b) Zur Frage, ob der Versicherer den Versicherungsschutz einem Versicherungsnehmer versagen kann, der Anfragen, die das Strafverfahren betreffen, nicht beantwortet hat (im Anschluß an die Entscheidung des Senats IV ZR 645/68 vom gleichen Tag)» Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger im Rahmen des mit ihm geschlossenen Haftpflicht-Versicherungsvertrages Versicherungsschutz zu gewähren hat, soweit der Kläger von den Hinterbliebenen des bei dem Verkehrsunfall am 140 August I960 getöteten Heinrich wflIH und den als Rechtsnachfolgern beteiligten Sozialversicherungsträgern auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Oktober 1963 auf dem Formblatt der "Großen Schadensanzeige", das ihm die Beklagte eine Woche zuvor übersandt hatte, In der Folgezeit hat er jedoch fünf Anfragen der Beklagten unbeantwortet gelassen und ihr auch seinen zwischenzeitlichen Wohnungswechsel nicht mitgeteilt. In ihrem ersten Schreiben vom 16» Dezember 1963 bezog sich die Beklagte auf eine erlangte Fotokopie der bisher angefallenen Strafakten und bat um Bekanntgabe des vom Kläger etwa bestellten Strafverteidigers» Nachdem dieser selbst, Rechtsanwalt Dr» M^m|in der Beklagten mitgeteilt hatte, er habe dem Kläger die Beauftragung eines in Bamberg ansässigen Anwalts empfohlen, fragte die Beklagte in einem Brief vom 21» Februar 1964 nach Namen und Anschrift des neuen Verteidigers0 Zugleich forderte sie den. In dem dritten Brief vom 9» April 1964 bat die Beklagte um Mitteilung über den Ausgang der Hauptverhandlung, die Anfang März stattgefunden haben solle (was nicht zutraf)» Unter dem 4» März 1965 schrieb die Beklagte, sie habe die neue Anschrift des Klägers erst nach längeren Bemühungen erfahren; sie bitte ihn, künftig Anschriftsänderungen stets mitzuteilen, damit sie jederzeit Rückfragen an ihn richten könne» Es sei erforderlich, daß sie über Verlauf und Ergebnis des anhängigen Strafverfahrens genauestens unterrichtet werde» Der Kläger möge deshalb die Anschrift seines derzeitigen Verteidigers mitteilen, Wie sie, die Beklagte, in Erfahrung gebracht habe, werde die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Bamberg nach dem Eingang eines angeforderten verkehrstechnischen Gutachtens stattfinden» Der fünfte, unbeantwortet gebliebene Brief vom 1» April 1965 lautete: Die Beklagte entzog dem Kläger mit Schreiben vom 7» Oktober 1965 den Versicherungsschutz, weil er seine Anschriftänderung nicht unverzüglich bekanntgegeben und die Anfragen über den Verlauf des Strafverfahrens vor-- - Das Landgericht hat die Klage der Sozialversicherungsträger als unzulässig und die des Klägers als unbegründet abgewiesen» Hiergegen hat allein der Kläger Berufung eingelegt » Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte ihren Abweisungsantrag zusätzlich auf ihr Einschreiben vom 2„ März 1967 gestützt» mit dem sie dem Kläger erneut den Versicherungsschutz versagt hat, weil er den von ihr beauftragten Prozeßbevollraächtigten in dem Zivilrechtsstreit der Hinterbliebenen gegen den Kläger trotz wiederholter Aufforderung keine Vollmacht erteilt habe» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klagers zurückgewiesen. 1o Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger durch die NichtbOantv/ortung der Anfragen der Beklagten gegen seine in § 7 II 2/2 AKB bestimmte Obliegenheit verstoßen hat, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann» Die Beklagte bezweckte mit ihren Fragen, sich über den Verlauf und den Ausgang des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens Zu unterrichten. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht für verpflichtet gehalten, der Beklagten die mehrfach angemahnten Informationen zu erteilen» Der erkennende Senat hat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IV ZR 645/68 ausgesprochen, daß die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers die Beantwortung sachdienlicher Anfragen des Versicherers nach dem Stand und Verlauf des Strafverfahrens umfaßt» Wie dort ausgeführt ist, pflegen Entwicklung und Ausgang eines Strafverfahrens dem Versicherer wichtige Anhaltspunkte für die Abfindung der zivilrechtlichen Ansprüche zu vermitteln; die Regulierung kann hierdurch - nicht zuletzt im Interesse des Geschädigten - beschleunigt werden. Dem Berufungsgericht kann lediglich darin nicht beigetreten werden, daß der Kläger auch gehalten gewesen wäre, der Beklagten Einfluß auf die Art der Strafverteidigung einzuräumen. Gegen die Erwägung, daß die unstreitigen Tatsachen im Gegenteil für ein vorsätzliches Handeln des Klägers sprechen, ist rechtlich nichts zu erinnern« Das allgemeine Bewußtsein, den mit der Abwicklung des Schadens befaßten Versicherer durch jeden zu demutbaren Beitrag zur tatsächlichen Aufklärung unterstützen zu müssen, war bei dem Kläger vorauszusetzen „ Daß hierzu auch die Beantwortung der an ihn gerichteten Anfragen gehörte, ist dem Kläger nach der unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts spätestens durch die eingehende Belehrung im Schreiben der Beklagten vom 1= April 1965 klar geworden. 3» Gleichwohl ist die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden» Der erkennende Senat hat in der angezogenen Entscheidung vom 16» Januar 1970 ausgesprochen, daß nicht Jede vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht schlechthin zur Verwirkung des Versicherungsschutzes nach § 7 V AKB führen kann» dem Vorstoß und den dadurch ausgelösten Folgen ergibt» Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist deshalb zunächst für den Fall verneint worden, daß der beanstandete Vorgang ohne Bedeutung (Relevanz) für seine Interessen war» In dem erörterten Urteil vom 16» Januar 1970, auf dessen Begründung im einzelnen verwiesen wird, ist diese Rechtspre- Durch sein Stillschweigen konnte der Kläger mithin, nur das Interesse verletzen, das die Beklagte daran hatte, eine gewünschte Auskunft ohne Umstände und Kosten zu erhalten; die Information selbst stand dabei nicht auf dem Spiel, Bei einem so eng begrenzten, nur auf die tunlichste Einfachheit der technischen Schadensbearbeitung gerichteten Bestreben kann nicht davon gesprochen werden, daß das Verhalten des Klägers geeignet gewesen wäre, die Interessen der Beklagten in ernster Weise zu gefährden. Eine so weitreichende Folge stände in keinem tragbaren Verhältnis zu dein Vorstoß des Versicherungsnehmers o In einem derartigen Fall muß sich der Versicherer wie bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht mit dem Anspruch auf Ausgleich der ihm tatsächlich erwachsenen Nachteile begnügen o Solche hat die Beklagte nicht behauptet» 4» Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf ihr Einschreiben vom 2» März 1967 berufen, in dem sie dem Kläger den Versicherungsschutz erneut und nunmehr mit der Begründung versagt hat, er habe den von ihr bestellten Prozoßbovollmächtigten im Schadensersatzprozeß trotz Aufforderung keine Vollmacht erteilt» Dieser Erklärung ist keine Wirkung beizulegen» Hat der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Obliegenheiten zu erfüllen, die dem Versicherer seine Leistungen ermöglichen oder erleichtern sollen, so läßt sich dieses Ziel nicht mehr erreichen, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz bereits abgelehnt hat» Von diesem Zeitpunkt ab ist für eine schuldhafte Verletzung derartiger Obliegenheiten kein Raum mehr (BGH Urteil vom 7» November 1966 - II ZR 12/65 = VersR 1967, 27 unter Hinweis auf Bruck/ Möller, VVG 8» Aufl», § 6 Anm» 36)» 5« Die Beklagte war mithin aus keinem der geltend gemachten Gründe zur Verweigerung der Leistung berechtigt» Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz schei-'tert auch nicht, wie die Beklagte meint, an der Versäumung der in § 8 I AKB bestimmten Klagefrist» Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geklärt, ob es auf ein bloßes Versehen zurückzuführen ist, daß das wesentliche
Nachschlagewerk: da BGHZ: nein VVG § 6 Abc„ 3; Allg„Bedingungen f»d 0 KraftverkVers „(AKB) § 7 a) Umfang der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers * b) Zur Frage, ob der Versicherer den Versicherungsschutz einem Versicherungsnehmer versagen kann, der Anfragen, die das Strafverfahren betreffen, nicht beantwortet hat (im Anschluß an die Entscheidung des Senats IV ZR 645/68 vom gleichen Tag)» BGH, Urt» Vc 16. Januar 1970 - IV ZR 647/68 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iy_2S-§*Z/6s URTEIL Verkündet am 16„ Januar 1970 B 1 ec h e r , in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Buchhalters Horst Straße 139a 9 Klagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen die MadHHB Versicherungs-Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Prof«,Emil pflH^and Martin B|0, Anlage 0, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» 2 Der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 . November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß und der Buhdesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers'wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18» Oktober 1967 aufgehoben» Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 20o Dezember 1966 geändert, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat» Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger im Rahmen des mit ihm geschlossenen Haftpflicht-Versicherungsvertrages Versicherungsschutz zu gewähren hat, soweit der Kläger von den Hinterbliebenen des bei dem Verkehrsunfall am 140 August I960 getöteten Heinrich wflIH und den als Rechtsnachfolgern beteiligten Sozialversicherungsträgern auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird aufgehoben» Die in erster Instanz abgewiesenen Klägerinnen zu 2) und 5) tragen von den in diesem Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und außerordentlichen Kosten der Beklagten zwei Drittel und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten ganz. ~ 3 - Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 14. August 1963 stieß er mit dem Fahrzeug auf der Autobahn-Baustelle bei dem Personenkraftwagen des Heinrich zusammen. WBI verstarb an den erlittenen Verletzungen; er hinterließ Ehefrau und sechs Kinder0 Für diese haben zwei Sozialversicherungsträger, die im ersten Rechtszug als Zweit- und Dritt-kläger beteiligt waren, Leistungen erbracht. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die Aufklärungspflicht (§712 AKB) verletzt hat und die Beklagte dadurch nach § 7 V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist. Der Kläger hat den Schaden unstreitig ordnungsgemäß gemeldet, zunächst durch Schreiben vom 18. August 1963, dann durch telegraphische Mitteilung vom Ableben des Verletzten W® und schließlich unter dem 1. Oktober 1963 auf dem Formblatt der "Großen Schadensanzeige", das ihm die Beklagte eine Woche zuvor übersandt hatte, In der Folgezeit hat er jedoch fünf Anfragen der Beklagten unbeantwortet gelassen und ihr auch seinen zwischenzeitlichen Wohnungswechsel nicht mitgeteilt. In ihrem ersten Schreiben vom 16» Dezember 1963 bezog sich die Beklagte auf eine erlangte Fotokopie der bisher angefallenen Strafakten und bat um Bekanntgabe des vom Kläger etwa bestellten Strafverteidigers» Nachdem dieser selbst, Rechtsanwalt Dr» M^m|in der Beklagten mitgeteilt hatte, er habe dem Kläger die Beauftragung eines in Bamberg ansässigen Anwalts empfohlen, fragte die Beklagte in einem Brief vom 21» Februar 1964 nach Namen und Anschrift des neuen Verteidigers0 Zugleich forderte sie den. Kläger auf, seinem jetzigen Verteidiger ein von ihr verfaßtes Schreiben zu Übergeben, in dem sie ihre Rechtsansicht dargestellt hatte» In dem dritten Brief vom 9» April 1964 bat die Beklagte um Mitteilung über den Ausgang der Hauptverhandlung, die Anfang März stattgefunden haben solle (was nicht zutraf)» Unter dem 4» März 1965 schrieb die Beklagte, sie habe die neue Anschrift des Klägers erst nach längeren Bemühungen erfahren; sie bitte ihn, künftig Anschriftsänderungen stets mitzuteilen, damit sie jederzeit Rückfragen an ihn richten könne» Es sei erforderlich, daß sie über Verlauf und Ergebnis des anhängigen Strafverfahrens genauestens unterrichtet werde» Der Kläger möge deshalb die Anschrift seines derzeitigen Verteidigers mitteilen, Wie sie, die Beklagte, in Erfahrung gebracht habe, werde die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Bamberg nach dem Eingang eines angeforderten verkehrstechnischen Gutachtens stattfinden» Der fünfte, unbeantwortet gebliebene Brief vom 1» April 1965 lautete: "In Ihrer Unfallsache vom 14» August 1965 können wir leider den Eingang einer Antwort auf unser Schreiben vom 4»3»1965 noch nicht feststellen» Mit diesem Schreiben hatten wir Sie gebeten, uns die Anschrift Ihres derzeitigen Verteidigers mitzuteilen, damit wir uns über den Stand des Straf- - Verfahrens vor dem Schöffengericht Bamberg unterrichten können«. Verschiedene Sozialversicherungsträger sind mit ganz erheblichen Ersatzansprüchen an uns herangetreten; wir bitten Sie daher dringend, uns bei der Aufklärung des Schadensfalles zu unterstützen, da Sie sonst Gefahr laufen, Ihren Versicherungsschutz zu verlieren» 11 Am 26o April 1965 verurteilte das Schöffengericht in Bamberg den Kläger wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis, Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde verworfen, weil er zur Hauptverhandlung nicht erschienen war» Auch von diesen Vorgängen unterrichtete der Kläger die Beklagte nicht» Die Beklagte entzog dem Kläger mit Schreiben vom 7» Oktober 1965 den Versicherungsschutz, weil er seine Anschriftänderung nicht unverzüglich bekanntgegeben und die Anfragen über den Verlauf des Strafverfahrens vor-- - sätzlich‘nicht’beantwortet habe» Mit der am 6» April 1966 zugestellten Klage haben der Kläger und die beiden beteiligten Träger der Sozialversicherung die Feststellung begehrt, daß die Beklagte Versicherungsschutz gegenüber den Ansprüchen der Hinterbliebenen dos bei dem Unfall getöteten Heinrich V/flH gewähren müsse, "soweit deren Ansprüche auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw» noch übergehen werden»" In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22» November 1966 haben die derzeitigen Kläger den Antrag in der Fassung gestelltf"»»» auch soweit deren Ansprüche auf die Sozialversicherungsträger über-gegangen sind bzw. noch Übergehen \ferden»" Die Beklagte hat sich gegen diese Änderung unter Hinweis auf den Ablauf der in § 8 I AKB bestimmten Frist gewandt und Abv/eisung der Klage beantragt» Das Landgericht hat die Klage der Sozialversicherungsträger als unzulässig und die des Klägers als unbegründet abgewiesen» Hiergegen hat allein der Kläger Berufung eingelegt » Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte ihren Abweisungsantrag zusätzlich auf ihr Einschreiben vom 2„ März 1967 gestützt» mit dem sie dem Kläger erneut den Versicherungsschutz versagt hat, weil er den von ihr beauftragten Prozeßbevollraächtigten in dem Zivilrechtsstreit der Hinterbliebenen gegen den Kläger trotz wiederholter Aufforderung keine Vollmacht erteilt habe» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klagers zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter« Ent Scheidungsgründe^. Die Revision mußte Erfolg haben» 1o Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger durch die NichtbOantv/ortung der Anfragen der Beklagten gegen seine in § 7 II 2/2 AKB bestimmte Obliegenheit verstoßen hat, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann» Die Beklagte bezweckte mit ihren Fragen, sich über den Verlauf und den Ausgang des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens Zu unterrichten. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht für verpflichtet gehalten, der Beklagten die mehrfach angemahnten Informationen zu erteilen» Der erkennende Senat hat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IV ZR 645/68 ausgesprochen, daß die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers die Beantwortung sachdienlicher Anfragen des Versicherers nach dem Stand und Verlauf des Strafverfahrens umfaßt» Wie dort ausgeführt ist, pflegen Entwicklung und Ausgang eines Strafverfahrens dem Versicherer wichtige Anhaltspunkte für die Abfindung der zivilrechtlichen Ansprüche zu vermitteln; die Regulierung kann hierdurch - nicht zuletzt im Interesse des Geschädigten - beschleunigt werden. Deshalb ist der Versicherungsnehmer kraft seiner Aufklärungspflicht gehalten, auf entsprechende Fragen des Versicherers zu antworten. Insbesondere ergibt sich aus der Bestimmung des § 7 I 2/4 AKB, nach der der Versicherungsnehmer die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von sich aus unverzüglich anzuzeigen hat, keine Einschränkung seiner allgemeinen Pflicht, auf Verlangen und im Rahmen des Zumutbaren weitere Informationen zu erteilen, die den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen» Die v/iederholte Frage der Beklagten nach Namen und Anschrift des .vom Kläger gewählten Strafverteidigers war in diesem Sinne sachdienlich. Der Kläger mußte es der Beklagten ermöglichen, mit seinem Anwalt in Verbindung zu treten, um sich von diesem unmittelbar und rechtskundig über den Gang des Strafverfahrens unterrichten zu lassen. Dem Berufungsgericht kann lediglich darin nicht beigetreten werden, daß der Kläger auch gehalten gewesen wäre, der Beklagten Einfluß auf die Art der Strafverteidigung einzuräumen. Das Interesse des Klägers an einer erfolgreichen Führung der Verteidigung mußte sich nicht mit dem der Beklagten decken, eine günstige Ausgangslage für die zivilrechtliche Auseinandersetzung mit den Geschädigten herbeizuführen,, Durch den Versicherungsvertrag wurde das Recht des Klägers nicht eingeschränkt, sich im Strafverfahren ausschließ-lieh in der für ihn zweckmäßigen Weise verteidigen zu lassen. - Ob der Kläger endlich, wie das Berufungsgericht meint, seine Aufklärungspflicht auch durch die unterlassene Mitteilung seiner Anschriftenänderung verletzt hat, kann dahinstehen« 2« Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis des mangelnden Vorsatzes weder geführt noch angeboten hat. Gegen die Erwägung, daß die unstreitigen Tatsachen im Gegenteil für ein vorsätzliches Handeln des Klägers sprechen, ist rechtlich nichts zu erinnern« Das allgemeine Bewußtsein, den mit der Abwicklung des Schadens befaßten Versicherer durch jeden zu demutbaren Beitrag zur tatsächlichen Aufklärung unterstützen zu müssen, war bei dem Kläger vorauszusetzen „ Daß hierzu auch die Beantwortung der an ihn gerichteten Anfragen gehörte, ist dem Kläger nach der unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts spätestens durch die eingehende Belehrung im Schreiben der Beklagten vom 1= April 1965 klar geworden. Den kaufmännischen Beruf des Klägers hat das Berufungsgericht nur angeführt, um auszuräumen, daß er etwa nicht imstande gewesen wäre, den Sinn des Briefes zu erfassen und den angedrohten Verlust des Versicherungsschutzes ernst zu nehmen« Da der Kläger die Nichtbeantwortung aller Anfragen selbst mit familiären Schwierigkeiten erklärt hat, konnte das Berufungsgericht schließlich auch feststellen. ~ 9 - daß der Kläger zu seinem Verhalten nicht durch die Vorstellung bestimmt worden ist, es gebe nichts mehr aufzuklären,, 3» Gleichwohl ist die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden» Der erkennende Senat hat in der angezogenen Entscheidung vom 16» Januar 1970 ausgesprochen, daß nicht Jede vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht schlechthin zur Verwirkung des Versicherungsschutzes nach § 7 V AKB führen kann» Die im Interesse einer sachgemäßen Schadensabwicklung gebotene weite Auslegung von § 7 II 2/2 AKB, wie sie auch vorliegend gebilligt worden ist, macht auf der anderen Seite die Prüfung erforderlich, oh der Versicherer nach Treu und Glauben wegen eines vorsätzlichen Verstoßes die gänzliche Leistungsfreiheit ohne Rücksicht auf erlittene Nachteile für sich beanspruchen darf» Schon in dem Orteil vom 5» Mai 1969 (IV ZR 532/68 = NJW 1969, 1385 = VersR 1969, 651) ist ausgeführt worden, daß es sich bei der Verwirkung des Versicherungsanspruchs wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung um eine vertragliche Strafbestimmung von außerordentlicher Schärfe handelt, die zwar nach § 6 Abs, 3 VVG, zulässig ist und bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen des Versicherers hinzunehmen sein wird, die Jedoch nicht starr und ohne Rücksicht darauf gehandhabt werden darf, ob sich im Einzelfall ein krasses Mißverhältnis zwischen •. dem Vorstoß und den dadurch ausgelösten Folgen ergibt» Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist deshalb zunächst für den Fall verneint worden, daß der beanstandete Vorgang ohne Bedeutung (Relevanz) für seine Interessen war» In dem erörterten Urteil vom 16» Januar 1970, auf dessen Begründung im einzelnen verwiesen wird, ist diese Rechtspre- 10 - chung dann allgemeiner dahin gefaßt worden, daß sich der Versicherer wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, wenn der Verstoß nicht geeignet war, seine Interessen in ernsthafter Weise zu gefährden., Eine solche Gefährdung ging von dem Verhalten des Klägers nicht aus. Die Beklagte wußte unstreitig, daß und bei welchem Gericht das Strafverfahren anhängig war. Sie hatte es bereits weitgehend verfolgt, besaß eine Photokopie der zunächst angefallenen Akten, hatte nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers einen Vertreter zu dem Ortstermin entsandt und nach ihrer eigenen Mitteilung in Erfahrung gebracht, daß das Schöffengericht ein vorkehrstechnisches Gutachten angefordert hatte. Es liegt auf der Hand, daß die Beklagte auf demselben Wege, der ihr zu diesen Informationen verholfen hatte, auch den im Strafverfahren tätigen Verteidiger hätte ermitteln können. Sie war insoweit nicht auf den Kläger angewiesen, Es war lediglich der einfachste und darum nächst-liegende Weg, ihn zu befragen. Durch sein Stillschweigen konnte der Kläger mithin, nur das Interesse verletzen, das die Beklagte daran hatte, eine gewünschte Auskunft ohne Umstände und Kosten zu erhalten; die Information selbst stand dabei nicht auf dem Spiel, Bei einem so eng begrenzten, nur auf die tunlichste Einfachheit der technischen Schadensbearbeitung gerichteten Bestreben kann nicht davon gesprochen werden, daß das Verhalten des Klägers geeignet gewesen wäre, die Interessen der Beklagten in ernster Weise zu gefährden. Die Beklagte kann deshalb ungeachtet der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht die gänzliche Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB für sich 11 in Anspruch nehmen,. Eine so weitreichende Folge stände in keinem tragbaren Verhältnis zu dein Vorstoß des Versicherungsnehmers o In einem derartigen Fall muß sich der Versicherer wie bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht mit dem Anspruch auf Ausgleich der ihm tatsächlich erwachsenen Nachteile begnügen o Solche hat die Beklagte nicht behauptet» 4» Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf ihr Einschreiben vom 2» März 1967 berufen, in dem sie dem Kläger den Versicherungsschutz erneut und nunmehr mit der Begründung versagt hat, er habe den von ihr bestellten Prozoßbovollmächtigten im Schadensersatzprozeß trotz Aufforderung keine Vollmacht erteilt» Dieser Erklärung ist keine Wirkung beizulegen» Hat der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Obliegenheiten zu erfüllen, die dem Versicherer seine Leistungen ermöglichen oder erleichtern sollen, so läßt sich dieses Ziel nicht mehr erreichen, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz bereits abgelehnt hat» Von diesem Zeitpunkt ab ist für eine schuldhafte Verletzung derartiger Obliegenheiten kein Raum mehr (BGH Urteil vom 7» November 1966 - II ZR 12/65 = VersR 1967, 27 unter Hinweis auf Bruck/ Möller, VVG 8» Aufl», § 6 Anm» 36)» 5« Die Beklagte war mithin aus keinem der geltend gemachten Gründe zur Verweigerung der Leistung berechtigt» Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz schei-'tert auch nicht, wie die Beklagte meint, an der Versäumung der in § 8 I AKB bestimmten Klagefrist» Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geklärt, ob es auf ein bloßes Versehen zurückzuführen ist, daß das wesentliche 12 Wort "auch" in der Klageschrift noch nicht enthalten ist. Selbst wenn es bev/ußt erst in den verlesenen Antrag und damit nach Fristablauf eingefügt sein sollte, könnte die Beklagte daraus nichts für sich herleiten. Denn sie konnte schon der Klageschrift entnehmen., daß die Deckung zu demindest für den weitaus größten Teil des Schadens begehrt wurde, Ihre behauptete Eintrittspflicht beruhte auch auf einem einheitlichen Tatbestand7 nämlich dem Verkehrsunfall, Sie konnte mithin nur ingesamt.bejaht oder verneint werden. Unter diesen Umständen war die Beklagte in der Lage, auf Grund der Schadensanzeige in Verbindung mit der Klage eine angemessene Schadensreserve zu bilden; eine geringfügige Verminderung wegen der vermeintlich oder tatsächlich nicht in die Klage einbezogenen Schadensersatzforderungen konnte ernstlich nicht in Betracht kommen. Damit war aber der alleinige Zweck von § 8 I AKB (= § 12 Abs, 3 WG) erfüllt (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 20, Dezember 1968 - XV ZE 329/68 = VersR 1969p 171), Ebenso wie in dem dort entschiedenen Fall wäre deshalb die Klagefrist durch die Teilklage9 sofern es sich um eine solche gehandelt haben sollte9 gewahrt worden. 6c. Auf die Revision des Klägers mußte nach alledem das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Umfang des zweitinstanzlichen Antrags stattgegeben werdeno Dr» Hauß Johannsen Dr» Pfretzschner Bundesrichter Dr 0 Buchholz ist erkrankt und an der Dr„ Reinhardt Unterzeichnung verhindert Dr0 Hauß