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BGH

Gericht: BGH

"Die Herren des Kurausschusses «,«, „ „ beschließen, diese Fahrt mit eigenen Wagen in der Zeit vom 18«, bis 22 * September 1957 durchzuführen * Die Wagenhalter erhalten eine Vergütung pro Kilometer nach der Roisekostenordmmg „«,«,« " Nach den “Grundsätzen" des Beklagten (IV/1) gewährt der Schadenausgleich Deckungsschutz für alle Haft-pflichtanSprüche auf Grund gesetzlicher Vorschriften, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die gesetzliche Haftung durch ein Vertragsverhältnis oder außervertraglich begründet ist. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat nach Ansicht des Berufungsgerichts für die persönliche Haftung des Kaufmanns Jm| aus äem von ihm verschuldeten Unfall bei dem Beklagten Deckungsschutz bestanden0 Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: J^^^sei von der Gemeinde beauftragt worden, als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Kurausschusses an der veranstalteten Lehrfahrt teilzunehmen und in seinem Kraftwagen noch drei andere Mitglieder des Kurausschusses mitzunehmene Die Kurverwaltung der Stadt habe den erteilten "Auftrag" als in ihrem Interesse liegend noch dadurch besonders gebilligt, daß sie die Prämien für die von seine Mitfahrer bei der Klägerin ab- klagte gewähre nach seinen Grundsätzen einen umfassenden Versicherungsschutzo Es bestehe kein Grund* von diesem Versicherungsschutz jemand auszuschließen* der in Ausführung einer dienstlichen Verrichtung mit eigenem Kraftv/agen fahre und dabei andere, dienstlich Teilnehmende mitnehme o Hätte die Stadt die Besich- tigungsfahrt mit Dienstkraftwagen ausgeführt, so hätten deren Wahrer, wie der Beklagte zugebe, Versicherungsschutz genossen» Das könne nicht anders sein* wenn die Stadt das Angebot von Kurausschußmitgliedern aufgreife, im eigenen Hagen andere Mitglieder des Kurausschusses und der Kurverwaltung mitzunehmen» III»1» Die Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Auslegung der Grundsätze des Beklagten» So macht die Revision geltend, die im Jahre I960 beschlossene Neufassung der Satzung des Beklagten bestimme ausdrücklich, daß die Haftung der Beamten* Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten nur dann gedeckt sei wenn diese keinen Versicherungsschutz durch eine Haft- Weiter meint die Revision, der Beklagte gewähre Versicherungsschutz nur für die ihm gemeldeten Kraftfahrzeuge» Der Kraftwagen von JdlHPsei jedoch nicht gemeldet worden» Die Meldepflicht ergebe sich aus den Schlüsselzahlen, nach denen die Umlage berechnet werde. Auf die Meldepflicht habe der Beklagte in einem Rundschreiben vom 1« Dezember 1954 die Mitgliedsverwaltungen noch besonders hingewieseno Diesen technischen Einzelheiten sei das Berufungsgericht nicht nachgegangen und habe dadurch auch gegen § 139 ZPO verstoßen. Bei der Auslegung der Grundsätze des Beklagten habe das Berufungsgericht ferner einen Runderlaß des Finanz-und Innenministers des Landes Schleswig-Holstein über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge für Dienstreisen unberücksichtigt gelassen. Zum anderen sollen sie die Auslegung der Grundsätze des Beklagten durch das Berufungsgericht erschüttern; diese gelten jedoch nicht tiber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus und sind damit nach § 549 Abs. 1 ZPO nicht revisibel. Der freien Nachprüfung unterliegen nur die Grundsätze des Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschadenausgleichs (AKHA), da diese über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten« Nach Nr. 3 Satz 3 dieser Grundsätze sind als nBeauftragten solche Personen anzusehen, die von der Kommunalverv/altung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Verv/altung bestellt worden sind, ohne indessen in ein festes Dienstverhältnis zur Kommunalverv/altung zu treten. auftragter der Kommunalverv/altung anzusehen sei, findet auch keine Stütze in dem Urteil des Bundesgerichtshofs, das in dem Rechtsstreit des Zahnarztes Dr. THH^gegen die JfHp1 sehen Erben ergangen ist (VX ZR 48/60). Setzungen abhangendo Frage des Versicherungsschutzes für eine iia Auftrag und im Interesse der Stadt Westerland unternommene Dienstfahrt» Auch die damalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs v/ar davon ausgegangen, daß die Stadt Westerland als "Unternehmerin" der Fahrt anzusehen ist« 3o Gegen die Anwendung des § 59 WG wendet die Revision noch ein, daß der Beklagte, wie alle Schadenausgleiche, keine Versicherungsscheine ausstelle«, Der Versicherungsschutz für die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten der Mitgliedsverwaltungen stelle rechtlich eine Versicherung für fremde Rechnung dar0 Bei einer solchen Versicherung ständen nach § 75 Abs» 1 WG die Rechte zwar dem Versicherten zu, dieser könne aber ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers - hier der Stadt über seine Rechte nur verfügen und diese geltend machen, wenn er im Besitze eines Versicherungsscheines sei (§75 Abs» 2 VVG)0 Da auch die Stadt nicht daran gedacht habe, etwaige Ansprüche, die sie gegen den Beklagten habe, auf Jdl^oder dessen Erben zu übertragen oder die Geltendmachung solcher Ansprüche zu ermöglichen, sei der Beklagte J^^und seinen Erben gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet0 Der Einwand der Revision greift nicht durch0 Denn nach den Grundsätzen des Beklagten ist die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten in den Deckungsschütz für alle Haftpflichtansprüche ausdrücklich eingeschlossen«, Folgen des von ihm verschuldeten Unfalls«, Insov/eit war dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei der Klägerin und bei dem Beklagten versichert„ Das rechtfertigt die Anwendung des § 59 WG, der bei einer Doppelversicherung den Ausgleich unter mehreren Versicherern regelt« Auf die rechtliche Gestaltung des Versicherungs-Verhältnisses, das zwischen dem Beklagten einerseits und den Mitgliedsverwaltungen und ihren Beamten, Angestellten, Arbeitern und Beauftragten andererseits besteht, kommt es nicht an. Denn dem Beklagten steht es zwar frei, die Befugnis, über die Versicherungsforderung zu verfügen oder diese geltend zu machen, abweichend von § 75 VVG zu regeln; er kann aber auf diesem V/ego seine Deckungspflicht, die er in den Grundsätzen übernommen hat, nicht wieder ausschließen«

Zitierte Normen: § 30 ZPO Art. 34 GG § 59 WG § 75 VVG § 59 WG § 75 VVG
KurverwaltungGrundsatzBeauftragteStadtKlägerinErbeRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
2054 Q64
IM NAMEN DES VOLKES
IV. ZR. 6255/68	URTEIL
Verkündet tin
22o Oktober 1969 B 1 e c h e r , JustizoberSekretär
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
f, vertreten Präsident Emil
 lurch den Geschäftsführer, Kreis-in KflBl RflBBBfcaicefli
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die AfHB^^flHHHII^gesellschaft, vertreten durch die_Vprstandsinitgljeder Alfred H^Dimd Ernst MflBl KM^straße
IClägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr0
/
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22„ Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr 0 Hauß . sov/ie der Bundesrichter Dr0 Pfretzschner, Dr«, Reinhardt, Dr«, Bukov; und Dr«, Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schlesv/ig vom 1« Juni 1967 wird zurückgewiesen „
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen Tatbestand^
Der Kursus schuß der Stadt	die zu den
"Teilnehmern" des Beklagten gehört, beschloß in seinen Sitzungen vom 28* August und 4, September 1957? eine Lohrfahrt durchzuführen, auf der eine Reihe deutscher und ausländischer Nordseebäder besichtigt werden sollte* In dem Protokoll über die Sitzung vom 28«, August 1957 hieß oa u0a«,:
"Die Herren des Kurausschusses «,«, „ „ beschließen, diese Fahrt mit eigenen Wagen in der Zeit vom 18«, bis 22 * September 1957 durchzuführen * Die Wagenhalter erhalten eine Vergütung pro Kilometer nach der Roisekostenordmmg „«,«,« "
Mit der genauen Planung der Fahrt, an der außer dem
 Vorsitzenden und den Mitgliedern des KurausSchusses
 
I
auch der Bürgermeister der Stadt	der	Kur-
direktor und Angehörige der Kurverwaltung teilnahmen, beauftragte der Kurausschuß c^ie Kurverwaltung,,
Der Kaufmann Lorenz	gehörte	als stellver-
tretender Vorsitzender zu den Mitgliedern des Kurausschusses, die die Durchführung der Lehrfahrt beschlossen o Er stellte seinen Personenkraftwagen Mercedes 220 S für die Fahrt zur Verfügung und nahm die Kurausschußmitglieder Dr.	und Sd^mito Er war
 mit dem Fahrzeug bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert; für die Lehrfahrt schloß er bei der Klägerin noch eine Vollkasko- und Insassenversicherung ab und ließ sich die Prämien von der Kurverwaltung erstatten.
B'ür die Mitfahrer der übrigen beteiligten Wagenhalter hatte die Kurverwaltung entsprechende Versicherungen abgeschlossene
 An vorletzten Tag der Lehrfahrt, am 210 September 1957, verursachte OjBHl einen schweren Verkehrsunfall,*? bei dem er und sein Mitfahrer SBIB den Tod fanden, während die beiden anderen Mitfahrer, der Zahnarzt Dr. T(H^Pund der Kapitän	schwere	Verletzun-
gen erlitten« Dr. IBB^ verklagte die Erben des Kaufmanns JflBPauf Schadensersatz. Nach rechtskräftiger Feststellung*, daß JBlBden Unfall verschuldet habe, befriedigte die Klägerin die gegen die Erben ihres Versicherungsnehmers gerichteten Ersatzansprüche. An den Kapitän So^P zahlte sie 26.000 DM. An den Gemeinde-unfallvorsicherungsverband Schleswig-Holstein, der den Unfall als Dienstunfall anerkannt hatte, zahlte die Klägerin an Heilkosten für So^BP, an Tagegeldern für diesen und für die Familie weitere 8.000 DM.
Dio Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 17o000 DM. Sie begründet ihren Klageanspruch damit, daß der Beklagte ihr die Hälfte der Beträge erstatten müsse, die sie an und für SoflBB (26.000 + 8.000 = 34.000 DM) gezahlt habe. Denn der Beklagte sei ebenso wie die Klägerin als Versicherer zur Deckung der gegen	ox*er
 dessen Erben gerichteten Schadensansprüche verpflichtet gewesen. Die Fahrt, auf der der Unfall sich ereignet habe, sei eine 11 dienstliche Verrichtung” gewesen, bei der JflIM als Beauftragter der Kommunalverwaltung gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klagab-v/eisenden Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels.
Ent§9 i dy£ £ r mde
I.	Der Beklagte betreibt, wie die anderen kommunalen Schadenausgleicho, als Privatunternehmer in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins Versicherungsgeschäfte (vgl. dazu BGH VersR 1968, 138 mit näherer Begründung und weiteren Hinweisen). Er ist nach § 30 Abs. 2 ZPO passiv parteifähig.
II.	Nach den “Grundsätzen" des Beklagten (IV/1) gewährt der Schadenausgleich Deckungsschutz für alle Haft-pflichtanSprüche auf Grund gesetzlicher Vorschriften, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die gesetzliche Haftung durch ein Vertragsverhältnis oder außervertraglich begründet ist. "Die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten der Mit-
 
gliedsverwaliungen aus ihren dienstlichen Verrichtungen Dritten und anderen Vertretern, Bediensteten oder Beauftragten der Mitgliedsverwaltung gegenüber ist eingeschlossen o "
Nach IV/4 der Grundsätze sind die Grundsätze o„. ,. des Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschadenausgleichs * (AKHA) für die Teilnehmer am Beklagten verbindlich <,
Die Grundsätze des AKHA stimmen in Nr« 3 Satz 1 und 2 jnit den wiedergegebenen Grundsätzen des Beklagten inhaltlich überein» In Nr„ 3 Satz 3 heißt es dann noch erläuternd:
"Als Beauftragte im Sinne dieser Bestimmung sind solche Personen anzusehen, die von der Kommunal-verwaltung zur Y/ahrnehmung bestimmter Aufgaben der Verwaltung bestellt worden sind, ohne indessen in ein festes Dienstverhältnis zur Kommunalverwaltung zu treteno"
Nach den vorstehenden Grundsätzen hat nach Ansicht des Berufungsgerichts für die persönliche Haftung des Kaufmanns Jm| aus äem von ihm verschuldeten Unfall bei dem Beklagten Deckungsschutz bestanden0 Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: J^^^sei von der Gemeinde beauftragt worden, als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Kurausschusses an der veranstalteten Lehrfahrt teilzunehmen und in seinem Kraftwagen noch drei andere Mitglieder des Kurausschusses mitzunehmene Die Kurverwaltung der Stadt	habe	den
 erteilten "Auftrag" als in ihrem Interesse liegend noch dadurch besonders gebilligt, daß sie die Prämien für die von	seine	Mitfahrer	bei	der	Klägerin	ab-
geschlossene Insassenversicherung für den Todesfall und für die Vollkasko-Versicherung erstattet habe» Der Be-
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klagte gewähre nach seinen Grundsätzen einen umfassenden Versicherungsschutzo Es bestehe kein Grund* von diesem Versicherungsschutz jemand auszuschließen* der in Ausführung einer dienstlichen Verrichtung mit eigenem Kraftv/agen fahre und dabei andere, dienstlich Teilnehmende mitnehme o Hätte die Stadt	die Besich-
tigungsfahrt mit Dienstkraftwagen ausgeführt, so hätten deren Wahrer, wie der Beklagte zugebe, Versicherungsschutz genossen» Das könne nicht anders sein* wenn die Stadt das Angebot von Kurausschußmitgliedern aufgreife, im eigenen Hagen andere Mitglieder des Kurausschusses und der Kurverwaltung mitzunehmen»
Auf Grund der von	abgeschlossenen	Haftpflicht
 Versicherung habe die Klägerin für	insgesamt
34oÖQ0 DM gezahlt«, Damit habe die Klägerin gegen' den Beklagten, dessen Haftung der Höhe nach unbegrenzt soi, nach den §§ 59 VVG, 426 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte des von ihr gezahlten Schadensbetrages, doho auf Zahlung des mit der Klage verlangten Betrages von 17<>000 DM»
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden»
III»1» Die Angriffe der Revision richten sich in erster Linie gegen die Auslegung der Grundsätze des Beklagten» So macht die Revision geltend, die im Jahre I960 beschlossene Neufassung der Satzung des Beklagten bestimme ausdrücklich, daß die Haftung der Beamten* Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten nur dann gedeckt sei wenn diese keinen Versicherungsschutz durch eine Haft-
 
Pflichtversicherung hätten. Hierüber habe es auch vorher keinen Zweifel gegeben0 Die Neufassung habe nur der Klarstellung gedient»
Weiter meint die Revision, der Beklagte gewähre Versicherungsschutz nur für die ihm gemeldeten Kraftfahrzeuge» Der Kraftwagen von JdlHPsei jedoch nicht gemeldet worden» Die Meldepflicht ergebe sich aus den Schlüsselzahlen, nach denen die Umlage berechnet werde. Auf die Meldepflicht habe der Beklagte in einem Rundschreiben vom 1« Dezember 1954 die Mitgliedsverwaltungen noch besonders hingewieseno Diesen technischen Einzelheiten sei das Berufungsgericht nicht nachgegangen und habe dadurch auch gegen § 139 ZPO verstoßen.
Bei der Auslegung der Grundsätze des Beklagten habe das Berufungsgericht ferner einen Runderlaß des Finanz-und Innenministers des Landes Schleswig-Holstein über die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge für Dienstreisen unberücksichtigt gelassen.
Alle diese Rügen können keinen Erfolg haben. Einmal stützen sie sich durchweg auf neue Tatsachen, die in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden sind. Zum anderen sollen sie die Auslegung der Grundsätze des Beklagten durch das Berufungsgericht erschüttern; diese gelten jedoch nicht tiber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus und sind damit nach § 549 Abs. 1 ZPO nicht revisibel. Die Auslegung irrevisiblen Rechts ist nach den §§ 549, 562 ZPO aber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
2. Der freien Nachprüfung unterliegen nur die Grundsätze des Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschadenausgleichs (AKHA), da diese über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten« Nach Nr. 3 Satz 3 dieser Grundsätze sind als nBeauftragten solche Personen anzusehen, die von der Kommunalverv/altung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Verv/altung bestellt worden sind, ohne indessen in ein festes Dienstverhältnis zur Kommunalverv/altung zu treten. Eine solche Bestellung hält die Revision bei Jessen nicht für gegeben, weil die Beförderung politischer Vertreter in einem privaten Kraftfahrzeug keine Verwaltungsaufgabe sei. Die Revision verkennt, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Dienstfahrt handelte, auf der JflIBl die in seinem Kraftwagen mitgenommenen Teilnehmer zu fahren hatte. Hierin lag die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingev/iesen, daß es keinen Unterschied machen könne, ob die Lehrfahrt mit Dienstwagenfahrem oder so, wie es hier geschehen sei, durchgeführt worden sei.
Die Ansicht der Revision, daß	nicht	als	Be-
auftragter der Kommunalverv/altung anzusehen sei, findet auch keine Stütze in dem Urteil des Bundesgerichtshofs, das in dem Rechtsstreit des Zahnarztes Dr. THH^gegen die JfHp1 sehen Erben ergangen ist (VX ZR 48/60). In diesen Rechtsstreit v/ar zu prüfen, ob J^|^im Sinne des Art. 34 GG in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hatte oder ob ihm als Repräsentanten der Stadt Westerland das Haftungsprivileg der §§ 898, 899 RVO (alter Fassung) zugute kam. Die insoweit negative Entscheidung besagt jedoch nichts für dio sich hier stellende, von ganz anderen Voraus-
Setzungen abhangendo Frage des Versicherungsschutzes für eine iia Auftrag und im Interesse der Stadt Westerland unternommene Dienstfahrt» Auch die damalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs v/ar davon ausgegangen, daß die Stadt Westerland als "Unternehmerin" der Fahrt anzusehen ist«
3o Gegen die Anwendung des § 59 WG wendet die Revision noch ein, daß der Beklagte, wie alle Schadenausgleiche, keine Versicherungsscheine ausstelle«, Der Versicherungsschutz für die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten der Mitgliedsverwaltungen stelle rechtlich eine Versicherung für fremde Rechnung dar0 Bei einer solchen Versicherung ständen nach § 75 Abs» 1 WG die Rechte zwar dem Versicherten zu, dieser könne aber ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers - hier der Stadt über seine Rechte nur verfügen und diese geltend machen, wenn er im Besitze eines Versicherungsscheines sei (§75 Abs» 2 VVG)0 Da auch die Stadt
 nicht daran gedacht habe, etwaige Ansprüche, die sie gegen den Beklagten habe, auf Jdl^oder dessen Erben zu übertragen oder die Geltendmachung solcher Ansprüche zu ermöglichen, sei der Beklagte J^^und seinen Erben gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet0
Der Einwand der Revision greift nicht durch0 Denn nach den Grundsätzen des Beklagten ist die persönliche Haftung der Beamten, Angestellten, Arbeiter und sonstigen Beauftragten in den Deckungsschütz für alle Haftpflichtansprüche ausdrücklich eingeschlossen«,
Diese weitreichende Deckungspflicht des Beklagten umfaßt auch die Haftung des Beauftragten	für	die
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Folgen des von ihm verschuldeten Unfalls«, Insov/eit war dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei der Klägerin und bei dem Beklagten versichert„ Das rechtfertigt die Anwendung des § 59 WG, der bei einer Doppelversicherung den Ausgleich unter mehreren Versicherern regelt« Auf die rechtliche Gestaltung des Versicherungs-Verhältnisses, das zwischen dem Beklagten einerseits und den Mitgliedsverwaltungen und ihren Beamten, Angestellten, Arbeitern und Beauftragten andererseits besteht, kommt es nicht an. Denn dem Beklagten steht es zwar frei, die Befugnis, über die Versicherungsforderung zu verfügen oder diese geltend zu machen, abweichend von § 75 VVG zu regeln; er kann aber auf diesem V/ego seine Deckungspflicht, die er in den Grundsätzen übernommen hat, nicht wieder ausschließen«
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bo Die von der Revision schließlich noch erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet0
IVo Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen o
Dr„ Hauß
 Dr0 Pfretzschner Dr* Reinhardt
 Dr0 Bukov/
Dr
 Buchholz