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BGH · IV ZR 634/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 634/68

Mai unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr, Buchholz für Recht erkannt: Der Beklagte» der an den durch den Unfall geschädigten Fahrer des Volkswagens rund 13-600 DM gezahlt hat, teilte dem Kläger im Februar 1965 mit, daß er ihn in Höhe der gezahlten Beträge im Regreßweg in Anspruch nehmen werde- Er ist der Ansicht, von seiner leistungspflicht dem Kläger gegenüber frei geworden zu sein, weil sich dessen Fahrzeug bei dem Unfall nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden habe- Der linke Hinterradreifen habe nur eine Profiltiefe von 0,3 bis 0,5 mm auf-gev/iosen. Er bestreitet, daß die Bereifung des Fahrzeugs sich in einem verkehrsv/idrigen Zustand befunden habe; zu demindest habe er hiervon nichts gewußt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Leistungspflicht des Beklagten sei, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, aber selbst dann nicht entfallen, wenn eine objektive Gefahrerhöhung anzunehmen sei; denn ein Verschulden des Klägers liege nicht vor. V/enn die Firma Continental die Ansicht vertrete, daß die beiden äußersten Profilrillen bei den benutzten Reifen nicht an die Abfahrgrenze des § 36 Abs. 2 StVZO gebunden seien, könne von dem Kläger als kraftfahrtechnischem Laien nicht verlangt werden, daß er den verkehr sunsicheren Zustand dieses Reifens hätte erkennen müssen. Es kommt danach nicht darauf an, ob der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den mangelhaften Zustand des Reifens, wenn dieser bestanden hatte, hätte erkennen müssen, sondern darauf, ob er eine positive Kenntnis von den Mängeln des Reifens hatte, als er seinen Kraftwagen dem Prade überließ. Daß der Kläger diese Kenntnis gehabt hätte, ist von dem hierfür beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden. Im übrigen ist es aber rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage eine Fahrlässigkeit des Klägers verneint hat.

Zitierte Normen: § 36 StVZO § 23 WG
ZustandGefahrerhöhungFahrzeuglinkKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

lJ 0
2032 019
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 634/68
URTEIL
Verkündet am
28. Mai 1969
B 1 e c h e r , Justxzofcersckretür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Versicherungsvereins der K
a * Gr o j
vertreten durch den Vorstand
 Dro Paul
 und Herbert
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Studenten Gerhard
 Krs. VI
traßeflfc
 Kläger und Revisionsbeklögtens
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Dr.
 
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr, Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 12. Mai 1967 wird zurückgewi e s en.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger war mit seinem MSU-Personenkraftwagen bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 16. September 1964 überließ er sein Fahrzeug einem Schulkameraden der von ihm besuchten Ingenieurschule namens	Die-
ser verursachte mit dem Wagen in Wetzlar einen Verkehrsunfall, i.indem er auf einer abschüssigen und regennassen Straße ausgangs einer leichten Rechtskurve infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geriet und auf der linken Fahrbahnseite mit einem entgegenkommenden: Personenkraftwagen (VW) zusammenstieß. Dieses Fahrzeug erlitt Totalschaden, sein Fahrer wurde erheblich,	tödlich
 verletzt.
 
Der Beklagte» der an den durch den Unfall geschädigten Fahrer des Volkswagens rund 13-600 DM gezahlt hat, teilte dem Kläger im Februar 1965 mit, daß er ihn in Höhe der gezahlten Beträge im Regreßweg in Anspruch nehmen werde- Er ist der Ansicht, von seiner leistungspflicht dem Kläger gegenüber frei geworden zu sein, weil sich dessen Fahrzeug bei dem Unfall nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden habe- Der linke Hinterradreifen habe nur eine Profiltiefe von 0,3 bis 0,5 mm auf-gev/iosen.
Mit der im August 1965 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Beklagte ihm gegenüber zur Gewährung von Versicherungsschutz ohne Regreßansprüche verpflichtet ist. Er bestreitet, daß die Bereifung des Fahrzeugs sich in einem verkehrsv/idrigen Zustand befunden habe; zu demindest habe er hiervon nichts gewußt.
Das Landgericht hat die Klage abgev/ieson, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidung
 Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte den Beweis für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung nicht erbracht habe. Allenfalls hätten die beiden äußersten Pro-
 
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filrillen des linken Hinterreifens die in § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO vorgeschriebene 1 mm-Grenze unterschritten. Diese beiden Rillen gehörten bei den benutzten Rundschulterreifen Continental 4.80/12 nach der auf eine Definition der deutschen Reifenindustrie Bezug nehmenden Auskunft der Continental-Gummi-Werke AG in Hannover vom 21. Februar 1967 aber nicht mehr zur Lauffläche.
Die Leistungspflicht des Beklagten sei, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, aber selbst dann nicht entfallen, wenn eine objektive Gefahrerhöhung anzunehmen sei; denn ein Verschulden des Klägers liege nicht vor. V/enn die Firma Continental die Ansicht vertrete, daß die beiden äußersten Profilrillen bei den benutzten Reifen nicht an die Abfahrgrenze des § 36 Abs. 2 StVZO gebunden seien, könne von dem Kläger als kraftfahrtechnischem Laien nicht verlangt werden, daß er den verkehr sunsicheren Zustand dieses Reifens hätte erkennen müssen.
Den sich gegen diese Ausführungen richtenden Revisionsrügen braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn das Berufungsurteil erweist sich aus anderen Gründen als zutreffend.
Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann von der Vornahme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 WG nur gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer die Umstände, in denen die Gefahrerhöhung zu sehen ist, gekannt hat (bGHZ 50, 385). Eine Verletzung des § 23 Abs. 1 WG liegt erst dann vor, wenn der Versiehe-
 
rungsnehmer den Kraftwagen in Kenntnis dieser Umstände weiterbenutzt oder die Benutzung einem anderen überläßt. Ein Kennenmüssen des mangelhaften Zustandes genügt nicht. Es kommt danach nicht darauf an, ob der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den mangelhaften Zustand des Reifens, wenn dieser bestanden hatte, hätte erkennen müssen, sondern darauf, ob er eine positive Kenntnis von den Mängeln des Reifens hatte, als er seinen Kraftwagen dem Prade überließ. Daß der Kläger diese Kenntnis gehabt hätte, ist von dem hierfür beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte eine solche Behauptung in schlüssiger Weise hätte auf stellen können, sind nach dem Vorhand-lungs- und Beweisergebnis auchtnichtü'ersiqhtlicho
 Demnach ist der Beklagte schon aus diesem Grunde von seiner Beistungspflicht nicht frei geworden.
 
Im übrigen ist es aber rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage eine Fahrlässigkeit des Klägers verneint hat.
Die Revision mußte daher als unbegründet zurück-gewiesen werden.
Dr. Hauß	Wüotenberg	Br.	Reinhardt