wohnung um. Die Beklagte folgte dem Kläger nicht in diese Wohnung, weil sie in dem Hause lag, in dem eine Frau	wohnte,
 und die Beklagte den Verdacht hegte, daß der Kläger zu dieser Frau, mit der er im Rahmen einer Reisegesellschaft in Sommer 1962 den Urlaub verbracht hatte, unerlaubte Beziehungen unterhielte; außerdem hielt die Beklagte die Wohnung auch in baulicher Hinsicht im Hinblick auf ihr Augenleiden für unzureichend. Da sie die Ehewohnung räumen mußte, zog siein eine andere Wohnung um. Im Termin vom 11, Mai 1964, in dem beide Parteien ihre Bereitschaft erklärten, in einer neuen Wohnung zusammenzuziehen, kam es zu einer erneuten Aussetzung des Verfahrens. Die Parteien nahmen jedoch die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder
 
auf.; Der Kläger bat behauptet, dies babe den Grund in dem Verhalten der Beklagten, die ihn, als er sie nach dem Termin in ihrer Wohnung aufgesucht habe, unfreundlich. empfangen habe. Die Beklagte bat dies bestritten und behauptet, die Parteien hätten bei dem Besuch des Klägers einen weiteren Besuch des Klägers für dem folgenden Tag vereinbart. Der Kläger sei aber nicht gekommen. Bei einem zufälligen Zusammentreffen nach zwei Tagen habe der Kläger zu ihrer Überraschung erklärt, er habe es sich, anders überlegt, weil seine Kinder nicht wünschten, daß er mit der Beklagten zusammenlebe.
Das Landgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden. Es hat den von der Beklagten erhobenen Widerspruch für unzulässig gehalten, weil nicht festzustellen sei, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe. Beide Parteien hätten sich nicht um eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bemüht. Die Beklagte werfe dem Kläger insbesondere zu Unrecht vor, daß er eine Wohnung in dem Hause gemietet habe, in dem Brau	wo^ne.	Ehewidrige	Beziehungen	des
 Klägers zu Frau sflÜP habe die Beklagte nicht darlegen können. Sie habe auch auf das Schreiben vom 27«. April 1965, njit dem der Kläger der Beklagten angeboten habe, einen Wohnungstausch einzuleiten, nicht geantwortet. Wie sich die Vorgänge nach dem Termin vom 11, Mai 1964 abgespielt hätten, habe sich im Hinblick auf die voneinander abweichenden Darstellungen der Parteien nicht aufklären lassen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
 
Das Berufungsgericht hat angenommen» daß der Widerspruch der Bedingten zulässig ist» weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat (§ 48 Abs. 2 EheG). Dazu hat es ausgeführt» die Beklagte habe sich nach, dem Ergebnis der im zweiten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme als eine tüchtige Hausfrau erwiesen, der es auch nicht an der notwendigen Bereitschaft gefehlt habe, für den Kläger und dessen Kinder zu sorgen. Ebenso wie schon im Vorprozeß könne nicht festgestellt werden, daß die häufigen Streitigkeiten zwischen ihr und den Kindern auf ihr Verhalten zurückzuführen seien. Allerdings habe die Beklagte einzelne abfällige und ehewidrige Äußerungen über den Kläger gemacht. Diese seien aber nicht Ursache, sondern Auswirkung der fortschreitenden Zerrüttung der Ehe gewesen. Diese habe vor allem der Kläger zu verantworten. Er habe in hohem Maße den bösen Schein erweckt, in seinem Verhalten zu seiner Arbeitskollegin Krau gegen die eheliche Treupflicht': verstoßen zu haben. Denn er habe sich von der Hutter der Brau	mit	der
 diese zusammenwobnte, verpflegen lassen und sich öfters in ihrer Wohnung das Bernsehprogramm angesehen. Als er im Krankenhaus gelegen habe, habe Frau BflflPihn ein- bis zweimal wöchentlich besucht. Im Krankenhaus habe er der Zeugin Unerklärt, er gehe mit einer Frau fremd, die seine Arbeitskollegin sei. Im Jabre I960 sei er Arm in Arm mit Frau Fflp gegangen. Durch diese Beziehungen und durch seinen späteren Ungang mit Frau	der	Kläger
 seine innere Abkehr von der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht und die Ehe einer schweren Belastung ausgesetzt. Angesichts dieses seines Verhaltens wäre es die Pflicht des Klägers
 
gewesen, eine neue Ehewohnung zu besorgen und die Verbindung mit Frau	ab zubrechen. Da er das
 nicht getan habe, könne es nicht der Beklagten zu dem Vorwurf gereichen3 daß die Parteien trotz der Aussetzung des Rechtsstreits im ersten Rechtszuge nicht wieder zu-sammengefunden hätten.
Die hiergegen vorgebrachten Rügen der Revision sind unbegründet. Die Ansicht der Revision, daß die Beklagte durch ihre vom Berufungsgericht festgestellten ehewidrigeh Äußerungen und durch den Stroit mit den Kindern zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, geht an den Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, das nicht angenommen hat, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet. Allerdings läßt das Berufungsurteil eine ausdrückliche Feststellung darüber vermissen, zu welchem Zeitpunkt die unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten ist. Die von dem Berufungsgericht über das Verschulden des Klägers angestellten Erwägungen ergeben jedoch, daß das Berufungsgericht die endgültige Zerrüttung der Ehe erst für die Zeit angenommen hat, als es nach der zweiten Aussetzung des Verfahrens durch das Landgericht im Termin vom 11. Kai 1964 wiederum nicht zu einem Zusammenziehen der Parteien gekommen war. Das Berufungsgericht hat deutlich erkennen lassen, daß es hierfür wie auch schon für die früheren Spannungen in der Ehe und die Trennung der Parteien hauptsächlich den Kläger für verantwortlich gehalten hat.
Das Verhalten der Beklagten, in dem der Kläger die Ursache für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung sieht, hat das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen. Die Würdigung, die es diesem Verhalten hat zuteil werden
 lassen 3 läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Darin*, daß die Beklagte dem Zeugen GdHHBV etwa drei Monate lang den Haushalt geführt und währenddessen auch in seiner Wohnung übernachtet hat, lag nach den von dem Berufungsgericht im einzelnen angeführten Umständen kein unkorrektes Verhalten der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte dadurch auch nicht den bösen Schein ehe-widriger Beziehungen erweckt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler annehmen, daß ihre Tätigkeit im Haushalt	für	die	Frage	der Zerrüttung der Ehe
 nicht ins Gewicht fiel. Ebenso konnte das Berufungsgericht die von dem Zeugen HflHB bekundete Äußerung der Beklagten würdigen, mit der sie zu der angeblichen Absicht eines Arbeitskollegen des	die	Beklagte nach
 Scheidung seiner Ehe heiraten zu wollen, Stellung genommen hat. Daß zwischen der Beklagten und diesem Arbeitskollegen Heiratspläne erörtert worden wären, wie die Revision meint, oder sonst zwischen ihnen irgendwelche Beziehungen bestanden hätten, die auch nur den Schein ehewidrigen Umganghätten erwecken können, hat der Zeuge	nicht bekundet.
Es unterliegt daher keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht auf diese Zeugenaussage nicht ausdrücklich eingegangen ist. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Privatklage, die die Beklagte im Oktober I960 gegen den Kläger erhoben hat, bei der Abwägung der beiderseitigen Zerrüttungschuld keine Bedeutung beigemessen hat. Die Beklagte hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Privatklage erst erhoben, als sie den Eindruck gewonnen hatte, daß der Kläger, obwohl die von ihm erhobene Scheidungsklage im November 1959 abgewie- i sen worden war, nicht bereit war, mit ihr einen neuen Anfang zu machen. Sie hat die Klage auch nicht weiter be-
 
trieben, sondern nur den KlageSchriftsatz durch ihren Rechtsanwalt einreichen lassen, nachdem, wie es in diesem Schriftsatz heißt, der Kläger vergeblich aufgefordert war, sich, wegen der in einer (Je richte Sitzung ausgesprochenen Beleidigung zu entschuldigen. Sie hat damit offensichtlich nur vor Gericht zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die vom Kläger vor Gericht aufgestellten be-leidigenden Behauptungen unzutreffend seien und von ihr nicht bingenommen werden könnten. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich dieses Verhalten nicht mit einer ohne Wahrnehmung berechtigter Interessen erstatteten Strafanzeige auf eine Stufe stellen. Schließlich konnte das Berufungsgericht auch die Tatsache, daß die Beklagte wegen der Beziehungen des Klägers zu Brau	bei	dessen
 Dienststelle vorgesprochen hat, unter den gegebenen Umständen als entschuldigt und als einen Umstand ansehen, der die Feststellung der überwiegenden Schuld des Klägers nicht ausschloßt
 Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Darlegung des Berufungsgerichts wendet, daß der Widerspruch der Beklagten beachtlich ist. Das Berufungsgericht bat aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es von der Beklagten gewonnen hat, festge-stellt, die Beklagte halte sich nicht nur aus Gründen wirtschaftlicher Versorgung, sondern auch aus einer aufrichtigen ehelichen Gesinnung und einer festbegründeten sittlichen und religiösen Überzeugung an die Ehe gebunden; sie habe auch bis zuletzt ihren Willen bekundet, mit dem Kläger wieder zusammenzuleben. Es sei ihr allerdings wegen der Belastung, bfte die Ehe durch den Umgang des Klä-
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gers mit den beiden Frauen P^HPund	er-
fahren habe, nicht zuzu demuten, in die Wohnung zu ziehen, die in dem Hause liege, in dem auch Frau SflHHHPv'°hne. Demgegenüber ist der Hinweiß'der Revision auf das Schreiben des Anwalts des Klägers vom 29. September 1962, in dem der Kläger versichern ließ, daß er keine Beziehungen zu Frau	besitze,	ohne	rechtliche Bedeutung.
Denn, der Kläger ist bereits wenige Tage nach, diesem Schreiben, am 6. Oktober 1962,:in das Haus gezogen, in dem Frau
 wohnte. Anscheinend hatte er der Beklagten vorher nicht einmal mitgeteilt, welche Wohnung er als neue Ehe-wohnung in Aussicht genommen hatte, möglicherweise in der richtigen Annahme, daß die Beklagte einem Umzug in diese Wohnung nicht zustimmen werde und nicht zuzustionen brauchte• Wenn die Beklagte auf das in einem Anwaltsschreiben vom 27* April 1963 enthaltene Angebot des Klägers, eine neue Ehewobnung zu suchen, nicht reagiert hat, so ist das den Umständen nach nicht ganz unerklärlich. Jedenfalls hat die Beklagte in dem Gerichtstermin vom 11. Mai 1964 ihre - nach. Ansicht des Berufungsgerichts - ernst gemeinte Bereitwilligkeit erklärt, mit dem Kläger in einer neuen Ehewohnung zusammenzuziehen. Hierzu ist es aus Gründen, die nach, der Feststellung des Berufungsgerichts ausschließlich, dem Kläger zur Bast zu legen sind, nicht gekommen. Das Berufungsgericht brauchte daher auf das Schreiben vom 27. April 1963 nicht mehr einzugehen. Schließlich ist entgegen der Ansicht der Revision für die Frage der Bindung an die Ehe auch nichts aus der Tatsache herzuleiten, daß die Beklagte im Jahre 1962 die Privatklage gegen den Kläger eingereicht und wegen seiner Beziehungen zu Frau pflübei der Dienststelle des Klägers vorgesprochen hat. Zu diesen Vorgängen hat sich das Berufungsgericht bereits anläßlich der Prüfung, ob der Widerspruch der Beklagten zulässig ist, geäußert.
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die Handlungen der Beklagten nicht auf Motiven beruhen, die gegen ihre eheliche Bindung sprechen. Insbesondere ist das Vorsprechen bei der Dienststelle des Klägers, so wenig es an sich zu billigen ist, nach der Feststellung des Berufungsgerichts geschehen, um die Ehe zu retten.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch sonst rechtliche Fehler in der Auslegung und Anwendung des § 48 Abs. 2 EheG nicht erkennen. Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Ffretzschner
 Dr. Reinhardt Dr. Buchholz