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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr» Pfretzschner, Br. Reinhardt und Dr«, Bukow für Recht erkannt: durch das der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Uber die vom Kläger gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückverwiesen worden ist» Das Berufungsgericht hat weitere Beweise erhoben und die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiosen» Der Klager hat die allein nach § 547 Abs® 1 ZPO zulässige Revision eingelegto Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter» Die Beklagte hat gebeten? Der Kläger macht mit der Revision geltend, daß das Berufungsgericht nicht alle für die Zerrüttung der Ehe in Betracht kommenden Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe» Es habe nicht beachtet, daß die Beklagte, als sie Unterhaltsansprüche geltend gemacht habe, sich einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung bedient habe» Das deswegen eingeleitete Strafver-fahren sei gemäß § 3 des Straffroiheitsgesetzes 1954^ also unter Bejahung von Tat und Schuld der Beklagten eingestellt worden. Unter diesen Umständen war nicht davon auszugehen9 daß die Beklagte sich der hier vom Kläger vorgeworfenen strafbaren Handlung schuldig gemacht hatte» Bas Berufungsgericht hat diesen Vorwurf mit Recht nicht mit erwogen» Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 15 o Dessen* ber 1962p S. Daraus ergebe sich, daß die Beklagtes um den Kläger zu schädigen durch Pfändungs-boschlüsso uden Unterhalt vom 16. In dieser Richtung hat auch die Revision keine Einwände erhoben» Der Umstand allein, daß eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen ausgeschlossen erscheint und daß auch die Beklagte sich dessen bewußt ist, nötigt nicht zu den Schluß, daß sie sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle» Auch ist es unerheblich, daß sie vielleicht im Augenblick nicht auf eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Kläger angewiesen ist» Das Be- rufungsgericht konnte au3 der Art und Weise, wie die Beklagte ihre Bekundung machte, aus der von ihr gezeigten starken Gemütshewegung schließen, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle « Gegen ihren Widerspruch hätte die Ehe auch nur dann geschieden werden können, wenn das Berufungsgericht das Bohlen einer solchen Bindung festgeotellt hätte« Umstände, die dafür sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht aufgedeckt « Auch die Revision hat nur allgemein bemerkt, daß nach einer dreizehnjährigen Trennung der Ehegatten, wenn keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen bestehe, nach der Lebenserfahrung der Schluß gerechtfertigt sei, daß eine Bindung an die Ehe nicht mehr bestehe« Es mag schon zweifelhaft sein, ob ein solcher Erfahrenssatz besteht« Jedenfalls konnte unter den hier gegebenen Unständen aufgrund dieses Satzes die von der Revision erstrebte Feststellung nicht getroffen werden«

Zitierte Normen: § 452 ZPO
BindungBerufungsgerichtEheSchlußBrUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

24°P Q52
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_ 663/68	URTEIL
Verkündet am
3o Juli 1968 Justlzsekretlr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Fachdozenten Erwin (^HHIIB) 9 RSHBBstraße
 Klägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Olga P
Kreis
 geh,
Im K?
Beklagte und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt JDr,
/
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr» Pfretzschner, Br. Reinhardt und Dr«, Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16o Zivilsenats de3 Kammergerichts in Berlin vom 17«, November 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Klager begehrt Scheidung seiner Ehe aus § 48 EheG«, Wegen de3 Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil vom 15« Januar 1964 - IV ZR 123/63 - verwiesen? durch das der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Uber die vom Kläger gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückverwiesen worden ist» Das Berufungsgericht hat weitere Beweise erhoben und die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiosen» Der Klager hat die allein nach § 547 Abs® 1 ZPO zulässige Revision eingelegto Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter» Die Beklagte hat gebeten? die Revision zurückzuweisen <>
 
fort s cheldungs^ründe:
Die Revision ist unbegründet»
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Ehe der Parteien nicht gegen den Widerspruch der Beklagten geschieden werden könne» Dieser sei zulässig, denn der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet» Daß der Beklagten die Bindung andie Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle, könne nicht festgestcllt werden«
Der Kläger macht mit der Revision geltend, daß das Berufungsgericht nicht alle für die Zerrüttung der Ehe in Betracht kommenden Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe» Es habe nicht beachtet, daß die Beklagte, als sie Unterhaltsansprüche geltend gemacht habe, sich einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung bedient habe» Das deswegen eingeleitete Strafver-fahren sei gemäß § 3 des Straffroiheitsgesetzes 1954^ also unter Bejahung von Tat und Schuld der Beklagten eingestellt worden.
Das trifft nicht zu» In dem in den Strafakten gegen die Beklagte enthaltenen Ermittlungsbericht vom 20» Ok-tober 1954 heißt es, die von der Beklagten vor dem Amtsgericht Heukölln gemachten Angaben seien nicht zu widerlegen und andere Punkte, in denen die Beklagte angeblich nicht die Wahrheit gesagt haben solle, erschienen nichtig und seien meist nur rein persönliche Auslegungen des Anzeigenden, des Klägers. Ein Verstoß gegen § 156 StGB sei bisher nicht nachzuv/eiaen» Daraufhin ist das Verfahren am 13» Dezember 1954 nach § 2 des Straffreiheitsgesetzes ein-
 
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gestellt worden. Unter diesen Umständen war nicht davon auszugehen9 daß die Beklagte sich der hier vom Kläger vorgeworfenen strafbaren Handlung schuldig gemacht hatte» Bas Berufungsgericht hat diesen Vorwurf mit Recht nicht mit erwogen»
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 15 o Dessen* ber 1962p S. 14 nicht beachtet. Daraus ergebe sich, daß die Beklagtes um den Kläger zu schädigen durch Pfändungs-boschlüsso uden Unterhalt vom 16. September 1953 bis 15» Oktober 1954” habe pfänden lassen, obwohl der Kläger laufend Zahlungen geleistet habe. Uenes Vorbringen war zu wenig substantiiert, um daraus Schlüsse ziehen zu können. Hach den eigenen Angaben des Klägers in dem angeführten Schriftsatz war die Pfändung jedenfalls nicht völlig unberechtigt, da der Kläger nicht alle fälligen Untorhaltsleistungen erbracht hatte. Palls der Kläger geltend machen wollte, die Beklagte habe es darauf angelegt gehabt, ihn durch unberechtigte Vollstreckungs-maßnahmen zu schädigen und das habe seine eheliche Gesinnung beeinträchtigt, hätte es ihm obliegen müssen, dieses durch eine ins einzelne gehende Schilderung darzulegen. Daran fehlt es. Deswegen konnte das Berufungsgericht die vom Kläger vermißten Schlüsse nicht ziehen.
Sohlioßlich hat das Berufungsgericht auch nicht dadurch gegen § 452 ZPO verstoßen, daß es die Beklagte nicht vereidigt hat. Ob das Gericht eine Partei beeiden will, steht in seinem Ermessen. Das Revisionsgerioht kann nur prüfen, ob es die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat. Ein solcher Verstoß läßt sich hier nicht feststellen. Dem Berufungsgericht war bekannt, daß die Beklagte sich widersprüchlich einge-
 
lassen und zunächst mit der Wahrheit zurückgehalten hatte» Dennoch konnte es kraft des persönlichen Eindrucks, den die Beklagte bei ihrer Vernehmung gemacht hatte, der Überzeugung sein, daß die von ihr zuletzt gemachten Bekundungen der Wahrheit entsprächen und daß eine Beeidigung nicht notwendig sei«
Ebenso sind die Angriffe unbegründet, die die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung richtet, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle» Eine solche Bindung besteht nur dann, wenn die Beklagte trotz der Zerrüttung der Ehe noch das Gefühl und das Bewußtsein hat, weiter für die Person und das Schicksal des Klägers verantwortlich zu sein» Dieses Bewußtsein muß in ihr positive sittliche Kräfte aktivieren und auf die Verwirklichung sittlicher, dem Wesen der Ehe entsprechender Werte zielen (BGH IM EheG § 48 Abs» 2 Nr» 4-6 und 47)» Diese Bindung kann auch dann bestehen, wenn auch die Sorge um die eigene Versorgung den widersprechenden Ehegatten mitbestimwt, an der Ehe festzu-halten» Keine Bindung an die Ehe besteht hingegen, wenn sich ergibt, daß er nur wegen seiner Versorgung an der Ehe feothält oder deswegen, weil er nicht zulassen will, daß eine andere Person ihn aus der Ehe verdrängt» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Hechtsbegriff "Bindung an die Ehe" unrichtig verstanden hat»
In dieser Richtung hat auch die Revision keine Einwände erhoben» Der Umstand allein, daß eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen ausgeschlossen erscheint und daß auch die Beklagte sich dessen bewußt ist, nötigt nicht zu den Schluß, daß sie sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle» Auch ist es unerheblich, daß sie vielleicht im Augenblick nicht auf eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Kläger angewiesen ist» Das Be-
rufungsgericht konnte au3 der Art und Weise, wie die Beklagte ihre Bekundung machte, aus der von ihr gezeigten starken Gemütshewegung schließen, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle « Gegen ihren Widerspruch hätte die Ehe auch nur dann geschieden werden können, wenn das Berufungsgericht das Bohlen einer solchen Bindung festgeotellt hätte« Umstände, die dafür sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht aufgedeckt « Auch die Revision hat nur allgemein bemerkt, daß nach einer dreizehnjährigen Trennung der Ehegatten, wenn keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen bestehe, nach der Lebenserfahrung der Schluß gerechtfertigt sei, daß eine Bindung an die Ehe nicht mehr bestehe« Es mag schon zweifelhaft sein, ob ein solcher Erfahrenssatz besteht« Jedenfalls konnte unter den hier gegebenen Unständen aufgrund dieses Satzes die von der Revision erstrebte Feststellung nicht getroffen werden«
Br« Hauß	Johannsen	Br« Bfretzschner
 Br« Reinhard Br« Bukov/