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BGH · IV ZR 643/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 643/68

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25° Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten DrHauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr« Pfretzschner und Dr, Bukow für Recht erkannt: September 1949 ausgestellten Internationalen Führerscheine Der Kläger verlangt von der Beklagten als Entschädigung für sein zerstörtes Fahrzeug die Zahlung von 2,900 DM* Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Internationale Führerschein des Klägers diesen nicht berechtigt habe, ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik zu führen* Der Kläger habe deshalb bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrer- ' laubnis gehabt* X* Mach § 2 Nr* 2c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat* Hier streiten die Parteien darüber, ob der Internationale Führerschein des Klägers, ausgestellt am 23» Juli 1963 in Barcelona9 diesen zur Zeit des Unfalls, am 20 Januar 1966, zur Führung eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik berechtigte o Es handelt sich um einen auf Grund des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr vom 190 September 1949 ausgestellten Führerschein0 Da die Bundesrepublik Deutschland diesem Abkommen nicht beigetreten ist, gibt es keine deutschen Rechtsvorschriften für einen auf Grund des Abkommens von 1949 ausgestellten Internationalen Führerschein3 Diese Regelung bezieht sich aber nur auf Internationale Führerscheine , die auf Grund des Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 240 April 1926 (RGBl 1930 II 1234) ausgestellt worden sindo Zu Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Führerschein des Klägers kein in der Bundesrepublik Deutschland gültiger Interna-t i o n a 1 e r Führerschein sei0 Das bedeutet aber noch nicht seine völlige Wirkungslosigkeit„ Es bestehen keine Bedenken, mit dem Berufungsgericht den Internationalen Führerschein des Klägers als "ausländische Fahrerlaubnis zu dem Führen von Kraftfahrzeugen" im Sinne von § 4 AbSo 1 Buchst, b VOInt anzusehen (ebenso VkBl 1958, 579; 1962p 629; Eckhardt? Nach dem Sinn und Zweck der Verordnung könne als Grenzübertritt nur diejenige Einreise gelten, die der Begründung des ständigen Aufenthalts vorangeheo Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, sofern sie in jährlichen Abständen für kurze Zeit aus dem Bundesgebiet ausreisen, auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Fahrzeug im Bundesgebiet nicht nur »vorübergehend1*, wie in § 4 VOInt bestimmt, sondern ständig führen dürftenc - Bern ist zuzustimmen (vgl0 BGH LM Nro 21 zu § 6 VVG ~ VersR 1969, 147 und die Rechtsprechungsübersicht bei Floegel/Hartung, Straßenverkehr sr echt 18o Auflo § 15 StVZO Anim 40 - A0Ac OLG Stuttgart VersR 1969, 341/42)c Das Berufungsgericht hält den Kläger für entschuldigt und hat dazu ausgeführt“ Der Kläger habe geglaubt , sein Internationaler Führerschein berechtige ihn während der darauf angegebenen Gültigkeitsdauer zu dem Führen eines Kraftfahrzeuges in der Bundesrepublik o Die wahre Rechtslage sei weithin ünfeekannto Zweifel, ob das in Barcelona ausgestellte Dokument ein in Deutschland gültiger Internationaler Führerschein sei, hätten sich dem Kläger nicht aufgedrängt, weil der Führerschein die wesentlichen Teile seines Wortlautes auch in deutscher Sprache enthalten habe0 Bei dieser Sachlage seien keine Tatsachen zu erkennen, die geeignet seien, den für einen Irrtum des Klägers spre- Es fehlt dafür an einem typischen Geschehensablauf9 der nach der Lebenserfahrung darauf schließen läßt9 daß der Inhaber eines Internationalen Führerscheins 9 wie ihn der Kläger besitztP sich über dessen Inhalt und Umfang irrige Vorstellungen macht und keinen Anlaß hat, die Gültigkeit des Internationalen Führerscheins für das Gebiet der Bundesrepublik in Zweifel zu ziehenc Der vom Versicherungsnehmer zu führende Nachweis ? hervorgetreten sind, daß der Klager bei seiner Einreise oder v/ährend seines Aufenthalts in der Bundesrepublik auf die Grenzen, die der Gültigkeit eines ausländischen oder Internationalen Führerscheins in der Bundesrepublik gesetzt sind, hingev/iesen worden ist, sei es von Arbeitskameraden , sei es bei der Zulassung seines Fahrzeugs oder beim Abschluß der Kfz-Haftpflichtversicherung o Dabei würde sich gerade für den Versicherer eine Belehrung anbieten, wenn die Ausländereigenschaft des Versicherungsnehmers (Name und Sprache) unverkennbar istQ Doch kann sich die Beklagte nach den Umständen nicht auf ihre Leistungsfreiheit gemäß § 2 Nr, 2c AKB berufeno Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22, November 1968 - IV ZR 775/68 - (= LM VVG § 6 Nr, 21 - NJW 1969p 371 - VersR 1969, 147) ausgeführtP daß unter Beachtung des Schutzzweckes der Führerscheinklausel des § 2 Nr, 2 c AKB geprüft werden müsseP ob aus deren Verletzung die Versagung des Versicherungsschutzes gegenüber einem Ausländer zu rechtfertigen seiP der zunächst ein Jahr auf Grund seines ausländischen Führerscheins in der Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug führen durfte und geführt hat. und somit der spezifische rechtliche Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Eintritt des Versicherungsfalles fehlte 0 Im vorliegenden Fall ist die Feststellung eines mangelnden ursächlichen Zusamjaenhangs nicht ausdrücklich getroffen9 andererseits hat das Verhandlungsergebnis aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür erbrachtp daß der von dem Kläger angerichtete Unfall auf Unkenntnis der deutschen Straßenverkehrsvorschriften oder auf mangelnder persönlicher Eignung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen (§9 StVZO) beruht, Bei dieser Sachlage sind die Belange der Beklagten durch die Verletzung der Führerscheinklausel so wenig beeinträchtigt worden9 daß eine Verwirkung des Versicherungsschutzes dazu in keinem vertretbaren Verhältnis stehen würde, Die Führerscheinklausel soll; den Versicherer: vor dem erhöhten Risiko schützenP das im allge- wenn der Versicherungsnehmer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt und auf Grund dieser Fahrerlaubnis für die Bauer eines Jahres berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik zu führen«, Bei ihm steht die erforderliche Fahrkunde, die sonst nur durch eine praktische Fahrprüfung nachgewiesen werden kann, außer Frage, woran nichts ändert, daß der ausländische oder Internationale Führerschein nach Ablauf der in der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 120 November 1934 festgesetzten Zeit nicht mehr anerkannt wirdo Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis erhält deshalb nach § 15 StVZO eine deutsche Fahrerlaubnis, wenn er ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften nachweist und an seiner Eignung keine Zweifel besteheno Die Befähigung, ein Kraftfahrzeug auf Öffentlichen Straßen zu führen, braucht er nicht mehr nach-zuweisenc Haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der verursachte Unfall auf eine Unkenntnis der deutschen Straßenverkehrsvorschriften zurückzuführen ist, so ist jedenfalls dann die Versagung des Versicherungsschützes nicht gerechtfertigt^ wohn es verständlich ist, daß der Versicherungsnehmer auf die weitere Anerkennung seines Internationalen Führerscheins in der Bundesrepublik vertraut hat, sein Verschulden also als gering erscheint0 Das aber ist hier der Fall0 Form und Inhalt des Internationalen Führerscheins deuteten darauf hin, daß der Inhaber während der angegebenen Gültigkeitsdauer ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik führen durfte 0 Derm in dem Internationalen Führerschein des Klägers war in dessen Landessprache vermerkt, daß die erteilte Fahrerlaubnis im

Zitierte Normen: § 6 VVG
GrundBundesrepublikFahrzeugInternationaleKlägerFührerscheinKraftfahrzeugFührerscheinklausel

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZs	nein
VVG § 6 AbSo 1; AVB f0 KraftfahrverSo (AKB) § 2 Nr 0 2 c
Zur Frage dos Versicherungsschutzes gegenüber einem ausländischen Gastarbeiter, der mit einem in der Bundesrepublik nicht mehr gültigen Internationalen Führerschein einen Kraftfahrzeugunfall verursacht hat0
BGH, Urb. Vo Z5o Februar 1970 - IV ZR 643/68 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IJ_ü_§M/§8	URTEIL
VOLKES
Verkfindet am
25. Februar 1970 B 1 e c h e r ? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	: Internationale Unfall- und Schadens-
Versicherungs-Gesellschaft? Aktiengesellschaft?	I?
gesetzlich vertreten durch Direktor ErvJin^9BIB|alB Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik: Deutschland?	HeMHBstraße~ H?
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanv/älte Prof & Dr <, und Dr,
 den Hilfsarbeiter Juan 1 Istraße
—Hö3
'Taunus
- Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25° Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten DrHauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr« Pfretzschner und Dr, Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 60 Juli 1967 wird zurückgewiesen <>
Die Beklagte hat die Kosten der Revision
 Von Rechts vre gen
 föi^fstandJL
Der Kläger schloß am 20 Dezember 1965 bei der Beklagten für seinen Personenkraftwagen eine Fahrzeugvollversicherung abo Am 2o Januar 1966 kam er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baumo Der Wagen wurde dabei zerstört«,
 
Der Kläger war seit März 1964 als spanischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik tätige Im August 1962 hatte er einen spanischen Führerschein erworben* Seitdem hatte er sich jedes Jahr einen Internationalen Führerschein ausstellen lassen, Im Zeitpunkt des Unfalls besaß er einen am 23» Juli 1963 auf Grund des Internationalen Abkommens vom 19. September 1949 ausgestellten Internationalen Führerscheine
 Der Kläger verlangt von der Beklagten als Entschädigung für sein zerstörtes Fahrzeug die Zahlung von 2,900 DM* Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Internationale Führerschein des Klägers diesen nicht berechtigt habe, ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik zu führen* Der Kläger habe deshalb bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrer- ' laubnis gehabt*
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg* Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage*
Jht § ch§i düng
X* Mach § 2 Nr* 2c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Fahrer des
 Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat* Hier streiten die Parteien darüber, ob der Internationale Führerschein
 des Klägers, ausgestellt am 23» Juli 1963 in Barcelona9 diesen zur Zeit des Unfalls, am 20 Januar 1966, zur Führung eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik berechtigte o Es handelt sich um einen auf Grund des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr vom 190 September 1949 ausgestellten Führerschein0 Da die Bundesrepublik Deutschland diesem Abkommen nicht beigetreten ist, gibt es keine deutschen Rechtsvorschriften für einen auf Grund des Abkommens von 1949 ausgestellten Internationalen Führerschein3
Allein die Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 120 November 1934 (RGBl I 1137) behandelt den Internationalen Führerschein „ Hiernach dürfen außerdeutsche Kraftfahrer vorüber ge-h e n d im Reichsgebiet ein Kraftfahrzeug führen, wenn sie einen von zuständiger Stelle ausgestellten Internationalen Führerschein haben (§4 VOInt). Diese Regelung bezieht sich aber nur auf Internationale Führerscheine , die auf Grund des Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 240 April 1926 (RGBl 1930 II 1234) ausgestellt worden sindo
 Zu Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Führerschein des Klägers kein in der Bundesrepublik Deutschland gültiger Interna-t i o n a 1 e r Führerschein sei0 Das bedeutet aber noch nicht seine völlige Wirkungslosigkeit„ Es bestehen keine Bedenken, mit dem Berufungsgericht den Internationalen Führerschein des Klägers als "ausländische Fahrerlaubnis zu dem Führen von Kraftfahrzeugen" im Sinne
 von § 4 AbSo 1 Buchst, b VOInt anzusehen (ebenso VkBl 1958, 579; 1962p 629; Eckhardt? DAR 1966, 291/92K Bas hat zur Folge, daß für den Beginn des Zeitraums von einem Jahr, der als vorübergehend im Sinne des § 4 VOInt gilt, nicht wie bei einem Internationalen Führerschein der Ausstellungstag, sondern der Tag des Grenzübertritts maßgebend ist (§5 Buchst<> b VOInt)0 Grenzübertritt im Sinne dieser Bestimmung sei jedoch, wie das Berufungsgericht dazu ausführt, nicht jede Einreise in das Bundesgebiet, die der Klager in den letzten Jahren vorgenommen habe. Nach dem Sinn und Zweck der Verordnung könne als Grenzübertritt nur diejenige Einreise gelten, die der Begründung des ständigen Aufenthalts vorangeheo Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, sofern sie in jährlichen Abständen für kurze Zeit aus dem Bundesgebiet ausreisen, auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Fahrzeug im Bundesgebiet nicht nur »vorübergehend1*, wie in § 4 VOInt bestimmt, sondern ständig führen dürftenc - Bern ist zuzustimmen (vgl0 BGH LM Nro 21 zu § 6 VVG ~ VersR 1969, 147 und die Rechtsprechungsübersicht bei Floegel/Hartung, Straßenverkehr sr echt 18o Auflo § 15 StVZO Anim 40 - A0Ac OLG Stuttgart VersR 1969, 341/42)c
Der nach § 5 VOInt maßgebliche Grerzübertritt des Klägers war mithin derjenige vom Frühjahr 1964 Q Ein Jahr danach endete die Befugnis des Klägers, auf Grund einer spanischen Fahrerlaubnis oder eines Internationalen Führerscheins ein Kraftfahrzeug im Bundesgebiet zu führen» Erst nach Ablauf dieser Jahresfrist war der Internationale Führerschein, den der Kläger zur
 
Zeit des Unfalls besaß, ausgestellt worden0 Da der Kläger einen deutschen Führerschein nicht erworben hatte, fehlte ihm bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis„
XIo Die ob j e k t i v e Verletzung der Führerscheinklausel durch den Kläger rechtfertigt noch nicht die Leistungsfreiheit der Beklagtenc Denn die Führerscheinklausel ist eine vertragliche Obliegenheit , die der Versicherungsnehmer zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat3 Nach § 6 Abs« 1 Satz 1 VVG tritt deshalb die in § 2 Nr0 2 c AKB vereinbarte Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein, wenn die Verletzung der Führerscheinklausel als unverschuldet anzusehen ist (vgl,
 BGH VersR 1969? 147 nuwoNo) o
Das Berufungsgericht hält den Kläger für entschuldigt und hat dazu ausgeführt“ Der Kläger habe geglaubt , sein Internationaler Führerschein berechtige ihn während der darauf angegebenen Gültigkeitsdauer zu dem Führen eines Kraftfahrzeuges in der Bundesrepublik o Die wahre Rechtslage sei weithin ünfeekannto Zweifel, ob das in Barcelona ausgestellte Dokument ein in Deutschland gültiger Internationaler Führerschein sei, hätten sich dem Kläger nicht aufgedrängt, weil der Führerschein die wesentlichen Teile seines Wortlautes auch in deutscher Sprache enthalten habe0 Bei dieser Sachlage seien keine Tatsachen zu erkennen, die geeignet seien, den für einen Irrtum des Klägers spre-
chenden Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Der Irrtum des Klägers sei entschuldbar Von einem spanischen Gastarbeiter könne nicht erwartet werden, daß er sich in schwierigen deutschen Rechtsfragen auskenne 0 Der Kläger hätte sich zwar bei der Polizei erkundigen können. Das unterlassen zu haben, sei ihm aber nicht vorzuwerfen, weil er nach dem Inhalt seines Führerscheins keinen Anlaß gehabt habe, an dessen Gültigkeit zu zweifeln.
Aus den vorstehenden Gründen läßt sich die Anwendung der Führerscheinklausel nicht ausschließen0 Die i n d i v i due Ile Unkenntnis einer rechtserheblichen Tatsache kann, wie der Revision zuzugeben ist-, nicht nach den Grundsätzen vom Beweis des ersten Anscheins festgestellt werden-«,. Es fehlt dafür an einem typischen Geschehensablauf9 der nach der Lebenserfahrung darauf schließen läßt9 daß der Inhaber eines Internationalen Führerscheins 9 wie ihn der Kläger besitztP sich über dessen Inhalt und Umfang irrige Vorstellungen macht und keinen Anlaß hat, die Gültigkeit des Internationalen Führerscheins für das Gebiet der Bundesrepublik in Zweifel zu ziehenc
 Der vom Versicherungsnehmer zu führende Nachweis ? die Führerscheinklausel u n v e r s c h u 1 -d e t verletzt zu haben, hatte im vorliegenden Falle zunächst zu dem Inhalt P daß der Kläger die außerhalb des FührerScheins liegenden Gründe, die der im Führerschein angegebenen räumlichen und zeitlichen Geltung entgegenstanden, n i c h t	gekanntihat0 An diesen
 Negativbeweis sind indes keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.; solange keine Anhaltspunkte dafür
- a -
hervorgetreten sind, daß der Klager bei seiner Einreise oder v/ährend seines Aufenthalts in der Bundesrepublik auf die Grenzen, die der Gültigkeit eines ausländischen oder Internationalen Führerscheins in der Bundesrepublik gesetzt sind, hingev/iesen worden ist, sei es von Arbeitskameraden , sei es bei der Zulassung seines Fahrzeugs oder beim Abschluß der Kfz-Haftpflichtversicherung o Dabei würde sich gerade für den Versicherer eine Belehrung anbieten, wenn die Ausländereigenschaft des Versicherungsnehmers (Name und Sprache) unverkennbar istQ
mag die Verkennung der Rechtslage den Kläger aber nicht voll zu entschuldigen. Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, daß es sich im einzelnen bei dem Problem der Anerkennung Internationaler Führerscheine und der Gültigkeitsdauer ausländischer Führerscheine für die in Deutschland lebenden Ausländer um nicht einfach gelagerte Rechtsfragen handeltP Sie sind in der Vergangenheit auch nicht immer einheitlich beantwortet worden0 Der Kläger, der als Ausländer länger als ein Jahr in der Bundesrepublik lebte und hier ein Kraftfahrzeug fuhr, hätte sich aber, um der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu genügen, bei der Polizei, dem Straßenverkehrsamt oder einem Automobilclub erkundigen müssen, ob und wielange sein im Ausland ausgestellter Führerschein in Deutschland anerkannt vmrde 0 Er hätte dann die richtige Belehrung erhalten, daß der ausländische Führerschein von einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr anerkannt wurde und daß daher der Erv/erb eines deutschen Führerscheins erforderliche war o Wegen dieser Unterlassung kann die Verletzung der Führerscheinklausel durch den Kläger nicht als unverschuldet angesehen werden0
 
Doch kann sich die Beklagte nach den Umständen nicht auf ihre Leistungsfreiheit gemäß § 2 Nr, 2c AKB berufeno Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22, November 1968 - IV ZR 775/68 - (= LM VVG § 6 Nr, 21 - NJW 1969p 371 - VersR 1969, 147) ausgeführtP daß unter Beachtung des Schutzzweckes der Führerscheinklausel des § 2 Nr, 2 c AKB geprüft werden müsseP ob aus deren Verletzung die Versagung des Versicherungsschutzes gegenüber einem Ausländer zu rechtfertigen seiP der zunächst ein Jahr auf Grund seines ausländischen Führerscheins in der Bundesrepublik ein Kraftfahrzeug führen durfte und geführt hat. Der Senat hat in dem entschiedenen Fall den Anspruch des Ausländers auf Versicherungsschutz bejaht9 weil feststand9 daß der Versicherungsfall weder auf Unkenntnis der deutschen V- rkehrs-vorSchriften noch auf mangelnder Eignung des Fahrers beruhte ? und somit der spezifische rechtliche Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Eintritt des Versicherungsfalles fehlte 0 Im vorliegenden Fall ist die Feststellung eines mangelnden ursächlichen Zusamjaenhangs nicht ausdrücklich getroffen9 andererseits hat das Verhandlungsergebnis aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür erbrachtp daß der von dem Kläger angerichtete Unfall auf Unkenntnis der deutschen Straßenverkehrsvorschriften oder auf mangelnder persönlicher Eignung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen (§9 StVZO) beruht, Bei dieser Sachlage sind die Belange der Beklagten durch die Verletzung der Führerscheinklausel so wenig beeinträchtigt worden9 daß eine Verwirkung des Versicherungsschutzes dazu in keinem vertretbaren Verhältnis stehen würde, Die Führerscheinklausel soll; den Versicherer: vor dem erhöhten Risiko schützenP das im allge-
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meinen besteht, wenn ein Fahrzeug von Personen ohne amtliche Kontrolle der erforderlichen Fahrkenntnisse geführt wirdo Dio berechtigten Interessen des Versicherers sind aber nur in einem weit geringerem Maße gefährdet ? wenn der Versicherungsnehmer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt und auf Grund dieser Fahrerlaubnis für die Bauer eines Jahres berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik zu führen«, Bei ihm steht die erforderliche Fahrkunde, die sonst nur durch eine praktische Fahrprüfung nachgewiesen werden kann, außer Frage, woran nichts ändert, daß der ausländische oder Internationale Führerschein nach Ablauf der in der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 120 November 1934 festgesetzten Zeit nicht mehr anerkannt wirdo Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis erhält deshalb nach § 15 StVZO eine deutsche Fahrerlaubnis, wenn er ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften nachweist und an seiner Eignung keine Zweifel besteheno Die Befähigung, ein Kraftfahrzeug auf Öffentlichen Straßen zu führen, braucht er nicht mehr nach-zuweisenc Haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der verursachte Unfall auf eine Unkenntnis der deutschen Straßenverkehrsvorschriften zurückzuführen ist, so ist jedenfalls dann die Versagung des Versicherungsschützes nicht gerechtfertigt^ wohn es verständlich ist, daß der Versicherungsnehmer auf die weitere Anerkennung seines Internationalen Führerscheins in der Bundesrepublik vertraut hat, sein Verschulden also als gering erscheint0 Das aber ist hier der Fall0 Form und Inhalt des Internationalen Führerscheins deuteten darauf hin, daß der Inhaber während der angegebenen Gültigkeitsdauer ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik führen durfte 0 Derm in dem Internationalen Führerschein des Klägers war in dessen Landessprache vermerkt, daß die erteilte Fahrerlaubnis im
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Gebiet aller VertragsStaaten mit Ausnahme des ausstellenden Vertragsstaates während, eines Jahres vom Ausstellungsdatum an für die Führung von Fahrzeugen der angegebenen Klassen gelte 0 Da unmittelbar hinter der spanischen Textseite eine deutsche Fassung der entscheidenden Inhaltsangaben des Führerscheins folgte, lag die Annahme nahe, daß ein auf Grund des Internationalen Abkommens von 1949 ausgestellter Internationaler Führerschein als solcher auch von der Bundesrepublik anerkannt werdeo
 Die Berufung der Beklagten auf ihre Leistungsfreiheit erscheint nach allem als eine gegen Treu und Glauben verstoßende und durch den Schutzzweck des § 2 Nr0 2 c AKB nicht gedeckte Rechtsausühung*
III0	Die Revision der Beklagten mußte daher als unbe-
gründet zurückgewiesen werden*
Dr0 Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr* Pfretzschner	Dr0	Bukov/