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BGH · IV ZR 643/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 643/68

Am 21o April 1964 meldete der Kläger den Schaden auf einem Vordruck der Beklagten, den diese über ihre Bezirksdirektion Trier erhielt* Die Anwältin des Verletzten wandte sich mit dessen Ansprüchen unter dem 14* Oktober 1964 an den Kläger und am 3» November 1964 unmittelbar an die Beklagte mit dem Hinweis, daß der Kläger nicht antworte0 Nachdem die Beklagte - wie sie behauptet - auf vier Schreiben an den Kläger ebenfalls keine Antwort erhalten hatte, entzog sie ihm am 10, Juni 1965 den Versicherungsschutz* Die ReviSion mußte Erfolg habeno Mit dom Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger vre der die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens unverzüglich angezeigt noch binnen einer Woche Mitteilung von den erhobenen Schadenersatzansprüchen gemacht und dadurch seine Obliegenheiten nach § 7 X 2/4 und II 2 AKB verletzt hat. Ob er darüber hinaus auch den Versicherungsfall verspätet gemeldet hat (§71 2/1 AKB), mag offen bleibeno Aus diesen Verstößen kann die Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts ein Recht zur Leistungsverweigerung nicht mehr herleiten, weil sie in ihrem Schreiben vom April 1965 den Versicherungsschutz ohne Einschränkung als fortbestehend behandelt und dadurch zu erkennen gegeben habe, daß sie keinen Gebrauch von der Möglichkeit machen wollte, wegen der ihr bekannten Obliegenheitsverletzungen die Deckung zu versagen» Diese Auslegung des Schreibens ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0 Es lag auch nahe, daß die Beklagte Nachsicht üben wollte, weil sie die nicht angezoigten Tatsachen inzwischen auf anderem Wege erfahren und durch die Verzögerung keine Nachteile erlitten hatte» legt hatte, daß das Verfahren gegen den Mitbeteiligten Vinckler eingestellt worden war* Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Recht für verpflichtet gehalten, der Beklagten die angemahnten Informationen zu erteilen, Verlauf und Ausgang eines Strafverfahrens pflegen dem Versicherer wichtige Anhaltspunkte für die Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche zu vermitteln; die Regulierung kann hierdurch - nicht zuletzt im Interesse des Geschädigten - be- Dem Versicherungsnehmer obliegt es deshalb aufgrund seiner Aufklärungspflicht nach f 7 I 2/2 AKB, sachdienliche Anfragen des Versicherers nach dem Stand des Strafverfahrens zu beantworten -(vgl, auch OLG Köln VersR 1966, 279)o Die in §712/4 AKB bestimmte Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von sich aus unverzüglich anzuzeigen, ergibt keine Einschränkung seiner allgemeinen Pflicht, auf Verlangen und im Rahmen des Zumutbaren weitere Informationen zu erteilen, die den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen» Dazu gehört nach dem Gesagten die dem Versicherungsnehmer leicht mögliche Beantwortung der Frage, ob und mit welchem Ergebnis eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, sowie ob er mit der Beschwer de gegen einen Einstellungsbeschluß vorgegangen ist» Es kann Jedoch nicht jede vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht schlechthin zur Verwirkung des Versicherungsschutzes nach § 7 V AKB führen» Die im Interesse einer sachgemäßen Schadensabwicklung gebotene weite Auslegung von § 7 I 2/2 AKB macht andererseits die Prüfung erforderlich, ob der Versicherer nach Treu und Glauben wegen eines vorsätzlichen Verstoßes die gänzliche Leistungs freiheit ohne Rücksicht auf erlittene Nachteile für sich beanspruchen darf» Der erkennende Senat hat dies im Grundsatz bereits in seiner Entscheidung vom 5° Mai 1969 (IV ZR 532/68 - NJYT 1969, 1385 = VersR 1969, 651) ausgesprochen o Dort ist ausgeführt worden, daß es sich bei der Verwirkung des Versicherungsanspruchs wegen vorsätzlicher Obliegenheit sverletzung um eine vertragliche Strafbestimmung von außerordentlicher Schärfe handelt, die zwar nach § 6 Abs» 3 VVG zulässig ist und bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen des Versicherers hinzunehmen sein wird, die jedoch nicht starr und ohne Rücksicht darauf gehandhabt werden darf, ob sich im Einzelfall ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Verstoß und den dadurch ausgelösten Folgen ergibt» In dem entschiedenen Fall ist die Leistungsfreiheit des Versicherers verneint worden, weil der Vorgang ohne Bedeutung (Relevanz) für seine Interessen v/ar» Dasselbe muß aber auch dann gelten, wenn der Verstoß die Belange des Versicherers so wenig zu beeinträchtigen vermochte , daß die Verwirkungsfolge in keinen vertretbaren Verhältnis hierzu stehen würde0 Auch unter den Gesichtspunkten der allgemeinen Vorbeugung wie des gestörten Vertrauensverhältnisses läßt sich der gänzliche Entzug des Versicherungsschutzes nach § 7 V AKB nur rechtfertigen, v;enn feststeht, daß der Verstoß geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällto Bei minderen Verstößen ist der Versicherer nach Treu und Glauben gehalten, sich mit dem Ersatz des ihm tatsächlich erwachsenen Schadens zu begnügen (entsprechend der bei grob fahrlässigen Obiiegenheitsverletzungen geltenden Regel)o Wird dieser Maßstab angelegt, so darf die Beklagte wegen der Nichtbeantwortung ihrer Fragen, auf die allein sie sich noch berufen kann, nicht den gesamten Schaden auf den Kläger abwälzen„ Das Stillschweigen des Klägers war nicht geeignet, die Interessen der Beklagten in so ernster Weise zu gefährden, daß deshalb die Leistungsverweigerung nach § 7 V AKB gerechtfertigt erscheint0 Die Beklagte wußte, daß und bei welchem Gericht das Strafverfahren anhängig war» Sie besaß darüber hinaus einen Aktenauszug, der das Ermittlungsverfahren umfaßte» Unter diesen Umständen war sie bei ihrem berechtigten Bestreben, den Strafprozeß laufend bis zu seinem Ausgang zu verfolgen, nicht entscheidend auf die Mithilfe des Klägers angewiesen» Es diente im wesentlichen der Vereinfachung und Kostenersparnis, wenn sie sich bei ihm nach der Hauptverhandlung und der etwa eingelegten Beschwerde erkundigte» Der Kläger hätte zwar die technische Abwicklung des Versicherungsfalls erleichtern müssen, er hat aber durch seine Unterlassung keine an die Grundlagen des Versicherungsverhältnisses rührende Belange des Versicherers in ernsthafter Weise gefährdet „ Der Schutzzv/eck des § 7 V AKB verlangt deshalb nicht den Verlust des Versicherungsanspruches o Diese Strafe stände hier in keinem Verhältnis zu dem Verhalten des Klägers, weil es an einer ernsthaften Gefährdung berechtigter Versicherungsinteressen fehlt o In einem solchen Fall muB sich der Versicherer mit dem Anspruch auf Ausgleich der ihm tatsächlich erwachsenen Nachteile begnügen.

Zitierte Normen: § 71 AKB2008_alt § 654 BGB § 7 AKB2008_alt
VersichererVersicherungsnehmerVersicherungsschutzInteressevorsätzlichVerstoßAKBKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschiagewerk: ja BGHZ:	ja
WO § 6 Abs» 3; A 11g. Bedingungen f»doKraftverkVers» (AKB) § 7
a)	Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers umfaßt die Beantwortung sachdienlicher Anfragen des Versicherers nach dem Stand und Verlauf des Strafverfahrens„
b)	Der Versicherer kann sich wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen, wenn der Verstoß nicht geeignet war, seine Interessen in ernster Weise zu gefährden»
BGH, UrtoVo 16» Januar 1970 - IV ZR 643/68 - OLG Koblenz
LG Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
iy.ZR.64_5/68	URTEIL	Verkftiidet	am
16o Januar 1970 Blocher» JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Peter K 3@H|iStra6e (p?
Klägers und Prozeßbevollmächtigtör: Rechtsanwalt Dr«
vertreten durch ihren Vorstand Br *Hans-^Heinrich M| ,, CpB(straße-V|
9
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
2
Der XVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 260 November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß und der Bundesrichter Jphannsen, Dr0 Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr„ Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1a Zivilsenats des Qberlandesgerichts Koblenz vom 200 September 1967 aufgehoben „
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20 Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 23c Marz 1966 geänderte Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Anspruch der Allgemeinen Ortskrankenkasse in kIH auf Erstattung ihrer Aufwendungen für das Mitglied Antonio BflÜ in Höhe von 9o186,19 DM freizustellen0 Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger über die vorstehende Schuldbefreiung hinaus wegen des Verkehrsunfalls vom 110April 1964 Versicherungsschutz im Umfang des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages zu gewähren hat»
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte
 Von Rechts wegen
 
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte Er stieß am 2, April 1964 in St* ^BHBbei Bonn mit einem anderen Personenwagen zusammen, dessen Beifahrer Antonio Bfli infolge der erlittenen Gesichtsverletzungen erblindete o Der Kläger war derzeit im Außendienst der Beklagten tätig und befand sich auf einer Dienstreise* Er begleitete den Bezirksdirektor der Beklagten für den Bezirk Trier, der Augenzeige des Unfalls wurde *
Der Kläger ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden; seine hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg * Der Fahrer des anderen Wagens, Winckler, ist freigesprochen worden*
Am 21o April 1964 meldete der Kläger den Schaden auf einem Vordruck der Beklagten, den diese über ihre Bezirksdirektion Trier erhielt* Die Anwältin des Verletzten wandte sich mit dessen Ansprüchen unter dem 14* Oktober 1964 an den Kläger und am 3» November 1964 unmittelbar an die Beklagte mit dem Hinweis, daß der Kläger nicht antworte0 Nachdem die Beklagte - wie sie behauptet - auf vier Schreiben an den Kläger ebenfalls keine Antwort erhalten hatte, entzog sie ihm am 10, Juni 1965 den Versicherungsschutz*
Der erste Brief vom 17« Februar 1965 enthielt u*a* die Anfrage, ob bereits Anklage gegen den Kläger erhoben worden sei und wen er gegebenenfalls zu seinem Verteidiger bestellt habe* Am 23* Februar 1965 übersandte die Anwältin des Vorletzten der Beklagten einen Auszug aus den Straf-
 
akten, dem die Anklageerhebung zu entnehmen., war o Die geklagte bat nun den Kläger unter dem 10„ März 1965 um Mitteilung, ob und mit welchem Ergebnis eine Hauptver-handiung gegen ihn stattgefunden habe, sowie ob er gegen die Einstellung des Verfahrens gegen WfllHHI Beschwerde eingelegt habe» Unter dem 50 April 1965 mahnte die Beklagte die ausstehenden Antworten an mit folgendem Hinweis.':
"Sie sind dazu im Rahmen der Ihnen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen obliegenden Auskünfte- und Aufklärungspflicht verpflichtet und setzen sich, wenn Sie unserer Bitte nicht entsprechen, der Gefahr aus, den Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheiten zu verlieren (§ 7 I Zi0 2 u0 V der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung)0n
In dem vierten Schreiben vom 300 April 1965 forderte die
 Beklagte den Klager auf.
inner-
halb von 14 Tagen zu beantworten, widrigenfalls sie ihm den Versicherungsschutz versagen werde„
Nach Fristablauf sprach die Beklagte diese Folge aus und machte davon auch der Allgemeinen Ortskrankenkasse in	Mitteilung 0 Diese verlangte daraufhin vom Kläger
 den Ersatz ihrer Aufwendungen für den Verletzten Barba in Höhe von zunächst 9o186,19 DM»
Der Kläger hat Freistellung von diesem Anspruch und die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte auch darüber hinaus Versicherungsschutz gegenüber den unfallbedingten Forderungen gewähren müsseo Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, er habe seine Anzeige- und Aufklärungspflichten erfüllt oder allenfalls leicht fahrlässig verletzt» Aus der Nichtbeantv/ortung ihrer Anfragen könne die Beklagte kein Recht zur Leistungsverweigerung herleiten«, Nachdem
 sie die Meldung des Schadens und den Eingang des Strafaktenauszuges bestätigt habe, sei er, der Kläger, zu der Annahme berechtigt ge vre sen, die Beklagte könne sich hinsichtlich ihrer weiteren Fragen selbst unterrichten0 Tatsächlich habe sie auch alles Gewünschte alsbald erfahrene Im zweiten Rechtszug hat der Kläger überdies behauptet, er habe auf die beiden ersten Schreiben der Beklagten mit einer Postkarte geantwortet; von den weiteren Briefen bähe er möglicherweise deshalb keine Kenntnis genommen, weil die Beklagte sie in Umschlägen der I^^I^H-LebensverSicherung verschickt habe«
Dio Beklagte hat Abv/eisung der Klage beantragt0 Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe bereits die Schadensanzeige verspätet erstattet0 Er habe ihr ferner keine Mitteilung gemacht, als die Anwältin des Verletzten mit An-sprüchen an ihn herangetreten seic Schließlich habe er die Beantwortung aller Anfragen der Beklagten unterlassen und auch dadurch vorsätzlich gegen seine Obliegenheiten verstoßene
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesentf Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolge Mit der Revision, deren Streitwert auf 700000,- DM festgesetzt ist, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter..
Ent sehe Idungsgr undej_
Die ReviSion mußte Erfolg habeno
 Mit dom Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger vre der die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens unverzüglich angezeigt noch binnen einer Woche Mitteilung von den erhobenen Schadenersatzansprüchen gemacht und dadurch seine Obliegenheiten nach § 7 X 2/4 und II 2 AKB verletzt hat. Ob er darüber hinaus auch den Versicherungsfall verspätet gemeldet hat (§71 2/1 AKB), mag offen bleibeno
 Aus diesen Verstößen kann die Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts ein Recht zur Leistungsverweigerung nicht mehr herleiten, weil sie in ihrem Schreiben vom April 1965 den Versicherungsschutz ohne Einschränkung als fortbestehend behandelt und dadurch zu erkennen gegeben habe, daß sie keinen Gebrauch von der Möglichkeit machen wollte, wegen der ihr bekannten Obliegenheitsverletzungen die Deckung zu versagen» Diese Auslegung des Schreibens ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden0 Es lag auch nahe, daß die Beklagte Nachsicht üben wollte, weil sie die nicht angezoigten Tatsachen inzwischen auf anderem Wege erfahren und durch die Verzögerung keine Nachteile erlitten hatte»
Die festgestellte Bestätigung der Deckung schließt es aus, die tolerierten Verstöße bei späteren Öbliegen-heitsverletzungen wieder aufzugreifen und sie in Verbindung mit diesen geltend zu machen» Wenn der Versicherer in Kenntnis bereits vorgefallener Obliegenheitsverletzungen dem Versicherungsnehmer mitteilt, bei künftigen Verstößen laufe er Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren, erklärt er damit, die Deckung wegen der bereits begangenen Verstöße nicht versagen zu wollen» Daran muß er sich fest-halten lassen» Er kann dem Versicherungsnehmer die durch
 
bewußte Nachsicht einmal eingeröumte , günstigere Rechtsstellung nicht mit Rücksicht auf sein späteres Verhalten wieder entziehen0
Übereinstimmend hiermit geht das Berufungsgericht davon aus? daß als Versagungsgründe ausschließlich Obliegenheitsverletzungen in Betracht kommen, die der Kläger nach dem 5„ April 1965 vorsätzlich begangen hat, Danach verbleibt allein die Nichtbeantwortung der unerledigten! früheren Anfragen der Beklagten trotz der Mahnungen vom 5o und 30 o April 1965. Die Fragen betrafen das Strafverfahren; die Beklagte wollte (noch) wissen, ob und mit welchem Ergebnis eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte, sowie ob der Kläger rechtzeitig Beschwerde dagegen einge-
legt hatte, daß das Verfahren gegen den Mitbeteiligten Vinckler eingestellt worden war* Das Berufungsgericht hat
 den Kläger mit Recht für verpflichtet gehalten, der Beklagten die angemahnten Informationen zu erteilen, Verlauf und Ausgang eines Strafverfahrens pflegen dem Versicherer wichtige Anhaltspunkte für die Abwicklung der zivilrechtlichen Ansprüche zu vermitteln; die Regulierung kann hierdurch - nicht zuletzt im Interesse des Geschädigten - be-
schleunigt werden. Dem Versicherungsnehmer obliegt es deshalb aufgrund seiner Aufklärungspflicht nach f 7 I 2/2 AKB, sachdienliche Anfragen des Versicherers nach dem Stand des Strafverfahrens zu beantworten -(vgl, auch OLG Köln VersR 1966, 279)o Die in §712/4 AKB bestimmte Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von sich aus unverzüglich anzuzeigen, ergibt keine Einschränkung seiner allgemeinen Pflicht, auf Verlangen und im Rahmen des Zumutbaren weitere Informationen zu erteilen, die den Versicherer in die Lage
 versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen» Dazu gehört nach dem Gesagten die dem Versicherungsnehmer leicht mögliche Beantwortung der Frage, ob und mit welchem Ergebnis eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, sowie ob er mit der Beschwer de gegen einen Einstellungsbeschluß vorgegangen ist»
Es kann Jedoch nicht jede vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht schlechthin zur Verwirkung des Versicherungsschutzes nach § 7 V AKB führen» Die im Interesse einer sachgemäßen Schadensabwicklung gebotene weite Auslegung von § 7 I 2/2 AKB macht andererseits die Prüfung erforderlich, ob der Versicherer nach Treu und Glauben wegen eines vorsätzlichen Verstoßes die gänzliche Leistungs freiheit ohne Rücksicht auf erlittene Nachteile für sich beanspruchen darf» Der erkennende Senat hat dies im Grundsatz bereits in seiner Entscheidung vom 5° Mai 1969 (IV ZR 532/68 - NJYT 1969, 1385 = VersR 1969, 651) ausgesprochen o Dort ist ausgeführt worden, daß es sich bei der Verwirkung des Versicherungsanspruchs wegen vorsätzlicher Obliegenheit sverletzung um eine vertragliche Strafbestimmung von außerordentlicher Schärfe handelt, die zwar nach § 6 Abs» 3 VVG zulässig ist und bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen des Versicherers hinzunehmen sein wird, die jedoch nicht starr und ohne Rücksicht darauf gehandhabt werden darf, ob sich im Einzelfall ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Verstoß und den dadurch ausgelösten Folgen ergibt» In dem entschiedenen Fall ist die Leistungsfreiheit des Versicherers verneint worden, weil der Vorgang ohne Bedeutung (Relevanz) für seine Interessen v/ar» Dasselbe muß aber auch dann gelten, wenn der Verstoß die Belange des Versicherers so wenig
 
zu beeinträchtigen vermochte , daß die Verwirkungsfolge in keinen vertretbaren Verhältnis hierzu stehen würde0 Auch unter den Gesichtspunkten der allgemeinen Vorbeugung wie des gestörten Vertrauensverhältnisses läßt sich der gänzliche Entzug des Versicherungsschutzes nach § 7 V AKB nur rechtfertigen, v;enn feststeht, daß der Verstoß geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällto Bei minderen Verstößen ist der Versicherer nach Treu und Glauben gehalten, sich mit dem Ersatz des ihm tatsächlich erwachsenen Schadens zu begnügen (entsprechend der bei grob fahrlässigen Obiiegenheitsverletzungen geltenden Regel)o
In ähnlicher Weise hat die Rechtsprechung die Verwirkung des Maklerlohns begrenzt, soweit sie aus dem allgemeinen Tatbestand einer Verletzung der vertraglichen Treupflicht des Maklers hergeleitet wird. Bereits das Reichtsgericht hatte als Voraussetzung der Verwirkung das Erfordernis aufgestellt, der Makler müsse unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in wesentlicher Weise zuwidergehandelt haben (RGZ 113, 264, 269; vgl o ferner RG LZ 1920 $p<> 758) * Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt (BGHZ 36, 323, 326)0 Er hat zur Begründung insbesondere auf den Strafcharakter der Bestimmung des § 654 BGB verwiesen, der es geboten erscheinen lasse, den Anwendungsbereich grundsätzlich auf erhebliche, grob treuwidrige Verstöße des Maklers zu beschränken (vgl« auch BGH LH § 654 BGB Nr0 2)* Ähnlich ist der Anwendungsbereich von Verwirkungsklauseln einzuschränken, die in Allgemeinen
 Versicherungsbedingungen stehen und dem Versicherungsnehmer bei einem Fehlverhalten nach Eintritt des Ver-Sicherungsfalles den vollen Verlust seiner Vertragsrechte androhen » Auch bei diesen rechtsgeschäftlichen Ver-v/irkungsregelungen, deren Einbeziehung in die Verträge sich die Versicherungsnehmer nicht entziehen können, kann nach Treu und Glauben nicht jede, begrifflich den Verwirkungstatbestand erfüllende Zuwiderhandlung des Versicherungsnehmers unterschiedslos die starre Sanktion auslösen, deren Auswirkung auf den Betroffenen vielfach weit härter ist als die einer Kriminalstrafe»
Wird dieser Maßstab angelegt, so darf die Beklagte wegen der Nichtbeantwortung ihrer Fragen, auf die allein sie sich noch berufen kann, nicht den gesamten Schaden auf den Kläger abwälzen„ Das Stillschweigen des Klägers war nicht geeignet, die Interessen der Beklagten in so ernster Weise zu gefährden, daß deshalb die Leistungsverweigerung nach § 7 V AKB gerechtfertigt erscheint0 Die Beklagte wußte, daß und bei welchem Gericht das Strafverfahren anhängig war» Sie besaß darüber hinaus einen Aktenauszug, der das Ermittlungsverfahren umfaßte» Unter diesen Umständen war sie bei ihrem berechtigten Bestreben, den Strafprozeß laufend bis zu seinem Ausgang zu verfolgen, nicht entscheidend auf die Mithilfe des Klägers angewiesen» Es diente im wesentlichen der Vereinfachung und Kostenersparnis, wenn sie sich bei ihm nach der Hauptverhandlung und der etwa eingelegten Beschwerde erkundigte» Der Kläger hätte zwar die technische Abwicklung des Versicherungsfalls erleichtern müssen, er hat
 
aber durch seine Unterlassung keine an die Grundlagen des Versicherungsverhältnisses rührende Belange des Versicherers in ernsthafter Weise gefährdet „ Der Schutzzv/eck des § 7 V AKB verlangt deshalb nicht den Verlust des Versicherungsanspruches o Diese Strafe stände hier in keinem Verhältnis zu dem Verhalten des Klägers, weil es an einer ernsthaften Gefährdung berechtigter Versicherungsinteressen fehlt o In einem solchen Fall muB sich der Versicherer mit dem Anspruch auf Ausgleich der ihm tatsächlich erwachsenen Nachteile begnügen. Solche hat die Beklagte nicht behauptet.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Buchholz