VVG § 25 Zum Beweise, daß die Erhöhung der Gefahr durch unstatthaft (§ 36 Abs. 2 StVZO) abgefahrene Reifen keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat, reicht die Feststellung aus, daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn die Profilrillen der Reifen auf der ganzen Breite der Lauffläche noch 1 mm tief gewesen wären« Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. diesen Mangel, den er auf eine falsche Einstellung der Spur zurückführte, beim Herstellerwerk gerügt« Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß eine Ge-fahrerhöhurig im Sinne von § 23 VVG Vorgelegen habe, und versagte den Klägern mit Schreiben vom 27c Pebruar 1963 den Versicherungsschutz« Die Parteien streiten nur noch darum, ob der Unfall durch den Zustand der vorderen Reifen verursacht worden ist, insbesondere ob der rechte stärker abgefahren war als der linke und Ob Lange vor dem Zusammenstoß gebremst hat« Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen und der Widerklage unter Beschränkung der Haftung auf den Hachlaß stattgegeben» Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden» Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter» Das Berufungsgericht hat den von den Klägern zu führenden Beweis, daß die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt habe (§25 Aba» VVG), als nicht erbracht angesehen» Der gerichtliche dachverständige Prof» Dr»-Ing» Koeßler hat zwar erklärt, wenn die beiden Vorderräder an allen maßgebenden Stellen das noch zulässige Profil von 1 mm Tiefe besessen hätten, so hätten sie sich eindeutig schlechter verhalten als die tatsächlich vorhandenen Reifen» Das Berufungsgericht ist dem Gutachten aber mit der Begründung nicht gefolgt, es komme auf den angesteiiten Vergleich aus Rechtsgründen nicht an» Der Versicherer brauche sich grundsätzlich nicht auf einen hypothetischen Zustand der Bereifung vor- Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht diese Eigenart darin, daß der tatsächliche Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei Vertragschluß befindet, abweichend von anderen Versicherungszweigen nicht festgestcllt wird. heit auch nicht mehr durchführbar wäre- Per Versicherer begnügt sich deshalb mit allgemeinen Angaben über lyp, Motorstärke und Verwendungsart des Y/agens und verläßt sich im übrigen zu Recht darauf, daß er den Betrieb eines Kraftfahrzeugs versichert, dessen Zulassung zu dem Straßenverkehr durch gesetzliche Sicherheitsbestimmungen geregelt ist« Daraus folgt, daß der Gebrauch des Fahrzeugs ln jedem Zustand als versichert gilt, der sich in den Grenzen hält, die durch die Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung gesogen werden« Erst wenn diese Mindestanforderungen bei dem gleichwohl weitorbenutzten Pshrzeug unterschritten werden, liegt objektiv eine Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 ff WG vor« Die Beklagte hat sich denn auch darauf berufen, daß die jeweils drei inneren Profilx’illen der beiden vorderen keifen unstreitig nicht mehr die in § 36 Abs« 2 Satz 4- StVZO vergeschrieben^ Mindesttiefe auf-gewiesen haben« Tatsächlich muß sich der Versicherer aber immer auf einen solchen Zustand verweisen lassen, weil er auch für ihn noch Deckung hätte gewähren müssen» Ist er durch die Erhöhung der Gefahr im Hinblick auf den eingetretenen Versieherungs-fall nachweislich nicht ungünstiger gestellt wordan, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung nach § 25 Abs» 3 VVG bestehen» Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat unter dieser Betrachtungsweise die Ursächlichkeit der Gefahrerhöhung für den Unfall verneint» Das Berufungsgericht war zwar nicht schlechthin Im übrigen rügt die Revision mit Recht, daß eich das Berufungsgericht auch nicht über die Sachkunde auögewiesen hat, die erforderlich gewesen wäre, um von seinem Standpunkt aus zur Zurückweisung der Berufung zu gelangen. Dem Sachverständigen ist die Präge nicht vorgelegt worden, wie sich die beiden vorderen Reifen verhalten hätten, wenn bei sonst gleichem Zustand die drei inneren Profilrillen noch überall 1 mm tief gewesen wären. Auf die Revision der Kläger war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuvorv/eisen»
Nachschlagewerk s ja BGHZ! nein VVG § 25 Zum Beweise, daß die Erhöhung der Gefahr durch unstatthaft (§ 36 Abs. 2 StVZO) abgefahrene Reifen keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat, reicht die Feststellung aus, daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn die Profilrillen der Reifen auf der ganzen Breite der Lauffläche noch 1 mm tief gewesen wären« BGH, Urt. v. 11o Juli 1969 - IV ZR 629/68 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 11 o Juli 1969 B 1 e c h c r Justizobersekret ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der_Witwe_Luise h ^(Bp(Bgeb< 2. der Putzmacherin Marlies 1> i _ in BflHHIiStraße 3. des Tischlers Werner L flIHHP in Bl i>mm straße. tm geh. Kläger und Revisionskläger., - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die VtmmßmB^mm V^HBHBBJP^-Gresellschaft auf Gegensoitig^gt^yertjg^^durch ihren Vorstand Beklagte und Revisions bekl a gt o 5 ~ Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1969 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenhcrg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt; Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März 196? aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Die Kläger sind die Erben des kaufmännischen Angestellten Horst Dieser erwarb am 13. April 1962 einen neuen Personenkraftwagen (Eiat 1100) und schloß bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Insasscn-Unfall-Versicherung ab. Am 26. Oktober 1962 verunglückte er mit dem Fahrzeug bei Er wollte vor einer 6;\m breiten Eisenbahnunterführung auf regennasser Fahr- bahn einen Radfahrer überholen, geriet dabei auf die linke Straßenhälfte und prallte an Eingang der Unterführung gegen einen entgegenkommenden Lastkraftwagen« I^^^verstarb an den erlittenen Verletzungen; an dem Lastkraftwagen und seiner Ladung entstand Sachschaden« Die beiden vorderen Rolfen des Personenwagens hatten sich in dor Weise ungleichmäßig abgenutzt, daß die jeweils innen liegenden drei Profilrillen fast völlig abgefahren waren« hatte . diesen Mangel, den er auf eine falsche Einstellung der Spur zurückführte, beim Herstellerwerk gerügt« Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß eine Ge-fahrerhöhurig im Sinne von § 23 VVG Vorgelegen habe, und versagte den Klägern mit Schreiben vom 27c Pebruar 1963 den Versicherungsschutz« Die Kläger haben die für den Pall des Unfalltodes vereinbarte Versicherungssumme von 10=000 DM nebst Sinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte Haftpflicht-Versicherungsschutz zu gewähren habeDie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage auf Erstattung ihrer bisherigen Leistungen an die Geschädigten in Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen erhoben« Die Kläger haben gebeten, die Widerklage abzuweisen, hilfsweise ihnen die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten. Die Parteien streiten nur noch darum, ob der Unfall durch den Zustand der vorderen Reifen verursacht worden ist, insbesondere ob der rechte stärker abgefahren war als der linke und Ob Lange vor dem Zusammenstoß gebremst hat« Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen und der Widerklage unter Beschränkung der Haftung auf den Hachlaß stattgegeben» Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden» Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter» Ents c hei dungsgrund e Das Berufungsgericht hat den von den Klägern zu führenden Beweis, daß die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt habe (§25 Aba» VVG), als nicht erbracht angesehen» Der gerichtliche dachverständige Prof» Dr»-Ing» Koeßler hat zwar erklärt, wenn die beiden Vorderräder an allen maßgebenden Stellen das noch zulässige Profil von 1 mm Tiefe besessen hätten, so hätten sie sich eindeutig schlechter verhalten als die tatsächlich vorhandenen Reifen» Das Berufungsgericht ist dem Gutachten aber mit der Begründung nicht gefolgt, es komme auf den angesteiiten Vergleich aus Rechtsgründen nicht an» Der Versicherer brauche sich grundsätzlich nicht auf einen hypothetischen Zustand der Bereifung vor- weisen zu lassen, der an der unteren Grenze der Verkehrssicherheit liege. Vorliegend sei vielmehr entscheidend, ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn jeweils die drei inneren Profiltiefen der Vorderreifen noch mindestens 1 mm "bei im übrigen gleichbleibendem (d. h. nach außen zunehmend besserem) Zustand der jeweils fünf anderen Profilrillen betragen hätten. Pas sei von den Klägern nicht auszuschließen gewesen. Per vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung kann nicht gefolgt worden, Nach § 25 Abs. 5 VVG kommt es darauf an, ob die ^höhunc der_Gefahr ohne Einfluß geblieben ist. Pas ist nicht schlechthin gleichbedeutend mit der Präge, ‘welche Rolle der konkrete technische Mangel gespielt hat» Per erkennende Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß es von der Eigenart der Versicherung abhängt, wann-im.Einzelfall eine Gefahrerhöhung anzunehmen ist (vgl. BGHZ 50, 385, 389). Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht diese Eigenart darin, daß der tatsächliche Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei Vertragschluß befindet, abweichend von anderen Versicherungszweigen nicht festgestcllt wird. Nach ihm bestimmt sich deshalb auch nicht die Gefahrenlage, deren Gleichbleiben für die Pauer des Versicherungsverhältnisses vorausgesetzt wird. Per Grund für diese Besonderheit liegt darin, daß der Zustand des Fahrzeugs und seine davon abhängige Verkehrssicherheit auch bei ordnungsmäßigem Betrieb durch Abnutzung und Reparaturen erheblich schwankt und daß bei den Massenverträgen der Kraftverkehrsversicherung eine individuelle Festlegung der maßgeblichen Fährzeugbeschaffon- 6 heit auch nicht mehr durchführbar wäre- Per Versicherer begnügt sich deshalb mit allgemeinen Angaben über lyp, Motorstärke und Verwendungsart des Y/agens und verläßt sich im übrigen zu Recht darauf, daß er den Betrieb eines Kraftfahrzeugs versichert, dessen Zulassung zu dem Straßenverkehr durch gesetzliche Sicherheitsbestimmungen geregelt ist« Daraus folgt, daß der Gebrauch des Fahrzeugs ln jedem Zustand als versichert gilt, der sich in den Grenzen hält, die durch die Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung gesogen werden« Erst wenn diese Mindestanforderungen bei dem gleichwohl weitorbenutzten Pshrzeug unterschritten werden, liegt objektiv eine Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 ff WG vor« Die Beklagte hat sich denn auch darauf berufen, daß die jeweils drei inneren Profilx’illen der beiden vorderen keifen unstreitig nicht mehr die in § 36 Abs« 2 Satz 4- StVZO vergeschrieben^ Mindesttiefe auf-gewiesen haben« Ob sich die Erhöhung der Gefahr in Richtung auf den Unfall ausgewirkt hat, muß stets durch einen Vergleich der tatsächlichen, d«h« unstatthaft gesteigerten Gefahr mit einer nur gedachten ermittelt werden, die innerhalb des Schutobere ichs der Haftpflichtversicherung gelegen hätte« Dieser Bereich wird nach dem Gesagten aber nicht ;durch den individuellen Eahrzeugzustand bestimmt, sondern allein durch die gesetzlichen Sichcrheits-beStimmungen abgegrenzt« Beweist der Versicherungs- nehmer deshalb» daß der Unfall ebenso eingetreten wäre, wenn die Abnutzung der Reifen das nach § 36 Abs» 2 Satz 4 StVZO erlaubte Maß nicht überschritten hätte, de h» wenn alle Profilrillen an jeder Stelle der Lauffläche noch 1 nun tief gewesen wären, dann hat er den Anforderungen des § 25 Abs» 3 VVG genügt» Denn diesen zu Vergleichssweeken zu denkenden Zustand hätte der Versicherer in jedem Palle hinnehmen müssen» Die abweichende Meinung des Berufungsgerichts, die von dem konkreten, teilweise noch guten Zustand der Reifen ausgoht und sich lediglich die drei inneren Rillen als nicht unter 1 mm abgefahren vorstellt, führt zu dem widersinnigen Ergebnis, daß die Kläger den Versicherungsschutz nur deshalb verlieren, weil tatsächlich nicht alle acht Profilrillen bis auf oder unter 1 mm abgenutzt waren» Denn dann hätte das Berufungsgericht auch von seinem Standpunkt aus einen gleichmäßig bis an die Grenze des Erlaubten abgefahrenen Reifen als Vergleichsmaßstab auf stellen müssen. Tatsächlich muß sich der Versicherer aber immer auf einen solchen Zustand verweisen lassen, weil er auch für ihn noch Deckung hätte gewähren müssen» Ist er durch die Erhöhung der Gefahr im Hinblick auf den eingetretenen Versieherungs-fall nachweislich nicht ungünstiger gestellt wordan, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung nach § 25 Abs» 3 VVG bestehen» Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat unter dieser Betrachtungsweise die Ursächlichkeit der Gefahrerhöhung für den Unfall verneint» Das Berufungsgericht war zwar nicht schlechthin 8 gehalten, sich seiner Meinung anzuschließen. Es hat jedoch das zunächst in begründeter Absicht ein-geholte Gutachten aus einer rechtlichen Erwägung als nicht beweiskräftig beiseite gelassen, die der Nachprüfung nicht otandhält. Aus diesen Grunde kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Im übrigen rügt die Revision mit Recht, daß eich das Berufungsgericht auch nicht über die Sachkunde auögewiesen hat, die erforderlich gewesen wäre, um von seinem Standpunkt aus zur Zurückweisung der Berufung zu gelangen. Dem Sachverständigen ist die Präge nicht vorgelegt worden, wie sich die beiden vorderen Reifen verhalten hätten, wenn bei sonst gleichem Zustand die drei inneren Profilrillen noch überall 1 mm tief gewesen wären. Diese technisch-physikalische Präge erscheint zu schwierig, als daß sie mit allgemeinen Kenntnissen über die Rachteile partiell abgefahrener Profile auf nasser Fahrbahn zuverlässig beantwortet werden könnte. Da das Berufungsurteil ohnehin keinen Bestand behalten kann, braucht hierauf jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. _ 9 - Ob dor Nachweis mangelnder Kausalität nach § 25 Abso 3 VVG als geführt anzusehen ist, unter-liegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Das Revisionsgericht ist auch dann nicht befugt, hierin an seine Stelle zu treten, wenn als Grundlage bereits das Gutachten eines Sachverständigen vorliegt. Dessen erneute Ynirdigung, allerdings unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt, muß dem Oberlandesgericht Vorbehalten bleiben. Auf die Revision der Kläger war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuvorv/eisen» Br. Hauß Wüstenberg Br. Pfretzschner Br. Reinhardt Bundesrichter Br. Buchholz ist beurlaubt und ortsabwesend Br. Hauß