Der Haftpflichtversicherer kann eine Leistung, die er dem Sozialversicherer in der irrigen Annahme erbracht hatj dazu auf Grund eines Toilungsabkommens verpflichtet zu sein9 vom Sozialversicherer wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern, wenn sich herausstellt, daß das Teilungsabkommen nicht anwendbar war«. Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß sowie der Bundesrichter Dr«, Pfretzschner, Dr, Reinhardt, Dr* Bukov/ und Dr0 Buchholz für Recht erkannt? Von Rechts wegen stands Die Parteien schlossen mit Wirkung vom 1, Mai 1955 ein Teilungsabkommen, dem sie einen am 1, April 1957 in Kraft getretenen Nachtrag hinzufügten, Das Abkommen hat Uo a, folgenden Y/ortlaut; wie folgt, gekommen s Am 8, September 1959 verursachte der bei der Beklagten versicherte Versicherungsnehmer DflHHB einen Verkchrsunfall und verletzte dabei ein Mitglied der Klägerin, Diese machte gegen die Beklagte auf Grund des Teilungsabkommens eine Forderung von 1,506,37 DM geltend, die von der Beklagten am 26, April I960 beglichen wurde. Die Klägerin hat aus dem Schadensfall gegen die Beklagte unstreitig eine Forderung auf Erstattung von 1,800 DM, von der Beklagten aber bisher nur 293*63 DM erhalten. IIo Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung der Beklagten hingegen aus ungerechtfertigter Bereicherung für begründeto Es ist dabei zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Zweck und Inhalt von Teilungsabkommen entwickelt hato Sinn und Zweck eines Teilungs-abkommens der hier vorliegenden Art ist es danach, die Abwicklung des Schadens des Sozialversicherers unter Ausschaltung des Haftpflichtversicherten unmittelbar zwischen den Partnern des Teilungsabkommens vorzu-nehmen (BGH VersR I960, 989)p Die ursprüngliche Frei-Stellungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers, die diesem gegenüber dem Versicherten obliegt, soll durch eine Erstattungspflicht gegenüber dem Sozialver-sicheror abgelöst werden (BGH VersR 1966, 818)» Die durch das Toilunjgsabkommen begründeten Erstattungsforderungen sind keine auf den Sozialversicherer übergegangenen Schadensersatzansprüche, sondern selbständige vertragliche Forderungen, die sich unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer richten; sie unterliegen deshalb auch nicht der kurzen Verjährung von Schadensersatzansprüchen, sondern der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung (BGH VersR I960, 988/89; 1963, 1066)„ Stehen der Klägerin danach auf Grund des Tei-lungsabkommens selbständige vertragliche Ansprüche unmittelbar gegen die Beklagte zu, so ist mit dem Berufungsgericht anztinohmen, daß Zahlungen, die die Beklagte im Einzelfall zur Schadensabwicklung an die Klägerin wie im Falle DflH^ftohne Prüfung der Haftungsfrage leistet, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten aus dem Teilungsabkomraen vorgenommen v/erden, In Wahrheit sei nun aber, wie das Berufungs-gericht ausführt, die Beklagte im Falle IflflHHMu einer Leistung auf Grund des Teilungsabkomraens nicht verpflichtet gewesen, weil das Abkommen keine Anwendung finde, wenn die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz zu gewähren habe» Infolgedessen habe die Klägerin den Betrag von 1o506,37 DM, den die Beklagte im Falle gezahlt habe, ohne recht- Gegenüber diesen Ausführungen, die zu billigen sind, macht die Revision geltend: Das Teilungsabkommen begründe zwar eine eigene vertragliche Verpflichtung des Haftpflichtversicherors, diese Verpflichtung sei aber nach Inhalt und ZweckbeStimmung auf die Zahlung einer fremden Schuld, nämlich der Schuld des Versicherungsnehmers, gerichtete Die Zahlungen auf Grund des Teilungsabkommens erfolgten nur im Hinblick auf die Ersatzansprüche , die nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen seien0 Tilge jemand eine fremde Schuld in der irrigen Meinung, dem Schuldner dazu verpflichtet zu sein, so habe er nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner, hier den Schädiger, nicht aber gegen dessen Gläubigere Die Ansicht der Revision trifft für alle Fälle zu, in denen kein Teilungsabkommen besteht„ Die Befriedigung des Geschädigten durch den Haftpflichtversicherer dient dann der Abwicklung zweier Rechtsverhältnisse 0 In Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber seinem Versicherungsnehmer (Deckungsverhältnis) tilgt der Haftpflichtvorsicherer eine fremde Schuld, nämlich die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers, des Schädigers, gegenüber dem Geschädigten (Haftpflicht-/ Valutaverhältnis)o Tilgt der Haftpflichtversicherer durch seine Leistung die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers, ohne diesem dazu verpflichtet zu sein, so kann er seine Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung nur von seinem Versicherungsnehmer, nicht hingegen von dem Geschädigten zurückverlangen * Denn der Geschädigte hat nur erhalten, was er auf Grund seines Schadensersatzanspruchs zu bekommen hatte* Der Schädiger und Versicherungsnehmer ist hingegen durch die ihm gegenüber rechtsgrundlose Leistung seines Versicherers von seiner Haftpflichtschuld befreit worden und insoweit ungerechtfertigt bereichert* Denn das Teilungsabkommen begründet eine eigene , selbständige Verpflichtung des Haftpflichtver-sicherers, dem Sozialversicherer eine pauschale Schadensquote zu erstatten« Mit dieser Quote begnügt sich der Sozialversicherer, weil der Haftpflichtversicherer die Quote in praktisch allen vorkommenden Schadensfällen, unabhängig von dem Bestehen einer Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers zu zahlen hat. oder nicht (BGH VersR 1966, 818)e Alleiniger Rechtsgrund für die Leistung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist das Teilungsabkommen, aus dem die Beklagte selbst zur Erstattung der Schadensquote verpflichtet ist, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, wie Schadensfall und Deckungspflicht, gegeben sind (zutreffend Clasen, Teilungsabkommon und Regreßverzichtsabkomraen mit Haftpflichtversicherern, Im vorliegenden Falle hat die Beklagte in der irrigen Annahme geleistet, der Klägerin dazu auf Grund des Teilungsabkommens verpflichtet zu sein» Die Klägerin hat die Zahlung als eine ihr auf Grund des Teilungsabkommens geschuldete Leistung entgegengenommen, Steht fest, daß die Verpflichtung nicht bestand, so hat die Klägerin die Leistung ohne Rechtsgrund erhalten» Die Klägerin wäre allerdings nicht bereichert, wenn sie durch die Leistung dor Beklagten ihre Forderung aus § 1542 RVO gegen den Haftpflichtschuldner in Höhe des Zahlungsbetragcs eingebüßt hätte» Das ist aber nicht der Fall» Nur eine auf Grund des Teilungsabkommens geschuldete Zahlung der Beklagten konnte nach dem Sinn des Abkommens die Wirkung haben, daß die Forderung der Klägerin gegen den Haftpflichtschuldner getilgt wurde (§ 267 BGB)» Eine nicht geschuldete, sondern irrtümlich geleistete Zahlung, die objektiv aus dem Rahmen des Teilungsabkommens herausfiel, hatte diese Wirkung nicht» Eine vergleichbare Rechtslage liegt Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Beklagte gegen die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung einen Anspruch auf Herausgabe des ohne Rechtsgrund erlangten Betrages von 1o506,37 DM hatte und mit dieser dem Klageanspruch gleichartigen Geldforderung auf-rechnen konnte„
2054 058 Nachschlagev/erk: ja BGHZs nein Teilungsabkommen; BGB §§ 812 , 267 Der Haftpflichtversicherer kann eine Leistung, die er dem Sozialversicherer in der irrigen Annahme erbracht hatj dazu auf Grund eines Toilungsabkommens verpflichtet zu sein9 vom Sozialversicherer wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern, wenn sich herausstellt, daß das Teilungsabkommen nicht anwendbar war«. BGH, Urto Vo 8o Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - OLG Celle LG Verden/Allor BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES jy^ZB^655/6ä URTEIL Verkündet ein 80 Oktober 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Al ihren Direktor in vertreten durch Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtor; Recht sanv/alt Freiherr! gegen die CflHHHB FHHHHBI^^Mgosellschaft auf Gegenseitigkeit in HjB|j^Rl^HH|straßefl|vcrtrcten durch den Vorsitzer dos Vorstandes Christian ebenda, Beklagte und Rovisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr«, - 2 ~ Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß sowie der Bundesrichter Dr«, Pfretzschner, Dr, Reinhardt, Dr* Bukov/ und Dr0 Buchholz für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21« Dezember 1966 wird zurück-gewiesen«, Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen stands Die Parteien schlossen mit Wirkung vom 1, Mai 1955 ein Teilungsabkommen, dem sie einen am 1, April 1957 in Kraft getretenen Nachtrag hinzufügten, Das Abkommen hat Uo a, folgenden Y/ortlaut; " § 1 Io Die Gesellschaft (Beklagte) erstattet der Kasse (Klägerin) unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtslage, insbesondere der Haftungsfrage in Fällen der Gefährdungshaftung 66 2/3 ve H„ 0»•0 und in Fällen der Verschuldenshaftung 50 v„ H 0 0 0 , ihres Ersatzanspruches aus § 1542 RVO in Verbindung mit § 1524 RVO, den sio infolge ihrer Aufwendungen für den Schadensfall nach den Leistungsvorschriften der §§ 182 ff RVO zu ge-währen hat unter der Voraussetzung, daß die Krankheit oder der Tod des Versicherten oder seiner mitversicherten Angehörigen in adäquatem Kausalzusammenhang mit einem Schadenseroignis steht, für das die Gesellschaft Versicherungsschutz zu gewähren hat0 Der adäquate Kausalzusammenhang ist immer dann gegeben, v/enn die Schadensursacho nach dem Bowels des ersten Anscheins nicht durch außerhalb des Schadensereignis liegende Umstände herbeigeführt sein kenn. 2» Die abkommensgemäße Behandlung der Schadensfälle erfolgt auch dann, v/enn das Schadensereignis durch ausschließlich eigenes Verschulden des Versicherten oder dor mitvorsicherten Familienangehörigen entstanden ist oder wenn dor Unfall auf Seiten des Versicherungsnehmers bzw, des Versicherten der Gesellschaft ein unabv/end-bares Ereignis im Sinne des § 7 Abs0 2 StVG darstellto 3o Das Abkommen findet keino Anwendung, v/enn die Gesellschaft den Versicherten der Kasse gegenüber nach § 158 c VVG eintrittspflichtig ist, aber keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. " Am 24o Oktober 1963 erlitt das Mitglied Josef der Klägerin erhebliche Verletzungen bei einem Vorkehrsunfall ? der durch einen Kraftwagen der Firma BI verursacht wurde; diese Firma ist bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Die Klägerin mußte aus Anlaß des Schadensfalles für ihr Mitglied über 6,000 DM auf wenden; davon hat die Beklagte 1,800 DM zu erstatten. Sie zahlte jedoch nur 293?63 DM und erklärte gegenüber der weitergehenden Forderung die Aufrechnung mit einer Forderung von 1,506?37 DM, Zu der Aufrechnungsforderung war es? wie folgt, gekommen s Am 8, September 1959 verursachte der bei der Beklagten versicherte Versicherungsnehmer DflHHB einen Verkchrsunfall und verletzte dabei ein Mitglied der Klägerin, Diese machte gegen die Beklagte auf Grund des Teilungsabkommens eine Forderung von 1,506,37 DM geltend, die von der Beklagten am 26, April I960 beglichen wurde. Eine Woche später? am 3, Mai I960? schrieb die Beklagte an die Klägerin u, a,: 11 Erst jetzt erfahren wir durch Einsicht in die Ermittlungsakten? daß zu dem Unfall Zeitpunkt bei dem Fahrzeughalter D^HB ein erheblicher Alkoholgenuß Vorgelegen und dieser Unfallflucht begangen hat. Wir sahen uns veranlaßt? gegenüber Herrn DflHIB ^en Versicherungsschutz zu versagen, so daß damit eine Regelung nach dem Teilungsabkommen entfällt. Den von uns unter falschen Voraussetzungen vergüteten Betrag von 1,506?37 DM wollen Sie uns bitte wieder erstatten, 11 Die Klägerin erwiderte? daß sie die Versagung des Versicherungsschutzes nicht anerkenne und deshalb die Rücküberweisung des Betrages von 1,506,37 DM bis zur endgültigen Klarstellung zurückstellen werde. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Nachdem die Deckungsklage? die der Versicherungsnehmer gegen die Beklagte erhoben hatte? rechtskräftig abge- wiesen worden war, forderte die Beklagte erneut Rückzahlung des genannten Betrages, Das verweigerte die Klägerin, Die Beklagte erklärte deshalb mit Schreiben vom 80 April 1965 die Aufrechnung, Die Klägerin hält die von der Beklagten erklärte Aufrechnung für nicht rochtswirksam und verlangt deshalb mit der Klage von der Beklagten die Zahlung des aus dem Schadensfall noch offenen Restbetrages von 1,506,37 DM, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen, Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, Die Beklagte bittet um Zurückweisung des‘Rechtsmittels, ^tscheidungsgründe^ Die Klägerin hat aus dem Schadensfall gegen die Beklagte unstreitig eine Forderung auf Erstattung von 1,800 DM, von der Beklagten aber bisher nur 293*63 DM erhalten. Hinsichtlich des Restbetrages von 1,506,37 DM streiten die Parteien darüber, ob die von der Beklagten erklärte Aufrechnung begründet ist. - 6 ~ Io Nach dem Berufungsurteil kann dem Schriftwechsel, den die Parteien seinerzeit über die Rückzahlung des Betrages von 1of?06,37 DM geführt haben, nicht der eindeutig erklärte Wille der Klägerin entnommen werden, den genannten Betrag zurückzuzahlen, falls die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer keinen Versiehe-rungsschutz zu gewähren brauchte Das Berufungsgericht ist vielmehr der Ansicht, daß die Klägerin sich ihre endgültige Entschließung noch Vorbehalten und keine rechtsgeschäftliche Bindung in Bezug auf die Rückzahlung eingehon wollteo - Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden«, IIo Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung der Beklagten hingegen aus ungerechtfertigter Bereicherung für begründeto Es ist dabei zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Zweck und Inhalt von Teilungsabkommen entwickelt hato Sinn und Zweck eines Teilungs-abkommens der hier vorliegenden Art ist es danach, die Abwicklung des Schadens des Sozialversicherers unter Ausschaltung des Haftpflichtversicherten unmittelbar zwischen den Partnern des Teilungsabkommens vorzu-nehmen (BGH VersR I960, 989)p Die ursprüngliche Frei-Stellungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers, die diesem gegenüber dem Versicherten obliegt, soll durch eine Erstattungspflicht gegenüber dem Sozialver-sicheror abgelöst werden (BGH VersR 1966, 818)» Die durch das Toilunjgsabkommen begründeten Erstattungsforderungen sind keine auf den Sozialversicherer übergegangenen Schadensersatzansprüche, sondern selbständige vertragliche Forderungen, die sich unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer richten; sie unterliegen deshalb auch nicht der kurzen Verjährung von Schadensersatzansprüchen, sondern der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung (BGH VersR I960, 988/89; 1963, 1066)„ Stehen der Klägerin danach auf Grund des Tei-lungsabkommens selbständige vertragliche Ansprüche unmittelbar gegen die Beklagte zu, so ist mit dem Berufungsgericht anztinohmen, daß Zahlungen, die die Beklagte im Einzelfall zur Schadensabwicklung an die Klägerin wie im Falle DflH^ftohne Prüfung der Haftungsfrage leistet, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten aus dem Teilungsabkomraen vorgenommen v/erden, In Wahrheit sei nun aber, wie das Berufungs-gericht ausführt, die Beklagte im Falle IflflHHMu einer Leistung auf Grund des Teilungsabkomraens nicht verpflichtet gewesen, weil das Abkommen keine Anwendung finde, wenn die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz zu gewähren habe» Infolgedessen habe die Klägerin den Betrag von 1o506,37 DM, den die Beklagte im Falle gezahlt habe, ohne recht- lichen Grund erlangt und sei zur Herausgabe verpflichtet o Gegenüber diesen Ausführungen, die zu billigen sind, macht die Revision geltend: Das Teilungsabkommen begründe zwar eine eigene vertragliche Verpflichtung des Haftpflichtversicherors, diese Verpflichtung sei aber nach Inhalt und ZweckbeStimmung auf die Zahlung einer fremden Schuld, nämlich der Schuld des Versicherungsnehmers, gerichtete Die Zahlungen auf Grund des Teilungsabkommens erfolgten nur im Hinblick auf die Ersatzansprüche , die nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen seien0 Tilge jemand eine fremde Schuld in der irrigen Meinung, dem Schuldner dazu verpflichtet zu sein, so habe er nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner, hier den Schädiger, nicht aber gegen dessen Gläubigere Die Ansicht der Revision trifft für alle Fälle zu, in denen kein Teilungsabkommen besteht„ Die Befriedigung des Geschädigten durch den Haftpflichtversicherer dient dann der Abwicklung zweier Rechtsverhältnisse 0 In Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber seinem Versicherungsnehmer (Deckungsverhältnis) tilgt der Haftpflichtvorsicherer eine fremde Schuld, nämlich die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers, des Schädigers, gegenüber dem Geschädigten (Haftpflicht-/ Valutaverhältnis)o Tilgt der Haftpflichtversicherer durch seine Leistung die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers, ohne diesem dazu verpflichtet zu sein, so kann er seine Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung nur von seinem Versicherungsnehmer, nicht hingegen von dem Geschädigten zurückverlangen * Denn der Geschädigte hat nur erhalten, was er auf Grund seines Schadensersatzanspruchs zu bekommen hatte* Der Schädiger und Versicherungsnehmer ist hingegen durch die ihm gegenüber rechtsgrundlose Leistung seines Versicherers von seiner Haftpflichtschuld befreit worden und insoweit ungerechtfertigt bereichert* Die Leistungen des Haftpflichtversicherers unterliegen danach den Regeln, die nach allgemeinem Bereicherungsrecht für alle Fälle der indirekten Zuwendung, der mittelbaren Leistung durch Leistung eines Dritten oder durch Leistung an einen Dritten gelten (BGB-RGRK 11« Aufla §812 Anm« 47 - 50; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, II« Bes, Teil, 7* Aufl0, § 62 II b)« Die Anwendung die-.-: ser ■'Rechtsgrundsätze'- im Versicherungsrocht - steht ‘ beitr-1 entsprechender Fallgestaltung außer Frage, Damit ist der anhängige Rechtsstreit aber noch nicht entschieden« Denn streitentscheidend ist, ob die Leistungen eines nicht deckungspflichtigen Haftpflichtversicherers, die dieser auf Grund eines Teilungsabkommens dem SozialVersicherer erbringt, rechtlich ebenso zu beurteilen sind wie die Leistungen, die der nicht deckungspflichtige Versicherer ohne Teilungsabkommen dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, dem Sozialversichere^ erbringt. Die Revision will beide Fälle gleich behandeln, weil die auf dem Teilungsabkommen beruhende Verpflichtung des Versicherers nach Inhalt und Zweckbestimmung auf die Zahlung einer fremden Schuld, nämlich der Schuld des Versicherungsnehmers, gerichtet sei (ähnlich Yfassow, Teilungsabkommen 3, Auflo So 28 ff und WI 1967, ^6), Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Denn das Teilungsabkommen begründet eine eigene , selbständige Verpflichtung des Haftpflichtver-sicherers, dem Sozialversicherer eine pauschale Schadensquote zu erstatten« Mit dieser Quote begnügt sich der Sozialversicherer, weil der Haftpflichtversicherer die Quote in praktisch allen vorkommenden Schadensfällen, unabhängig von dem Bestehen einer Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers zu zahlen hat. Nach dem vorliegenden Teilungs abkommen hat die Beklagte ’’unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtslage, insbesondere der Haftungsfrage” zu leisten und zwar selbst dann, wenn der Unfall auf Seiten des Versicherungsnehmers bezw, des Versicherten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs, 2 StVG darstellt, also eine Schadensersatzpflicht des Versicherten gegenüber dem geschädigten Mitglied der Klägerin unter keinem rechtlichen 10 - 7 öichtspunlst besteht0 'Notwendig und ausreichend für die Erstatt tungspflicht dor Beklagten nach den tToiiungsabkomeiv ist lediglich ? daß der Schadensfall als solcher in den Deckungsbereich der Beklagten fällt, gleichviel, ob daraus gögen den Versicherten Ersatzansprüche hergcleitet werden können . oder nicht (BGH VersR 1966, 818)e Alleiniger Rechtsgrund für die Leistung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist das Teilungsabkommen, aus dem die Beklagte selbst zur Erstattung der Schadensquote verpflichtet ist, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, wie Schadensfall und Deckungspflicht, gegeben sind (zutreffend Clasen, Teilungsabkommon und Regreßverzichtsabkomraen mit Haftpflichtversicherern, 1958 So 37, 56)« Für die Parteien ist durch d&r Teilung«*-abkommon an die Stelle einer nach Grund urd Höhe festzustellenden Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers, der Zahlung einer fremden Schuld, die eigene Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung einer bestimmten Schadensquote in allen vorkommenden Schadensfällen getreten» Im vorliegenden Falle hat die Beklagte in der irrigen Annahme geleistet, der Klägerin dazu auf Grund des Teilungsabkommens verpflichtet zu sein» Die Klägerin hat die Zahlung als eine ihr auf Grund des Teilungsabkommens geschuldete Leistung entgegengenommen, Steht fest, daß die Verpflichtung nicht bestand, so hat die Klägerin die Leistung ohne Rechtsgrund erhalten» Die Klägerin wäre allerdings nicht bereichert, wenn sie durch die Leistung dor Beklagten ihre Forderung aus § 1542 RVO gegen den Haftpflichtschuldner in Höhe des Zahlungsbetragcs eingebüßt hätte» Das ist aber nicht der Fall» Nur eine auf Grund des Teilungsabkommens geschuldete Zahlung der Beklagten konnte nach dem Sinn des Abkommens die Wirkung haben, daß die Forderung der Klägerin gegen den Haftpflichtschuldner getilgt wurde (§ 267 BGB)» Eine nicht geschuldete, sondern irrtümlich geleistete Zahlung, die objektiv aus dem Rahmen des Teilungsabkommens herausfiel, hatte diese Wirkung nicht» Eine vergleichbare Rechtslage liegt '11 vor 5, wenn der Bürge an den Gläubiger eine Zahlung in der irrigen Annahme leistet, auf Grund der Bürgschaft dazu verpflichtet zu sein» Ist der Bürgschaftsvertrag nichtig oder hat der Bürge versehentlich', einen’Betrag* über ■ die vereinbarte Haftungsgrenze hinaus geleistet, so kann der Bürge die Leistung vom Gläubiger gemäß § 812 BGB zurückfordern (vgl» von Caemmerer, Festschrift für Dolle Band I, So 134, 143; Esser, Schuldrecht, Besonderer Teil, 3» Aufl, § 102 I 4)0 Der Gläubiger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nur das erhalten, was er vom Schuld-ner zu fordern habe, und den Bürgen darauf verv/eisen, er möge sich an den Schuldner halten, dem er die Leistung abgenommon habe» Schuldete der Bürge dem Gläubiger den Betrag aus dem Bürgschaftsvertrag nicht, so findet ein Forderungsübergang gemäß § 774 BGB nicht statt» Das bedeutet, daß der Leistende nicht auf den Ausgleich mit dem Schuldner verwiesen wirdo Die Lösung, die den Bereicherungsausgleich zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Haftpflichtversi-cherer vollzieht, vermeidet das unbillige Ergebnis, das dem Sozialversicherungsträger durch ein Versehen seines Vertragspartner der Vorteil zufällt, einen zahlungskräftigen Schuldner zu gev/innen, während er ohne diesen Irrtum vielleicht erhebliche Schwierigkeiten haben würde, seinen Anspruch zu realisieren» Andererseits wird der Sozialversicherungsträger nicht mit einem unbilligen Risiko belastet wenn ihm zugemutet wird, sich nach Aufdeckung des Irrtums an seinen Haftpflicht Schuldner zu halten» Stellt sich erst nach einiger Zeit heraus, daß der*.erbrachten*Leistung, des Haftpflicht Versicherers der Rechtsgrund fohlte, so kann allerdings in Einzelfällon die Gefahr bestehen, daß nunmehr die Verwirklichung des Anspruchs aus § 1542 RVO nicht mehr möglich oder erschwert ist (Verjährung, Insolvenz)» In diesen Fällen steht jedoch dem Sozialversicherungsträger, > t der auf die Rechtsbeständigkeit der erbrachten Leistung vertrauen darf3 gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers die Einrede aus § 818 Abs«, 3 BGB zuD Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Beklagte gegen die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung einen Anspruch auf Herausgabe des ohne Rechtsgrund erlangten Betrages von 1o506,37 DM hatte und mit dieser dem Klageanspruch gleichartigen Geldforderung auf-rechnen konnte„ Die Revision der Klägerin erweist sich danach als unbegründet; sie ist daher zurückztiweiseno Dr„ Hauß Dr0 Pfretzschner Dr„ Reinhardt Dr0 Bukov/ Dr0 Buchholz