Entzündet sich 'beim Aufbrennen eines durch ein Deckenloch führenden Rohres durch Funkenflug auf dem Boden liegendes Stroh und führt das entstehende Schadenfeuer zu dem Abbrennen des Gebäudes, so greift für den mit der Anlage einer Heizung beauftragten Unternehmer der Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung ein. Später nahm er seinen Sohn als Mitinhaber in die Firma auf.Der Kläger und sein Sohn übernahmen es im Sommer 1965, in das lohnund Wirtschaftsgebäude des Landwirts C. Der Beklagte, dem der Kläger und sein Sohn in beiden Verfahren den Streit verkündet hatten, ist ihnen nicht beigetreten. Der Kläger hat im ersten Rechtszug, als die Prozesse mit den Fcuerver-sicherorn noch nicht abgeschlossen waren, die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihn und seinen Sohn von den erhobenen Ansprüchen freisteilen müsse. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Schaden sei von einer aus dem Kläger und seinem Sohn bestehenden Firma verursacht worden, die nicht Vorsicherungsnehmerin sei. Davon abgesehen erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer an fremden Sachen durch seine gewerbliche Tätigkeit hervorgerufen habe. hat die Berufung zurückgewiesen und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Antrag der Anschlußberufung erkannt. 1. Das Berufungsgericht ist dem Landgericht mit Recht darin beigetroten, daß sich der Schutz der vom Kläger abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung nach § 151 Abs. 2 VVG auf seinen Sohn erstreckte, als dieser Mitinhaber des Betriebes wurde (BGHZ 56, 24). Unstreitig sind der Kläger und sein Sohn wegen des Schadens, dessen Deckung begehrt wird, von den Rechtsnachfolgern des Geschädigten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden. Das Berufungsgericht hat deshalb den Kläger zutreffend als befugt angesehen, die Erstattung des aufgewandten Gesamtbetrages an sich und seinen Sohn zu verlangen. 3. Nach der umstrittenen Bestimmung Bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an und mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur usw.) entstanden sind. Hiernach ist unmittelbar über der Stelle, an der das Heizungsrohr ' mit dem Brenner aufgeschnitten werden sollte, zunächst ein Loch in die Becke des Toilettenraums gesägt worden. Baß das Stroh, nachdem ein Loch.in die Becke gesägt worden war, im Gefahrenbereich: dieser Arbeiten lag, macht es noch nicht zu dem Objekt der mit dem Schneidbrenner geleisteten Arbeit# Bas gilt auch dann, wenn eine Inbrandsetzung des 1,60 m entfernten Strohs durch die bei der Daß durch die Bearbeitung eines Heizungsrohres eine andere im Gefahrenbereich dieser Tätigkeit liegende Sache in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt wird, macht sie noch nicht zu dem Ausschlußobjekt. Vorliegend kann mithin nicht auf die allgemeine Gefährdung abgestellt werden, die für das Gebäude als Ganzes mit der Rohrverlegung verbunden gewesen sein mag. Entscheidend für die Abgrenzung des Ausschluß-Objekts ist vielmehr die konkrete, schadenstiftende Einzel-tätigkeit, hier das Auf schneiden des Rohres unter der Toi'iet-tendeclce mit dem Schneidbrenner.
Machschlsgev/erk; ja BGHZ s nein AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 4 I Kr. 6 Entzündet sich 'beim Aufbrennen eines durch ein Deckenloch führenden Rohres durch Funkenflug auf dem Boden liegendes Stroh und führt das entstehende Schadenfeuer zu dem Abbrennen des Gebäudes, so greift für den mit der Anlage einer Heizung beauftragten Unternehmer der Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung ein. Die Voraussetzungen der Tätigkeitsklausel des § 4 I Nr. 6 AHB sind nicht gegeben. BGH, Urt. v. 25* März 1970 - IV ZR 650/68 - OLG Schleswig LG Flensburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IJ_ZR_ 650/68 URTEIL Verkündet am 25- März 1970 B 1 e e h © r , JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtssireit dos Landwirtschaftlichen Haftpflichtversicherungsvereins für Schleswig-Holstein a.G., vertreten durch seinen Vorstand in iflHi; Cj^straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kleinpnermeister Heinrich Kreis in T 7 Kläger und Revisionsheklagten, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, 2 Der 'IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Reinhardt für Recht erkannt; , Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. August 1967 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger schloß 1958 als Inhaber eines Klempnerei-und Heizungsbauunternehmens eine BefcriebshaftpflichtverSicherung bei dem Beklagten ab. Später nahm er seinen Sohn als Mitinhaber in die Firma auf. Der Kläger und sein Sohn übernahmen es im Sommer 1965, in das lohnund Wirtschaftsgebäude des Landwirts C. in S. eine Warmwasserheizung einzubauen. Während der Rohrverlegung wollte ,ihr Monteur R. am 12. Juni 1965 mit eihem Schweißbrenner ein Loch in ein Rohr schneiden, das in einem Toilettenraum in der Lohdiele dicht unter der Decke verlief. Hier- durch entstand ein Schadenfeuer; der Wirtschaftsteil des Gebäudes brannte bis auf die Umfassungsmauern nieder. Der Eigentümer wurde von zwei Feuerversicherern entschädigt. Er erhielt wegen des Gebäudeschadens 36 500 DM und für das verbrannte Inventar 6 890 DM. Die beiden Versicherer haben gegen den Kläger und seinen Sohn rechtskräftige Urteile auf Erstattung dieser Beträge nebst Zinsen und Kosten erwirkt. Der Beklagte, dem der Kläger und sein Sohn in beiden Verfahren den Streit verkündet hatten, ist ihnen nicht beigetreten. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte wegen des Schadens Versicherungsschutz zu gewähren hat. Der Kläger hat im ersten Rechtszug, als die Prozesse mit den Fcuerver-sicherorn noch nicht abgeschlossen waren, die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihn und seinen Sohn von den erhobenen Ansprüchen freisteilen müsse. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Schaden sei von einer aus dem Kläger und seinem Sohn bestehenden Firma verursacht worden, die nicht Vorsicherungsnehmerin sei. Davon abgesehen erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer an fremden Sachen durch seine gewerbliche Tätigkeit hervorgerufen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Der inzwischen verurteilte Kläger hat nunmehr an die Feuerversicherer insgesamt 54 992,H DM nebst Zinsen gezahlt und im Wege der Anschlußberufung beantragt, den Beklagten zur Erstattung dieser Summe nebst Zinsen zu verurteilen. Bas Oberlandesgericht 4 hat die Berufung zurückgewiesen und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Antrag der Anschlußberufung erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Entscheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht ist dem Landgericht mit Recht darin beigetroten, daß sich der Schutz der vom Kläger abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung nach § 151 Abs. 2 VVG auf seinen Sohn erstreckte, als dieser Mitinhaber des Betriebes wurde (BGHZ 56, 24). Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, ihm sei der Unternehmerwechsel nicht nach § 71 VVG angezeigt worden. Unstreitig sind der Kläger und sein Sohn wegen des Schadens, dessen Deckung begehrt wird, von den Rechtsnachfolgern des Geschädigten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden. Das Berufungsgericht hat deshalb den Kläger zutreffend als befugt angesehen, die Erstattung des aufgewandten Gesamtbetrages an sich und seinen Sohn zu verlangen. 2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob sich der Versicherungsschutz nach § 4 I Nr. 9 b der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen des Beklagten nicht auf die erhobenen und inzwischen befriedigten Haftpflichtansprüche bezieht. Die Bestimmung deckt sich wörtlich nahezu und inhaltlich ganz mit § 4 I Hr. 6b AHB. Ihre Auslegung unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. 5 3. Nach der umstrittenen Bestimmung Bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an und mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur usw.) entstanden sind. Bei fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insofern, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Sind diese Voraussetzungen in der Person von Angestellten, Arbeitern oder sonstigen Hilfskräften des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz. Bas Berufungsgericht i3t bei der Feststellung der Brandursache dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt. Hiernach ist unmittelbar über der Stelle, an der das Heizungsrohr ' mit dem Brenner aufgeschnitten werden sollte, zunächst ein Loch in die Becke des Toilettenraums gesägt worden. Burch dieses sind bei den anschließenden Schneidarbeiten glühende Bisenteilchen (sogenannte "Spratzer’') etwa 1,60 m weit bis in das auf dem Hochboden lagernde Stroh geflogen, das hierdurch in Brand geriet. Bas Feuer griff dann auf das Gebäude über, dessen Y/irtschaftsteil niederbrannte. Bei diesem Sachverhalt ist dem Berufungsgericht in dem Ergebnis beizutreten, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren. Bie gewerblichen Arbeiten, die den Gegenstand des vom Kläger auszuführenden Auftrags betrafen, wurden an dem Hohr unterhalb der Toilettendecke ausgeführt. Baß das Stroh, nachdem ein Loch.in die Becke gesägt worden war, im Gefahrenbereich: dieser Arbeiten lag, macht es noch nicht zu dem Objekt der mit dem Schneidbrenner geleisteten Arbeit# Bas gilt auch dann, wenn eine Inbrandsetzung des 1,60 m entfernten Strohs durch die bei der Arbeit mit dem Schneidbrenner erzeugten ’’Spratzer” nahe gelegen haben sollte. Unerheblich ist ferner, ob sich der Monteur R. dessen bewußt war oder nicht. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob zu dem Schutz gegen das Übergreifen glühender Eisenteilchen auf das Stroh Maßnahmen erforderlich gewesen wären, die hier unterlassen worden sind. Daß durch die Bearbeitung eines Heizungsrohres eine andere im Gefahrenbereich dieser Tätigkeit liegende Sache in Mitleidenschaft gezogen und geschädigt wird, macht sie noch nicht zu dem Ausschlußobjekt. Es ist vielmehr gerade der Haftpflichtfall, gegen den die Versicherung Schutz bieten soll, wenn eine gewerbliche Tätigkeit an der zu bearbeitenden Sache in einer Y/eise ausgeübt wird, daß dadurch eine andere fremde Sache zu Schaden kommt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war auch der Gebäuüekomplex nicht Ausschlußobjekt im Sinne von § 4 I Nr. 6 AHB. Bei unbeweglichen Sachen ist der Ausschluß auf den Teil begrenzt, der unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen ist. Es soll also gerade nicht der Versicherungs-schütz hinsichtlich des gesamten Gebäudes entfallen, wenn nur an einem Teil eine gefährliche gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wird, und zwar auch dann nicht, wenn diese Arbeit im Rahmen eines größeren Auftrags liegt oder dem ganzen Gebäude zugute kommt. Eine andere Betrachtung würde den Schutz, den die Betriebshaftpflichtversicherung bieten soll, weitgehend entwerten. Vorliegend kann mithin nicht auf die allgemeine Gefährdung abgestellt werden, die für das Gebäude als Ganzes mit der Rohrverlegung verbunden gewesen sein mag. Entscheidend für die Abgrenzung des Ausschluß-Objekts ist vielmehr die konkrete, schadenstiftende Einzel-tätigkeit, hier das Auf schneiden des Rohres unter der Toi'iet-tendeclce mit dem Schneidbrenner. Der enge Bezirk, der alsdann in Betracht kommt, spielt innerhalb des Gesamtschadens keine Rolle. Dahinstehen kann auch, ob eine Besonderheit darin liegt, daß das Gebäude auf dem Umweg über das zu- 7 nächst entzündete Stroh in Brand geraten ist. Der, Beklagte muß schon deshalb Deckung hinsichtlich des Gebäudeschadens gewähren, weil die Schneidarbeit an der einen, bezeichneten Stelle nicht bewirken konnte, daß die gesamten Baulichkeiten unter die Tätigkeitsklausel fielen. 4. Die Revision des Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. . Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt