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BGH · XV ZR 642/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 642/68

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß und der Bundesrichter Dr«, Pfretzschner, Dr„ Reinhardt, Dr«, Bukow und Dr, Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9« Mai 1967 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen sowie entschieden hat, daß die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die Hülfte der Gerichts-kosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat» Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte zu 1) ist Möbelhändler in NflBB/ der Beklagte zu 2), Georg leitete als Handelsvertreter dessen-Niederlage in und hattu vom Beklagten zu 1) für seine Tätigkeit einen Kraftwagen (Opel-Rekord) zur Verfügung gestellt erhaltene Der Beklagte zu 1) hat eingewandt, für den Zustand des Wagens sei nach dem mit dem Beklagten zu 2) geschlossenen Arbeitsvertrag allein dieser verantv/ortlich gewesen; außerdem habe es sich um eine Schwarzfahrt gehandelt« Im übrigen habe er am 30* August 1961 für den Wagen vier neue Reifen gekauft« Am 11« September 1961 sei der Wagen vom technischen Uberwachungsverein überprüft worden; die dabei beanstandeten Mängel, die im übrigen nicht die Reifen betroffen hätten, seien noch am gleichen Tago, mithin vor dem Unfalltage, behoben worden« Die Schadensanzeige Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber den geschädigten Eheleuten SffHV aus § 7 StVG ausscheide, weil die Eheleute S^HIB^n dem Wagen nicht geschäftsmäßig gegen Entgelt befördert worden seien (§ 8 a StVG), bestehen keine rechtlichen Bedenken, Es handelte sich daher bei der ünfallfahrt um eine Privatfahrt, für die, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, kein geschäftliches Bedürfnis bestanden hat. ten zu 1) als dem Halter des Wagens, dafür zu sorgen, daß der Wagen nur in verkehrssicherem Zustand betrieben wurdeo Verletzte er diese Pflicht, so konnte eine Haftung des Beklagten zu 1) aufgrund des § 823 Abs „ 1 BGB für die Unfallfolgen in Betracht kommen» Der Beklagte zu 1) dürfte ferner gemäß ausdrücklicher Gesetzesvorschrift, nämlich gemäß § 7 Abs* 1 Satz 3 StVO und dem gleichlautenden § 31 Abs* 2 StVZO, den Betrieb des Kraftwagens nicht zulassen, wenn ihm bekannt war oder bekannt sein mußte, daß das Fahrzeug nicht den Vorschriften entsprach» Er war insbesondere als Haltor verantwortlich, dafür zu sorgen, daß die Reifenprofile den in § 36 Abs, 2 Satz 4 StVZO bestimmten Erfordernissen entsprachen. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Beklagte zu 1) seinen Halterpflichten nachgekommen ist und ob er sich, soweit er seine Aufgaben dem Beklagten zu 2) übertragen hat, nach § 831 BGB entlasten kann» Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfalt des Beklagten zu 1) sicher zu gering gestellt, wenn es meint, der Beklagte zu 1) habe sich darauf verlassen können, der Beklagte zu 2) werde schon im eigenen Interesse um die Erhaltung der Betriebssicherheit des Kraftwagens besorgt sein«, Vielmehr wäre es Sache des Beklagten zu 1) gewesen, darzulegen und zu beweisen, daß es sich bei dem Beklagten zu 2) um einen be\rährten und einen auch in der Wartung des Wagens zuverlässigen und überwachten Angestellten gehandelt hat« am 30o August 1961 vier neue Reifen für den Wagen gekauft* Trifft dies zu, dann wird aufzuklären sein, ob der Beklagte zu 1) veranlaßt hat, daß die neuen Reifen sofort an dem Wagen angebracht wurden, und wie es zu erklären ist, daß sie sich bei dem Unfull nicht am Wagen befunden haben« Eie Ansicht des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten zu 1) nach den §§ 823 , 831 BGB sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 1) die Körperverletzung der Eheleute S^minicht verursacht oder mitverursacht habe, geht offenbar fehl« Diese Würdigung ist wohl nur dadurch zu erklären, daß das Berufungsgericht nicht erkannt hat, welche Pflichten den Halter eines Kraftfahrzeugs, der den Wagen einem anderen überlassen hat, hinsichtlich der Überwachung und der Wartung des Wagens treffen« Soweit die Anwendung des § 831 BGB in Betracht kommt, hätte der Beklagte zu 1) zu beweisen, daß der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt; die ihm nach dieser Vorschrift obliegt, entstanden sein würde«

Zitierte Normen: § 7 StVG § 823 BGB § 7 StVZO § 831 BGB
BGBHalterWagenBerufungsgerichtReifeKlägerinEheleute

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF 2054 057
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet im
1«, Oktober 1969 B 1 e c h c r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
XV ZR 642/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 treten durch den Vorsitzer Dr0 Willy
 Vorstandes, Str,
AG, ver-Herrn
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Möbelhändler Robert,
 Beklagten zu 1) und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß und der Bundesrichter Dr«, Pfretzschner, Dr„ Reinhardt, Dr«, Bukow und Dr, Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9« Mai 1967 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen sowie entschieden hat, daß die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die Hülfte der Gerichts-kosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat»
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«*
Von Rechts wegen Tatbestands
 Der Beklagte zu 1) ist Möbelhändler in NflBB/ der Beklagte zu 2), Georg	leitete	als
 Handelsvertreter dessen-Niederlage in und hattu vom Beklagten zu 1) für seine Tätigkeit einen Kraftwagen (Opel-Rekord) zur Verfügung gestellt erhaltene
 
Am 14» September 1961 unternahm der Beklagte zu 2) mit diesem Wagen eine Fahrt von HiBHHBnach EflBHft zu der er die Eheleute	mitnahm, die er als Ge-
schäftskunden kannte und an diesem Tage zufällig getroffen hatteo Auf der Rückfahrt geriet der Wagen, bei dessen beiden Hinterreifen das Profil in der Mitte völlig abgefahren war, auf der regennassen Straße ins Schleudern und stürzte auf eine tiefer gelegene Wiese« Die Eheleute S^BBt wurden verletzt, der Wagen wurde beschädigt0
Die Klägerin, bei der der Beklagte zu 1) mit dom Unfallwagen gegen Haftpflicht versichert war, erbrachte den Eheleuten SBBB| zu dem Ausgleich des nicht von der AOK gedeckten Schadens Leistungen in Höhe von zusammen 3o161,65 DM. Wegen dieses Betrages hat die Klägerin beide Beklagte auf Grund des § 158 f VVG in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, von ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz frei geworden zu sein, v/eil die Beklagten durch die Verwendung von abgefahrenen Reifen eine Gefahrerhöhung vörgenommen hätten und der Beklagte zu 1) ihr außerdem nicht die erforderlichen Anzeigen über den Unfall erstattet habe.
Der Beklagte zu 1) hat eingewandt, für den Zustand des Wagens sei nach dem mit dem Beklagten zu 2) geschlossenen Arbeitsvertrag allein dieser verantv/ortlich gewesen; außerdem habe es sich um eine Schwarzfahrt gehandelt« Im übrigen habe er am 30* August 1961 für den Wagen vier neue Reifen gekauft« Am 11« September 1961 sei der Wagen vom technischen Uberwachungsverein überprüft worden; die dabei beanstandeten Mängel, die im übrigen nicht die Reifen betroffen hätten, seien noch am gleichen Tago, mithin vor dem Unfalltage, behoben worden« Die Schadensanzeige
 
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habe er sofort an die zuständige Agentur der Klägerin in nmmm/mm erstattet und auch alle Mahnschreiben der Klägerin dorthin weitergegeben.
Das Landgericht hat beide Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3*161,65 DM nebst Zinsen verurteilt* Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Mit*: der Revision verfolgt die Klägerin weiter die Verurteilung des Beklagten zu 1),
Ent§9^9 idungsg runde
 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagter zu 1), mit dem die Klägerin die Rückerstattung der an die geschädigten Eheleute	ge-
zahlten 3* 161,65 DM verlangt, für unbegründet gehalten. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin dem Beklagten zu 1) Versicherungsschutz zu gewähren hat und deshalb gegen ihn keinen Rückgriff nehmen kann. Vielmehr hat es den Rückgriffsanspruch deswegen für unbegründet gehalten, weil die Eheleute	gegen	den	Beklagten
 zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz gehabt hätten.
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber den geschädigten Eheleuten SffHV aus § 7 StVG ausscheide, weil die Eheleute S^HIB^n dem Wagen nicht geschäftsmäßig gegen Entgelt befördert worden seien (§ 8 a StVG), bestehen keine rechtlichen Bedenken,
 
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es bestehe auch keine Haftung des Beklagten zu 1) aus den §§ 831, 823 BGB, wie sie das Landgericht angenommen habe« Eine Haftung aus § 831 BGB sei nicht gegeben, weil die Fahrt keine Verrichtung gewesen sei, zu der der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) bestellt hätte; es habe kein geschäftliches Bedürfnis dafür bestanden, die Eheleute	^em	Wagen mitzunehmen, da der
 Zweck der Fahrt sov/ohl für die Eheleute für den Beklagten zu 2) der gewesen sei, nach Erlangen zu dem Blutspenden zu fahren«, Einen Ersatzanspruch aus § 823 BGB hat das Berufungsgericht deswegen verneint, weil der Beklagte zu 1) die Körperverletzung der Eheleute	nicht	verursacht	oder	mitverursacht	habe*
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind insofern rechtlich zu beanstanden, als sie keine erschöpfende Behandlung der haftungsrechtlichen Gesichtspunkte enthalten»
Der Beklagte zu 2) war als Leiter der Niederlage in	Angestellter	des	Beklagten	zu	1)	und	damit
 auch dessen Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB»
Die allgemeine Bestellung zu dem Leiter der Niederlage umfaßte alle im Rahmen dieser Tätigkeit liegenden Handlungen. Dazu gehörten auch alle Fahrten mit dem Kraftwagen, soweit sie geschäftlichen Zwecken dienten. Daher war der Beklagte zu 2) auch bei diesen Fahrten Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1). Wenn es sich bei der Unfallfahrt um eine Geschäftsfahrt gehandelt hätte, dann würde auch die Mitnahme der Eheleute	bei	denen
 es sich um Geschäftskunden handelte, im Kraftwagen noch
 
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im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit gelegen haben. Dagegen gehörten Privatfahrten nicht zu der dem Beklagten zu 2) übertragenen Tätigkeit, und zwar auch dann nicht, wenn sie mit dem Wagen ausgeführt wurden, der dem Beklagten zu 2) vom Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt worden war.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts vjollte der Beklagte nach Erlangen zu dem Blutspenden fahren, und auch die Eheleute 80/KKD hatten diese Absicht. Es handelte sich daher bei der ünfallfahrt um eine Privatfahrt, für die, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, kein geschäftliches Bedürfnis bestanden hat. Das Berufungsgericht brauchte mangels weiterer Anhaltspunkte nicht anzunehmen, daß für die Mitnahme der Eheleute Gesichtspunkte der Geschäftsv/erbung oder des Kundendienstes eine Rolle spielten. Wird von der für aas Revisionsgericht maßgebenden tatrichterlichen Würdigung ausgegangen, so ist dem Berufungsgericht darin beizu-stimmen, daß die ünfallfahrt nicht in Ausführung der dem Beklagten zu 2) übertragenen Verrichtungen als Leiter der Niederlage in HflBB erfolgte. Aus einem Fehlverhalten des Beklagten zu 2) auf dieser Fahrt kann daher der Beklagte zu 1) nicht aufgrund des §831 BGB haftbar gemacht werden.
Damit ist aber noch nicht gesagt, daß eine Haftung des Beklagten zu 1) für die Unfallfolgen ausscheidet . Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Ansprüche festgestellt, daß die Verwendung abgefahrener Hinterreifen ersichtlich für den Unfall ursächlich war. Aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht oblag es dem Beklag-
ten zu 1) als dem Halter des Wagens, dafür zu sorgen, daß der Wagen nur in verkehrssicherem Zustand betrieben wurdeo Verletzte er diese Pflicht, so konnte eine Haftung des Beklagten zu 1) aufgrund des § 823 Abs „ 1 BGB für die Unfallfolgen in Betracht kommen» Der Beklagte zu 1) dürfte ferner gemäß ausdrücklicher Gesetzesvorschrift, nämlich gemäß § 7 Abs* 1 Satz 3 StVO und dem gleichlautenden § 31 Abs* 2 StVZO, den Betrieb des Kraftwagens nicht zulassen, wenn ihm bekannt war oder bekannt sein mußte, daß das Fahrzeug nicht den Vorschriften entsprach» Er war insbesondere als Haltor verantwortlich, dafür zu sorgen, daß die Reifenprofile den in § 36 Abs, 2 Satz 4 StVZO bestimmten Erfordernissen entsprachen. Da es sich bei diesen Vorschriften um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs» 2 BGB handelt, kam auch eine Haftung des Beklagten zu 1) auf Grund des § 823 Abs» 2 BGB in Betracht» Dabei gilt der Grundsatz, daß es Sache des Halters ist, sich von einem Schuldvorwurf zu entlasten, .- wenn der äußere Tatbestand der Verletzung eines Schutzgesetzes vorliegt» Hat der Halter eines Kraftfahrzeugs dieses für längere Zeit einem Dritten überlassen und diesen damit betraut, für den verkehrssicheren Zustand des Kraftfahrzeugs zu sorgen, so ist schließlich Raum für die Anwendung des § 831 BGB, wenn der Dritte die ihm übertragenen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt und hierdurch einen Unfall verursacht» Die Anwendung des § 831 BGB kommt ferner in Betracht, wenn der Halter dem Fahrer eine einzelne Wartungsaufgabe, etwa das Aufziehen neuer Reifen, übertragen hat. Der Umstand, daß es sich bei der Fahrt vom 14» September 1961 nicht um eine Geschäft sfahrt gehandelt hat, stand nicht im V/ege, daß der Beklagte zu 1) haftungsrechtlich verantwortlich ist.
 
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wenn der Unfall auf eine Verletzung der Pflichten zurückzuführen ist, die die V/ahrung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeugs betreffen. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Beklagte zu 1) seinen Halterpflichten nachgekommen ist und ob er sich, soweit er seine Aufgaben dem Beklagten zu 2) übertragen hat, nach § 831 BGB entlasten kann» Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfalt des Beklagten zu 1) sicher zu gering gestellt, wenn es meint, der Beklagte zu 1) habe sich darauf verlassen können, der Beklagte zu 2) werde schon im eigenen Interesse um die Erhaltung der Betriebssicherheit des Kraftwagens besorgt sein«, Vielmehr wäre es Sache des Beklagten zu 1) gewesen, darzulegen und zu beweisen, daß es sich bei dem Beklagten zu 2) um einen be\rährten und einen auch in der Wartung des Wagens zuverlässigen und überwachten Angestellten gehandelt hat«
Zu einem näheren Eingehen auf die besonderen Umstände wäre besonders deshalb Anlaß gewesen, weil es nach dem Inhalt der Strafakten möglich ist, daß dem Beklagten zu 1) Ende August 1961 bekannt war, daß sich die Reifen nicht in einem verkehrssicheren Zustand befanden« Der Beklagte zu 2) hat nämlich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 17« Oktober 1961 ausgesagt, er habe den Beklagten zu 1) auf den mangelhaften Zustand der Reifen aufmerksam gemacht und darauf bestanden, daß der Wagen auf Kosten der Firma hergerichtet werde« Der Beklagte zu 1) hat einerseits den Standpunkt vertreten, es sei Sache des Beklagten zu 2) gev/esen, für die Verkehrssicherheit des Wagens zu sorgen« Andererseits hat er aber vorgetragen, er habe
 
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am 30o August 1961 vier neue Reifen für den Wagen gekauft* Trifft dies zu, dann wird aufzuklären sein, ob der Beklagte zu 1) veranlaßt hat, daß die neuen Reifen sofort an dem Wagen angebracht wurden, und wie es zu erklären ist, daß sie sich bei dem Unfull nicht am Wagen befunden haben«
Eie Ansicht des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten zu 1) nach den §§ 823 , 831 BGB sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 1) die Körperverletzung der Eheleute S^minicht verursacht oder mitverursacht habe, geht offenbar fehl« Diese Würdigung ist wohl nur dadurch zu erklären, daß das Berufungsgericht nicht erkannt hat, welche Pflichten den Halter eines Kraftfahrzeugs, der den Wagen einem anderen überlassen hat, hinsichtlich der Überwachung und der Wartung des Wagens treffen« Soweit die Anwendung des § 831 BGB in Betracht kommt, hätte der Beklagte zu 1) zu beweisen, daß der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt; die ihm nach dieser Vorschrift obliegt, entstanden sein würde«

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Das Berufungsurteil konnte nach allem keinen Bestand haben« Die Sache mußte zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht 2urückverv;iesen werden, damit der Sachverhalt unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsgrundsütze erneut geprüft wird«
Dr„ Hauß	Dr«	Pfretzschner	Dr„	Reinhardt
 Dr« Bukow	Dr«	Buchholz