Die Klägerin hat für die Opfer des Unglücks und ihre Hinterbliebenen nach den Arbeitsunfallbestimmungen der Reichsversicherungsordnung bisher über 1ÖÖ0ÖÖÖ DM Versicherungsleistungen erbrachte Mit der Klage begehrt sie die Feststellung, daß für die nach § 1342 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Geschädigten von der Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren sei0 Sie hat vorweg die Zulässigkeit der Klage in Abrede gestellt und weiterhin vorgetragen; Der Unfall sei vorwiegend auf die abgefahrenen Reifen des Lastkraftwagens zurückzuführen» Folglich entfalle ihre Leistungspflicht 0 Diesen Einv/and habe sie aus den schon in der Vorkorrespondenz dargestellten Gründen nicht vor Herbst 1965 erheben können» Im übrigen stelle ihr Schreiben vom 8o Februar 1965 kein Anerkenntnis dar, sondern lediglich eine unverbindliche ”Auskunft über den Stand des Versicherungsvertrages’1 o Rechtliche Beziehungen zwischen ihr und der Klägerin seien dadurch nicht zustande gekommen» Es wird festgestellt» daß die Beklagte der Klägerin bei der Geltendmachung der nach § 1542 RVO überge-gangenenSchadensersatzansprüch^des Verletzten V/iflBHBund des Getöteten FflHHHsowie der Hinterbliebenen der Getöteten^chöHBun& gegen den Maurermeister SchflHi und den Kraftfahrer Hi^B aus dem Verkehrsunfall vom 10o8» 1964 nicht entgegonhaltcn darf, sie sei v;egen Gefahrerhöhung von der Verpflichtung zur Leistung frei» Soweit die Revision rügt, die Leistungsfreiheit als solche stelle kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine einzelne Vorfrage oder ein Element des Versicherungsverhältnisses dar, übersieht sie, daß es hier nicht um die Leistungsfreiheit im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gehto Vielmehr leitet die Klägerin ihren Anspruch aus einer angeblich von der Beklagten ihr gegenüber eingegangenen selbständigen Verpflichtung her, sich nicht auf Leistungsfreiheit zu berufen« Träfe dies zu, dann läge bereits jetzt ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vor, das sich unabhängig von dem Versicherungsverhältnis allein aus der von der Beklagten Fehl geht die Berufung der Revision auf BGH LM § 256 ZPO Nr* 58c Bort war ein künftiges Rechtsverhältnis zu dem Gegenstand der Klage gemacht worden, das infolge der gegenwärtigen Ungewißheit über entscheidungserhebliche Umstände derzeit nicht festgestellt v/erden konnte<, Hier dagegen ist nach dem Vortrag der Klägerin Gegenstand der Klage ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis* Zwar können sich rechtliche Folgen aus diesem Rechtsverhältnis nur ergeben, soweit auf die Klägerin begründete Schadensersatzansprüche der Geschädigten übergegangen sind* Die wesentlichen Umstände des Schadensereignisses aber sind unstreitig, da auch die Beklagte davon ausgeht, daß der Klägerin auf sie übergegangeno Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis gegen den Halter und Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Lastkraftwagens zustehen„ In dem hier vorliegenden Rechtsstreit kann daher nur davon ausgegangen v/erden, daß die auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche auf begründeten Schadensersatzansprüchen der Geschädigten beruhen, so daß sich auch insoweit von einem künftigen ungewissen Rechtsverhältnis, das das hier in Streit liegende Rechtsverhältnis gegenstandslos machen könnte, nicht sprechen läßt* Entgegen der Revision bedurfte es daher auch nicht als Voraussetzung des hier geltend gemachten Begehrens der Feststellung, daß der Haftpflichtprozeß von den Geschädigten mit Erfolg durchgeführt sei und eine wirksame Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruches der Schädiger durch die Klägerin vorliege * Im Gegenteil will es die Klägerin durch ihre Feststellungsklage gerade vermeiden, erst mittels Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruches gegen die Beklagte vorzugehen 0 Daraus ergibt sich aber auch das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung des von ihr behaupteten Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung„ 3» bas Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 8» Februar 1965, in dem diese erklärte: "Nach Rückgabe der Akte von unserer Generaldirektion in München können wir Ihnen nun mitteilen, daß wir unserem Versicherungsnehmer in obigem Schadensfall Versicherungsschutz gewähren" dahin ausgelegt, mit dieser Erklärung habe die Beklagte gegenüber der Klägerin auf den Einwand der Leistungsfreiheit "wegen mangelhafter Bereifung" verzichtet» Da es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung nach der Sachlage nicht bedurft habe (§ 151 BGB), sei die Verzichtserklärung von der Klägerin stillschweigend angenommen worden» Damit sei zwischen den Parteien ein "Einredeverzichtsvertrag" zustande gekommen, auf Grund dessen sich die Beklagte der Klägerin gegenüber der Möglichkeit begeben habe, "wegen mangelhafter Bereifung" Leistungsfreiheit in Anspruch zu nehmen» 1198; 1966, 1174)0 Ein solches Anerkenntnis soll das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien entziehen und bewirkt daher regelmäßig., daß der das Anerkenntnis Abgebende in Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er bereits bei Abgabe der Erklärung gekannt oder zu demindest für möglich gehalten hat. Die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses aber muß deshalb entfallen, weil zwischen den Parteien kein wirkliches oder auch nur für möglich gehaltenes Rechtsverhältnis bestand, das durch das Anerkenntnis dem Streit der Parteien hätte entzogen werden können. Hierfür kann es auch nicht genügen, daß die Klägerin möglicherweise in der Zukunft durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Versicherungsanspruches der Schädiger ein Rechtsverhältnis zwischen sich und der Beklagten hätte hersteilen können, Bei dieser Sachlage läßt sich die Erklärung der Beklagten rechtlich nur als eine bloße Auskunft über die Existenz des Versicherungsschutzes und ihre derzeitige Willensmeinung hinsichtlich der Erfüllung des- selben ansehen» Auch die Klägerin konnte nicht annehmen 9 daß sich die Beklagte jedenfalls ihr gegenüber weitergehend hätte verpflichten wollen, als sie ihrem Versicherungsnehmer und dessen Fahrer gegenüber verpflichtet war» Dies gilt um so mehr, als es seitens der Beklagten letztlich nur eine Gefälligkeit war, daß sie gegenüber der Klägerin überhaupt eine Erklärung abgab und sich damit möglichen Rechtsnachteilen aussetzte& Denn wenn die Erklärung als bloße Auskunft die Beklagte auch nicht verpflichtete, sich gegenüber der Klägerin nicht auf Leistungsfreiheit wegen bewußter Gefahrerhöhung berufen zu können, so konnte sie doch unter Umständen zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin führen, nämlich dann,Wonne'der Klägerin dadurch, daß sie auf die Richtigkeit der Auskunft vertraute, ein Schaden entstanden wäre (BGH WM 1965, 28?) o Das hätte z<.B0 der Fall sein können, wenn die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft zunächst von einem Vorgehen gegen die Schädiger abgesehen und ein späteres Vorgehen dann infolge zwischenzeitlich eingetretener Mittellosigkeit der Schädiger keine Erfolgsaussicht mehr gehabt hätte» In jedem Fall hätte sich für die Beklagte aus der Auskunft auch die Pflicht ergeben, die Klägerin über den Zeitpunkt des Eintritts einer sich möglicherweise aus § 12 Abs» 3 VVG ergebenden Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist seitens der Versicherungsnehmer zu unterrichten» Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 3» Juni 1970 IV 2R 1042/68 und IV ZR 181/69, letzteres zur Veröffentlich bestimmt), führt die Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt, daß diese Pflicht Die Erklärung der Beklagten gewährte demnach der Klägerin nur eine Grundlage,deren Wert in der Glaubhaftigkeit des Erklärten lag, dagegen kam ihr nicht eine Bedeutung als Willens- und Dispositionsakt zu, der die Beklagte hätte verpflichten können, sich gegenüber der Klägerin nicht auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung zu berufen«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 24o Juni 1970 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des SfHB Verein, Zweigniederlassung der Allianz -Versicherungs--Aktiengesellschaft? gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Herrn Alfred K^^HBstraße - Prazeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr die Ylür ttembergische Bauberufsgenossenschaft? S W(|Pstraße gesetzlich vertreten durch den führer? Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof„Dr. und Br, Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 240 Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr* Reinhardt und Dr0 Bukow für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8„ November 1967 aufgehobene Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 300 Dezember 1966 geänderte Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen <> Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kraftfahrer Anton H0 verursachte am 100 August 1964 mit einem beider Beklagten haftpflichtversicherten Lastkraftwagen, dessen Halter sein Arbeitgeber Xaver Scho war, einen Unfall. 0 In einer unübersichtlichen Kurve geriet das Fahrzeug, das stark ab- genutzte Hinterreifen hatte, ins Schleudern und stieß mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammeno Dessen Fahrer, der Dachdecker Anton Sch0, war sofort tot« Zwei im Personenkraftwagen befindliche Mitfahrer wurden schwer verletzt, der eine so schwer, daß er sechs Tage später starb„ Die Klägerin hat für die Opfer des Unglücks und ihre Hinterbliebenen nach den Arbeitsunfallbestimmungen der Reichsversicherungsordnung bisher über 1ÖÖ0ÖÖÖ DM Versicherungsleistungen erbrachte Mit der Klage begehrt sie die Feststellung, daß für die nach § 1342 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Geschädigten von der Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren sei0 Die Klägerin meldete die auf sie übergegangenen Ansprüche am 9. September 1964 bei dem Halter Sch0 des Lastkraftwagens zu dem Ersatz an, Eine Durchschrift des Briefes sandte sie an die Beklagte und bat Uum Bestätigung des Versicherungsschutzes110 Die Beklagte erwiderte, sie habe die "Forderungsanmeldung11 zur Kenntnis genommen; zur Haftungsfrage könne sie sich indes noch nicht äußern, weil ihr die Ermittlungen noch nicht Vorgelegen hätteno Als die Klägerin zwei Monate später ihr Ansinnen wiederholte, bat die Beklagte sie mit Brief vom 6o Januar 1963 erneut um Geduld, weil die Akten zu dem Zwecke der Stellungnahme zur Frage der Entziehung des Versicherungsschutzes bei ihrer Generaldirektion lägeno Unter dem Bo Februar 1963 gab sie sodann die gewünschte.Erklärung mit folgendem Inhalt ab: • . "Nach Rückgabe der Akte von unserer Generaldirektion in München können v/ir Ihnen nun mitteilen, daß wir unserem Versicherungsnehmer in obigem Schadensfall Versicherungsschutz gewähren," Im Verlauf der anschließenden Regulierungsverhand-lungen zahlte die Beklagte an die Klägerin und an die Landesversicherungsanstalt Württemberg, die den Geschädigten ebenfalls Versicherungsleistungen zu erbringen hat, rund 12,000,- DM aus, wobei sie davon ausging, daß der Fahrzeughalter Scho und der Fahrer H. voll für den Unfallschaden verantwortlich seien. Mit Schreiben vom 25» November 1965 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe mit gleicher Post ihrem Versicherungsnehmer Sch, und dem Fahrer H0 den Versicherungsschutz "wegen mangelhafter Bereifung" versagt und behalte sich die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen vor. Mit Schreiben vom 19o Januar 1966 begründete sie ihren Standpunkt wie folgt; "Als wir am 8,2,1965 der hurt,Bau-BG erklärten, wir gewährten Versicherungsschutz, war uns nicht bekannt, daß v/ir uns auf Gefahrerhöhung berufen konnteno Wir wußten zwar, daß die Hinterreifen des versicherten Fahrzeugs abgefahren waren0 Jedoch mußten wir davon ausgehen,daß der Zustand der Reifen für den Unfall nicht ursächlich war (§ 25 Abs* 3 VVG)* Wir hatten die Unfallstelle vermessen und ein Bachverständigengutachten erstatten lassen. Daraus ergab sich, daß die Kurve auch mit verkehrssicheren Reifen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 60 km/h durchfahren werden konnte. Nach den in den Strafakten enthaltenen Feststellungen der Polizei sollte der Fahrer ausweislich der lachografenscheibe eine Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten haben. Bei dieser Geschwindigkeit wäre er auch bei guten Reifen aus der Spur geraten. Den Vorsicherungsschütz konnten wir erst versagen, als wir durch die Ergänzung des Strafaktenauszugs zufällig die Auswertung der Tachografenscheibe durch die Firma Ki^Hl im Wortlaut erhielten und feststellten, daß die Angaben der Polizei nicht zutrafen 0 Der Fahrer hatte im Unfallzeitpunkt lediglich eine Geschwindigkeit zwischen 91 und 56 km/h eingehalteno Bei dieser Geschwindigkeit war der Reifenzustand die entscheidende Ursache für den Unfälle Am 8o2o1965 waren uns dieser Sachverhalt und die darauf gestützten Einwendungen gegen den Versicherungsanspruch, die wir jetzt erheben, nicht bekannte Auch wenn wir ein Anerkenntnis abgegeben haben, sind wir nicht gehindert, uns auf Gefahrerhöhung zu berufen 0" Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe mit ihrem Brief vom 80 Februar 1965 ihre Deckungspflicht zu dem mindesten deklaratorisch anerkannt* Sie dürfe sich deshalb ihr, der Klägerin, gegenüber nicht mehr auf Leistungsfreihe.lt berufen * Denn die Tatsachen, auf die sie sich dabei stütze, seien ihr damals schon bekanntgewesen * Außerdem habe der schlechte Zustand der Reifen am Lastkraftwagen keinerlei Einfluß auf den Unfall gehabt 0 Die Klägerin hat daher beantragt, festzustellen, daß die Beklagte dem Maurermeister Xaver in BflHB und dem Kraftfahrer Anton HifllHin zell für den Verkehrsunfall vom 10* August 1964 Versicherungsschutz zu gewähren hat, soweit die 'chadenser-satzansprüche des Verletzten WiflHHB, des Getöteten FflHBl sowie der Hinterbliebenen der Getöteten SchöJH und fJHHB auf die Klägerin üb er gegangen sind* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Sie hat vorweg die Zulässigkeit der Klage in Abrede gestellt und weiterhin vorgetragen; Der Unfall sei vorwiegend auf die abgefahrenen Reifen des Lastkraftwagens zurückzuführen» Folglich entfalle ihre Leistungspflicht 0 Diesen Einv/and habe sie aus den schon in der Vorkorrespondenz dargestellten Gründen nicht vor Herbst 1965 erheben können» Im übrigen stelle ihr Schreiben vom 8o Februar 1965 kein Anerkenntnis dar, sondern lediglich eine unverbindliche ”Auskunft über den Stand des Versicherungsvertrages’1 o Rechtliche Beziehungen zwischen ihr und der Klägerin seien dadurch nicht zustande gekommen» Das Landgericht hat unter gewisser Abänderung des Klageantrags erkannt; Es wird fes^ge^tellt, daß der Beklagte gegenüber Xaver Sch^HIB in Bühlertann und Anton HfHB in Bühlerzell dem Grunde nach verpflichtet ist, die Ersatzansprüche^d^^dem Verletzten und dem Getöteten sowi^der^Jinterbliebenen der Getöteten au^dem Unfall vom 10o8» 1964 gegen ScliflHftund HiHBerwachsen sind, zu befriedigen, soweit diese Ersatzansprüche auf die Klägerin übergegangen sind» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und dahin erkannt: Es wird festgestellt» daß die Beklagte der Klägerin bei der Geltendmachung der nach § 1542 RVO überge-gangenenSchadensersatzansprüch^des Verletzten V/iflBHBund des Getöteten FflHHHsowie der Hinterbliebenen der Getöteten^chöHBun& gegen den Maurermeister SchflHi und den Kraftfahrer Hi^B aus dem Verkehrsunfall vom 10o8» 1964 nicht entgegonhaltcn darf, sie sei v;egen Gefahrerhöhung von der Verpflichtung zur Leistung frei» Dio Beklagte verfolgt mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, ihr Begehren auf Klageabweisung weiter« Entf i. 1 • Die Klägerin will mit ihrer Klage festgestellt wissen, daß die Beklagte sich ihr gegenüber nicht auf Leistungsfreiheit "wegen mangelhafter Bereifung" berufen kann, wenn sie bei der Realisierung der auf sie gemäß § 1542 RVO übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte vorgeht 0 Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig und begründet erachtet0 Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagenc 2o Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht hat, lassen keine Rechtsfehler erkennen0 Soweit die Revision rügt, die Leistungsfreiheit als solche stelle kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine einzelne Vorfrage oder ein Element des Versicherungsverhältnisses dar, übersieht sie, daß es hier nicht um die Leistungsfreiheit im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gehto Vielmehr leitet die Klägerin ihren Anspruch aus einer angeblich von der Beklagten ihr gegenüber eingegangenen selbständigen Verpflichtung her, sich nicht auf Leistungsfreiheit zu berufen« Träfe dies zu, dann läge bereits jetzt ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vor, das sich unabhängig von dem Versicherungsverhältnis allein aus der von der Beklagten 8 oingegangenen Verpflichtung herleitete„ Fehl geht die Berufung der Revision auf BGH LM § 256 ZPO Nr* 58c Bort war ein künftiges Rechtsverhältnis zu dem Gegenstand der Klage gemacht worden, das infolge der gegenwärtigen Ungewißheit über entscheidungserhebliche Umstände derzeit nicht festgestellt v/erden konnte<, Hier dagegen ist nach dem Vortrag der Klägerin Gegenstand der Klage ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis* Zwar können sich rechtliche Folgen aus diesem Rechtsverhältnis nur ergeben, soweit auf die Klägerin begründete Schadensersatzansprüche der Geschädigten übergegangen sind* Die wesentlichen Umstände des Schadensereignisses aber sind unstreitig, da auch die Beklagte davon ausgeht, daß der Klägerin auf sie übergegangeno Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis gegen den Halter und Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Lastkraftwagens zustehen„ In dem hier vorliegenden Rechtsstreit kann daher nur davon ausgegangen v/erden, daß die auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche auf begründeten Schadensersatzansprüchen der Geschädigten beruhen, so daß sich auch insoweit von einem künftigen ungewissen Rechtsverhältnis, das das hier in Streit liegende Rechtsverhältnis gegenstandslos machen könnte, nicht sprechen läßt* Entgegen der Revision bedurfte es daher auch nicht als Voraussetzung des hier geltend gemachten Begehrens der Feststellung, daß der Haftpflichtprozeß von den Geschädigten mit Erfolg durchgeführt sei und eine wirksame Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruches der Schädiger durch die Klägerin vorliege * Im Gegenteil will es die Klägerin durch ihre Feststellungsklage gerade vermeiden, erst mittels Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruches gegen die Beklagte vorzugehen 0 Daraus ergibt sich aber auch das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung des von ihr behaupteten Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung„ 3» bas Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 8» Februar 1965, in dem diese erklärte: "Nach Rückgabe der Akte von unserer Generaldirektion in München können wir Ihnen nun mitteilen, daß wir unserem Versicherungsnehmer in obigem Schadensfall Versicherungsschutz gewähren" dahin ausgelegt, mit dieser Erklärung habe die Beklagte gegenüber der Klägerin auf den Einwand der Leistungsfreiheit "wegen mangelhafter Bereifung" verzichtet» Da es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung nach der Sachlage nicht bedurft habe (§ 151 BGB), sei die Verzichtserklärung von der Klägerin stillschweigend angenommen worden» Damit sei zwischen den Parteien ein "Einredeverzichtsvertrag" zustande gekommen, auf Grund dessen sich die Beklagte der Klägerin gegenüber der Möglichkeit begeben habe, "wegen mangelhafter Bereifung" Leistungsfreiheit in Anspruch zu nehmen» Das ist rechtlich nicht haltbar» Das Schreiben der Beklagten ist im Zusammenhang mit den gesamten Tatumständen zu würdigen» Diese rechtliche Würdigung kann der Sinat selbst vornehmen, da alle hierfür erheblichen Tatsachen feststehen» 10 - Es trifft zwar zu, daß in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Erklärung, wie sie auch hier vorliegt, rechtlich als ein bestätigendes Anerkenntnis der Leistungtpflicht des Versicherers angesehen worden ist (BGH VersR 1951, 71; 1953? 316; 1963? 1198; 1966, 1174)0 Ein solches Anerkenntnis soll das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien entziehen und bewirkt daher regelmäßig., daß der das Anerkenntnis Abgebende in Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er bereits bei Abgabe der Erklärung gekannt oder zu demindest für möglich gehalten hat. Bas aber zeigt bereits, daß sich von einem bestätigenden Anerkenntnis nur dann sprechen läßt, wenn wirkliche oder vermeintliche Vertragspartner über ein zwischen ihnen bestehendes oder auch nur vermutetes Rechtsver- hältnis, mag dieses auf Rechtsgeschäft oder gesetzlicher Grundlage beruhen, eine Neuregelung in der Weise herbeiführen, daß der eine Partner das von dem anderen Partner behauptete Schuldverhältnis anerkennt, dieses Verhältnis also gegenwärtigem oder auch zukünftigem Streit entzogen werden soll0 Es muß daher der einem bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag zugrunde liegende Sachverhalt überhaupt geeignet sein, den vertraglich bestehenden Anspruch auf irgendeine Weise zu rechtfertigenp Fehlt os dagegen an einem Rechtsverhältnis, dann würde ein Schuldverhältnis allein durch die Anerkenntniserklärung tatsächlich neu geschaffen werden, was nur in der Form eines konstitu- tiven Anerkenntnisses möglich wäre 0 So haben den genannten IntScheidungen des Bundesgerichtshofs auch immer Falle zugrunde gelegen, in denen das Anerkenntnis im Rahmen eines bereits vorliegenden wirklichen 11 oder vermeintlichen Rechtsverhältnisses, sei es des Versicherungs- oder des Haftpflichtverhältnisses, er- Hier bestand nun nach dem damaligen Rechtserstand zwischen den Parteien kein wirkliches oder auch nur ein für möglich gehaltenes Rechtsverhältnis 0 Denn das Pflichtversicherungsgesetz vom 5, April 1965, auf Grund dessen nunmehr dem Geschädigten - und seinem Rechtsnachfolger -ein direkter Leistungsanspruch gegen den Versicherer zusteht, trat erst nach dem Unfallereignis in Kraft (1c Oktober 1965). Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte mit ihrer Erklärung vom 8„ Februar 1965 ein konstitutives Schuldanerkenntnis abgeben wollte, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmeno Auch die Klägerin selbst nimmt dies nicht an. Die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses aber muß deshalb entfallen, weil zwischen den Parteien kein wirkliches oder auch nur für möglich gehaltenes Rechtsverhältnis bestand, das durch das Anerkenntnis dem Streit der Parteien hätte entzogen werden können. Hierfür kann es auch nicht genügen, daß die Klägerin möglicherweise in der Zukunft durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Versicherungsanspruches der Schädiger ein Rechtsverhältnis zwischen sich und der Beklagten hätte hersteilen können, Bei dieser Sachlage läßt sich die Erklärung der Beklagten rechtlich nur als eine bloße Auskunft über die Existenz des Versicherungsschutzes und ihre derzeitige Willensmeinung hinsichtlich der Erfüllung des- selben ansehen» Auch die Klägerin konnte nicht annehmen 9 daß sich die Beklagte jedenfalls ihr gegenüber weitergehend hätte verpflichten wollen, als sie ihrem Versicherungsnehmer und dessen Fahrer gegenüber verpflichtet war» Dies gilt um so mehr, als es seitens der Beklagten letztlich nur eine Gefälligkeit war, daß sie gegenüber der Klägerin überhaupt eine Erklärung abgab und sich damit möglichen Rechtsnachteilen aussetzte& Denn wenn die Erklärung als bloße Auskunft die Beklagte auch nicht verpflichtete, sich gegenüber der Klägerin nicht auf Leistungsfreiheit wegen bewußter Gefahrerhöhung berufen zu können, so konnte sie doch unter Umständen zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin führen, nämlich dann,Wonne'der Klägerin dadurch, daß sie auf die Richtigkeit der Auskunft vertraute, ein Schaden entstanden wäre (BGH WM 1965, 28?) o Das hätte z<.B0 der Fall sein können, wenn die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft zunächst von einem Vorgehen gegen die Schädiger abgesehen und ein späteres Vorgehen dann infolge zwischenzeitlich eingetretener Mittellosigkeit der Schädiger keine Erfolgsaussicht mehr gehabt hätte» In jedem Fall hätte sich für die Beklagte aus der Auskunft auch die Pflicht ergeben, die Klägerin über den Zeitpunkt des Eintritts einer sich möglicherweise aus § 12 Abs» 3 VVG ergebenden Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist seitens der Versicherungsnehmer zu unterrichten» Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 3» Juni 1970 IV 2R 1042/68 und IV ZR 181/69, letzteres zur Veröffentlich bestimmt), führt die Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt, daß diese Pflicht 13 - gewissermaßen das notwendige Korrelat zu dem sich aus § 12 AbSo 3 VVG für den Versicherer ergebenden Privileg darstellt, sogar dazu, daß sich der Versicherer gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht auf eine Leistungsfreiheit nach § 12 Abs» 3 VVG berufen kann«, Die Erklärung der Beklagten gewährte demnach der Klägerin nur eine Grundlage,deren Wert in der Glaubhaftigkeit des Erklärten lag, dagegen kam ihr nicht eine Bedeutung als Willens- und Dispositionsakt zu, der die Beklagte hätte verpflichten können, sich gegenüber der Klägerin nicht auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung zu berufen« 40 Danach erweist sich der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsantrag nicht als begründet o Auf die Revision der Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern9 daß die Klage abzuv/eisen ist, während die Anschlußberufung der Klägerin als unbegründet zurückzuv/eisen ist 0 Senatspräsident Brc Hauß ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Johannson Johannsen Dr o Bukov/ Wüstenberg Dr o Reinhardt