Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil die Anwartschaft des Klägers auf die Zusatzrente auf Grund seiner Entlassung aus dem Dienst der Bundesbahn erloschen sei. Hingegen streiten die Parteien darüber, ob die Anwartschaft auf Zusatzrente, die mit der Erfüllung der V/artezeit entstanden ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles - hier der Tag, an dem der Kläger berufsunfähig geworden ist - erloschen war. Nach Satz 3 der Bestimmung ..erlischt die Anwartschaft schon "beim Ausscheiden, wenn das Mitglied aus dem Dienst einer der arbeitgebenden Verwaltungen freiwillig ausgeschieden oder strafweise entlassen worden ist". Fehlt es hingegen an einer strafweisen Entlassung, so ist die Zusatzrente zu gewähren, weil der Versicherungsfall, die Berufsunfähigkeit des Klägers, innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Beendigung der Mitgliedschaft eingetreten ist» Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß unter einer strafweisen Entlassung an sich eine Entlassung wegen einer tatsächlich begangenen strafbaren Handlung zu verstehen sei, will sich dann aber mit dem Verdacht einer strafbaren Handlung begnügen, weil der Nachweis einer strafbaren Handlung in der Regel zu langwierig und zu schwierig sei. In dem anhängigen Rechtsstreit geht es nicht um das Arb e its Verhältnis des Klägers, dessen Beendigung in § 30 des Bohntarifvertrages für die Arbeiter der Erst an das erfolgte Ausscheiden des pflichtversicherten Mitgliedes aus dem Arbeitsverhältnis knüpft die Satzung der Beklagten unterschiedliche Rechtsfolgen. Während die Anwartschaft auf eine Zusatzrente nach der früheren Satzung der Beklagten vom 1. Januar 1958 nur noch ausnahmsweise ein, wenn das Mitglied aus dem Dienst einer der arbeitgebenden Verwaltungen freiwillig ausgeschieden ist oder strafweise entlassen worden ist. h. sechs Monate nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem versicherungspflichtigen BeochäftigungsVerhältnisy Die Auslegung, die der Begriff der strafweisen Entlassung durch das Berufungsgericht erfahren hat, wird weder der sprachlichen Bedeutung der Worte ustrafweise entlassen0 noch dem Sinn und Zweck gerecht, den die Satzung der Beklagten damit verfolgt. Ordnung, die zur Zeit der Entlassung des Klägers für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn galt, "wegen Verletzung der Dienstpflichten" "Ordnungsstrafen" - Verweis und Geldstrafe - vor. Es ist deshalb einmal zu einem zu engen Begriff der strafweisen Entlassung gelangt, weil es dafür das Vorliegen oder den Verdacht einer strafbaren Handlung für wesentlich hält. Durch das wesensnotwendige Erfordernis einer s c h u 1 d h a ft e n Verletzung von Dienstpflichten unterscheidet sich die s t r a f w e is e Entlassung von einer Entlassung aus wichtigem Grund v Denn j e d e r Umstand, der dem Xündigungsberechtigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzu demutbar macht, ist ein wichtiger Kündigungsgrund (§ 30 Abs. 2 Kr. 2 des Lohntarifvertrages Dieregelmäßig gewährte Vergünstigung einer noch sechs Monate nach dem Ausscheiden fortdauernden Anwartschaft soll nur dann entfallen, wenn das pflichtversicherte Mitglied aus dem Dienst frei w i 1 1 i g ausscheidet oder s t r a f w e i s e entlassen wird. Auf die danach erforderliche Feststellung der Schuld des Klägers an der von ihm begangenen Unterschlagung meint das Berufungsgericht verzichten zu können, weil schon der Verdacht einer strafbaren Handlung zur Entlassung ausreiche. Zur Beurteilung der versicherungsrechtlichen Folgen der Entlassung (§ 52 Abs. 1 der Satzung) ist eine Entscheidung darüber erforderlich, ob der Kläger schuldhaft oder nicht schuldhaft gehandelt hat. Das kann schon deshalb nicht anders sein, weil es für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein darauf ankommt, ob ein wichtiger Kündigungsgrund Vorgelegen hat, der Begriff der strafweisen Entlassung sich da- Auch die Beklagte ist nicht in der Lage, die Präge der strafweisen Entlassung des Klägers der rechtlichen Nachprüfung zu entziehen* In dieser Hinsicht hatte die Beklagte sich auf eine Anmerkung öu § 52 ihrer Satzung berufen, wonach die Entscheidung, ob freiwilliges Ausscheiden oder strafweise Entlassung vorliege, sich unach der arbeitsrechtlichen Feststellung der arbeitgebenden Verwaltung" richte«. Biese Anmerkung besagt inhaltlich nicht mehr, als daß die Dienststellen der Beklagten für ihre Entscheidungen, ob eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach § 52 Aba. 1 der Satzung erlöschen ist, von den Feststellungen auszugehen haben, die von der arbeitgebenden Verwaltung zur Beendigung des Arbeits-Verhältnisses getroffen worden sind. Dieser sinnvollen Anweisung ist hingegen nichts dafür zu entnehmen, daß die richterliche Nachprüfung einer strafweisen Entlassung beschränkt werden solle, wenn es darüb ex» zu einem Rechtsstreit der Beteiligten kommt. Vo Ba der Ausgang des Rechtsstreits von der straf-v/eisen Entlassung des Klägers und diese wiederum von der Feststellung seiner Schuld an der begangenen Fundunterschlagung abhängt, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird, zurückverwiesen werden»
2500 014 BUNDESGERICHTSHOF La (M NAMEN DES VOLKES Xy_ZS_6UZ68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet tm 13» November 1968 9 :retär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Arbeiters Josef V/ flIHHP » Ludwig- 2^^-Straße 0, vertreten durch seine Ehefrau Maria als Vormund, Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von die BflH^P-Vcroioherungsanstalt, Geschäftsführer Abteilungspräsident in KlSotraße vertreten durch den Beklagte und Reyisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Heinhardt und Dr. Bukov/ für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Mai 1967 aufgehoben. Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsreehtszuges, an das Berufungsgericht zuruckverwiesen. Von Rechts wegen (Tatbestands Der Kläger war als Arbeiter der Bundesbahn Pflicht mitglied der Beklagten. Am 9. Januar 1961 nahm der Kläger eine Geldbörse mit 85,- DM Inhalt an sich, die er an der Arbeitsstelle gefunden hatte. Aus Furcht vor einer Leibes visitation durch die Bahnpolizei versuchte er dann, die Geldtasche wegzulegen, wurde dabei aber von zwei Arbeitskollegen beobachtet und gestellt. Wegen dieses Vorfalles wurde der Kläger am 12, Januar 1961 entlassen. Der Kläger ist am 10• April 1961 berufsunfähig geworden. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung der Versichertenzusatzrente. Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil die Anwartschaft des Klägers auf die Zusatzrente auf Grund seiner Entlassung aus dem Dienst der Bundesbahn erloschen sei. Der Kläger wendet dagegen ein, er sei nicht wegen Fundunterschlagung bestraft worden und im Zeitpunkt der Tat nicht zurechnungsfähig gewesen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s ehe i dungsgründe: I. Die Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich nach der Satzung der Beklagten in der seit dem 1. Januar 1958 geltenden Fassung. Die Beklagte hat den Einspruch des Klägers gegen die Versagung der Versichertenzusatz-rente zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid ist nach § 69 Abs. 3 der Satzung binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr, die hier gewahrt ist, die Klage im ordentlichen Rechts wege zulässig (vgl. dazu BGH VersR 1963, 765).Die Anwendung und die Auslegung der Satzungsbestimmungen, die für das Versicherungsverhältnis der Parteien gelten, können vom Revisionsgericht f r e i nachgeprüft werden (§ 549 Abs. 1 ZPO) u IIo Der Kläger war während der Dauer seines Arbeits-Verhältnisses bei der Bundesbahn in der Zusatzversicherung der Beklagten, Abteilung B, pflichtversichert (§38 der Satzung). Die Pflichtmitgliedschaft endet nach § 41 Abs. 1 a der Satzung mit dem Ablauf des Tages» an dem das Mitglied aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet. Ein Mitglied, das berufsunfähig ist und aus der überwiegenden Beschäftigung bei einer der arbeitgebenden Verwaltungen ausgeschieden ist, erhält äls lege!leistung eine Versichertenzusatzrente, wenn die Wartezeit erfüllt, die Anwartschaft erhalten und die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind (§§ 50, 53 Abs. 1 Buchst, a). Die Erfüllung der Wartezeit ist hier außer Streit. Hingegen streiten die Parteien darüber, ob die Anwartschaft auf Zusatzrente, die mit der Erfüllung der V/artezeit entstanden ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles - hier der Tag, an dem der Kläger berufsunfähig geworden ist - erloschen war. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 der Satzung erlischt die Anwartschaft, von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen, "spätestens sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft". Nach Satz 3 der Bestimmung ..erlischt die Anwartschaft schon "beim Ausscheiden, wenn das Mitglied aus dem Dienst einer der arbeitgebenden Verwaltungen freiwillig ausgeschieden oder strafweise entlassen worden ist". Der Ausgang dos Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob der Kläger aus dem Dienst der Bundesbahn st r a f -w e 1 s e e n t 1 a s s e n worden ist. Trifft das zu, dann kann er eine Zusatzrente nicht beanspruchen. Fehlt es hingegen an einer strafweisen Entlassung, so ist die Zusatzrente zu gewähren, weil der Versicherungsfall, die Berufsunfähigkeit des Klägers, innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Beendigung der Mitgliedschaft eingetreten ist» III. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß unter einer strafweisen Entlassung an sich eine Entlassung wegen einer tatsächlich begangenen strafbaren Handlung zu verstehen sei, will sich dann aber mit dem Verdacht einer strafbaren Handlung begnügen, weil der Nachweis einer strafbaren Handlung in der Regel zu langwierig und zu schwierig sei. Schon beim Verdacht einer strafbaren Handlung könne die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zu demutbar sein. Bann sei eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde gerechtfertigt. Auch der Kläger habe, falls er unzurechnungsfähig gewesen sei, nur entlassen werden können, wenn dafür ein objektiv strafbares Verhalten ausreiche. Aus arbeitsrechtlichen Erwägungen kommt das Berufungsgericht schließlich zu dem Ergebnis, daß nstrafweise Entlassung11 nichts anderes als Entlassung aus wichtigem Grunde bedeute. Biese Voraussetzung sei hier gegeben, so daß es auf sich beruhen könne, ob der Kläger zur Zeit der von ihm begangenen Fundunterschlagung zurechnungsfähig gewesen sei. Bern kann nicht gefolgt werden. In dem anhängigen Rechtsstreit geht es nicht um das Arb e its Verhältnis des Klägers, dessen Beendigung in § 30 des Bohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn vom 1. November I960 näher geregelt ist, sondern um das V e r s icherungs Verhältnis der Parteien. Erst an das erfolgte Ausscheiden des pflichtversicherten Mitgliedes aus dem Arbeitsverhältnis knüpft die Satzung der Beklagten unterschiedliche Rechtsfolgen. Während die Anwartschaft auf eine Zusatzrente nach der früheren Satzung der Beklagten vom 1. Januar 1940 allgemein beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erlosch (§64), tritt diese Rechtsfolge nach der hier anzuwendenden Satzung vom 1. Januar 1958 nur noch ausnahmsweise ein, wenn das Mitglied aus dem Dienst einer der arbeitgebenden Verwaltungen freiwillig ausgeschieden ist oder strafweise entlassen worden ist. In allen anderen Pallen des Ausscheidens erlischt die Anwartschaft erst sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft, d. h. sechs Monate nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem versicherungspflichtigen BeochäftigungsVerhältnisy Die Auslegung, die der Begriff der strafweisen Entlassung durch das Berufungsgericht erfahren hat, wird weder der sprachlichen Bedeutung der Worte ustrafweise entlassen0 noch dem Sinn und Zweck gerecht, den die Satzung der Beklagten damit verfolgt. Eine straf w e i s e Entlassung verlangt nicht notwendig die Strafbarkeit der Handlung, derentwegen es zu einer Entlassung kommt, sondern bezieht sich auf die Art und W e i s e der Entlassung. Die Entlassung muß danach als Strafe gedacht sein, jedenfalls als solche erscheinen. Die Ausdrucksv/eise lehnt sich an die Terminologie des Dienststrafrechts an, wonach die Verletzung von Dienstpflichten mit Strafen - Dienst-, Disziplinär- oder Ordnungsstrafen - geahndet wird. So sieht z. B. die Arbeits- Ordnung, die zur Zeit der Entlassung des Klägers für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn galt, "wegen Verletzung der Dienstpflichten" "Ordnungsstrafen" - Verweis und Geldstrafe - vor. Darüber hinaus können besonders schwere dienstliche Verfehlungen zur Entlassung des Arbeiters führen; sie entspricht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst (§4 BDO). Die Verletzung von Dienstpflichten, die zu einer Entlassung führt, kann in einer Handlung oder Unterlassung im strafrechtlichen Sinne bestehen, erschöpft sich darin aber nicht. Diese Zusammenhänge hat das Berufungsgericht nicht gesehen. Es ist deshalb einmal zu einem zu engen Begriff der strafweisen Entlassung gelangt, weil es dafür das Vorliegen oder den Verdacht einer strafbaren Handlung für wesentlich hält. Zum anderen hat es nicht erkannt, warum nicht bei jeder Entlassung aus wichtigem Grund, sondern nur bei einer "strafweisen" Entlassung die Anwartschaft auf die Zusatzrente erlöschen soll. Von einer straf weisen Entlassung kann nur gesprochen werden, wenn die unerläßlichen Voraussetzungen einer Strafe gegeben sind. Hierzu gehört die Schuld, ohne die es keine Strafe - gleichviel, ob Kriminal- oder Dienststrafe — gibt. Durch das wesensnotwendige Erfordernis einer s c h u 1 d h a ft e n Verletzung von Dienstpflichten unterscheidet sich die s t r a f w e is e Entlassung von einer Entlassung aus wichtigem Grund v Denn j e d e r Umstand, der dem Xündigungsberechtigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzu demutbar macht, ist ein wichtiger Kündigungsgrund (§ 30 Abs. 2 Kr. 2 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn vom 1. November I960 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG A3? Nr. 13 zu § 626 BGB). Br kann, muß aber nicht in einem schuldhaften Verhalten bestehen; er braucht nicht einmal in der Person des Arbeitnehmers su liegen (Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts 7. Aufl. I 582/83)• Hein objektive Gegebenheiten können ausreichen. Aus diesem weiten Anwendungsbereich der Entlassung aus wichtigem Grund will die Satzung der Beklagten durch den in § 52 aufgenommenen Begriff der strafweisen Entlassung alle Vorgänge ausschei-den, in denen es an einem s c huldhaft e n Verhalten des Arbeitnehmers fehlt. Dieregelmäßig gewährte Vergünstigung einer noch sechs Monate nach dem Ausscheiden fortdauernden Anwartschaft soll nur dann entfallen, wenn das pflichtversicherte Mitglied aus dem Dienst frei w i 1 1 i g ausscheidet oder s t r a f w e i s e entlassen wird. In beiden Pallen hat es die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein zu verantworten. Auf die danach erforderliche Feststellung der Schuld des Klägers an der von ihm begangenen Unterschlagung meint das Berufungsgericht verzichten zu können, weil schon der Verdacht einer strafbaren Handlung zur Entlassung ausreiche. Dem liegt wieder der Irrtum zugrunde, daß zwischen einer arbeitsrechtlich möglichen Entlassung und der hier bedeutsam strafweisen Entlassung kein Unterschied bestehe. Der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung kann zwar unter besonderen Umständen, wenn die Portsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu demutbar ist, einen v/ichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, kann aber niemals den Nachweis der Schuld als einer notwen- digen Voraussetzung von Strafe und strafweiser Entlassung ersetzen« Im vorliegenden Pall steht die Täterschaft des Klägers an der begangenen Unterschlagung außer Präge. Zur Beurteilung der versicherungsrechtlichen Folgen der Entlassung (§ 52 Abs. 1 der Satzung) ist eine Entscheidung darüber erforderlich, ob der Kläger schuldhaft oder nicht schuldhaft gehandelt hat. Nur wenn er schuldhaft gehandelt hat, würde eine strafweise Entlassung in Sinne der Satzung vorliegen. Dabei gehen Zweifel zu lasten der Beklagten* IV. Die entscheidungserhebliche Vorfrage, ob der Kläger strafweise entlassen worden ist, muß in dem anhängigen Verfahren geklärt werden. Ein vorausgegangener Arbeitsgerichtsprozeß könnte dafür allenfalls Anhaltspunkte ergeben. Das kann schon deshalb nicht anders sein, weil es für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein darauf ankommt, ob ein wichtiger Kündigungsgrund Vorgelegen hat, der Begriff der strafweisen Entlassung sich da- mit aber nicht deckt. Hier war es nicht einmal zu einem eigentlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen. Denn die Ehefrau des Klägers hatte,als seine Gebrechlichkeitspflegerin eine Kündigungsschutzklage erhoben, diese dann aber wieder zurückgenommen. Aus der Zurücknahme der Klage können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Schlüsse zu dem Nachteil des Klägers gezogen werden, weil die Kündigungsschutzklage schon dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn der Bundesbahn nicht zu demutbar gewesen wäre, den Kläger weiter zu beschäftigen. Auch die Beklagte ist nicht in der Lage, die Präge der strafweisen Entlassung des Klägers der rechtlichen Nachprüfung zu entziehen* In dieser Hinsicht hatte die Beklagte sich auf eine Anmerkung öu § 52 ihrer Satzung berufen, wonach die Entscheidung, ob freiwilliges Ausscheiden oder strafweise Entlassung vorliege, sich unach der arbeitsrechtlichen Feststellung der arbeitgebenden Verwaltung" richte«. Biese Anmerkung besagt inhaltlich nicht mehr, als daß die Dienststellen der Beklagten für ihre Entscheidungen, ob eine Anwartschaft auf Zusatzrente nach § 52 Aba. 1 der Satzung erlöschen ist, von den Feststellungen auszugehen haben, die von der arbeitgebenden Verwaltung zur Beendigung des Arbeits-Verhältnisses getroffen worden sind. Dieser sinnvollen Anweisung ist hingegen nichts dafür zu entnehmen, daß die richterliche Nachprüfung einer strafweisen Entlassung beschränkt werden solle, wenn es darüb ex» zu einem Rechtsstreit der Beteiligten kommt. 11 Vo Ba der Ausgang des Rechtsstreits von der straf-v/eisen Entlassung des Klägers und diese wiederum von der Feststellung seiner Schuld an der begangenen Fundunterschlagung abhängt, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird, zurückverwiesen werden» Br. Hauß Johannsen Br. Pfretzschner Br. Reinhardt Br. Bukov/