Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br» Pfretzschner, Br* Reinhardt und Br« Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das tjrfeil des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandeogerichts in Schleswig vom 22» December 1966 aufgehobeno Bio Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent- 1 Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG» Der in der Revi si on3instanz durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte hat, nachdem die Parteien in der Verhandlung vor dem Senat für den Pall der Scheidung einen Vergleich geschlossen haben, den Widerspruch gegen die Scheidung zurückgenommen und zur Sache selbst keinen An- Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in § 48 Abs» 1 EheG aufgeführten Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben sind» Es hat jedoch den auf § 48 EheG gestützten Scheidungsanspruch wegen des Widerspruchs des Beklagten nach § 48 Abo* 2 EheG für unbegründet gehalten* Der Widerspruch ist wirksam, obwohl ihn der Beklagte persönlich ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts erklärt hat (vgl* die Entscheidung des erkennenden Senats in MDR 1968, 743 » NW 1968, 1825)» Eine sachliche Nachprüfung, ob der Widerspruch des Beklagten zulässig \xnd beachtlich ist, erübrigt sich, da Demnach steht der Scheidung der Ehe die Vorschrift des § 48 AbSo 2 EheG nicht mehr entgegen* Der Senat war jedoch an einer Sachentscheidung gehindert, weil aus der Ehe der Parteien zwei noch minderjährige Kinder vorhanden sind und demgemäß zu prüfen ist, ob das Interesse dieser Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert (§48 Abs* 3 EheG)* Das Berufungsgericht hat diese - von seinem Standpunkt aus auch nicht erforderliche - Prüfung noch nicht vorgenommen* Der Rechtsstreit mußte deshalb an das Berufungsgericht zu* rückverwi es en werden•
Oil//'' BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES iyZR 664/68 URTEIL Verkündet am 1 Justizsekretär alt Urkandsbeamter der Ge&chäfttatelle in dem Rechtsstreit der raedotechno Assistentin Oesa A -fflVr SMBM-Allee 4}? gebo Hl Klägerin und Revisionsklägerin* - Pro z eßbevollmächt igt er: Rechtsanwalt gegen den Fürsprecher und kantonalen Polizeikommissar Hans Ulrich A Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt JC r&i jW Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br» Pfretzschner, Br* Reinhardt und Br« Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das tjrfeil des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandeogerichts in Schleswig vom 22» December 1966 aufgehobeno Bio Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent- 1 Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Von Rqchts wegen latbestandr Die am 21 * Oktober 1934 ih Kiel geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und der am 3» Januar 1919 in Bern geborene Beklagte, der Schweizer Staatsangehöriger ist, haben am 4o Juni I960 in Bern die Ehe geschlossen* Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die am 18o Januar 1961 geborene Tochter Silvia und der am 29* Mai 1962 geborene Sohn Sänke * Bie Parteien hatten ihre Ehewohnung in Bern* Im November 1961 reiste die Klägerin nach Kiel* Von dort ist sie nicht zu dem Beklagten nach Bern zurückgekehrt* Sie lebt in Kiel mit ihren Kindern bei ihrer Mutter und ist als medi-zinisch-technische Assistentin berufstätig* Mit der im Sommer 1962 erhobenen Klage hat die Klägerin die Scheidung der Bhe aus § 43 EheG begehrt* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage hilfsweise auf § 48 EheG gestützt* Der Beklagte, der sich in beiden Instanzen nicht durch einen Hechtsanwalt vertreten lassen hat, hat in persönlichen Schreiben an das Berufungsgericht erklärt, daß er Widerspruch gegen die Scheidung erhebe» Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen » Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG» Der in der Revi si on3instanz durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte hat, nachdem die Parteien in der Verhandlung vor dem Senat für den Pall der Scheidung einen Vergleich geschlossen haben, den Widerspruch gegen die Scheidung zurückgenommen und zur Sache selbst keinen An- Entschei dungsgründe: Die nach § 547 Abs» 1 ZPO statthafte Revision mußte Erfolg haben» . Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in § 48 Abs» 1 EheG aufgeführten Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben sind» Es hat jedoch den auf § 48 EheG gestützten Scheidungsanspruch wegen des Widerspruchs des Beklagten nach § 48 Abo* 2 EheG für unbegründet gehalten* Der Widerspruch ist wirksam, obwohl ihn der Beklagte persönlich ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts erklärt hat (vgl* die Entscheidung des erkennenden Senats in MDR 1968, 743 » NW 1968, 1825)» Eine sachliche Nachprüfung, ob der Widerspruch des Beklagten zulässig \xnd beachtlich ist, erübrigt sich, da der Beklagte den Widerspruch im Revisionsrechtszug zurück-genommen hat» Daß die Zurücknahme des Widerspruchs gegen die. Scheidung auch noch im Revisionsrechtszug zulässig ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (JZ 1968, 432 KJW 1968, 1275). Demnach steht der Scheidung der Ehe die Vorschrift des § 48 AbSo 2 EheG nicht mehr entgegen* Der Senat war jedoch an einer Sachentscheidung gehindert, weil aus der Ehe der Parteien zwei noch minderjährige Kinder vorhanden sind und demgemäß zu prüfen ist, ob das Interesse dieser Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert (§48 Abs* 3 EheG)* Das Berufungsgericht hat diese - von seinem Standpunkt aus auch nicht erforderliche - Prüfung noch nicht vorgenommen* Der Rechtsstreit mußte deshalb an das Berufungsgericht zu* rückverwi es en werden• Br* Hauß Johannsen Dr* Pfretzschner Dr* Reinhardt Br* Buchholz