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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe der Parteien aus der Schuld der Beklagten, hilfsweiso ohne Schuldaus« Spruch nach § 48 EheG zu scheiden<> einen Tatbestand geschaffen, der nach der Lebenserfahrung geeignet sei, die Ursache für die Zerrüttung der She zu bilden• Sodann hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Kläger sich im Jahre 1964 durch sein Verhalten gegenüber seiner 29 Jahre alten Sekretärin grober Ehewidrigkeiten schuldig gemacht und daß er die Beklagte 1961 und 1962 beschimpft und mißhandelt habe» Der Vor-vmrf mangelnder ehelicher Gesinnung treffe den Kläger auch deshalb, weil er sich im Frühjahr 1961 erst auf-Grund einer von der Beklagten gegen ihn erwirkten einstweiligen Verfügung zur vergleichsweisen Zahlung eines angemessenen Haushaltsgeldes habe bereitfinden lassen« Derselbe Vorwurf sei ihm wegen seiner von medizinischen Tagungen aus an den Hund gerichteten Bostkartengrüße zu macheno Selbst wenn der Kläger sich mit diesen Karten nur einen "Jux" habe erlauben wollen, hätte er doch bedenken müssen, daß er damit die Beklagte kränkte., Hit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht mit dieser Betrachtungsweise § 48 EheG verletzt- hat« Daraus, daß der Kläger sich von der Beklagten getrennt hat, kann hier nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß er die un- trübt gewesen ist und wenn der Kläger keine sein Verhalten rechtfertigende oder erklärende Gründe dartun kann0 In dem hier zu ent scheidenden Pall hat aber der Kläger der Beklagten zahlreiche und ernstzunehmende Verfehlungen vorgeworfen, Br hat vorgetragen, daß sie ihn ständig in übelster Weise beschimpft und ihn auch tätlich angegriffen habe«. Im Zusammenhang mit der Erörterung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte den Kläger in den Jahren vor dem letzten ehelichen Verkehr sehr oft mit den übelsten Ausdrücken beschimpft und mit lieblosen Redensarten belegt hat. Bas Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Klägers Über die ständigen Zwistigkeiten in der Ehe auch im Zusammenhang mit dem auf § 48 EheG gegründeten Söheidungsbegeh-rem. Da das eheliche Zusammenleben bereits erheblich getrübt war, als der Kläger sich von der Beklagten lossagte, mußte das Berufungsgericht zu ergründen versuchen, int welchem Zeitpunkt der Kläger seine eheliche Gesinnung endgültig und unwiederbringlich verloren hat* Es könnte sein, daß dieses bereits der Ball gewesen ist, als er die Beklagte verließ» Bann würde die Trennung als Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr in Betracht kommen» falls die Beklagte diese Beweise nicht erbringt, muß zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich aus diesen von ihm angegebenen und von ihm nicht überwiegend verschuldeten Umständen von der Beklagten abgev/andt oder getrennt hat«, Der Widerspruch gegen die Scheidung wäre dann nur zulässig, wenn'die rechtliche Würdigung ergehen würde, daß dem Kläger trotz allem daraus, daß er sich von der Beklagten abgewandt hat, ein so erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden kann, daß deswegen die unheilbare Zerrüttung der Ehe als von ihm überwiegend verschuldet angesehen werden muß«, Bas aber scheint nach den bisher getroffenen Peststollungen nur schwer möglich zu seine Auf die vom Berufungsgericht festgestellten schweren Ehoverfehlungen des Klägers kann die unheilbare Zerrüttung der Ehe nur zurückgeführt werden, wenn näher dargelegt wird, inwiefern diese Verfehlungen dazu beigetragen haben, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren hat. § 48 Hr0 54 ff)« In dieser Richtung hat das Berufungsgericht die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen nicht geprüfte Schließlich war zu beachten, daß Eheverfehlungen des Klägers, die dieser zu einer Zeit begangen hat, als er die eheliche Gesinnung bereits unwiederbringlich verloren hatte, nicht mehr ursächlich für die bei ihm eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen sein können. 1 Sollte das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung wiederum für zulässig halten, wird es das Verhalten der Beklagten, das sie in den letzten Jahren und insbesondere während des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger gezeigt hat, auch daraufhin prüfen müssen, ob es nicht ernste Anhaltspunkte hergibt, die gegen eine echte Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen«

Zitierte Normen: § 45 EheG
EheGüberwiegenehelichenBerufungsgerichtParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2497 091
ti'i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IJ_ZR_66j/68_	URTEIL
Verkündet am
18oSeptemtoe^1968
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Regierungsobermedizinalrats a«#« Br« Mo R
jetzt: Neurologische Klinik
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«
seine Ehefrau Anneliese

9
Beklagte und Revisionsbeklagte P
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«
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Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Hauß und der Bundesrichter Johannsen? Dr„ Reinhardt? Dr0 Bukov/ und Dr„ Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfalen vom 15p Dezember 1966 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts v/egen Tatbestand:
—M — — mm. +*>+*■	—r —» ttm
 Der im Jahre 1901 geborene Kläger und die im Jahre 1918 geborene Beklagte haben im Jahre 1956 geheiratete Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen0 Der letzte eheliche Verkehr hat Anfang März 1962 stattgefun-
Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe0 Er hat der Beklagten verschiedene EheVerfehlungen vorgeworfen und sein Scheidungsbegehren im ersten Rechtszug auf § 43 EheG gestützt p
Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen? hilfsweise den Kläger für mitschuldig an der Scheidung zu
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe der Parteien aus der Schuld der Beklagten, hilfsweiso ohne Schuldaus« Spruch nach § 48 EheG zu scheiden<>
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuwei s en, hilfst eise diesen für überwiegend schuldig zu erkläreno
 Las Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgev;iesenp
 Ler Kläger hat die allein nach § 54? Abs» 1 ZPO zulässige Revision eingelegt <> Er verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter« Lie Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen«
Ent	BLg sgr	ü	n	d	e£
Lie Revision ist begründet«
Las Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit Mai 1963 aufgehoben ist und daß der Kläger sich endgültig von der Beklagten abgewandt habe, während diese sich noch an die Ehe gebunden fühle« Den Widerspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht für zulässig erachtet, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe« Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ler Kläger habe sich von der Beklagten losgesagt und die Trennung vollzogen, ohne ein Recht zu dem Getrenntleben nachweisen zu können« Lurch diese Trennung habe er sich äußerlich ins Unrecht gesetzt und
 
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einen Tatbestand geschaffen, der nach der Lebenserfahrung geeignet sei, die Ursache für die Zerrüttung der She zu bilden• Sodann hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Kläger sich im Jahre 1964 durch sein Verhalten gegenüber seiner 29 Jahre alten Sekretärin grober Ehewidrigkeiten schuldig gemacht und daß er die Beklagte 1961 und 1962 beschimpft und mißhandelt habe» Der Vor-vmrf mangelnder ehelicher Gesinnung treffe den Kläger auch deshalb, weil er sich im Frühjahr 1961 erst auf-Grund einer von der Beklagten gegen ihn erwirkten einstweiligen Verfügung zur vergleichsweisen Zahlung eines angemessenen Haushaltsgeldes habe bereitfinden lassen« Derselbe Vorwurf sei ihm wegen seiner von medizinischen Tagungen aus an den Hund gerichteten Bostkartengrüße zu macheno Selbst wenn der Kläger sich mit diesen Karten nur einen "Jux" habe erlauben wollen, hätte er doch bedenken müssen, daß er damit die Beklagte kränkte., Schließlich habe er, als die Beklagte im März 1961 ihre Mutter zu einen Fernsehstück heruntergebeten habe, durch das Haus geschrieen: "Die alte Sau kommt nicht runter, die bringe ich ins Zuchthaus, ich habe schon eine Zelle reserviert"» Er habe dann der Beklagten die Benutzung des Telefons verweigert, als diese ärztliche Hilfe herhei-rufen wollte, weil ihre Mutter durch diese Beschimpfungen einen Herzanfall erlitten hatte» Sodann heißt es in dem angefochtenen Urteil: Aus allen diesen Gründen habe der Kläger nach Ansicht des Senats die Zerrüttung der Ehe der Bartoien überwiegend verschuldet, wenn auch in diesem Zusammenhang dem von dem Kläger gegen die Beklagte wegen der Behauptung, er leide an einer syphilitischen Baralyse, erhobenen Vorwurf eine größere Bedeutung beizulegen sei»
 
Hit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht mit dieser Betrachtungsweise § 48 EheG verletzt- hat« Daraus, daß der Kläger sich von der Beklagten getrennt hat, kann hier nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß er die un-
heilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, Diese Schlußfolgerung kann nur gezogen werden, wenn^die
 Ehe bis zur Trennung der Parteien im wesentlichen unge-
trübt gewesen ist und wenn der Kläger keine sein Verhalten rechtfertigende oder erklärende Gründe dartun kann0 In dem hier zu ent scheidenden Pall hat aber der Kläger der Beklagten zahlreiche und ernstzunehmende Verfehlungen vorgeworfen, Br hat vorgetragen, daß sie ihn ständig in übelster Weise beschimpft und ihn auch tätlich angegriffen habe«. Sie habe es darauf angelegt, ihn in eine Heilanstalt zu bringen und ihn entmündigen zu lassen. Auch habe sie ihn bei seiner
 Dienststelle schlecht gemacht,
 Über diese Vorwürfe durfte das Berufungsgericht nicht deswegen hinweggehen, weil sie nicht in vollem Umfang erwiesen waren oder weil der Kläger deswegen nicht die Scheidung der Ehe aus § 45 EheG verlangen konnte. Im Zusammenhang mit der Erörterung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte den Kläger in den Jahren vor dem letzten ehelichen Verkehr sehr oft mit den übelsten Ausdrücken beschimpft und mit lieblosen Redensarten belegt hat. Es hat weiter festgestellt, daß auch der Kläger die Beklagte in den letzten Jahren des Zusammenlebens der Parteien fast täglich, besonders morgens> nach dem Aufstehen, mit den häßlichsten Schimpfworten bedacht hat. Das Berufungsgericht ist deswegen der Meinung, daß die gegenseitigen Beschimpfungen der Parteien deren Umgangston gewesen seien und daß diese dies deshalb nicht als ehozerrüttend empfunden hätten, worauf insbesondere der gleichwohl regelmäßig ausgeübte eheliche Verkehr schließen lasse.
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Bas Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Klägers Über die ständigen Zwistigkeiten in der Ehe auch im Zusammenhang mit dem auf § 48 EheG gegründeten Söheidungsbegeh-rem. besonders prüfen müssen» Hier ist davon auszugehen, daß die Beklagte beweisen muß, daß der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat*
Da das eheliche Zusammenleben bereits erheblich getrübt war, als der Kläger sich von der Beklagten lossagte, mußte das Berufungsgericht zu ergründen versuchen, int welchem Zeitpunkt der Kläger seine eheliche Gesinnung endgültig und unwiederbringlich verloren hat* Es könnte sein, daß dieses bereits der Ball gewesen ist, als er die Beklagte verließ» Bann würde die Trennung als Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr in Betracht kommen»
Aber auch wenn die Ehe in diesem Augenblick nicht unheilbar zerrüttet war, war zu beachten, daß der Kläger, wie eben dargolegt, gewichtige Tatsachen für seinen Entschluß, sich von der Beklagten zu trennen, vorgebracht und daß das Berufungsgericht seine Behauptungen zu einem nicht unwesentlichen Teil als erwiesen angesehen hat» Bas Berufungsgericht geht ersichtlich selbst davon aus, daß der von der Beklagten verschiedenen Ärzten gegenüber geäußerte Verdacht, der Kläger sei geistig erkrankt oder leide an den Folgen einer Syphilis, für die Beeinträchtigung der ehelichen Gesinnung des Klägers eine große Bedeutung gehabt hat» Bas würde bei der Überprüfung des überwiegenden Verschuldens der Ehezerrüttung auch dann bedeutsam sein, wenn der Beklagten insoweit kein Schuldvorwurf gemacht werden kann» Beim es ist zweifelhaft, ob der Kläger bei den gespannten Verhältnissen in der Ehe annehmen konnte, daß die Beklagte dies nur aus Sorge um seine Gesundheit tat»
 
Unter diesen Umständen muß die Beklagte Beweisen., daß der Kläger sich nicht aus den von ihm angegebenen Gründen von ihr abgev/andt hat, oder daß auch die Mißhelligkeiten in der Ehe von ihm überwiegend verschuldet waren«. Betzte-res könnte der fall sein«, wenn sie erst aufgetreten sein sollten, nachdem der Kläger ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau angeknüpft hatte„
falls die Beklagte diese Beweise nicht erbringt, muß zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich aus diesen von ihm angegebenen und von ihm nicht überwiegend verschuldeten Umständen von der Beklagten abgev/andt oder getrennt hat«, Der Widerspruch gegen die Scheidung wäre dann nur zulässig, wenn'die rechtliche Würdigung ergehen würde, daß dem Kläger trotz allem daraus, daß er sich von der Beklagten abgewandt hat, ein so erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden kann, daß deswegen die unheilbare Zerrüttung der Ehe als von ihm überwiegend verschuldet angesehen werden muß«, Bas aber scheint nach den bisher getroffenen Peststollungen nur schwer möglich zu seine
 Auf die vom Berufungsgericht festgestellten schweren Ehoverfehlungen des Klägers kann die unheilbare Zerrüttung der Ehe nur zurückgeführt werden, wenn näher dargelegt wird, inwiefern diese Verfehlungen dazu beigetragen haben, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren hat. Solche Erörterungen fehlen in dem angefochtenen Urteilo
 Es ist zu beachten, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein darin besteht, daß der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat«, Es ist daher nur zu prüfen, worauf diese zurückzuführen ist«, Seine Eheverfehlungen sind daher
 
nur dahin zu würdigen, oh sie ursächlich dafür gewesen sein können, daß seine eheliche Gesinnung beeinträchtigt worden isto Lieblosigkeiten, die der Kläger der Beklagten gegenüber begangen hat, können nur dann zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung beigetragen haben, wenn festzustellen ist, daß sie bei ihm zu einer seelischen Verhärtung gegenüber der Beklagten geführt haben oder wenn sie bei dieser Reaktionen hervorgerufen haben, die sich wiederum nachteilig auf die eheliche Gesinnung des Klägers ausgewirkt haben (Hoffmann/Stephan EheG 2« Aufl. § 48 Hr0 54 ff)« In dieser Richtung hat das Berufungsgericht die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen nicht geprüfte Schließlich war zu beachten, daß Eheverfehlungen des Klägers, die dieser zu einer Zeit begangen hat, als er die eheliche Gesinnung bereits unwiederbringlich verloren hatte, nicht mehr ursächlich für die bei ihm eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesen sein können. Las würde für sein Verhalten gegenüber seiner Sekretärin zutreffen, wenn die Ehe in seiner Person bereits unheilbar zerrüttet war, als er sich von der Beklagten trennte.
 
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Sollte das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung wiederum für zulässig halten, wird es das Verhalten der Beklagten, das sie in den letzten Jahren und insbesondere während des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger gezeigt hat, auch daraufhin prüfen müssen, ob es nicht ernste Anhaltspunkte hergibt, die gegen eine echte Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen«
Br» Hauß
 Br0 Bukow
 Johannsen Pr» Reinhardt
 Pro Buchholz ist beurlaubt und ortsabwesend
 Pr» Hauß