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BGH

Gericht: BGH

Juni 1967 aufgehobene Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3«, Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Kläger war als Halter des Personenkraftwagens Opel-Olympia mit dem Kennzeichen 1HHHHIB bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Mai 1957 hatte der Kläger mit dem Wagen eine kurze Fahrt ausgeführt. Anschließend übergab er ihn dem bei ihm als Maurer und Kraftfahrer tätigen mit dem Auftrag, Bauarbeiter des Klägers von dem Ort Weide zu einer in Belecke gelegenen Baustelle zu fahren. Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz wegen Gefahrerhöhung, die durch den verkehrswidrigen Zustand der Hinterreifen und die Überlastung des Personenkraftwagens mit sechs Personen eingetreten sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger den verkehrsunsicheren Zustand der Reifen gekannt habe und, wenn er ihn nicht gekannt habe, fahrlässig gehandelt habe. Es hat jedoch angenommen, daß der Kläger den Nachweis mangelnden Verschuldens erbracht habe, so daß die Beklagte gemäß § 25 Abs. 2 TO von ihrer lieistungspf licht nicht frei geworden sei. Hierzu hat es ausgeführt, der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwa drei bis vier Wochen vor dem Unfall die Reifen des Unfallwagens durch den Zeugen HöfllBi, den Inhaber eines Vulkanisiersbetriebes*überprüfen lassen. Die Revision mußte jedoch mit ihrer weiteren Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO außer acht gelassen, daß der Kläger sich tatsächlich nicht auf die Auskunft des Fachmanns verlassen, sondern, wie er selbst erklärt habe, sich die Reifen am Unfalltage angesehen und, wie im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt worden sei, den Kraftfahrer der Unfallfahrt auf den schlechten Zustand der Hinterradreifen hingewiesen habe (vgl. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden* Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter dem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen haben, daß es der Kenntnis des Mangels gleichzustellen ist, wenn sich der Versicherungsnehmer einer Kenntnisnahme arglistig entzieht (BGHZ 50, 585, 590)• Hierfür könnte es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Feststellung des Sachverständigen Brüggeraann als zutreffend anzusehen ist, daß die mangelnde Verkehrssicherheit der Hinterrad-reifen ohne Schwierigkeiten erkennbar war und man sich darüber nicht täuschen konnte.

Zitierte Normen: § 7 StVZO § 49 StVO § 31 StVZO
ReifeWagenBerufungsgerichtfahrlässigBrHinterradreifenKlägerGefahrerhöhungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2032 034
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR_ 636/68
URTEIL
Verkündet am
11«, Juni 1969
Bischer*
Justizobercckrctür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
•Aktiengesellschaft in Nr«,^^^ver treten durch die Vorstandsmitglieder Graf zu cHHIHHlund Br„
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
gegen
 den Bauunternehmer Josef
 in
Westf»
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
77
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1969 unter Mitwirkung des Sgnatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Br. Reinhardt, Dr. Eukow und Br. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Obezlandes-gerichts Hamm vom 23. Juni 1967 aufgehobene Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3«, Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Vor rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war als Halter des Personenkraftwagens Opel-Olympia mit dem Kennzeichen 1HHHHIB bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Der Wagen wurde von dem Kläger, der in M^BI^^ein Bauunternehmen betreibt, als sogenannter Chefwagen benutzt. Am Morgen des 22. Mai 1957 hatte der Kläger mit dem Wagen eine kurze Fahrt ausgeführt. Anschließend übergab er ihn dem bei ihm als Maurer und Kraftfahrer tätigen mit dem Auftrag, Bauarbeiter des Klägers von dem Ort Weide zu einer in Belecke gelegenen Baustelle zu fahren. Für diese Fahrten war normalerweise ein meistens von OK gesteuerter Lastkraftwagen oder ein Kombifahrzeug vorgesehen; letzteres war am 22. Mai 1957 nicht
 einsatzfähig. Die beiden vorderen Reifen des Opel-Olympia waren neuwertig, die beiden Hinterradreifen stark abgenutzt. Nachdem G0^)fünf Bauarbeiter auf-genommen hatte, geriet er bei regnerischem Wetter ausgangs einer flachen Kurve hinter der Stadt Rüthen mit dem Wagen ins Schleudern. Der Wagen drehte sich um ISO Grad und stieß gegen einen an der rechten Straßenseite befindlichen Straßenbaum. Einer der nitfahrenden Arbeiter war sofort tot, ein anderer ver-; starb kurze Zeit darauf, die übrigen drei nitfahrenden Arbeiter wurden schwer verletzt. Bei dem Wagen entstand Totalschaden. G^^^wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis, der Kläger wegen Übertretung der §§ 7, 49 StVO, 31, 36, 71 StVZO zu einer Geldstrafe verurteilt. In dem Strafverfahren hatte der Sachverständige .srüggemann gutachtlich festgestellt, daß die beiden Hinterradreifen eine Profiltiefe von 0,4 mm bis K-latt aufwiesen.
Die Beklagte versagte dem Kläger den Versicherungsschutz wegen Gefahrerhöhung, die durch den verkehrswidrigen Zustand der Hinterreifen und die Überlastung des Personenkraftwagens mit sechs Personen eingetreten sei.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Begehren, ihn von allen Schadensersatzansprüchen bis zur Höhe von 250.000 DM freizustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger den verkehrsunsicheren Zustand der Reifen gekannt habe und, wenn er ihn nicht gekannt habe, fahrlässig gehandelt habe. Das Oberlandesgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
 
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Ent sehe i dungsgründ e j __
Nach § 25 WG in Verbindung mit § 25 Abs«, 1 TO ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, v/enn der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung vornimmt oder deren Vornahme durch einen Britten gestatteto
 Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtura keine Gefahrerhöhung darin gesehen, daß der Kraftwagen bei der Unfallfahrt mit sechs Personen besetzt vjar.
Hingegen hat das Berufungsgericht in der Benutzung der Hinterradreifen, die beide bis auf Profiltiefen von 0,4 mm bis glatt abgefahren waren, eine objektive Gefahrerhöhung gesehen. Es hat jedoch angenommen, daß der Kläger den Nachweis mangelnden Verschuldens erbracht habe, so daß die Beklagte gemäß § 25 Abs. 2 TO von ihrer lieistungspf licht nicht frei geworden sei. Hierzu hat es ausgeführt, der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme etwa drei bis vier Wochen vor dem Unfall die Reifen des Unfallwagens durch den Zeugen HöfllBi, den Inhaber eines Vulkanisiersbetriebes*überprüfen lassen. Bieser habe die Hinterreifen als verkehrssicher und ihre Benutzung für weitere 10.000 km als durchaus möglich bezeichnet. Der Wagen sei. jedoch in den Wochen bis zu dem Unfall außer zu einer Fahrt nach Belgien, bei der er rd. 3*000 km zurückgelegt habe, nur noch an zwei bis
 
drei Tagen für kürzere Strecken benutzt worden und sei somit insgesamt nicht annähernd mehr 10o000 km gefahren geworden» Mit Rücksicht auf die Auskunft des Fachmanns HüHUVkönne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, daß er keine weiteren Kontrollen der Reifen vorgenommen oder veranlaßt habec
 Soweit die Angriffe der Revision sich dagegen wenden, daß das Berufungsgericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht dos Klägers verneint hat, kann dahinstehen, ob der Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht doch dadurch fahrlässig gehandelt hat, daß er von einer Überprüfung der Reifen nach Rückkehr von seiner Belgienfahrt absah» Die Vornahme einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs» 1 VVG setzt nämlich, wie der erkennende f;enat entschieden hat, voraus, daß der Versicherungsnehme- eine positive Kenntnis von den gef ahr erhöhenden Uh ständen hatte und in Kenntnis dieser Umstände den Kraftwagen weiter benutzt oder die Benutzung einem anderen überlassen hat (BGHZ 50,
 385)» Es ist danach nicht ausreichend, daß der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den mangelhaften Zustand der Reifen hätte erkennen müssen»
Die Revision mußte jedoch mit ihrer weiteren Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO außer acht gelassen, daß der Kläger sich tatsächlich nicht auf die Auskunft des Fachmanns
 verlassen, sondern, wie er selbst erklärt habe, sich die Reifen am Unfalltage angesehen und, wie im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt worden sei, den Kraftfahrer	der	Unfallfahrt	auf den
 schlechten Zustand der Hinterradreifen hingewiesen habe (vgl. auch die Aussage des	Bl.	5	der	Strafakten)»
Tf
 
Dieses Verhandlungsergebnis durfte nicht übergangen werden» Denn danach lag die Annahme nahe, daß der Kläger den nicht verkehrssicheren Zustand der Reifen kannte, als er das Fahrzeug dem Fahrer	übergab»
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden* Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter dem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen haben, daß es der Kenntnis des Mangels gleichzustellen ist, wenn sich der Versicherungsnehmer einer Kenntnisnahme arglistig entzieht (BGHZ 50, 585, 590)• Hierfür könnte es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Feststellung des Sachverständigen Brüggeraann als zutreffend anzusehen ist, daß die mangelnde Verkehrssicherheit der Hinterrad-reifen ohne Schwierigkeiten erkennbar war und man sich darüber nicht täuschen konnte. Die Beklagte hat sich hierauf in der Berufungsbeantwortung (S, 8, Bl,
 103 doAo) unter Benennung des Ingenieurs Brüggemann als sachverständigen Zeugen berufen,
 Dr, Hauß	Wüstenberg	Dr»	Reinhardt
 Dr, Bukow	Dr,	Buchholz