Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht angenommen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend dadurch verschuldet habe, daß er in den Jahren 1955/56 zu einer anderen Frau Beziehungen unterhalten habe, die sich mit seiner ehelichen Treuepflieht nicht vereinbaren ließen, und daß er die Trennung unberechtigt durchgeführt habe und aufrecht erhalte. halton dem Kläger Anlaß zur Trennung gegeben habe, kann nicht so yerotanden werden, das Berufungsgericht habe damit verkannt, daß die Beweislast nach § 48 Abs» 2 EheG in der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs grundsätzlich dem beklagten Ehegatten obliegt. Bas Urteil ergibt vielmehr, daß das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahmen die Überzeugung gewonnen hat, daß das Verhalten der Beklagten dem Kläger keinen berechtigten Anlaß zur Trennung gegeben hat. Bie Revision hat denn auch insoweit im einzelnen nur dio von ihr erhobene Verfahrensrüge begründet und beanstandet, daß das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft habe. Sie meint, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet, daß die streitsüchtige Beklagte täglich Auseinandersetzungen verursacht I und auch des Hachts lamentiert habe, so daß der schwer kranke Kläger nervenmäßig stark gelitten und ein weiteres Zusammenleben nicht mehr ausgehalten habe. Boswegcn sei er auch im Jahre I960, als er nach der jahrelangen Trennung noch einmal zu der Beklagten zurückgokehrt sei, gleich nach zwei Tagen wieder fortgegangen, als er festgestellt habe, daß die Beklagte sich nicht geändert habe. Es besteht kein Zweifel, daß das Berufungsgericht diese im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen Bekundungen bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG nicht übersehen hat. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die vom Kläger behaupteten Auseinandersetzungen zv/isehen den Parteien vornehmlich aus Anlaß der Fehlgeburt und des Einzugs des Bruders der Beklagten und dessen Familie in die eheliche Wohnung entstanden sind. Bas hat das Berufungsgericht auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß es dem Kläger Vorbehalten hat, gerade die schwierigen Lebens-Verhältnisse und die Fehlgeburt hätten ihn bewegen müssen, zu seiner Familie zu stehen und durch ein geeignetes Verhalten den Fortbestand der Ehe zu ermöglichen. Dafür, daß erst diese die Beklagte belastenden Umstände zu Auseinandersetzungen und Stroit zwischen den Parteien geführt haben, spricht, daß die Ehe nach der eigenen Barstellung des Klägers bis zu dem Jahre 1952, als die Beklagte die Fehlgeburt hatte, relativ gut verlaufen ist. insbesondere den Zeitpunkt der Aufnahme dieser Beziehungen sowie deren Ausmaß und Bauer aufzuklären, konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen, daß es weniger das Verhalten der Beklagten als die ehewidrigen Beziehungen des Klägers waren, die den Verlust seiner ehelichen Gesinnung bewirkt haben. Es hat dabei berücksichtigt, daß die Beklagte sich nach dem Fortgang dos Klägers im März 1955 ständig bemüht hat, den Kläger zur Rückkehr zu bewegen, und daß es, als er im Jahre I960 zurückkehrte, zu dem ehelichen Verkehr gekommen ist. Auf Grund des persönlichen Eindrucks der Beklagten und der Vernehmung der Tochter der Parteien hat sich das Berufungsgericht die Überzeugung verschafft, daß die Beklagte sowohl damals bereit gewesen ist, den Klüger wieder aufzunehmen und zu versorgen, wie auch heute noch bestrebt ist, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Demgegenüber beanstandet die Revision, daß die Aussage der Beklagten, wie sie im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist, keine Tatsachen enthalte, nach welchen die Beklagte noch eine echte Bindung an die Ehe habe, und daß das Berufungsgericht seine Feststellung allein auf die nur den Gesetzeswortlaut v/i cd ergeh ende inhaltlose Bekundung der Tochter gegründet habe. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht nur auf die von der Beklagten und der Tochter der Parteien abgegebenen Erklärungen gegründet, sondern in erster Linie auf das in den Jahren der Trennung gezeigte Verhalten der Beklagten und ihre im Jahre I960 bewiesene Bereitschaft, den Kläger wieder aufzunohmen.
2497 084 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am ober 1968 Juetizsokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Drehers Theodor von GjUJotraBe - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br« gegen seine Ehefrau Susanne S 1 - Prozcßbevollmächtigter! Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr if - Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 1966 wird zurückg€*wiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 9» März 1909 geborene Kläger und die am 4- Dezember 1910 geborene Beklagte haben am 24. Juni 1938 in Köln die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe stammt eine im Jahre 1940 geborene inzwischen verheiratete Tochter. Vom Marz 1955 bis zu dem Spätsommer I960 lebte der Kläger von der Beklagten getrennt. Hach einem Kuraufenthalt in Bad Kissingen kehrte er im September I960 zu der Beklagten zurück und nahm die Ehegemeinschaft mit ihr wieder auf. Hierbei kam es zu dem letzten ehelichen Verkehr. Hach zwei Tagen verließ der Kläger die Beklagte jedoch erneut und kehrte zu ihr nicht wieder zurück. Anfangs des Jahres 1964 hat der Kläger Scheidungsklage erhoben, die er auf § 43 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG gestützt hat. Br hat der Beklagten vorgov/orfen, daß sie täglich heftige Auseinandersetzungen verursacht, stundenlang, auch nachts, lamentiert, Schulden gemacht und Wohnung und Haushalt vernachlässigt habe, hie ständigen Auseinandersetzungen und Vorwürfe der Beklagten seien auch der Grund, weshalb er sich im Jahre 1955 von seiner Familie getrennt habe. Nach seinem Fortgang sei die Beklagte zu dem Haus seiner Schweste gekommen, bei der er gewohnt habe, und habe gelärmt und geschimpft. Außerdem habe sie, besonders nach seinem Fortgang, viele Male im Betrieb seines Arbeitgebers angerufen und dadurch seinen Arbeitsplatz gefährdet* Im Jahre I960 sei er zwei Tage, nachdem er zu der Beklagten zurückgekehrt sei, wieder fortgegangen, weil sie ihr Verhalten nicht geändert, sondern ihm gleich am Tage nach seinem Kommen wieder Vor— würfe gemacht habe. hie Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat vorgebracht, daß die Parteien in der Zeit nach dem Kriege in sehr schwierigen Verhältnissen gelebt hätten. Die Y/ohnung sei ungesund gewesen, der Verdienst unzureichend* Sie sei an Typhus erkrankt und habe im Jahre 1952 eine Fehlgeburt gehabt* Im Jahre 1954 habe der Kläger noch ihren Bruder nebst Familie in die eheliche Wohnung aufgenommen; dadurch sei es zu fortgesetzten Streitigkeiten gekommen* Im übrigen habe der Kläger zur Zeit der Trennung ein ehev/idriges Verhältnis zu einer Frau mit Vornamen Ruth gehabt, wie sich aus zahlreichen Briefen dieser Frau an den Kläger aus den Jahren 1955 und 1956 eindeutig ergebe. Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. Den Scheidungsansprucli aus § 43 EheG hat es für unbegründet erachtet, weil die behaupteten 4 Verfehlungen durch den Versohnungsvorsuch im Jahre I960 verziehen, schwere Eheverfehlungen aber auch nicht bewiesen seien. Dagegen hat es angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung aus § 48 EheG- gegeben seien. Der Widerspruch der Beklagten sei zwar zulässig, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe wenigstens überwiegend verschuldet habe; er sei aber nicht beachtlich, weil die Beklagte lediglich ausgeführt habe, sie wolle in ihrem Alter nicht als geschiedene Frau gelten. Das reiche aber nicht aus, um die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich zu rechtfertigen, nachdem die Parteien praktisch seit mehr als elf Jahren getrennt lebten und seit dem Jahre I960 keinerlei Kontakte mehr gehabt hätten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung aus § 48 EheG. Entscheidungsgrunde; Die nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht angenommen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend dadurch verschuldet habe, daß er in den Jahren 1955/56 zu einer anderen Frau Beziehungen unterhalten habe, die sich mit seiner ehelichen Treuepflieht nicht vereinbaren ließen, und daß er die Trennung unberechtigt durchgeführt habe und aufrecht erhalte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen entgegen der Ansicht der Revision Rechtsfehler in der Anwendung des § 48 Abs. 2 EheG nicht erkennen. Die im Berufungsurteil gebrauchte Wendung, der Kläger habe nicht nach-woinon können, daß die Beklagte durch ein schuldhaftes Ver- halton dem Kläger Anlaß zur Trennung gegeben habe, kann nicht so yerotanden werden, das Berufungsgericht habe damit verkannt, daß die Beweislast nach § 48 Abs» 2 EheG in der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs grundsätzlich dem beklagten Ehegatten obliegt. Bas Urteil ergibt vielmehr, daß das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahmen die Überzeugung gewonnen hat, daß das Verhalten der Beklagten dem Kläger keinen berechtigten Anlaß zur Trennung gegeben hat. Nur das hat es daher mit der genannten Y/endung zu dem Ausdruck bringen wollen. Bie Revision hat denn auch insoweit im einzelnen nur dio von ihr erhobene Verfahrensrüge begründet und beanstandet, daß das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft habe. Sie meint, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet, daß die streitsüchtige Beklagte täglich Auseinandersetzungen verursacht I und auch des Hachts lamentiert habe, so daß der schwer kranke Kläger nervenmäßig stark gelitten und ein weiteres Zusammenleben nicht mehr ausgehalten habe. Boswegcn sei er auch im Jahre I960, als er nach der jahrelangen Trennung noch einmal zu der Beklagten zurückgokehrt sei, gleich nach zwei Tagen wieder fortgegangen, als er festgestellt habe, daß die Beklagte sich nicht geändert habe. Bie Rüge ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht hat beide Parteien vernommen. Babel hat der Kläger die von der Revision geschilderten Bekundungen über das Verhalten der Beklagten gemacht. Es besteht kein Zweifel, daß das Berufungsgericht diese im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen Bekundungen bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG nicht übersehen hat. Vielmehr hat es sie ersichtlich als nicht erheblich oder doch als nicht (o so gewichtig angesehen, daß aus ihnen auf ein dem Verschulden des Klägers gleichwertiges Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe zu schließen sei. Bas ist rechtlich unbedenklich, da der Kläger über die angeblich von der Beklagten verursachten Auseinandersetzungen und ihr "Lamentieren” weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf Anlaß und Gegenstand der Auseinandersetzungen nähere tatsächliche Angaben gemacht hat. Bas Berufungsgericht war daher nicht in der Lage, hierzu weitere Ermittlungen anzustollen und sich ein Urteil über die behaupteten Vorgänge und das der Beklagten daran etwa beizu demessende Verschulden zu bilden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die vom Kläger behaupteten Auseinandersetzungen zv/isehen den Parteien vornehmlich aus Anlaß der Fehlgeburt und des Einzugs des Bruders der Beklagten und dessen Familie in die eheliche Wohnung entstanden sind. Sie ließen sich dann aus der mit diesen Ereignissen verbundenen besonderen psychischen Belastung der Beklagten und den sich aus den beengten Wohnverhältnissen ergebenden Reibungen erklären und würden solchenfalls dem Kläger nicht ohne weiteres Anlaß zu einer Trennung von der Beklagten gegeben haben. Bas hat das Berufungsgericht auch dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß es dem Kläger Vorbehalten hat, gerade die schwierigen Lebens-Verhältnisse und die Fehlgeburt hätten ihn bewegen müssen, zu seiner Familie zu stehen und durch ein geeignetes Verhalten den Fortbestand der Ehe zu ermöglichen. Dafür, daß erst diese die Beklagte belastenden Umstände zu Auseinandersetzungen und Stroit zwischen den Parteien geführt haben, spricht, daß die Ehe nach der eigenen Barstellung des Klägers bis zu dem Jahre 1952, als die Beklagte die Fehlgeburt hatte, relativ gut verlaufen ist. Die von dem Zeugen Bother bekundeten Vorfälle scheiden als wesentliche Zerrüttungsursache schon deshalb aus, weil sie sich erst nach der von dem Kläger vollzogenen Trennung ereignet haben. Das Berufungsgericht hat sie demgemäß auch nur bei dem Scheidungsgrund dos § 43 EheG erörtert und angenommen, daß die Beklagte hierbei in begreiflicher Erregung über das Verhalten des Klägers und in der Absicht gehandelt habe, den Kläger zur Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft zu bewegen. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses, insbesondere auch des Umstandes, daß der Kläger es geflissentlich vormied, Nachnamen und Anschrift der Frau, zu der er Beziehungen unterhalten hatte, anzugeben, und dadurch das Berufungsgericht daran hihdorto ; die - näheren-Umständo ; sei'ner Beziehungenzu -ihr.y ; . insbesondere den Zeitpunkt der Aufnahme dieser Beziehungen sowie deren Ausmaß und Bauer aufzuklären, konnte das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnen, daß es weniger das Verhalten der Beklagten als die ehewidrigen Beziehungen des Klägers waren, die den Verlust seiner ehelichen Gesinnung bewirkt haben. Die Bcachtlichkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht nach Vernehmung der Beklagten und der Tochter der Parteien bejaht. Es hat dabei berücksichtigt, daß die Beklagte sich nach dem Fortgang dos Klägers im März 1955 ständig bemüht hat, den Kläger zur Rückkehr zu bewegen, und daß es, als er im Jahre I960 zurückkehrte, zu dem ehelichen Verkehr gekommen ist. Auf Grund des persönlichen Eindrucks der Beklagten und der Vernehmung der Tochter der Parteien hat sich das Berufungsgericht die Überzeugung verschafft, daß die Beklagte sowohl damals bereit gewesen ist, den Klüger wieder aufzunehmen und zu versorgen, wie auch heute noch bestrebt ist, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Demgegenüber beanstandet die Revision, daß die Aussage der Beklagten, wie sie im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben ist, keine Tatsachen enthalte, nach welchen die Beklagte noch eine echte Bindung an die Ehe habe, und daß das Berufungsgericht seine Feststellung allein auf die nur den Gesetzeswortlaut v/i cd ergeh ende inhaltlose Bekundung der Tochter gegründet habe. Damit verkennt die Revision, daß nach der Vorschrift des § 46 Abs. 2 letzter Halbsatz EheG nicht die Beklagte ihre Bindung an die Ehe, sondern der Kläger das Pehlen dieser Bindung zu beweisen hat. Das Berufungsgericht würde daher, selbst wenn es in der frage der Bindung der Beklagten an die Ehe Zweifel gehabt hätte, den Widerspruch nicht für begründet erklärt haben können. Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht nur auf die von der Beklagten und der Tochter der Parteien abgegebenen Erklärungen gegründet, sondern in erster Linie auf das in den Jahren der Trennung gezeigte Verhalten der Beklagten und ihre im Jahre I960 bewiesene Bereitschaft, den Kläger wieder aufzunohmen. Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgovri.esen werden, Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Br. Reinhardt Dr, Bukov; Dr, Buchholz