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BGH · xy ZR 632/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: xy ZR 632/68

In der Fahrzeugversicherung ist Repräsentant des Versicherungsnehmers, wer an seiner Stelle die Haltung und Wartung des versicherten Kraftfahrzeugs übernommen hat. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Klägerin hatte für einen ihr gehörenden VW-Bus eine Fahrzeugvollversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Scheidet der Vertragspartner aus den Diensten der Firma Adolf MflIPpaus, ist er verpflichtet, einen sich ergebenden Minderwert des Fahrzeugs, falls dieser durch unsachgemäße Haltung und Wartung entstanden ist, zu bezahlen. Nach dem Berufungsurteil ist davon auszugehen, daß das Profil der beiden Hinterradreifen des versicherten Fahrzeugs stellenweise ganz abgefahren war, die Reifen also nicht mehr verkehrssicher waren. Ändert sich dieser normale Gefahrenstand dadurch, daß das versicherte Fahrzeug ira Laufe des Versicherungsver-hältnisses in einen Zustand gerät, der den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so liegt darin eine Änderung der für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Gefahrumstände. Das wäre der Fall, wenn SflBP die Benutzung des VW-Bus mit den abgefahrenen Reifen in Kenntnis ihres verkehrswidrigen Zustandes bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalls geduldet hätte,0b dies zutrifft oder nicht, ist bisher noch offen. Die Klägerin muß sich als Versicherungsnehmerin das Verhalten ihrer Leute nur zurechnen lassen, soweit diese ihre Repräsentanten gewesen sind. Das Berufungsgericht hat die Repräsentanteneigenschaft bei und bei S^H^schon deshalb verneint, weil als Repräsentant nur angesehen werden könne, wer zu selbständigem rechtsgeschäftlichen Handeln für den Versicherungsnehmer befugt sei, - Dem kann nicht gefolgt werden. Repräsentant ist danach, v/er in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungsoder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (RCZ 83, 4-3; 117, 327). Diese lange Zeit geltende Regel hat das Reichsgericht später durch die Forderung eingeschränkt, daß dem Dritten eine "Rechtsvertretung" des Versicherungsnehmers "in Bezug auf das Versicherungsverhältnis" übertragen sein müsse (RG VerRAA 1929 Hr. 2028 = JRPV 1929, 102). Denn es leuchtet nicht ein, daß es darauf ankommen soll, ob ein Schaden durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder durch den Inhaber der tatsächlichen Obhut herbeigeführt worden ist. So erklärt es sich, daß der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Repräsentantenhaftung zwar im Prinzip übernommen hat, weil sie den Besonderheiten des Versicherungsverhältnisses gerecht wird (BGHZ 11, 120), aber in seinen zur Repräsentantenhaftung ergangenen Entscheidungen (vgl. In Fortführung der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts ist danach Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. 2 c V/ird die Repräsentanteneigenschaft von und SflB nach den vorstehenden Grundsätzen geprüft, so ergibt sich: Nach der nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts hatte GflHB nur die Stellung eines ab^ hängigen Fahrers. Ihr Vertragspartner übernahm dafür sämtliche Pflichten, die den Halter eines Kraftfahrzeugs treffen; er sollte während der Dauer des Vertrages die Stellung Sines.»Halters haben.•.iSChied,jeraaus dem Dienst der Klägerin, so war er verpflichtet, einen sich ergebenden Minderwert des Fahrzeugs, falls dieser durch unsachgemäße Haltung und Wartung entstanden war, zu ersetzen. Einen solchen Leihvertrag hatte die Klägerin mit dem Organisationsleiter L^HB geschlossen, und dieser hatte im Einverständnis mit der Klägerin seine Rechte und Pflichten in einem gleichlautenden Leihvertrag auf den Kolonnenführer übertragen. Er war als Repräsentant der Klägerin dafür verantwortlich, daß die Gefahrstandspflicht nicht verletzt wurde, und durfte die von vorgenommene Gefahrerhöhung nicht gestatten. V. Als weiterer Rechtsgrund für eine etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten kam im vorliegenden Falle noch eine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VVG) in Frage. Auch insoweit hat die Klägerin nur für ihre Repräsentanten, hier also nur für das Verhalten von SB^B, einzustehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Dem Zustand der Reifen werde von vielen Kraftfahrern nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die von einem schlechten Reifenzustand ausgehenden Gefahren durch eine besonnene Fahrweise weitgehend kompensiert werden könnten, indem nur einwandfreie Straßen bei trockenem Wetter mit mäßiger Geschwindigkeit befahren würden. Wenn das Berufungsgericht der Benutzung eines Kraftfahrzeugs mit abgefahrenen Reifen, weil dies häufig vorkomme, für die Verschuldensfrage keine sonderliche Bedeutung beimißt, so verkennt es, daß die zu stellenden Anforderungen sich nicht nach der im Verkehr üblichen, sondern nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt richten. Verfehlt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die von einem schlechten Reifenzustand ausgehenden Gefahren könnten weitgehend durch eine besonnene Fahrweise - Benutzung einwandfreier Straßen bei trockenem Wetter mit mäßiger Geschwindigkeit - kompensiert werden. Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 StVZO, die geder Kraftfahrer kennen muß, ist ein Kraftfahrzeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen, falls unterwegs Mängel auftreten, die die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs v/esentlich beeinträchtigen und nicht unverzüglich beseitigt werden können.

Zitierte Normen: § 61 VVG § 31 StVZO
ReifeVersicherungsnehmersBerufungsgerichtVW-BusFahrzeugKlägerinSacheRepräsentantKraftfahrzeug

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
VVG §§ 6, 23 ff; AKB § 12
In der Fahrzeugversicherung ist Repräsentant des Versicherungsnehmers, wer an seiner Stelle die Haltung und Wartung des versicherten Kraftfahrzeugs übernommen hat. Die Befugnis, für den Versicherungsnehmer rechtsgeschäftlich zu handeln, ist nicht erforderlich.
BGH, Urt.v.1.Oktober I969 _ xy ZR 632/68 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JY_2R_652/68	URTEIL
Verkünde« am
1. Oktober 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der n	vMHHHH^-ag,
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzer Hugo W^^^fcund den Vorste/jdsmitgliedern Egon DflBBl, Hans V/ilhelraJ|^Hp, Dr. Friedrich J| Car^ieinz MÄH®» Kurt^sflH^Vund Dr. Ewald W| kMB, Gfl^Bstraßej
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Adolf	GmbH & Co. KG,
t^flHHTVpstraße vertreten durch die Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Ge seil schaf terwi^der Kauffrau Bertha G| und dem Kaufmann Egon SflHV, F|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Freiherr
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 26. April 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-v/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hatte für einen ihr gehörenden VW-Bus eine Fahrzeugvollversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Am 18. Oktober 1964 wurde das versicherte Fahrzeug in München beschädigt, als es auf nasser Fahrbahn ins Schleudern kam und mit einem Personenkraftwagen zusammenstieß.
Die Beklagte lehnte die Deckung des Fahrzeugschadens ab, weil der Unfall auf abgefahrene Hinterradreifen zurückzuführen sei. Die Klägerin begehrt, die Entschädigungspflicht der Beklagten festzustellen.
 
Die Klägerin unterhält für ihren Zeitschriftenvertrieb eine V/erbeorganisation. Sie beschäftigte zur Zeit des Unfalls ungefähr zehn Organisationsleiter,, Jedem Organisationsleiter unterstanden mehrere Kolonnen, denen jeweils 4-20 Handelsvertreter angehörten. Der hier betroffene VW-Bus gehörte zu der von dem Handelsvertreter SIHB geleiteten Kolonne, die dem Organisationsleiter unterstand. Mit IJP^P hatte die Klägerin Uber den VW-Bus einen Leihvertrag geschlossen, in dem es u.a. heißt:
u Während der Dauer des Vertrages werden von der Firma	alle erforderlichen normalen Ver-
schleißreparaturen übernommen. Den Vertragspartner betreffen v/ährend der Dauer des Vertrages sämtliche Pflichten, die den Halter eines Kraftfahrzeuges treffen und somit hat der Vertragspartner die Stellung eines Halters.
Die Kosten für die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ....... sowie	die	Unfallkosten,	die
 nicht auf Verschulden des Vertragspartners zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Firma Adolf	...... Die Kraftfahrzeugsteuer
 wird von der Firma Adolf MPH® bezahlt.
Scheidet der Vertragspartner aus den Diensten der Firma Adolf MflIPpaus, ist er verpflichtet, einen sich ergebenden Minderwert des Fahrzeugs, falls dieser durch unsachgemäße Haltung und Wartung entstanden ist, zu bezahlen. "
Einen gleichlautenden Vertrag hatte I4HIB mit seinem
 Kolonnenführer SMB geschlossen.
Zur Kolonne	gehörte	auch	der Handelsvertreter	Ihm	stand der VW-Bus zur eigenen Benutzung
 und zur Beförderung anderer Werber zur Verfügung. Am 29. September 1964 erschien der Kolonnenführer SfHH^im Büro der Klägerin und erklärte, daß er für den VW-Bus
 
seiner Kolonne zwei neue Reifen benötige. Am selben Tage wurden ihm zwei neue Reifen ausgehändigt. Bei Eintritt des Versicherungsfalls waren Jedoch noch die alten abgefahrenen Reifen aufgezogen. Ihre ursprüngliche Behauptung, die neuen Reifen seien GflB übersandt worden und bei ihm am 17. Oktober 1964, am Tage vor dem Unfall, eingetroffen, hat die Klägerin nicht aufrechterhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlande sgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidifflgspründe^
I. Nach dem Berufungsurteil ist davon auszugehen, daß das Profil der beiden Hinterradreifen des versicherten Fahrzeugs stellenweise ganz abgefahren war, die Reifen also nicht mehr verkehrssicher waren.
II. In der Benutzung eines nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeugs sieht das Berufungsgericht aus grundsätzlichen Erwägungen keine Gefahrerhöhung ira Sinne der §§ 23 ff WG. Es meint: Umstände, die für den Versicherer voraussehbar seien, dürften nicht als gefahrerhöhende Umstände berücksichtigt vf er den. Kraftfahrzeuge, die infolge technischer
 
Mängel nicht mehr verkehrssicher seien, würden in einem solchen Umfange benutzt, daß die Versicherer mit dieser Möglichkeit bei ihren Versicherungsnehmern rechnen müßten, Außerdem könnten die Ausv/irkungen eines schlechten Fahrzeugzustandes weitgehend durch eine besonnene Fahrweise und durch Vermeidung verkehrsreicher Gegenden kompensiert werden. Es sei keineswegs offensichtlich, daß die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrzeug in nennenswertem Maße erhöht sei.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
Das. hat-;der erkennende^S.enat. Jbereitsrim seinem in EGHZ 50, 392 = VersR 1968, 1151 veröffentlichten Urteil näher dargelegt. Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hiernach darf der Versicherer auf Grund der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung davon ausgehen, daß ein zu dem öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Kraftfahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Ändert sich dieser normale Gefahrenstand dadurch, daß das versicherte Fahrzeug ira Laufe des Versicherungsver-hältnisses in einen Zustand gerät, der den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so liegt darin eine Änderung der für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Gefahrumstände. Der fortgesetzte Gebrauch eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftwagens'^stellt daher eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff WG dar.
 
IIIo Im vorliegenden Fall hat GflHV den ihm zur Verfügung gestellten W-Bus der Klägerin trotz seines verkehrswidrigen Zustandes, der ihm offenbar bekannt war, weiter benutzt. CiflHV hat damit eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen.
Weiter war zu prüfen, ob der Kolonnenführer SflHPdie von	vorgenommene	Gefahrerhöhüng	ge-
stattet hat. Das wäre der Fall, wenn SflBP die Benutzung des VW-Bus mit den abgefahrenen Reifen in Kenntnis ihres verkehrswidrigen Zustandes bis zu dem Eintritt des Versicherungsfalls geduldet hätte,0b dies zutrifft oder nicht, ist bisher noch offen.
IV. Die Klägerin muß sich als Versicherungsnehmerin das Verhalten ihrer Leute nur zurechnen lassen, soweit diese ihre Repräsentanten gewesen sind. Das Berufungsgericht hat die Repräsentanteneigenschaft bei und bei S^H^schon deshalb verneint, weil als Repräsentant nur angesehen werden könne, wer zu selbständigem rechtsgeschäftlichen Handeln für den Versicherungsnehmer befugt sei, - Dem kann nicht gefolgt werden.
1. Das Reichsgericht hat die Haftung des Versicherungsnehmers für seinen Repräsentanten aus Billigkeitsgründen für die Fälle entwickelt, in denen die gegen Verlust oder Vernichtung versicherten Sachen zu ihrer Erhaltung laufender Fürsorge bedürfen (vgl. dazu Möller, Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für das Ver-
 
haiton Dritter, 1939, 38 ff, 70 ff; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 93 ff, 101). Hier darf es dom Versicherungsnehmer nicht freistehen, die Lage des Versicherers wesentlich dadurch zu verschlechtern,-daßc-er die versicherte Sache aus der Hand gibt und sich der Obhut über sie mit der Folge entschlägt, daß der Versicherer gegen den Schaden ungedeckt bleibt, der ihm durch die Fahrlässigkeit des Vertreters des Versicherten erwächst (RG JW 1903, 251/52). Eine Haftung des Versicherungsnehmers für den Dritten ist dabei insoweit geboten, als dem Dritten Handlungen oder Unterlassungen Überlassen werden, die zu dem eigentlichen Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers gehören. Repräsentant ist danach, v/er in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungsoder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (RCZ 83, 4-3; 117, 327).
Diese lange Zeit geltende Regel hat das Reichsgericht später durch die Forderung eingeschränkt, daß dem Dritten eine "Rechtsvertretung" des Versicherungsnehmers "in Bezug auf das Versicherungsverhältnis" übertragen sein müsse (RG VerRAA 1929 Hr. 2028 = JRPV 1929, 102). Es verlangte, daß der Repräsentant befugt sein müsse, für den Versicherungsnehmer "innerhalb des in Frage kommenden Geschäftskreises einschließlich der Wahrnehmung der für diesen aus dem Versicherungsverträge hervorgehenden Rechte und Pflichten" selbständig rechtsgeschäftlich zu handeln (RG VerRAA 1929 Nr. 2085 = JRPV 1929, 366 und weitere Entscheidungen bei Möller aaO So 72 Anm. 4). Dieser formale Repräsentantenbegriff, der es allein auf die Vertretungsmacht abstellt, hat seinei
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zeit berechtigte Kritik gefunden (Möller aaO S. 73)«
Denn es leuchtet nicht ein, daß es darauf ankommen soll, ob ein Schaden durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Versicherungsnehmers oder durch den Inhaber der tatsächlichen Obhut herbeigeführt worden ist. Entscheidend kann nur sein, wem die Risikoverwaltung, die notwendige laufende Betreuung der versicherten Sachen tatsächlich obgelegen hat.
So erklärt es sich, daß der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Repräsentantenhaftung zwar im Prinzip übernommen hat, weil sie den Besonderheiten des Versicherungsverhältnisses gerecht wird (BGHZ 11, 120), aber in seinen zur Repräsentantenhaftung ergangenen Entscheidungen (vgl. die bei Prölss VVG 17. Aufl. § 6 Anm. 8 B zitierte Rechtsprechung) keine "Rechtsvertretung", kein rechtsgeschäftliches Handeln, sondern nur selbständiges Handeln für den Versicherungsnehmer "in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang" (BGH VersR 1964, 475) fordert (zutreffend Prölss aaO sowie VersR 1965» 226 und Juristen-Jahrbuch 1968/69, 133/34). In Fortführung der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts ist danach Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist.
 
2 c V/ird die Repräsentanteneigenschaft von und SflB nach den vorstehenden Grundsätzen geprüft, so ergibt sich: Nach der nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts hatte GflHB nur die Stellung eines ab^ hängigen Fahrers. Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zuzustimmen, daß GMT nicht Repräsentant der Klägerin gewesen ist.
Anders verhält es sich hingegen mit dem Kolonnenführer SflB. Nach ihrem eigenen Vorbringen war die Klägerin technisch und organisatorisch nicht in der Lage, die Haltung und Wartung der ihren Mitarbeitern anvertrauten Kraftfahrzeuge zu überwachen, da es sich um mehrere hundert, Uber das ganze Bundesgebiet verteilte Kraftfahrzeuge handelte. Sie schloß deshalb mit den Organisationsleitern und Kolonnenführern Leihverträge über die ihnen überlassenen Kraftfahrzeuge ab. Hierin verpflichtete sie sich, alle Kosten zu tragen, die aus der Haltung und Wartung der Kraftfahrzeuge erwuchsen, wie Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsprämien und Reparaturkosten. Ihr Vertragspartner übernahm dafür sämtliche Pflichten, die den Halter eines Kraftfahrzeugs treffen; er sollte während der Dauer des Vertrages die Stellung Sines.»Halters haben.•.iSChied,jeraaus dem Dienst der Klägerin, so war er verpflichtet, einen sich ergebenden Minderwert des Fahrzeugs, falls dieser durch unsachgemäße Haltung und Wartung entstanden war, zu ersetzen. Einen solchen Leihvertrag hatte die Klägerin mit dem Organisationsleiter L^HB geschlossen, und dieser hatte im Einverständnis mit der Klägerin seine Rechte und Pflichten in einem gleichlautenden Leihvertrag auf den Kolonnenführer	übertragen.	var	damit	für	die
 Haltung und Wartung des seiner Kolonne zugeteilten VW-Bus
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an die Stelle der Klägerin getreten. Er war als Repräsentant der Klägerin dafür verantwortlich, daß die Gefahrstandspflicht nicht verletzt wurde, und durfte die von	vorgenommene	Gefahrerhöhung	nicht	gestatten.
Ob er dies getan hat, ist noch festzustellen. Hierzu muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
V. Als weiterer Rechtsgrund für eine etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten kam im vorliegenden Falle noch eine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VVG) in Frage. Auch insoweit hat die Klägerin nur für ihre Repräsentanten, hier also nur für das Verhalten von SB^B, einzustehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Dem Zustand der Reifen werde von vielen Kraftfahrern nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt. Es komme verhältnismäßig häufig vor, daß Fahrzeuge mit abgefahrenen Reifen benutzt würden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die von einem schlechten Reifenzustand ausgehenden Gefahren durch eine besonnene Fahrweise weitgehend kompensiert werden könnten, indem nur einwandfreie Straßen bei trockenem Wetter mit mäßiger Geschwindigkeit befahren würden.
hätte allerdings bedenken müssen, daß er bei den Mitgliedern seiner Kolonne eine besonnene Fahrv/eise nicht ohne weiteres hätte voraussetzen können. Er habe deshalb fahrlässig, aber nicht grobfahrlässig gehandelt.
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Diese Ausführungen begegnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken„
Ob SflHB sich fahrlässig oder grobfahrlässig verhalten hat, läßt sich nur auf Grund einer umfassenden Würdigung aller dafür hier in Betracht zu ziehenden Umstände beurteilen. Das ist nach dem Berufungsurteil nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat sich auf allgemeine Erwägungen beschränkt, die überdies rechtsirrig sind.
Wenn das Berufungsgericht der Benutzung eines Kraftfahrzeugs mit abgefahrenen Reifen, weil dies häufig vorkomme, für die Verschuldensfrage keine sonderliche Bedeutung beimißt, so verkennt es, daß die zu stellenden Anforderungen sich nicht nach der im Verkehr üblichen, sondern nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt richten. Verfehlt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die von einem schlechten Reifenzustand ausgehenden Gefahren könnten weitgehend durch eine besonnene Fahrweise - Benutzung einwandfreier Straßen bei trockenem Wetter mit mäßiger Geschwindigkeit - kompensiert werden. Nach der Bestimmung des § 31 Abs. 1 StVZO, die geder Kraftfahrer kennen muß, ist ein Kraftfahrzeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu ziehen, falls unterwegs Mängel auftreten, die die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs v/esentlich beeinträchtigen und nicht unverzüglich beseitigt werden können. Auch unter ungünstigen Straßenund Witterungsverhältnissen muß der Kraftfahrer seinen verkehrsrechtlichen Pflichten nach-kommen können. Voraussetzung dafür ist ein verkehrssicheres Kraftfahrzeug, d. h. ein Fahrzeug mit einer Bereifung, die den Mindestanforderungen des § 36 Abs. 2 StVZO genügt. Das Verhalten von	kann	deshalb nicht, wie das Be-
rufungsgericht es getan hat, nur unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob er bei den Mitgliedern seiner Kolonne mit einer besonnenen Fahrweise rechnen konnte.
Auch aus den vorgenannten Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Nach erneuter Verhandlung der Sache, die den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens gibt, wird zu entscheiden sein, ob SVPHÜ durch sein Verhalten grobfahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt hat, ob er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, v/as im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14, 16).
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
l
Dr. Bukov;
Dr. Buchholz