Volltext der Entscheidung
2497 086
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R
URTEIL
Verkündet am
2. Oktober 1968
J us t i z sekre tär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Frau Gerhardine Adeline Wilhelmine geb. OflBP, WJ
- Frozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt
gegen
den Landwirt Johann Göcke
Frozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Br.
ff
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichtor Johann-sen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 6. Dezember 1966 wird auf ihre Kosten zurückgewiosen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1931 geborene Klager und die im Jahre 1935 geborene Beklagte haben am 12. Februar I960 die Ehe geschlossen. Sie haben einen am 25. -April I960 geborenen Sohn< Seit dem 29. Oktober 1961 leben die Parteien getrennt. Ihr letzter ehelicher Verkehr hat einige Tage vorher stattgefunden.
Der Kläger ist Eigentümer eines etv/a 24 ha großen Hofes in den er von seinem Vater ,1 der 14 Tage
nach der Heirat der Parteien verstarb, erbte. Dieser vermachte der Mutter des Klägers, die mit auf dem Hofe lebt, ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Hof. Durch notariellen Vertrag vom 29. April I960 verzichtete sie auf den Nießbrauch und ließ sich dafür als Gegenleistung ein Altenteil auf dem Hof im Grundbuch eintragen. Nach § 6 dieses Vertrages war der Kläger verpflichtet, ihr den Nießbrauch auf ihr Verlangen wieder einzuräumen, falls ihr das Zusammenleben mit dem
Sohn und seiner Familie aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gefallen sollte. Das geschah durch notariellen Vertrag vom 15o Dezember 1962,
Die Beklagte blieb nach der Eheschließung zunächst bei ihren Eltern in Dunum wohnen, wo diese eine etwa 5 ha große Landstolle bewirtschaften. Vor der Geburt des Kindes Ende April I960 war sic nur etwa 14 Tage auf dem Hof des Klägers tätig, weil dessen Mutter im Krankenhaus operiert wurde. Zur;. Geburt des Kindes ging sie zu ihren Eltern zurück. Sie blieb dort auch in der Folgezeit, arbeitete jedoch von Zeit zu Zeit auf dem Hof des Klägers. Im Herbst 1961 baute der Kläger die Wohnräumo auf seiner Hofstelle aus, was schon zu Lebzeiten des Vaters beabsichtigt war, nach dessen Tode aber zunächst unterblieben war. Als die Mutter des Klägers im Herbst 1961 ein Bein brach, zog die Beklagte ganz zu dem Kläger und blieb dort bis zu dem 29. Oktober 1961. Das Kind blieb jedoch auch während dieser Zeit bei den Eltern der Beklagten. Am 29. Oktober 1961 verließ die Beklagte den Hof nach einem Streit mit ihrer Schwiegermutter.
Mit der im Juli 1965 erhobenen Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe gemäß § 43 EheG, hilfswoise gemäß § 48 EheG, begehrt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihn Ende Oktober 1961 ohne Grund verlassen und es trotz wiederholter Aufforderung abgelohnt, zu ihm zurückzukehren.
Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Sie macht geltend, sic 3ei auf dem Hof von der Mutter des Klägers wie eine Dienstmagd behandelt worden.
Der Kläger habe nichts dagegen unternommen. Hach einer schweren Demütigung, die sie am 29. Februar 1961 erlitten habe, habe der Kläger sie selbst auf ihre Bitte mit seinem Kraftwagen zu ihren Eltern zurückgebracht. Sie soi bereit,
die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, wenn dieser ihr die gebührende Stellung im Haushalt verschaffe und dafür Sorge trage, daß ihre Schwiegermutter und sie getrennte Haushalte führten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe ohne SchuidausSpruch geschieden. Die Beklagte hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt.
Sie erstrebt die Abweisung der Klage, Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Die Parteien loben seit über drei Jahren getrennt. Ihre Ehe ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch unheilbar zerrüttet, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung endgültig und unwiederbringlich verloren hat. Das Berufungsgericht hält den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch nicht für zulässig, da nicht bewiesen sei, daß der Kläger den Verlust seiner ehelichen Gesinnung ganz oder überwiegend verschuldet habe. Es ist der Meinung, die Zerrüttung der Ehe sei darauf zurückzuführen, daß beide Ehegatten es gleichermaßen an der Bereitschaft, Opfer für ihre Ehe zu bringen, hätten fehlen lassen.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Es ist nicht zutreffend, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat und daß von dem Verschulden des Klägers ausgegangen worden muß, da die Beklagte bereit gewesen sei, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustollen. Die dahingehenden Ausführungen der Revision wären dann richtig, wenn die Beklagte bedingungslos beroit gewesen wäre, die häusliche Gemeinschaft wieder herzustollen. Das war sie aber nicht. Sie wollte zu dem Kläger nur dann zurückkehren, wenn er dafür sorgen würde, daß seine Mutter nicht mehr mit ihi-ihrem Haushalt lebe. Damit setzte sie eine Bedingung, die der Kläger, wie das Berufungsgericht ausgoführt hat, nicht ohne weiteres erfüllen konnte. Unter diesen Umständen bliob die Beklagte weiter dafür beweispflichtig, daß der Kläger den auf die Trennung der Parteien zurückzuführenden Verlust seiner ehelichen Gesinnung überwiegend verschuldet hat.
Auch die vom Berufungsgericht weiter angestolltcn Erörterungen enthalten keine Rechtsfehler. Die Ehe der Parteien ist dadurch zerbrochen, daß die Beklagte sich nicht mit der Mutter des Klägers verstanden hat. Die Parteien befanden sich in einer schwierigen Dago. Bevor sie heirateten war der Vater des Klägers Eigentümer dös 24 ha großen Hofes, den der Kläger später übernehmen sollte. Es war beabsichtigt, auf dom Besitz einen Neubau zu errichten, in dom die Parteien eine eigene Y/ohnung haben sollten. 14 Tage nach der Eheschließung verstarb der Vater des Klägers. Dieser wurde Eigentümer dos Hofes. Jedoch stand seiner Mütter der lebenslängliche Nießbrauch zu. Damit der Kläger den Hof selbst bewirtschaften konnte, schloß er am 29. April I960, vier Tage nach der Geburt des Sohnes der Parteien, mit seiner Mutter einen notariellen Vertrag, in dem diese auf ihren Nießbrauch und auf ihr Recht, den gesamten Nachlaß zu verwalten, verzichtete. In § 4 dieses Vertrages heißt es danns
"Als Gegenleistung für den Versieht der Mutter verpflichtet sich der Sohn, die Mutter lebenslänglich bei sich zu behalten und sie völlig zu unterhalten, d.h. mit Allem und Jedem reichlich' und standesgemäß zu versorgen, was zu dem täglichen Loben gehört und alle .vorkommenden Arbeiten für sie zu vernichten bzw. verrichten su lassen, für •liebevolle Pflege der Muttor in alten und kranken Tagen, für ärztliche Behandlung und ein ortsübliches Begräbnis zu sorgen. Zum Unterhalt gehört die Überlassung^des bisher von der Mutter als Schlafstube ... benutzten. Raumes mit vollständiger Einrichtung, zu dem alleinigen Gebrauch für die' Mutter und ein Taschengeld von 30,- (Dreißig) DM im > Monat, fällig bis zu dem 5. eines jeden Monats .
§ 6 enthält schließlich folgende Bestimmung:
"Sollte der Mutter das Zusammenleben mit dem Sohn , und seiner Familie aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gefallen, ist sic berechtigt, die Wiedercin-räumung ihres Nießbrauchsrechts zu verlangen. Der Sohn verpflichtet sich, dann dem Verlangen der Mutter nachzukommen."
Danach mußte der Kläger seine Mutter bei sich behalten und sie ■versorgen. Aus diesem Grunde wurde das Bauvorhaben geändert und nur die auf dem Hof vorhandene Wohnung ausgebaut, um den Bedürfnissen der Parteien und denen der Mutter des Klagers gerecht zu werden. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger als Eigentümer auf dem Hofe bleiben mußte und daß er sich seinen Verpflichtungen aus dem Altentcilsrecht seiner Mutter nicht entziehen konnte. Die Erfüllung dieser Verpflichtung bedingte ein weitgehendes Zusammenleben der jungen Eheleute mit der Mutter des Klägers. Mit dieser Lage mußte die Beklagte sich abfinden. •
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben zwischen der Beklagten und ihrer Schwiegermutter wiederholt Auseinandersetzungen stattgofunden. Das Berufungsgericht hat
aber nicht fcstgcstollt; wer diese verschuldet hat. Jedoch kann der Beklagten nicht deswegen ein Schuldvorwurf gemacht werden., wie das Berufungsgericht ausführt, v/eil sie nach der Auseinandersetzung am 29« Oktober 1961 den Hof verlassen und sich von dem Kläger zu ihren Eltern hat fahren lassen. Die Beklagte hatte aber, so führt das Berufungsgericht aus, bei ruhiger Überlegung,Wozu sic genügend Zeit gehabt habe, zu dem Kläger zurückkehren müssen, da der Vorfall nicht so schwerwiegend gewesen sei.
Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht aufgrund dos überreichten Schriftwechsels fostgcstollt hat, auch bereit gewesen, zu dem Kläger zurückzukehren. Jedoch hat sie verlangt, daß sie und ihre Schwiegermutter einen getrennten Haushalt führen sollten. Diesem Verlangen konnte der Kläger wogen der seiner Mutter vertraglich zustehendon Rechte nicht entsprechen. Die Beklagte hätte dem Rechnung tragen müssen und ihre Bereitschaft für eine andere Losung, bei der die Rechte ihrer Schwiegermutter gewahrt wurden, erklären müssen.
Hachdem dann der Mutter dos Klägers durch den notariellen Vertrag vom 15- Dezember 1962 auf ihr Verlangen wieder der Nießbrauch an der Hofstelle eingeräumt worden war, war es für die Parteien noch schwieriger geworden, eine für die Beklagte tragbare Lösung zu finden. Die Revision meint, der Kläger hätte einen Druck auf seine Mutter ausüben und es darauf ankommen lassemmüssen, ob sic wirklich bereit gewesen wäre, auf seine und der Beklagten Arbeitskraft endgültig zu verzichten und den Hof selbst zu bewirtschaften. Er hätte es auch darauf ankommen lassen müssen, ob sie den Hof gegen seinen Willen und den Willen seines Vaters für die letzten Jahre ihres Lebens verpachtet und ihren Sohn aus dem Hause getrieben hätte. Bei diesen Erwägungen berücksichtigt die
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Revision nicht, daß auch der Kläger auf seine Mutter Rücksicht nehmen mußte. Diese hatte den Hof zusammen mit ihrem Ehemann 40 Jahre bewirtschaftet. Unter diesen Umständen konnte der Kläger von ihr nicht mehr verlangen als daß sie ihm die Bewirtschaftung des Hofes überließ und sich auf ein angemessenes Altenteil zurückzog, so wie es in dem Vertrag vom 29* April I960 auch ursprünglich vereinbart gewesen war.
Die Aufhebung dieses Vertrages beruht mit darauf, daß die Beklagte auf dem Hof nicht mehr mitarbeitete. Der Kläger hätte vielleicht seine Mutter veranlassen können, die ursprüngliche Regelung wieder in Kraft treten zu lassen. Das konnte er aber erst, wenn die Beklagte sich bereit erklärt hatte, zu ihm zurückzukehren und die Mutter in dem gemeinsamen Haushalt zu dulden. Da sie das nicht wollte, konnte der Kläger von sich aus nichts unternehmen.
Die Revision meint weiter, es wäre dem Kläger möglich gewesen, seinerseits einen Hof zu pachten oder als landwirtschaftlicher Arbeiter oder Verv/alter zusammen mit der Beklagten an einer anderen Stelle sein Brot zu suchen. Das ist eine neue, erstmals im Revisionsverfahren aufgestoiltc Behauptung, die nach § 561 ZPO hier nicht beachtet werden kann. In den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte auf diese Möglichkeiten nicht hingowiesen; sie hat auch nicht erklärt, daß sie bereit gewesen wäre, dem Kläger an einem solchen Arbeitsplatz zu folgen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob es dem Kläger unter den gegebenen Umständen zugonutet werden konnte, seinen Hof einem Fremden zur Bewirtschaftung zu überlassen.
Allerdings führt das Berufungsgericht mit Recht aus, daß es auch unter den gegebenen schwierigen Verhältnissen Menschen, die zu dem Ausgleich fähig und bereit gewesen wären,
gelungen wäre., eine Lösung zu finden, die einerseits den jungen Eheleuten die Führung eines getrennten Haushalts ermöglichte und andererseits die Hechte der Mutter des Klägers gebührend berücksichtigt hätte. Das Berufungsgericht meint, daß beide Ehegatten hätten Opfer bringen müssen. An der Bereitschaft dazu hätte es ihnen gleichermaßen gefehlt, weil ihre Wesensart sie daran gehindert habe. Gegen diese Beurteilung können keine rechtlichen Einwände erhoben werden.
Es trifft auch nicht zu; daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, nicht alle Tatsachen berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat insbesondere auch das abweisende Verhalten des Klagers erörtert. Es brauchte aber diesem deswegen nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe zuzu demessen. Denn der Kläger ist letztlich immer bereit^gewesen, die Ehe mit der Beklagten fortzuführen. Br-wollte sich nur nicht auf die von ihr gestellte Bedingung einlasscn. Das aber konnte er, wie dargclcgt, auch nicht.
Danach hat das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler festgestollt, daß der Beweis dafür, daß der Kläger.die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, nicht erbracht ist.
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0b das Berufungsgericht mit Rocht angenommen hat, daß das wohlverstandene Interesse des Kindes der Parteien der Schoiidung nicht entgegensteht, kann im Rahmen der nur nach § 54? Abs. 1 ZPO zulässigen Revision nicht geprüft werden.
Er. Hauß Johannsen Br. Pfretzsehnor
Br. Reinhardt
Br. Buk01/