Das Berufungsgericht hat nach der Darlegung, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben, die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt, in ihm sei jedes Gefühl ehelicher Bindung an die Beklagte erloschen» Es hat ausgeführt, hiernach wäre die auf § 48 Abs» 1 EheG gestützte Klage an sich begründet, doch scheitere sie an dem Widerspruch der Beklagten, der zulässig und auch beachtlich sei» Ob die Zerrüttung der Ehe in der Tat als unheilbar angesehen wei'den mußte, brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen, weil es die Überzeugung gewonnen hat, daß die bestehende Zerrüttung jedenfalls überwiegend vom Kläger verschuldet worden ist, daß sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt und daß sie in zu demutbarer Weise bereit ist, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen,. Genau so liegt der Fall hier» Es wäre deshalb -rechtlich fehlsam gewesen, wenn das Berufungsgericht zwar das Verhalten des Klägers insgesamt, das der Beklagten aber nur vom 13» September 1963 daraufhin geprüft hätte, inwieweit es schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat» So ist das Oberlandesgericht, wie die Urteilsgründe zur Gewißheit ergeben, aber gerade nicht verfahren» Es hat seine Würdigung umfassend angestellt und sich insbesondere bei der Beklagten nicht auf die Prüfung des Vorwurfs beschränkt, sie habe nach dem ersten Schei dungs vor fahren nichts zur «Annähe-rung der Parteien getan«, In die wertende Betrachtung ist vielmehr alles einbezogen worden, was der Kläger auch schon im ersten Verfahren der Beklagten als ehezerrüttendes Fehlverhalten angelastet hat, wie kränkende Äußerungen gegenüber Dritten, schlechte Behandlung der Stiefkinder und Verbrauch der vom Kläger ersparten Gelder samt der Weigerung, diese aus eigenen Mitteln zu ersetzen« Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob sich das Berufungsgericht in seinen einleitenden Rechtsausführungen lediglich mißverständlich ausgedrückt hat, oder ob es sich in der lat auf einen rechtlich nicht haltbaren Ausgangspunkt gestellt, diesen aber bei der allein entscheidenden Sachprüfung vollständig zugunsten der zutreffenden Auffassung verlassen hat«, Das vorwerfbare, schließlich zur Zerrüttung der Ehe führende Verhalten des Klägers ist darin gesehen worden, daß er die Beklagte wiederholt und gröblich mißhandelt hato Der Kläger hat dadurch, daß er sich zu solchen Fehl-handlangen hinreißen ließ und die verständliche Reaktion der Beklagten hervorrief, seine eigene eheliche Gesinnung untergrabene Dieser Beurteilung stand nicht entgegen, daß sich die festgestellten Vorfälle vor dem letzten ehelichen Verkehr ereignet haben» Daß sie deshalb in dem ersten, allein auf § 43 EheG gestützten Scheidungsverfahren als verziehen behandelt worden sind, hinderte nicht, in ihnen unter dem anderen rechtlichen Gesichtspunkt des § 48 Abs» 2 EheG die wesentliche Ursache der Zerrüttung zu finden» Denn eheliche Verfehlungen können selbst gegen den Willen des Verzeihung gewährenden Teils in ihm so stark nachwirken, daß er bei erneuten Belastungen durch eine spätere eheliche Auseinandersetzung stärker als sonst reagiert, wodurch dann die eheliche Gesinnung seines Ehegatten weiter beeinträchtigt wird» Unstreitig ist es zu einer solchen, zur Trennung der Parteien führenden Belastung anläßlich der Meinungsverschiedenheiten über die verbrauchten Sparguthaben des Klägers gekommen» Das Berufungsgericht hat auch hier den Ursprung der zerrüttenden Wirkung beim Kläger gesehen, dem -.es mangelnde Einsicht gegenüber der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage und den Bedürfnissen der Familie zur Last gelegt hat» richtig der Schluß, daß der jetzige Zustand der Ehe überwiegend durch das erörterte Fehlvorhalten des Klägers bewirkt v/orden ist«, Daß der Kläger die Ehe bis zur Unheilbarkeit zerrüttet habe, ist nach dem zutreffenden Hinweis der Revision freilich nicht festge3tellt v/orden; doch war das Berufungsgericht hierzu aus den eingangs erörterten Gründen nicht genötigte Für das Berufungsgericht stand nach dem Beweiser-gebnis außer Zweifel, daß sich die Beklagte an die langjährige Ehe innerlich noch gebunden fühlt und daß sie zu deren Fortsetzung im Rahmen des Zumutbaren bereit ist« Auch die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch«, Gewiß kann das tatsächliche Verhalten des beklagten Ehegatten nach der Trennung Aufschluß über seine innere Einstellung zur Ehe geben, und vorliegend steht fest, daß die Beklagte nach dem Abschluß des ersten Schoidungsverfahrens keine Schritte zur Wiederannäherung der Parteien getan hat«, Bas zwang den Tatrichter unter den gegebenen Umständen aber nicht zu dem Schluß, die Bekundungen der Beklagten über ihre positive Einstellung zur Ehe seien durch ihre ablehnende Haltung in der Wirklichkeit widerlegt«, Von der Beklagten konnte nicht erwartet werden, daß sie ihr Festhalten an der Ehe durch demütigende und keinen Erfolg versprechende Annäherungsversuche an den Kläger zu dem Ausdruck brachte«, Bie Revision geht zu Unrecht davon aus, die Beklagte habe die Trennung der Parteien veranlaßt <> Sie hat sich zwar ihrerseits vom Kläger getrennt; doch ist dem Kläger in beiden Rechtszügen des Vorprozesses nachgewiesen worden, daß sie sich damit keiner Eheverfehlung schuldig gemacht hat, weil der Ursprung des Zerwürfnisses in den abwegigen Maßnahmen des Klägers lag, mit denen er seinen ungerechtfertigten Standpunkt im Streit um die Bankkonten durchzusetzen trachtete und mit denen er die Beklagte In der Tat hat er nach kaum mehr als einem Jahr die vorliegende, zweite Klage folgen lassen und auf die richterliche Frage nach dem Grund seines unbedingten Scheidungswunsches nur vorgebracht, die Sache müsse "ihre Richtigkeit haben"» Einer solchen Einstellung gegenüber durfte das Berufungsgericht die angemessene Haltung der Beklagten im Abwarten und im Hoffen auf eine bessere Einsicht des Klägers erblicken» Es wurde unter den gegebenen Umständen durch das unstreitig passive Verhalten der Beklagten nicht darin gehindert, ihre persönliche Bekundung als glaubwürdig zu erachten, daß sie sich innerlich unverändert an die Ehe gebunden fühle und daß sie unter zu demutbaren Bedingungen jederzeit bereit sei, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzon» Die Beachtlich-
2498 049 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IV 2R 662/68 URTEIL Verkündet am 5o Juli 1968 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des 2ollsekretärs i0Ro Karl Adam T Alte Ii^^straße 9, Klägers und RevisionsklägersP - Prozeßbevollmächtigter; Rechteanwalt Dr* gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r0 2 7 V. Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr0 Pfretzschner, Dr0 Reinhardt 3 Dr„ Bukow und Dr„ Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5«, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht3 in Schleswig vom 25. November 1966 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegto Von Rechts wegen Die Parteien haben am 15o Oktober 1948 geheiratete Der Kläger war damals 48 Jahre alt und verwitwet; er brachte aus seiner Ehe zwei noch minderjährige Kinder in den neuen Hausstand mit0 Die derzeit 29 Jahre alte Beklagte war ebenfalls bereits einmal verheiratet gewesen; ihre kinderlose Ehe war geschieden worden<, Die Parteien haben keine gemeinschaftlichen Kinder; die Tochter und der Sohn des Klägers aus erster Ehe sind inzwischen volljährige Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat im Februar 1961 stattgefunden<> Im selben Monat haben sich die Parteien zunächst innerhalb der Wohnung getrennt,, Im Juni 1961 ist die Beklagte nach Hamburg und dann im Jahre 1964 nach Berlin verzogen, und zwar zusammen mit einem Witwer, bei dem sie als Haushälterin tätig ist„ Der Kläger hat Im Juni 1961 eine allein auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhobene Das Landgericht hat sie abgewiesen» Im Berufungsrechtszug, in dem letztmals am 13* September 1963 mündlich verhandelt worden ist, hatte der Kläger gleichfalls keinen Erfolg» Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG begehrt» Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und Klageabweisung beantragt» Der Kläger hat in Abrede gestellt, die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet zu haben» Er hat ferner darauf hingewiesen, daß die Beklagte seit dem Abschluß des ersten ScheidungsVerfahrens keine Schritte zur Wiederannäherung der Parteien getan habe» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben» Mit der allein nach § 547 Abs» 1 ZPO zulässigen Revision, um deren Zu-rückv/eisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter» Entscheidungsgrtode^ Das Berufungsgericht hat nach der Darlegung, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben, die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt, in ihm sei jedes Gefühl ehelicher Bindung an die Beklagte erloschen» Es hat ausgeführt, hiernach wäre die auf § 48 Abs» 1 EheG gestützte Klage an sich begründet, doch scheitere sie an dem Widerspruch der Beklagten, der zulässig und auch beachtlich sei» Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg» Ob die Zerrüttung der Ehe in der Tat als unheilbar angesehen wei'den mußte, brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen, weil es die Überzeugung gewonnen hat, daß die bestehende Zerrüttung jedenfalls überwiegend vom Kläger verschuldet worden ist, daß sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlt und daß sie in zu demutbarer Weise bereit ist, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen,. Unter diesen Umständen durfte die Klage mit Rücksicht auf den Widerspruch der Beklagten abgewiesen werden (Hoffmann Stephan 2» Aufl», § 48 EheG Anm» 34 mit Zit»)» Die Meinung der Revision, die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung müsse zunächst und in jedem Falle objektiv festgestellt werden, und zwar auch ihrem genauen Zeitpunkt nach, trifft hiernach nicht zu«, Dagegen sind die Bedenken der Revision gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Bindungswirkungen des ersten Scheidungsverfahrens nicht von der Hand zu weisen» Die Darlegungen münden in die Feststellung, Verhaltensweisen der Beklagten, soweit sie dem Kläger bis zu dem 13» September 1963 bekanntgeworden seien, dürften nicht mehr daraufhin geprüft werden, ob sie vielleicht doch Schuldvorwürfe begründen könnten» Dagegen bleibe uneingeschränkt zu prüfen, ob und in welchem Maße der derzeitige Zustand der Ehe auf schuldhafte Verhaltensweisen des Klägers zurückzuführen sei» Diese Gegenüberstellung könnte es nahelegen, daß das Berufungsgericht die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH LM § 616 ZPO Nr» 16 = NJW 1964, 249) mißverstanden hat» Wenn mit ihr gemeint sein sollte, daß bei der jetzigen, allein auf § 48 EheG gestützten Klage jegliches Verhalten der Beklagten unberücksichtigt bleiben müsse, das ihr der Kläger in dem ersten, nur auf § 43 EheG beruhenden Verfahren vergeblich als schwere Eheverfehlung angelastet oder auch vorzuwerfen unterlassen habe, so könnte das nicht gebilligt werden» Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen, daß das Gericht an die in einem früheren Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden ist, wenn die Klage in dem früheren Verfahren allein auf § 43 EheG gestützt war und in dem späteren Verfahren nur die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG begehrt wird» Das gilt in gleicher Weise für Feststellungen, die das Verhalten des klagenden wie des beklagten Ehegatten betreffen» In den Gründen ist ausgeführt worden, daß sich bei einer allein auf § 48 EheG gestützten Klage die Frage nicht stelle, ob ein Verhalten des beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung sei» Deshalb habe das vorangegangene Urteil jedenfalls dann, wenn die Klage aus § 43 EheG allein abgewiesen worden sei, weil keine schweren Eheverfehlungen der Beklagten erwiesen worden seien, für die spätere auf § 48 EheG gestützte Klage im Grunde keine bindende Wirkung» Genau so liegt der Fall hier» Es wäre deshalb -rechtlich fehlsam gewesen, wenn das Berufungsgericht zwar das Verhalten des Klägers insgesamt, das der Beklagten aber nur vom 13» September 1963 daraufhin geprüft hätte, inwieweit es schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat» So ist das Oberlandesgericht, wie die Urteilsgründe zur Gewißheit ergeben, aber gerade nicht verfahren» Es hat seine Würdigung umfassend angestellt und sich insbesondere bei der Beklagten nicht auf die Prüfung des Vorwurfs beschränkt, sie habe '/ nach dem ersten Schei dungs vor fahren nichts zur «Annähe-rung der Parteien getan«, In die wertende Betrachtung ist vielmehr alles einbezogen worden, was der Kläger auch schon im ersten Verfahren der Beklagten als ehezerrüttendes Fehlverhalten angelastet hat, wie kränkende Äußerungen gegenüber Dritten, schlechte Behandlung der Stiefkinder und Verbrauch der vom Kläger ersparten Gelder samt der Weigerung, diese aus eigenen Mitteln zu ersetzen« Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob sich das Berufungsgericht in seinen einleitenden Rechtsausführungen lediglich mißverständlich ausgedrückt hat, oder ob es sich in der lat auf einen rechtlich nicht haltbaren Ausgangspunkt gestellt, diesen aber bei der allein entscheidenden Sachprüfung vollständig zugunsten der zutreffenden Auffassung verlassen hat«, Die tatsächliche Würdigung der Zerrüttungsursachen unterliegt keinen rechtlichen Bedenken« Das Berufungsgericht hat die Umstände, in denen möglicherweise eine schicksalsraäßige Belastung der Ehe erblickt vjerden konnte, entgegen der Rüge der Revision im einzelnen erörtert; so den Altersunterschied und die verschiedene Herkunft der Parteien, die Leiden des Klägers in und nach dem Kriege sowie die Kinderlosigkeit der Ehe«, Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß alles dies den Bestand der Ehe nicht in Präge gestellt hätte, wenn nicht das schuldhafte Verhalten des Klägers hinzu-gekommen wäre«, Eine solche Würdigung war möglich; sie kann von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden«, Das vorwerfbare, schließlich zur Zerrüttung der Ehe führende Verhalten des Klägers ist darin gesehen worden, daß er die Beklagte wiederholt und gröblich mißhandelt hato Der Kläger hat dadurch, daß er sich zu solchen Fehl-handlangen hinreißen ließ und die verständliche Reaktion der Beklagten hervorrief, seine eigene eheliche Gesinnung untergrabene Dieser Beurteilung stand nicht entgegen, daß sich die festgestellten Vorfälle vor dem letzten ehelichen Verkehr ereignet haben» Daß sie deshalb in dem ersten, allein auf § 43 EheG gestützten Scheidungsverfahren als verziehen behandelt worden sind, hinderte nicht, in ihnen unter dem anderen rechtlichen Gesichtspunkt des § 48 Abs» 2 EheG die wesentliche Ursache der Zerrüttung zu finden» Denn eheliche Verfehlungen können selbst gegen den Willen des Verzeihung gewährenden Teils in ihm so stark nachwirken, daß er bei erneuten Belastungen durch eine spätere eheliche Auseinandersetzung stärker als sonst reagiert, wodurch dann die eheliche Gesinnung seines Ehegatten weiter beeinträchtigt wird» Unstreitig ist es zu einer solchen, zur Trennung der Parteien führenden Belastung anläßlich der Meinungsverschiedenheiten über die verbrauchten Sparguthaben des Klägers gekommen» Das Berufungsgericht hat auch hier den Ursprung der zerrüttenden Wirkung beim Kläger gesehen, dem -.es mangelnde Einsicht gegenüber der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage und den Bedürfnissen der Familie zur Last gelegt hat» Verhaltensweisen der Beklagten sind nach der begründeten Überzeugung de3 Berufungsgerichts nur von untergeordneter Bedeutung für den beharrlichen Wunsch des Klägers gewesen, sich aus der Ehe zu lösen» Da -wie festgestellt - auch schicksalsbedingte Umstände keine ernsthafte Rolle gespielt haben, ergab sich folge- I richtig der Schluß, daß der jetzige Zustand der Ehe überwiegend durch das erörterte Fehlvorhalten des Klägers bewirkt v/orden ist«, Daß der Kläger die Ehe bis zur Unheilbarkeit zerrüttet habe, ist nach dem zutreffenden Hinweis der Revision freilich nicht festge3tellt v/orden; doch war das Berufungsgericht hierzu aus den eingangs erörterten Gründen nicht genötigte Für das Berufungsgericht stand nach dem Beweiser-gebnis außer Zweifel, daß sich die Beklagte an die langjährige Ehe innerlich noch gebunden fühlt und daß sie zu deren Fortsetzung im Rahmen des Zumutbaren bereit ist« Auch die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch«, Gewiß kann das tatsächliche Verhalten des beklagten Ehegatten nach der Trennung Aufschluß über seine innere Einstellung zur Ehe geben, und vorliegend steht fest, daß die Beklagte nach dem Abschluß des ersten Schoidungsverfahrens keine Schritte zur Wiederannäherung der Parteien getan hat«, Bas zwang den Tatrichter unter den gegebenen Umständen aber nicht zu dem Schluß, die Bekundungen der Beklagten über ihre positive Einstellung zur Ehe seien durch ihre ablehnende Haltung in der Wirklichkeit widerlegt«, Von der Beklagten konnte nicht erwartet werden, daß sie ihr Festhalten an der Ehe durch demütigende und keinen Erfolg versprechende Annäherungsversuche an den Kläger zu dem Ausdruck brachte«, Bie Revision geht zu Unrecht davon aus, die Beklagte habe die Trennung der Parteien veranlaßt <> Sie hat sich zwar ihrerseits vom Kläger getrennt; doch ist dem Kläger in beiden Rechtszügen des Vorprozesses nachgewiesen worden, daß sie sich damit keiner Eheverfehlung schuldig gemacht hat, weil der Ursprung des Zerwürfnisses in den abwegigen Maßnahmen des Klägers lag, mit denen er seinen ungerechtfertigten Standpunkt im Streit um die Bankkonten durchzusetzen trachtete und mit denen er die Beklagte nach langjähriger Ehe praktisch aus dem Hause getrieben hato Nachdem der Kläger in dieser Y/eisc belehrt worden war, wäre es in der Tat an ihm gewesen, als erster einzulenken und mindestens erkennen zu lassen, daß er sich einem Annäherungsversuch der Beklagten gegenüber nicht abweisend verhalten werde» Der Kläger hat jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch im vorliegenden Prozeß zu dem Ausdruck gebracht, daß er eine solche Folgerung aus seinem Unterliegen im ersten Rechtsstreit nicht ziehen wollte, daß er keine Aussöhnung gewünscht und deshalb nicht auf Schritte der Beklagten gewartet habe» In der Tat hat er nach kaum mehr als einem Jahr die vorliegende, zweite Klage folgen lassen und auf die richterliche Frage nach dem Grund seines unbedingten Scheidungswunsches nur vorgebracht, die Sache müsse "ihre Richtigkeit haben"» Einer solchen Einstellung gegenüber durfte das Berufungsgericht die angemessene Haltung der Beklagten im Abwarten und im Hoffen auf eine bessere Einsicht des Klägers erblicken» Es wurde unter den gegebenen Umständen durch das unstreitig passive Verhalten der Beklagten nicht darin gehindert, ihre persönliche Bekundung als glaubwürdig zu erachten, daß sie sich innerlich unverändert an die Ehe gebunden fühle und daß sie unter zu demutbaren Bedingungen jederzeit bereit sei, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzon» Die Beachtlich- keit ihres Widerspruchs gegen die Scheidung ist hiernach ebenfalls ohne Rechtsirrtum bejaht worden» Johannsen Er» Pfretzschner Dr0 Reinhardt Dr* Bukow Bundesrichter Br» Buchholz ist beurlaubt Johannsen