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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte entzog dem Kläger den Versicherungsschutz, weil der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Außerdem hat sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit darauf berufen, daß der Kläger den Versicherungsfall verspätet angezeigt und in der Schadensanzeige unrichtige Angaben gemacht habe. Die Beklagte hat Widerklage auf Erstattung eines Betrages von 8.650,67 DM erhoben, den sie zur Abfindung des Unfallgeschädigten und für Regulierungskosten aufgewandt habe. Nach § 2 Nr. 2 b der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) in der zur Zeit des Versicherungsfalls geltenden Fassung (vjetzt § 2 Nr. 2 c AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde gelegen haben, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vor- Bei der Identitätsprüfung des ihm vorgelegten Führerscheins habe der Kläger sich darauf beschränken dürfen, das Lichtbild des Führerscheins imd den Namen FJMkHT auf Übereinstimmung mit dem ihm bekannten Günther FiW zu überprüfen. Unter den hier gegebenen Umständen durfte der Kläger bei Vorlage des auf den Namen FJHttV lautenden Führerscheins davon ausgehen, daß die auf dem Lichtbild abgebildete Person mit dem ihm bekannten Günther FMi identisch ist. Hiernach ist die Beklagte trotz objektiver Verletzung der Führerscheinklausel zur Leistung verpflichtet geblieben, weil der Kläger ohne Verschulden das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem Fahrer Günther FJHMV annehmen durfte. Für ihre Leistungsfreiheit hatte die Beklagte sich weiter auf die Verletzung von Obliegenheiten berufen, die der Kläger nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hatte. Auch bei grobfahrlässiger Säumnis des Klägers sei die Beklagte daher nach § 7 V/2 AKB zur Leistung verpflichtet geblieben. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt; Ob der Kläger seine Aufklärungspflicht mit den falschen Angaben vorsätzlich verletzt habe, sei nicht erwiesen. Im vorliegenden Falle könne sich die Beklagte auf ihre Leistungsfreiheit aber nicht berufen, weil sie dieses Recht durch Zeitablauf verwirkt habe. Auf die Kenntnis des Berechtigten von den Voraussetzungen seines Rechts komme es aber bei der Verwirkung nicht an. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung können ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen, weil die falschen Angaben des Klägers in der Schadenanzeige nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt haben.: Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte nicht schon deshalb zur Leistung verpflichtet geblieben ist, weil nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher ausdrücklich darüber belehrt hat, daß dieser seinen Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann verliert, wenn dem Versicherer durch die unrichtigen Angaben kein Nachteil entsteht (BGHZ 48, 7 - VersR 1967, 593; BGH VersR 1968, 1155/56; 1969, 214/15). Dem genügte der im Schadenanzeigeformular enthaltene Hinweis nicht, wonach die Beklagte bei vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtigen Angaben berechtigt ist, den Versicherungsschutz für den Schadensfall abzulehnen. Die Beklagte ist daher wie bei einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der ihr obliegenden Leistung beeinflußt hat. Da die unrichtigen Angaben in der Schadenanzeige sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts in keiner Weise für die Beklagte nachteilig ausgewirkt haben, ist diese in vollem Umfange zur Leistung verpflichtet geblieben.

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt
VersichererangebenFahrerFahrerlaubnisGüntherLeistungKlägerFührerschein

Volltext der Entscheidung

2054 067
M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy_2R_640/68
URTEIL
Verkündet im
29o Oktober 1969 Blocher , Justizoborsekrotlir
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der G	 -
schaft,HHHHT
durch die Vorstand cmitfilledor Dr. Heinrich Fl Pctor	Dr.	Paul	daselbst.
-Aktlongosoll-vertreten
 Beklagte, Vlidorklägorin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmüchtigtor:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Erben des Kaufmanns Edgar
9
1.
2.
die Witwe Hannelore RflB, deren Tochter, Jacqueline
9
beido in
 Kläger, UidorbcklagtG und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigtcr
 Rechtsanwalt Freiherr von
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 29. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sov/io der Bundesrichter Wüsteriberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Dio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberiondosgerichts Frankfurt (Main) vom 10» März 1967 wird zu-rückgewiason.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der bisherige Kläger - in folgenden weiter als Kläger bezeichnet - ist in Dezember 1967 verstorben. Als seine Erben sind die Witwe und die Tochter in den Rechtsstreit eingotreten.
Der Kläger hatte einen VW-Lieferwägen gegen Haftpflicht bei der Beklagten versichert. Am 21. März 1961 verschuldete der Fahrer, Günther FflHB dem Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei den ein Mopedfahrer schwer verletzt wurde.
 
Die Beklagte entzog dem Kläger den Versicherungsschutz, weil der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Außerdem hat sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit darauf berufen, daß der Kläger den Versicherungsfall verspätet angezeigt und in der Schadensanzeige unrichtige Angaben gemacht habe.
Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hat Widerklage auf Erstattung eines Betrages von 8.650,67 DM erhoben, den sie zur Abfindung des Unfallgeschädigten und für Regulierungskosten aufgewandt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge zur Klage und Widerklage weiter.
Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.	Nach § 2 Nr. 2 b der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) in der zur Zeit des Versicherungsfalls geltenden Fassung (vjetzt § 2 Nr. 2 c AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde gelegen haben, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vor-
- A -
geschriebene Fahrerlaubnis hat. Das trifft hier zu. Denn der vom Kläger eingestellte Fahrer Günther FJHMMi besaß keinen Führerschein der Klasse 3.
Hach § 2 Nr. 2 b Satz 2 AKB bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung jedoch gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte, was vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist. Diesen Beweis hält das Berufungsgericht für erbracht. Es hat dazu ausgeführt: Ende September I960 habe der Kläger Günther FJMMHk als Fahrer eingestellt. Vor der Anstellung habe er mit ihm eine Probefahrt unternommen und sich den Führerschein zeigen lassen. Günther FJHW habe dem Kläger damals den Führerschein seines Bruders Richard FMV mit dessen Lichtbild vorgelegt. Dieser Täuschung sei der Kläger erlegen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles habe er aber annehmen dürfen, daß die ihm vorgezeigte Fahrerlaubnis den eingestellten Fahrer ausweise. Denn die Brüder FJHH sähen sich, was unstreitig sei, sehr ähnlich. Der andere Vorname sei dem Kläger nicht aufgefallen, weil er Günther FjMHB im Zeitpunkt der Vorlage des Führerscheins nur mit Nachnamen gekannt habe. Bei der Identitätsprüfung des ihm vorgelegten Führerscheins habe der Kläger sich darauf beschränken dürfen, das Lichtbild des Führerscheins imd den Namen FJMkHT auf Übereinstimmung mit dem ihm bekannten Günther FiW zu überprüfen. Hinzu komme, daß dem Kläger bekannt gewesen sei, daß Günther FiHMHP vor seiner Einstellung bei einer anderen Firma, zu deren Kunden der Kläger gehört habe, als Fahrer beschäftigt gewesen sei.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Versicherungsnehmer, wenn er seinen Versicherungsschutz nicht verlieren, will, das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer sorgfältig prüfen muß. Die dafür im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist aber nicht immer schon dann verletzt, wenn der Versicherungsnehmer es bei Vorlage des Führerscheins unterlassen hat, die Personalien des Führerscheininhabers mit den Personalangaben im Führerschein zu vergleichen. Das wird zwar in der Regel geboten sein, kann aber unter besonderen Umständen entbehrlich sein. Zu berücksichtigen ist dabei die entscheidende Bedeutung, die dem im Führerschein befindlichen Lichtbild als schnellem und zuverlässigem Erkennungsmittel bei einer vorzunehmenden Identitätsprüfung zukommt. Unter den hier gegebenen Umständen durfte der Kläger bei Vorlage des auf den Namen FJHttV lautenden Führerscheins davon ausgehen, daß die auf dem Lichtbild abgebildete Person mit dem ihm bekannten Günther FMi identisch ist. Er hatte keinen Anlaß, insoweit weitere Nachforschungen anzustellen. Mit der Möglichkeit, daß Günther FJW einen-Bruder hatte, der ihm zu dem Verwechseln ähnlich sah und dessen Führerschein er vorlegte, brauchte der Kläger nicht zu rechnen. Hiernach ist die Beklagte trotz objektiver Verletzung der Führerscheinklausel zur Leistung verpflichtet geblieben, weil der Kläger ohne Verschulden das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem Fahrer Günther FJHMV annehmen durfte.
II.	Für ihre Leistungsfreiheit hatte die Beklagte sich weiter auf die Verletzung von Obliegenheiten berufen, die der Kläger nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hatte. Nach Ansicht der Beklag-
 
ten hat der Kläger den Versicherungsfall verspätet angezeigt und in der alsdann erstatteten Schadensanzeige unrichtige Angaben gemacht.
1.	Zu der verspäteten Schadensmeldung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Vorsätzliches Handeln habe die Beklagte selbst nicht behauptet. Ob die Säumnis des Klägers auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit beruhe, könne dahingestellt bleiben. Denn essstehe fest, daß die verspätete Erstattung der Schadensmeldung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt habe. Auch bei grobfahrlässiger Säumnis des Klägers sei die Beklagte daher nach § 7 V/2 AKB zur Leistung verpflichtet geblieben. - Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
2.	Die formularmäßige Schadenanzeige vom 13. April 1961, die von Günther FJMHMr ausgefüllt und vom Kläger
- nach seiner Angabe ungelesen - unterschrieben worden ist, enthält zur Person des Fahrers und zu dem Führerschein falsche Angaben, weil darin als Fahrer im UnfallZeitpunkt nicht Günther, sondern Richard FMMP mit Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum und dessen Führerschein als Fahrerlaubnis angegeben sind. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt; Ob der Kläger seine Aufklärungspflicht mit den falschen Angaben vorsätzlich verletzt habe, sei nicht erwiesen. Der Kläger trage aber nach § 7 V AKB die Beweislast dafür, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Da er diesen Beweis nicht erbracht habe, sei die Beklagte an sich leistungsfrei geworden, und zwar
 
ohne Rücksicht darauf, daß die unrichtigen Angaben weder die Feststellung des Versicherungafalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hätten. Im vorliegenden Falle könne sich die Beklagte auf ihre Leistungsfreiheit aber nicht berufen, weil sie dieses Recht durch Zeitablauf verwirkt habe. Von der Schadenanzeige vom 13. April 1961 bis zur Entziehung des Versicherungsschutzes seien über zwei Jahre und zehn Monate vergangen. Die Beklagte habe zwar erst am 2. Oktober 1962 die Strafakten und damit Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung des Klägers erhalten. Auf die Kenntnis des Berechtigten von den Voraussetzungen seines Rechts komme es aber bei der Verwirkung nicht an. Selbst wenn man im übrigen den Zeitraum von der Kenntnis der Obliegenheitsverletzung bis zur Versagung des Versicherungsschutzes zugrunde lege, ergebe sich eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr und vier Monaten, was unter den gegebenen Umständen zur Verwirkung ausreiche.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung können ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen, weil die falschen Angaben des Klägers in der Schadenanzeige nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt haben.: Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte nicht schon deshalb zur Leistung verpflichtet geblieben ist, weil nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1969 - IV ZR 550/68 (VersR 1969, 694 = NJW 1969, 1384) - eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, die folgenlos geblieben ist, den Versicherer nur dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn ein vorsätzliche s Handeln des Versicherungsnehmers zur Überzeugung des Gerichts feststeht . Nach dem Berufungsurteil ist
 
aber nicht erwiesen, daß der Kläger in der Schadenanzeige vom 13. April 1961 vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil die Beklagte aus einem anderen Grunde zur Leistung verpflichtet geblieben ist. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Aufklärungspflicht, so verliert er zwar grundsätzlich auch dann jeden Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn sein Verhalten dem Versicherer keinen Nabhteil gebracht hat. Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher ausdrücklich darüber belehrt hat, daß dieser seinen Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann verliert, wenn dem Versicherer durch die unrichtigen Angaben kein Nachteil entsteht (BGHZ 48, 7 - VersR 1967,
 593; BGH VersR 1968, 1155/56; 1969, 214/15). Dem genügte der im Schadenanzeigeformular enthaltene Hinweis nicht, wonach die Beklagte bei vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtigen Angaben berechtigt ist, den Versicherungsschutz für den Schadensfall abzulehnen. Die Beklagte ist daher wie bei einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der ihr obliegenden Leistung beeinflußt hat. Da die unrichtigen Angaben in der Schadenanzeige sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts in keiner Weise für die Beklagte nachteilig ausgewirkt haben, ist diese in vollem Umfange zur Leistung verpflichtet geblieben.
 
III.	Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, sie ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Wüstenberg	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz