Der Kläger forderte von' hier aus die Beklagte auf, vorerst nicht zu ihm zu kommen und damit so lange zu warten, bis sich klarere Verhältnisse für ihn ergeben hätten und er sich eine Existenz aufgebaut habe. Seine Klage wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Berlin vom 9* Dezember 1948 mit der Begründung abgewiesen* die Ehe der Parteien sei nicht im Sinne des § 48 EheG zerrüttet, auch stände das wohlverstandene Interesse der Kinder einer Scheidung der Ehe entgegen. Juni 1954 abgewiesen mit der Begründung, daß zwar eine dreijährige Trennung vorliege und auch die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, das Scheidungsbegehren jedoch an dem begründeten Widerspruch der Beklagten scheitere* So bezeichncte er esfaiÜsfAti§ebrühtHei:ttiinüWhverschämtheit 9 falls nicht, wie fast zu befürchten sei, Geistesgestörtheit vorliege, wenn die Beklagte so tue, als wenn zwischen den Parteien überhaupt nichts gewesen wäre und den Kläger in alter Herzlichkeit freiweg mit "Lieber Helmut" anrede, diese Y/orte selbst mitten im Brieftext nochmals wiederhole und sich nicht scheue, am Schluß des Briefes zu schreiben "Y/ir grüßen Dich alle herzlich - Deine Dili"* Schließlich drohte er der Beklagten an, falls sie es wagen sollte, noch weiter in dieser fonart zu schreiben, ihre Briefschreiberei in Zukunft nicht mehr für ernst zu nehmen. Seine Angabe, daß er nunmehr die Ehegemeinschaft wieder aufnehmen wolle, sei unaufrichtig und unglaubwürdig• Sie sei jederzeit bereit, die Ehegemeinschaft mit dem Kläger v/ieder aufzunehmen und fortzuführen, jedoch nicht in Warstein, sondern in Berlin, weil der Kläger in Warstein, das eine Kleinstadt sei, lange Jahre ein ehewidriges Verhältnis zu Fräulein Christel VfliHPunterhalten habe, nachdem er vorher ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen gehabt habe. Durch das im vorangegangenen Ehescheidungsverfahren auf die mündliche Verhandlung vom 18, Juni 1954 ergangene Erteil stoht rechtskräftig fest, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht das Recht hatte, die Scheidung seiner Ehe gegen den Die nunmehr neue auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage kann daher nur Erfolg haben, wenn sie auf Tatsachen gegründet ist, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben und die allein oder im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht neu und unabhängig von der früheren Wertung zu würdigenden Tatsachen ergeben, daß nach diesem Zeitpunkt für den Kläger das Hecht entstanden ist, die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG zu verlangen (BGHZ 45» 329 mit An. LM ZPO § 322 Nr* 26; BGHZ 49, 45 mit An. LM ZPO § 322 Nr. 61). Für beides hat der Kläger, wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, als neue Tatsachen vorgetragen5 daß die Beklagte nach dem vorausgegangenen Ehescheidungsstreit nichts unternommen habe, den zerrütteten Zustand der Ehe zu ändern und auch jetzt nach seiner Aufforderung vom 25* Juni 1965 nicht wenigstens den Versuch gemacht habe, eine Ellegemeinschaft neu zu begründen. Selbst wenn man aber ein solches Wiederaufleben der ehelichen Gesinnung zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte - wofür allerdings der Sachverhalt nichts hergibt so ist jedenfalls das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu der Feststellung gelangt, daß der Beklagten auch unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen kein schuldhaftes Verhalten beizu demessen ist, das für die nunmehrige heillose Zerrüttung der Ehe ursächlich hätte gewesen sein können, Bas Berufungsgericht hat sich hierbei, dem Landgericht folgend, der im Vorprozeß getroffenen Tatsachenwertung angeschlossen, und auch die neu vorgetragenen Tatsachen dahin gewertet, daß sich aus ihnen weder ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten herleiten läßt, noch daß es sich um schicksalsbedingte Umstände handelt, die das alleinige Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe in Frage stellen können. Soweit das Berufungsgericht, sich dem Landgericht anschließend , kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten darin gesehen hat, daß die Beklagte sich nicht bemüht hat, den zerrütteten Zustand der Ehe zu ändern, lassen die Ausführungen hierzu Rechtsfehler nicht erkennen. Erfolglos wendet sich die Revision sodann gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte berechtigt gewesen sei, sieh zu weigern, zu dem Kläger nach Warstein zu ziehen. Heben der Sache liegt es, soweit die Revision auf ein wohlborechtigtes Interesse des Klägers daran verweist, in Y/arstein zu verbleiben, und im Verlangen der Beklagten, die Ehegemeinschaft wieder in Berlin zu begründen, einen Mißbrauch ihres Rechtes sehen will. bei die vom Berufungsgericht in Ergänzung des landgerichtlichen Urteils getroffene Feststellung, daß unbeschadet aller sonstigen Umstände das Verlangen des Klägers auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht ernstlich gemeint war und sich infolgedessen als ein Mißbrauch seines Rechtes, die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verlangen, darstellte. Auf die Frage, ob berechtigte Interessen des Klägers ein Zusammenleben der Parteien mehr in Warstein als in Berlin erfordert hätten, Kommt es daher entscheidend nicht an. Wenn auch diese teilweise schicksalhaft bedingten Umstände für den Zerrüttungszustand, in dem sich die Ehe der Parteien befindet, nicht unterschützt werden dürfen, so kann dennoch nicht außer acht bleiben, daß es das schuldhafte Verhalten des Klägers war, das die genommene Entwicklung der Ehe der Parteien entscheidend bestimmt hat, und daß auch die lange Trennung und als deren Auswirkung die Zerrüttung der Ehe darauf zurückgehen. Schließlich läßt sich auch nicht sagen, daß nach einer so langen Trennung, wie sie hier vorliegt, eine Bindung des beklagten Ehegatten an die Ehe nicht mehr bestehen könne. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs (Erteil vom 2.11.1966 ~ IV ZK 189/65 - = HJW 1967, 443) ausgesprochen hat, ist es nicht unmöglich, daß ein verlassener Ehegatte auch über Jahrzehnte und bis an das Ende seines Lebens die innere Kraft auf bringt, das Bev/ußtsein der Gebundenheit an den Ehepartner und seiner ehelichen Verantwortung für ihn in sich lebendig zu erhalten. Die Feststellungen des Berufungsgerichts aber, die seiner Überzeugung zu Grunde liegen und die auch von der Revision nicht angegriffen werden, tragen seine Entscheidung, daß der Widerspruch der Beklagten auch beachtlich sei.
2497 085 ty BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 658/66 URTEIL in dem Rechtsstreit dos Vertreters Helmut L itraße 0, Verkündet am 16 * Oktober 1968 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Prozeßbevollmächtigters Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. gegen die Hausfrau Ella L Damm MB > - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1, Dezember 1966 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts-* zugcs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1906 geborene Kläger und die 1910 geborene Beklagte, beide evangelischer Konfession, schlossen am 1. August 1934 in Berlin-Wilmersdorf die Ehe miteinander. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1937 und 1944 geborene Kinder hervorgegangen . Als bei Kriegsbeginn der Kläger, der seit 1925 Berufssoldat war, in den Krieg zog, gaben die Parteien ihre bisherige Wohnung in Dortmund auf. Die Beklagte verzog mit der Tochter nach Berlin-Wilmersdorf in die Wohnung ihrer Eltern. Hier wohnte auch der Kläger, der im Jahre 1941 nach Berlin verhetzt worden war und hier seinen Dienst tat, mit der Beltlagten etwa ein Jahr lang zusammen, bis er wieder anderweit versetzt wurde. Pfingsten 1944 hatten die Parteien den letzten ehelichen Verkehr miteinander. Sie sahen sich seitdem erst wieder im landgeriehtliehen Termin dieses Rechtsstreits am 1. April 1966, weil die Beklagte mit den Kindern in Berlin wohnen blieb, während der im September 1945 als technischer Major der Luftwaffe entlassene Kläger seinen Wohnsitz in Dortmund nahm. Der Kläger forderte von' hier aus die Beklagte auf, vorerst nicht zu ihm zu kommen und damit so lange zu warten, bis sich klarere Verhältnisse für ihn ergeben hätten und er sich eine Existenz aufgebaut habe. Selbst nach Berlin zu kommen, hielt er wegen der Russen für zu gefährlich. Da der Kläger, der als Vertreter tätig war, seiner Familie zwar freundliche Briefe schrieb, aber keinerlei Unterhalt zahlte, beantragte die Beklagte die Bestellung eines Unterhaltspflegers für die Kinder. Der Kläger wehrte sich zunächst gegen seine Unterhaltspflicht, wurde jedoch später zu Unterhalt verurteilt. Daraufhin erhob er im Frühjahr 1947 die Scheidungsklage, die er zuletzt nur noch auf § 48 EheG- stützte. Seine Klage wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Berlin vom 9* Dezember 1948 mit der Begründung abgewiesen* die Ehe der Parteien sei nicht im Sinne des § 48 EheG zerrüttet, auch stände das wohlverstandene Interesse der Kinder einer Scheidung der Ehe entgegen. Im März 1953 erhob der Kläger erneut eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage. Diese Klage wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Kammergerichts vom 18. Juni 1954 abgewiesen mit der Begründung, daß zwar eine dreijährige Trennung vorliege und auch die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, das Scheidungsbegehren jedoch an dem begründeten Widerspruch der Beklagten scheitere* In der Folgezeit richtete die Beklagte bis Anfang 1958 an den Kläger noch freundliche Briefe, die dieser jedoch mit Briefen beleidigenden und kränkenden Inhalts beantwortete. So bezeichncte er esfaiÜsfAti§ebrühtHei:ttiinüWhverschämtheit 9 falls nicht, wie fast zu befürchten sei, Geistesgestörtheit vorliege, wenn die Beklagte so tue, als wenn zwischen den Parteien überhaupt nichts gewesen wäre und den Kläger in alter Herzlichkeit freiweg mit "Lieber Helmut" anrede, diese Y/orte selbst mitten im Brieftext nochmals wiederhole und sich nicht scheue, am Schluß des Briefes zu schreiben "Y/ir grüßen Dich alle herzlich - Deine Dili"* Schließlich drohte er der Beklagten an, falls sie es wagen sollte, noch weiter in dieser fonart zu schreiben, ihre Briefschreiberei in Zukunft nicht mehr für ernst zu nehmen. Unter dem 25. Juni 1965 forderte der Kläger, der inzwischen seinen Wohnsitz in Warstein genommen hatte und dort nach seinem eigenen Zugeständnis ein herzliches Verhältnis zu einem Fräulein Christel YtfHP unterhielt, durch seinen Anwalt die Beklagte unter Bezugnahme auf § 50 EheG auf, die eheliche Gemeinschaft mit ihm in Warstein wieder horzusbellen. Die Beklagte erwiderte durch ihren Anwalt, daß sie nicht gewillt sei nach Warstein überzusiedeln, weil dies eine kleine Stadt sei, in welcher der Kläger seit über zehn Jahren in eheähnlichen Verhältnissen lebe. Der Kläger hat nunmehr die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten begehrt (§ 43 EheG) und hierzu vorgetragen: Der Beklagten wäre es bereits 1946 ein leichtes gewesen, zu ihm nach Dortmund zu kommen. Er habe ihr dies auch nicht verboten. Nachdem er jetzt im Laufe der vergangenen Jahre in \7ar stein seine Existenz und einen seiner persönlichen Ein- Stellung entsprechenden gesellschaftlichen Kreis gefunden habe, während er als Vertreter in Berlin bei seinem Alter von nun 60 Jahren ganz uninteressant sei-, stelle es keinen Mißbrauch seiner ehelichen Weisungsbefugnis dar, wenn er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft in Warstein wünsche. Baß es im Jahre 1945 zur Trennung der Parteien gekommen sei, sei schicksalhaft gewesen. Mindestens habe auch die Beklagte schuldhaft an der Zerrüttung der Ehe mitgewirkt, indem sie in der Vergangenheit nichts unternommen habe, den immer mehr krisenhaften und schließlich hoffnungslosen Zustand der Ehe zu ändern, und auch jetzt nach seiner Aufforderung vom Juni 1965 nicht wenigstens den Versuch gemacht habe/, eine Ehegemeinschaft neu zu begründen* Bie Beklagte sei nach dem Kriege nicht mehr daran interessiert gewesen, mit ihm zusammenzuleben. Sie habe aus Gleichgültigkeit, wenn nicht aus anderen noch weitergehenden verneinenden Gefühlen es vorgezogen, für sich möglichst risikolos in Berlin weiter zu wohnen. Ihre wahre Gesinnung sei dahin gegangen, mit ihm nichts mehr zu tun zu haben, jedoch die materiellen Wirkungen der Ehe weitgehend für sich sicherzustellen. So habe sie es verstanden, in zahlreichen Unterhalt sstr eit igkei ten auch den letzten verfügbaren wirtschaftlichen Effekt zu ihren Gunsten aus seiner Tätigkeit in Warstein zu nutzen. Anläßlich eines Termins vor dem Landgericht am 1. April 1966, in dem sich die Parteien nach langen Jahren wieder zu dem ersten Mal gesehen hätten, sei die Beklagte an ihm vorbeigegangen, ohne ihn eines Wortes oder auch nur eines Blickes zu würdigen. Bies zeige, daß er der Beklagten nicht nur gleichgültig sei, sondern diese sogar Haß ihm gegenüber empfinde. Ber Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dom Verschulden der Beklagten zu scheiden. Bie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu v - 6 Da der Kläger nur einige Wochen im Sommer 1942 in Rußland gewesen sei, habe er keine stichhaltigen Gründe gehabt, nicht nach Berlin zu seiner Familie zurückzukehren. Seine Angabe, daß er nunmehr die Ehegemeinschaft wieder aufnehmen wolle, sei unaufrichtig und unglaubwürdig• Sie sei jederzeit bereit, die Ehegemeinschaft mit dem Kläger v/ieder aufzunehmen und fortzuführen, jedoch nicht in Warstein, sondern in Berlin, weil der Kläger in Warstein, das eine Kleinstadt sei, lange Jahre ein ehewidriges Verhältnis zu Fräulein Christel VfliHPunterhalten habe, nachdem er vorher ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen gehabt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs-verf ahren , in dem der Kläger sein Scheidungsbegehren hilfs-weise auf § 48 EheG gestützt hat, ist der Kläger erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückhaltung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter. Bntscheidungsgründe: Die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision ermöglicht nur die Prüfung der Frage, ob die auf § 48 EheG gegründete Klage mit Recht abgewiesen worden ist. Das ist im Ergebnis zu bejahen. Durch das im vorangegangenen Ehescheidungsverfahren auf die mündliche Verhandlung vom 18, Juni 1954 ergangene Erteil stoht rechtskräftig fest, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht das Recht hatte, die Scheidung seiner Ehe gegen den Widerspruch der Beklagten zu begehren, da er die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hatte und der Beweis dafür, daß die Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle, nicht erbracht war. Die nunmehr neue auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage kann daher nur Erfolg haben, wenn sie auf Tatsachen gegründet ist, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben und die allein oder im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht neu und unabhängig von der früheren Wertung zu würdigenden Tatsachen ergeben, daß nach diesem Zeitpunkt für den Kläger das Hecht entstanden ist, die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG zu verlangen (BGHZ 45» 329 mit Anm. LM ZPO § 322 Nr* 26; BGHZ 49, 45 mit Anm. LM ZPO § 322 Nr. 61). Die geltend gemachten Tatsachen müssen ergeben, daß entweder die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens bestehende Zerrüttung der Ehe nicht mehr als vom Kläger ganz oder überwiegend verschuldet angesehen werden kann, oder daß die Beklagte sich in diesem Zeitpunkt nicht mehr an die Ehe gebunden fühlte. Für beides hat der Kläger, wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, als neue Tatsachen vorgetragen5 daß die Beklagte nach dem vorausgegangenen Ehescheidungsstreit nichts unternommen habe, den zerrütteten Zustand der Ehe zu ändern und auch jetzt nach seiner Aufforderung vom 25* Juni 1965 nicht wenigstens den Versuch gemacht habe, eine Ellegemeinschaft neu zu begründen. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Bindung des Klägers an die Ehe, deren Erlöschen im Vorprozeß festgestellt war, in der Zwischenzeit wieder aufgelebt sein kann. Bas könnte zur Folge haben, daß die nunmehr festgestellte unheil- bare Zerrüttung der Ehe ganz oder doch überwiegend auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen wäre. Selbst wenn man aber ein solches Wiederaufleben der ehelichen Gesinnung zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte - wofür allerdings der Sachverhalt nichts hergibt so ist jedenfalls das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu der Feststellung gelangt, daß der Beklagten auch unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen kein schuldhaftes Verhalten beizu demessen ist, das für die nunmehrige heillose Zerrüttung der Ehe ursächlich hätte gewesen sein können, Bas Berufungsgericht hat sich hierbei, dem Landgericht folgend, der im Vorprozeß getroffenen Tatsachenwertung angeschlossen, und auch die neu vorgetragenen Tatsachen dahin gewertet, daß sich aus ihnen weder ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten herleiten läßt, noch daß es sich um schicksalsbedingte Umstände handelt, die das alleinige Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe in Frage stellen können. Soweit das Berufungsgericht, sich dem Landgericht anschließend , kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten darin gesehen hat, daß die Beklagte sich nicht bemüht hat, den zerrütteten Zustand der Ehe zu ändern, lassen die Ausführungen hierzu Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Erfolglos wendet sich die Revision sodann gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte berechtigt gewesen sei, sieh zu weigern, zu dem Kläger nach Warstein zu ziehen. Heben der Sache liegt es, soweit die Revision auf ein wohlborechtigtes Interesse des Klägers daran verweist, in Y/arstein zu verbleiben, und im Verlangen der Beklagten, die Ehegemeinschaft wieder in Berlin zu begründen, einen Mißbrauch ihres Rechtes sehen will. Die Revision übersieht hier- bei die vom Berufungsgericht in Ergänzung des landgerichtlichen Urteils getroffene Feststellung, daß unbeschadet aller sonstigen Umstände das Verlangen des Klägers auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht ernstlich gemeint war und sich infolgedessen als ein Mißbrauch seines Rechtes, die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verlangen, darstellte. Auf die Frage, ob berechtigte Interessen des Klägers ein Zusammenleben der Parteien mehr in Warstein als in Berlin erfordert hätten, Kommt es daher entscheidend nicht an. Die von der Revision auch gegen die vom Berufungsgericht feotgestelltc mangelnde Ernstlichkeit des Wiederherstellungoverlangeno des Klägers erhobene Rügo läuft aber lediglich darauf hinaus, daß die Revision den festgeotellten Sachverhalt anders gewürdigt wissen will, als es das Berufungsgericht getan hat. Damit kann sie nach § 561 Abo. 2 ZPO nicht gehört werden, da sie insoweit gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben hat. Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß nach der Lebenserfahrung die lange Trennung, insbesondere mit Rücksicht auf das Alter der Parteien, die eingetretene Entfremdung zwischen ihnen entscheidend vertieft haben kann. Möglicherweise ist diese Entfremdung auch so groß geworden, daß es den Parteien selbst bei guten Willen nicht mehr möglich wäre, sich wieder zuoammenzufinden. Wenn auch diese teilweise schicksalhaft bedingten Umstände für den Zerrüttungszustand, in dem sich die Ehe der Parteien befindet, nicht unterschützt werden dürfen, so kann dennoch nicht außer acht bleiben, daß es das schuldhafte Verhalten des Klägers war, das die genommene Entwicklung der Ehe der Parteien entscheidend bestimmt hat, und daß auch die lange Trennung und als deren Auswirkung die Zerrüttung der Ehe darauf zurückgehen. /v H - io - Wenn die Revision weiterhin noch einwcmdet, es erscheine angezeigt, die Rechtsprechung daraufhin zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung solcher Ehen, wie der vorliegenden, noch sittlich gerechtfertigt ist, so hat sie den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 48 EheG gegen sich. Denn diese Vorschrift untersagt gerade bei der unheilbar zerrütteten Ehe die Scheidung, wenn der Widerspruch des der Scheidung entgegenstehenden Ehegatten sich als begründet erweist. Auf die Frage, ob die Ehe sittlich noch gerechtfertigt ist, kommt es daher, jedenfalls nach der jetzigen Gesetzesbestimmung, überhaupt nicht an. Schließlich läßt sich auch nicht sagen, daß nach einer so langen Trennung, wie sie hier vorliegt, eine Bindung des beklagten Ehegatten an die Ehe nicht mehr bestehen könne. Wie bereits der frühere IV. (jetzt IX.) Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs (Erteil vom 2.11.1966 ~ IV ZK 189/65 - = HJW 1967, 443) ausgesprochen hat, ist es nicht unmöglich, daß ein verlassener Ehegatte auch über Jahrzehnte und bis an das Ende seines Lebens die innere Kraft auf bringt, das Bev/ußtsein der Gebundenheit an den Ehepartner und seiner ehelichen Verantwortung für ihn in sich lebendig zu erhalten. Es widerspricht daher, entgegen der von der Revision erhobenen Rüge, nicht Erfahrungssätzen, daß das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, die Liebe der Beklagten zu dem Kläger sei nicht so weit erloschen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft fehlen, die Ehe fortzusetzen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts aber, die seiner Überzeugung zu Grunde liegen und die auch von der Revision nicht angegriffen werden, tragen seine Entscheidung, daß der Widerspruch der Beklagten auch beachtlich sei. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr * Bukow Dr. Buchholz