Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich auf die Ausschlußklausel des § 4 I 6 b AHB nicht berufen, denn der Kläger habe an dem Fahrstuhl keine Arbeiten vorgenommen, und auch der Lehrling habe dadurch, daß er den Paternoster-Aufzug benutzt habe, mit dem Fahrstuhl keine Tätigkeit vorgenommen. Die Benutzung eines Beförderungsmittels, um zur Arbeitsstelle zu gelangen, sei bei natürlicher Betrachtung keine Tätigkeit mit dem Beförderungsmittel, Die Benutzung des Fahrstuhls sei keine Einwirkung auf diesen,, Der Fahrstuhl sei nicht Objekt einer Tätigkeit des Lehrlings des Klägers gewesen» durch, weil der Fahrkorb des Aufzugs nicht unmittelbarer Gegenstand der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers gewesen sei» Er sei auch als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks kein Werkzeug der Arbeit gewesen» Der Lehrling des Klägers hat den Aufzug einzig und allein zu dem Zweck benutzt, um bequemer und schneller von einem Stockwerk zu einem anderen zu gelangen» Nach § 4 I 6 b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz einer Raftpflichtversicherung nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen dadurch aufgetreten sind, daß der Versicherungsnehmer an oder mit ihnen eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat» Damit die Betriebshaftpflichtversicherung ihren Zweck erfüllt, muß die Ausschlußklausel eng und auf ihren eigentlichen Zweck begrenzt werden» Sie soll bewirken , daß der Versicherer in gewissem Umfang von dem erhöhten Risiko befreit wird, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt (Wussow AHB 5» Auf1„ § 4 Anm» 49)» Erfaßt werden von der Ausschlußklausel nur Schäden, die durch die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, Auch dieser objektive Bereich ist eng zu ziehen, Keineswegs sind alle Schäden ausgenommen, die überhaupt mit der Ausübung des Gewerbebetriebs Zusammenhängen, Wäre das der Fall, dann hätte die Betriebshaftpflichtversicherung keinen Sinn, Ausgenommen sind nur die Schäden, deren Ursache durch bestimmte vorgenommene Arbeiten gesetzt worden ist« Der Versicherungsnehmer muß am Arbeitsplatz mit der Erledigung seines Auftrags begonnen und er darf ihn noch nicht beendet haben. Wicht ausgeschlossen Sind daher Schäden, die der Versicherungsnehmer an fremden Sachen dadurch verursacht, daß er diese benutzt, um selbst oder sein Material und sein Werkzeug an den Arbeitsplatz zu schaffen. So ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch in dem hier zu entscheidenden Fall, Der Lehrling hat zwar den Aufzug nicht als Beförderungsmittel benutzt, um an seinen Arbeitsort zu gelangen„ Hach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hatte der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit im Gebäude des Finanzamts bereits aufgenommen, Er war beauftragt, die dort vorhandenen gewöhnlichen Steckdosen durch Schuko-Steckdosen zu ersetzen. Sein zu diesen Arbeiten mitlierangezogener Lehrling benutzte im Verlaufe der Arbeiten, um mit seinem Werkzeug und der Handleiter von einem Stockwerk in das andere zu gelangen, den im Gebäude vorhandenen Paternoster-Aufzug, der hierdurch beschädigt wurde. Die Haftung für den Schaden, der dabei an dem Aufzug und Beförderungsmittel entstanden ist, ist nicht nach § 4 I 6 b AHB ausgeschlossen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AHB § 4 I 6 b Schäden an einem Aufzug? die dadurch verursacht worden sind? daß ein Arbeiter? der in verschiedenen Stockwerken eines Gebäudes Arbeiten vorzunehmen hat? den Aufzug benutzt hat? um zusammen mit seinem Werkzeug (Leiter) von einem Stockwerk in ein anderes zu gelangen? fallen nicht unter die Ausschlußklauseln des § 4 I 6 b AHB„ BGH? Urto v, 27o November 1969 - IV ZR 637/68 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 2?oNovember 1969 Blocher, justizobcrsokretär •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ä^|H| und __ ___________ Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand: Io Dr« Lothar B| 2„ Pro Wilhelm Bwmmmm i straße Beklagten und nevisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro gegen Elektromeister Gerhard, traßeBBL Kläger und Revisi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26„ November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr = Pfretzschner, Dr» Reinhardt und. Dr» Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23= Mai 1967 wird zurückgev/ieseru Die Beklagte hat die Kosten der Revision Von Rechts v/egen Der Kläger ist Inhaber eines Elektroinstallationsbetriebes und bei-der Beklagten betriebshaftpflicht-versicherto Er hatte den Auftrag, in den einzelnen Diensträumen des Finanzamtes Berlin-Steglitz die alten Steckdosen durch neue SchukoSteckdosen zu ersetzen« Bei der Durchführung dieser Arbeiten benutzte einer seiner Lehrlinge, der eine Handleiter bei sich hatte, den im Hause befindlichen Paternoster-Aufzug= Beim Aussteigen verklemmte sich die loiter zwischen dem Ausstieg und der oberen Abdeckung des Fahrkorbes= Hierdurch wurde der Fahrkorb beschädigt« Der Kläger hat deswegen der Gebäudeeigentümerin Schadensersatz in Höhe von 3=659=97 DM leisten müssen„ Er begehrt auf Grund des Versicherungsvertrags von der Beklagten Ersatz dieser Summe„ Die Beklagte macht geltend, sie sei aufgrund der Ausschlußklausel des § 4 I 6 b der Allgemeinen Versiehe-rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung nicht zur Leistung verpflichtet,, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte zur Zahlung des von dem Kläger begehrten Betrages verurteilt» Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt» Ent scheidungsgründe^ Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich auf die Ausschlußklausel des § 4 I 6 b AHB nicht berufen, denn der Kläger habe an dem Fahrstuhl keine Arbeiten vorgenommen, und auch der Lehrling habe dadurch, daß er den Paternoster-Aufzug benutzt habe, mit dem Fahrstuhl keine Tätigkeit vorgenommen. Die Benutzung eines Beförderungsmittels, um zur Arbeitsstelle zu gelangen, sei bei natürlicher Betrachtung keine Tätigkeit mit dem Beförderungsmittel, Die Benutzung des Fahrstuhls sei keine Einwirkung auf diesen,, Der Fahrstuhl sei nicht Objekt einer Tätigkeit des Lehrlings des Klägers gewesen» Der Lehrling habe den Schaden auch nicht an einer beweglichen, sondern an einer fremden uni-beglichen Sache verursacht» Denn der Paternoster-Aufzug sei Teil einer unbeweglichen Sache» Die Ausschlußklausel greife nicht durch, weil der Fahrkorb des Aufzugs nicht unmittelbarer Gegenstand der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers gewesen sei» Er sei auch als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks kein Werkzeug der Arbeit gewesen» Der Lehrling des Klägers hat den Aufzug einzig und allein zu dem Zweck benutzt, um bequemer und schneller von einem Stockwerk zu einem anderen zu gelangen» Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch» Nach § 4 I 6 b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz einer Raftpflichtversicherung nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen dadurch aufgetreten sind, daß der Versicherungsnehmer an oder mit ihnen eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat» Der Kläger hat an dem Paternoster-Aufzug keine gov/erbliche Tätigkeit vorgenommen» Es kann sich nur darum handeln, ob er den Aufzug benutzt hat, um damit seine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, ob also der Aufzug als Werkzeug von ihm oder seinen Leuten benutzt worden ist» Damit die Betriebshaftpflichtversicherung ihren Zweck erfüllt, muß die Ausschlußklausel eng und auf ihren eigentlichen Zweck begrenzt werden» Sie soll bewirken , daß der Versicherer in gewissem Umfang von dem erhöhten Risiko befreit wird, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt (Wussow AHB 5» Auf1„ § 4 Anm» 49)» Erfaßt werden von der Ausschlußklausel nur Schäden, die durch die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, Auch dieser objektive Bereich ist eng zu ziehen, Keineswegs sind alle Schäden ausgenommen, die überhaupt mit der Ausübung des Gewerbebetriebs Zusammenhängen, Wäre das der Fall, dann hätte die Betriebshaftpflichtversicherung keinen Sinn, Ausgenommen sind nur die Schäden, deren Ursache durch bestimmte vorgenommene Arbeiten gesetzt worden ist« Der Versicherungsnehmer muß am Arbeitsplatz mit der Erledigung seines Auftrags begonnen und er darf ihn noch nicht beendet haben. Auch notwendige vorbereitende Arbeiten rechnen dazu. Wicht ausgeschlossen Sind daher Schäden, die der Versicherungsnehmer an fremden Sachen dadurch verursacht, daß er diese benutzt, um selbst oder sein Material und sein Werkzeug an den Arbeitsplatz zu schaffen. So ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch in dem hier zu entscheidenden Fall, Der Lehrling hat zwar den Aufzug nicht als Beförderungsmittel benutzt, um an seinen Arbeitsort zu gelangen„ Hach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hatte der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit im Gebäude des Finanzamts bereits aufgenommen, Er war beauftragt, die dort vorhandenen gewöhnlichen Steckdosen durch Schuko-Steckdosen zu ersetzen. Sein zu diesen Arbeiten mitlierangezogener Lehrling benutzte im Verlaufe der Arbeiten, um mit seinem Werkzeug und der Handleiter von einem Stockwerk in das andere zu gelangen, den im Gebäude vorhandenen Paternoster-Aufzug, der hierdurch beschädigt wurde. Daraus folgt aber nicht, daß der Lehrling den Aufzug als Hilfsmittel bei der Erledigung der ihm aufgetragenen Arbeiten benutzt hat. Um der Ausschlußklausel keinen zu weiten Umfang zu geben, muß dann, wenn in einem Gebäude an verschiedenen Stellen Arbeiten zu verrichten sind, als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Ausschlußklausel nur die jeweilige Tätigkeit an den einzelnen bestimmten Stellen angesehen werden, an der die Arbeiten vorzunehmen sind* Hier waren sie an den verschiedenen Steckdosen vorzunehmen, die auszu-wechseln - waren» Als der Lehrling den Aufzug benutzte, verrichtete er daher keine Tätigkeit, die einen Ausschluß nach § 4 I 6 b AHB bewirken kann, sondern er begab sich von einer Steile, an der er eine solche Tätigkeit verrichtet hatte, an eine andere, um dort wiederum tätig zu werden» Die Benutzung des Aufzugs stand in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den von ihm an den Steckdosen vorzunehmenden Arbeiten, sondern er benutzte ihn nur als Beförderungsmittel, um zusammen mit seinen Arbeitsgeräten schneller und bequemer von einem Arbeitsplatz an einen anderen zu gelangen-. Die Haftung für den Schaden, der dabei an dem Aufzug und Beförderungsmittel entstanden ist, ist nicht nach § 4 I 6 b AHB ausgeschlossen. Der von bussow AHB 5« Äufl„ § 4 Anm. 56 Ziff, 17 vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht beigetreten werden = Dr„ Hauß «Johannsen Dr, Pfretzschnor Dr, Reinhardt Dr„ Luchholz