Dor IV o Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 220 Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Dr0 Pfretzschner, Dr» Reinhardt, Dr» Bukow und Dr» Buchholz für Recht erkannt: Der Beklagte war als Eigentümer eines Mopeds bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert» Er überließ das Fahrzeug am 9o Mai 1964 seinem Bekannten Hder keinen Führerschein besaß» Hü^D traf unterwegs den griechischen Gastarbeiter KHHHHB und unternahm mit ihm eine Fahrt von Rehau in Richtung Faßmannsreuth» Auf dem Rückweg wurde er infolge überhöhter Geschwindigkeit aus einer Kurve getragen und stürzte» Fahrer und Boifahrer erlitten erhebliche Verletzungen» Hü|f^ wurde zu Geldstrafen verurteilt« Mit der Klage hat die Klägerin den Ersatz ihrer bisherigen Aufwendungen in Höhe von 3«2.67»BO DM nebst Zinsen vom Beklagten verlangt» Sie hält sich auch deshalb für leistungsfrei und zu dem Rückgriff berechtigt* weil der Beklagte den Schaden verspätet und zudem sachlich unrichtig angezeigt habe» a) Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf BGH VersR 1964, 646, 647 zutreffend davon ausgegangen, daß eine Fahrt dann unberechtigt wird, wenn sie bei natürlicher und verkehrsgerechter Betrachtung durch die gegebene Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint. men eine Spazierfahrt zu unternehmen0 Das Berufungsgericht hat hierin mit Recht eine entscheidende Änderung des Charakters der Fahrt erblickt, die von der Erlaubnis des Beklagten, so wie sie erbeten und erteilt worden ist, nicht mehr gedeckt wurde«, Y/ie sich aus den Gründen ergibt, hat das Berufungsgericht die Umstände in ihrer Gesamtheit gewürdigt* Es hat der ursprünglichen, kurzen Fahrt innerhalb des Ortes die spätere, nach außerhalb führende Strecke von etwa 3 km Länge gegenübergestellt, besonderes Gewicht auf die Mitnahme eines dem Beklagten unbekannten Beifahrers gelegt und entschieden, ein objektiver Betrachter werde in einer solchen 11 Spritztour” etwas wesentlich anderes sehen als die Fahrt, für die sich Hüfl|^ das Moped entliehen hatte* Mit dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht, wie es zutreffend dargelegt hat, nicht von der angezogenen Entscheidung BGH VersR 1964, 646 abgewichen * Die dort behandelte Frage, wann die Berechtigung des Fahrers bei einem Verstoß gegen eine Weisung des Bestimmungsberechtigten endet, trat hier nicht auf, weil der Beklagte unstreitig keine Weisungen erteilt hat* Lediglich der Grundgedanke war heranzuziehen, daß es bei der Mitnahme von Fahrgästen darauf ankommt, ob die Fahrt dadurch nur in einem Begleitumstand abgewandelt oder aber in ihrer ganzen Natur verändert wird» Das Berufungsgericht hat in Anbetracht der gesamten Umstände die Überzeugung gev/onnen, daß hier der zweite Fall eingetreten ist«, Dagegen ist rechtlich nichts einzuv/endeno KüflHVhat nicht etwa zu der Besorgung., die er dem Beklagten geschildert hatte, lediglich einen Beifahrer mitgenommen* Vielmehr ist er nach deren Erledigung im Ort, als er den ihm bekannten Gastarbeiter traf, auf den Gedanken einer anschließenden Vergnügungsfahrt zu zv/eit in Richtung Faßmannsreuth verfallen» Die Mitnahme des Beifahrers stand mit der Ausweitung der Fahrt und ihrem veränderten Zv/eck in unlösbarem Zusammenhang» Die vom Berufungsgericht gevrählte Bezeichnung "Spritztour" kennzeichnet den Sachverhalt zutreffend» Mit Recht ist darin keine unerhebliche Abweichung von der genehmigten Fahrt, sondern ein von ihr durchaus verschiedenes Unternehmen erblickt v/orden» seiner weiteren Fahrt mit einem Bekannten unterschieden, hei der es zu dem Unfall gekommen ist» Daß der Beklagte hierbei nicht ausdrücklich vermerkt hat, Hübner habe die zweite Fahrt unberechtigt unternommen, war vom Berufungsgericht nicht als Beweis für das Gegenteil anzusehen«
BUNDESGERICHTSHOF 2054 062 IM NAMEN DES VOLKES IV.ZR.62P/68 URTEIL Verkündei «n. 22o Oktober 1969 Blecher, m Justizobersekretar «1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der vertreten durch den Vorstand Dr, Dr. Di in Mi Dr, Z Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen den Arbeiter Willi itraßei Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevoülmächtigter: Rechtsanwalt! Dor IV o Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 220 Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Dr0 Pfretzschner, Dr» Reinhardt, Dr» Bukow und Dr» Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10» März 1967 wird zurückgewiesen» Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war als Eigentümer eines Mopeds bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert» Er überließ das Fahrzeug am 9o Mai 1964 seinem Bekannten Hder keinen Führerschein besaß» Hü^D traf unterwegs den griechischen Gastarbeiter KHHHHB und unternahm mit ihm eine Fahrt von Rehau in Richtung Faßmannsreuth» Auf dem Rückweg wurde er infolge überhöhter Geschwindigkeit aus einer Kurve getragen und stürzte» Fahrer und Boifahrer erlitten erhebliche Verletzungen» Hü|f^ wurde zu Geldstrafen verurteilt« Die Schadensmeldung des Beklagten vom 14» August 1964 ging vier Tage später bei der Klägerin ein» Diese hat unter gleichzeitiger Kündigung des Vertrages dem Beklagten und HüH^B den Versicherungsschutz unter Berufung auf die Führerscheinklausel (§2 Abs«, 2 c AKB) entzogen» Hierüber schwebt ein Deckungsprozeß , der ausgesetzt worden ist» Mit der Klage hat die Klägerin den Ersatz ihrer bisherigen Aufwendungen in Höhe von 3«2.67»BO DM nebst Zinsen vom Beklagten verlangt» Sie hält sich auch deshalb für leistungsfrei und zu dem Rückgriff berechtigt* weil der Beklagte den Schaden verspätet und zudem sachlich unrichtig angezeigt habe» Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Er hat geltend gemacht, er habe unverschuldet angenommen, HüflHIhabe die notwendige Fahrerlaubnis» HüHP habe selbst ein Moped besessen und sei damit häufig gefahren. Zudem habe den Beklagten nur um die Erlaubnis gebeten, mit dessen Moped zur Apotheke und seiner etv/a 500 m entfernten Wohnung fahren zu dürfen. Mit der Zurücklegung einer wesentlich weiteren Strecke unter Mitnahme eines Beifahrers habe HüflIB eine Schwarzfahrt unternommen. Die verspätete Schadensmeldung erkläre sich aus der Vorstellung des Beklagten, den Ausgang des Strafverfahrens abwarten zu müssen, und beruhe damit auf Fahrlässigkeit. Die Verzögerung habe sich für die Klägerin nicht nachteilig ausgewirkt« Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin erstrebt mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründej, Io Nach § 2 Abs, 2 c Satz 2 AKB bleibt die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer ,., bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. Das Berufungsgericht hat HüflH)hinsichtlich des Teiles der Fahrt, auf dem sich der Unfall ereignet hat, als unberechtigten Fahrer angesehen. Von diesem Standpunkt aus kan*, es nicht auf die Darlegung an, der Beklagte habe nicht ohne Verschulden annehmen dürfen, HüflB besitze den erforderlichen Führerschein. Das konnte nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung beim Vorliegen der zweiten Alternative dahinstehen (vgl. BGHZ 35, 39; BGH VersR 1963, 770, 771)« 2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Ht4HK im Zeitpunkt des Unfalls nicht berechtigter Fahrer des Mopeds gewesen ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf BGH VersR 1964, 646, 647 zutreffend davon ausgegangen, daß eine Fahrt dann unberechtigt wird, wenn sie bei natürlicher und verkehrsgerechter Betrachtung durch die gegebene Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint. Es hat festgestellt, daß sich HüflflPdas Moped nur für eine bestimmte, verhältnismäßig kurze Fahrt ausgeliehen hat, nämlich von der Gaststätte zur Apotheke, von dort zu seiner etwa 500 m entfernten Wohnung und zurück. Erst auf der Rückfahrt hat er den griechischen Gastarbeiter getroffen und nunmehr den Plan gefaßt, mit diesem zusam- - 5 ~ men eine Spazierfahrt zu unternehmen0 Das Berufungsgericht hat hierin mit Recht eine entscheidende Änderung des Charakters der Fahrt erblickt, die von der Erlaubnis des Beklagten, so wie sie erbeten und erteilt worden ist, nicht mehr gedeckt wurde«, Y/ie sich aus den Gründen ergibt, hat das Berufungsgericht die Umstände in ihrer Gesamtheit gewürdigt* Es hat der ursprünglichen, kurzen Fahrt innerhalb des Ortes die spätere, nach außerhalb führende Strecke von etwa 3 km Länge gegenübergestellt, besonderes Gewicht auf die Mitnahme eines dem Beklagten unbekannten Beifahrers gelegt und entschieden, ein objektiver Betrachter werde in einer solchen 11 Spritztour” etwas wesentlich anderes sehen als die Fahrt, für die sich Hüfl|^ das Moped entliehen hatte* Es trifft demnach nicht zu, daß das Berufungsgericht die ünglücksfahrt an sich für erlaubt und die Überschreitung der Genehmigung nur in einem Begleitumstand, nämlich der nicht abgesprochenen Beförderung einer zweiten Person, erblickt hätte* Vielmehr ist dieser Punkt als ein Kennzeichen dafür gewertet v/orden, daß die Fahrt selbst einen völlig anderen Charakter angenommen und damit den Rahmen der Genehmigung überschritten hatte* Mit dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht, wie es zutreffend dargelegt hat, nicht von der angezogenen Entscheidung BGH VersR 1964, 646 abgewichen * Die dort behandelte Frage, wann die Berechtigung des Fahrers bei einem Verstoß gegen eine Weisung des Bestimmungsberechtigten endet, trat hier nicht auf, weil der Beklagte unstreitig keine Weisungen erteilt hat* Lediglich der Grundgedanke war heranzuziehen, daß es bei der Mitnahme von Fahrgästen / t. darauf ankommt, ob die Fahrt dadurch nur in einem Begleitumstand abgewandelt oder aber in ihrer ganzen Natur verändert wird» Das Berufungsgericht hat in Anbetracht der gesamten Umstände die Überzeugung gev/onnen, daß hier der zweite Fall eingetreten ist«, Dagegen ist rechtlich nichts einzuv/endeno KüflHVhat nicht etwa zu der Besorgung., die er dem Beklagten geschildert hatte, lediglich einen Beifahrer mitgenommen* Vielmehr ist er nach deren Erledigung im Ort, als er den ihm bekannten Gastarbeiter traf, auf den Gedanken einer anschließenden Vergnügungsfahrt zu zv/eit in Richtung Faßmannsreuth verfallen» Die Mitnahme des Beifahrers stand mit der Ausweitung der Fahrt und ihrem veränderten Zv/eck in unlösbarem Zusammenhang» Die vom Berufungsgericht gevrählte Bezeichnung "Spritztour" kennzeichnet den Sachverhalt zutreffend» Mit Recht ist darin keine unerhebliche Abweichung von der genehmigten Fahrt, sondern ein von ihr durchaus verschiedenes Unternehmen erblickt v/orden» b) Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Feststellung, daß HUlHB das Moped nur für die von ihm beschriebene Besorgung im Ort leihv/eise erhalten hat» Das Berufungsgericht hat gev/ürdigt, "daß der Beklagte persönlich nicht zu den Leuten gehört, die sich wegen der Benutzung ihres Kraftfahrzeugs große Gedanken machen?"» Daraus brauchte es nicht zu schließen, daß der Beklagte nicht gefragt sein wollte, als HüHP über seine geäus-certe und gev/ährte Bitte hinaus den Ort zu einer Vergnügungsfahrt mit einem Beifahrer verließ» Der Beklagte hat denn auch, wie die Revision nicht verkennt, in der Schadensanzeige sehr wohl zwischen dem Weg zu seiner Wohnung, von dem allein er gesprochen hatte, und seiner weiteren Fahrt mit einem Bekannten unterschieden, hei der es zu dem Unfall gekommen ist» Daß der Beklagte hierbei nicht ausdrücklich vermerkt hat, Hübner habe die zweite Fahrt unberechtigt unternommen, war vom Berufungsgericht nicht als Beweis für das Gegenteil anzusehen« Auch wenn es von dem Beklagten den Eindruck eines geistig unbeweglichen, schwerfälligen Menschen gewonnen hat, konnte es bei ihm doch die Auffassung als selbstverständlich voraussetzen, daß eine gewährte, bestimmt umrissene Gefälligkeit nicht auch deren unvorabredete Ausnutzung rechtfertigte 3«. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte die VTochenfrist zur schriftlichen Anzeige des Versicherungsfalls (§7 Abs«, 1 Satz 2 AKB) nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig versäumt hat* Es hat den Beklagten soine Darstellung geglaubt, er habe den Schaden zunächst nicht gemeldet, weil er der Ansicht gewesen sei, der Unfall soi von der Polizei aufgenommen worden und nunmehr werde alles seinen Gang gehen« Zu dieser Würdigung ist das Berufungsgericht auf Grund der erörterten, besonderen Mentalität des Beklagten in Verbindung mit den Umständen gelangt« Es hat dem "auffällig schwerfälligen” Beklagten zugute gehalten, daß er an dem Unfall selbst nicht beteiligt war, deshalb zun Hergang nichts weiter sagen konnte und womöglich gar nicht daran dachte, daß der verletzte Gastarbeiter Ansprüche gegen ihn erheben könnte« Das Berufungsgericht hat damit zutreffend erkannt, daß zur vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht die positive Kenntnis der Verhaltensnom erforderlich ist (vgl« BGH VersR 1967, 547) * Stellt der Tatrichter die Nichtkeimtnia ausdrücklich und begründet fest, so ist das Revisionsgericht hieran gebunden. Muß aber demnach davon ausgegangen werden, daß der Beklagte in seiner Lage nicht darauf gekommen ist, den Schaden ungeachtet seiner eigenen Nichtbeteiligung und der polizeilichen Unfallaufnahme dem Versicherer sogleich anzeigen zu müssen, so scheidet auch eine nur bedingt vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit aus. 4. Die Revision der Klägerin erweist sich nach alledem als imbegründet. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukovr Dr. Buchholz