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BGH · IV ZR 627/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 627/68

Hat der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gestellt und daraufhin ohne weiteren Hinweis eine Doppel-karto mit der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 b StVZO erhalten, so ist der Versicherer in der Regel verpflichtet, vorläufige Deckung auch für die beantragte Kaskoversicherung zu gewähren» Die Beklagte hat bestritten, daß dem Kläger von ihrer Generalagentin oder dem Makler B^^^ der überdies dazu nicht befugt gewesen wäre, eine so umfassende Zusage gemacht worden sei. Nach ihrer Behauptung bestand unter den Beteiligten Klarheit darüber, daß sich die vorläufige Deckungszusage nur auf die Haftpflichtversicherung bezog und der Versicherungsschutz zudem erst beginnen sollte, wenn dem Kläger nach Vorlage der Doppelkarte ein inländisches Kennzeichen erteilt wurde. Der Kläger hat dem entgegengehalten, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß er ein solches Kennzeichen gar nicht erwerben, sondern sein Fahrzeug weiter unter der Zollnummer betreiben wollte. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, ihm sei mündlich - nämlich von dem Prokuristen der Generalagentin Uber die Beteiligten B^BB und - eine vorläufige Deckungszusage im vollen Umfang seines Antrags erteilt worden, als nicht bewiesen angesehene Diese Würdigung war möglich und wird auch von der Revision nicht angegriffen. In der Aushändigung der Doppelkarte lag allerdings, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die schlüssig erklärte Gewähr einer vorläufigen Deckung durch die Beklagte (BGHZ 21, 122). Doch v/ird der Versicherungsnehmer, der nach Stellung eines Antrags auf kombinierte Haftpflicht- und Kaskoversicherung ohne weiteres die Doppelkarte mit der Bestätigung des Versicherungsschutzes erhält, durchweg annehmen, er genieße bis zur Annahme seines Antrags in dessen Umfang vorläufigen Versicherungsschutz, und im Vertrauen hierauf sein Fahrzeug benutzen. Jedenfalls muß der Versicherer damit rechnen, daß seinem Verhalten eine solche Bedeutung von Versicherungsnehmern beigemessen wird, die mit der Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung der in einem Vordruck aufgenomraenen Anträge auf Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nicht vertraut sind. Für die Revision kann deshalb nicht von einem erklärten Vorbehalt der Beklagten ausgegangen werden» Das Berufungsgericht hat indessen auf Besonderheiten des unstreitigen Sachverhalts abgehoben, die hier eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht erforderlich machten. Sie wußten, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß sich die Doppelkarte nur auf die Haftpflichtversicherung ~ bezogo Ebenso war ihnen bekannt, daß wegen des hier bestehenden Abschlußzwanges jeder darum angegangene Versicherer die Versicherungsbestätigung ohne weiteres erteilte. Deshalb konnten sie nicht des Glaubens sein, mit dem Erwirken einer solchen Bestätigung bereits ihren Auftrag erfüllt zu haben, dem Kläger die Fahrzeugversicherung zu verschaffen, die praktisch allein interessierte, nachdem der bisherige Versicherer deren Übernahme abgelehnt hatte. Das gilt umso mehr, wenn der Kläger, wie er behauptet, für die zugesandte Doppelkarte überhaupt keine Verwendung hatte, weil er sein Fahrzeug weiterhin unter dem Zollkennzeichen betreiben wollte, mithin eine Vorlage der Versicherungsbestätigung bei dor Zulassungsstelle nicht in Betracht kam. Unter diesen Umständen mußte von entsprechend beauftragten Fachleuten - insbesondere einem Versicherungsmakler -erwartet werden, daß sie sich hinsichtlich der gewünschten und allein im Vordergrund stehenden Fahrzeugversicherung eine ordnungsmäßige vorläufige Deckungszusage erteilen ließen, sei es durch einen Vermerk auf dem Doppel des Antrags, durch die gebräuchliche Bestätigungskarte, ein sonstiges Schriftstück oder zu demindest mündlich.

Zitierte Normen: § 29b StVZO
VersichererBerufungsgerichtFahrzeugvorläufigDoppelkarteKlägerFahrzeugversicherung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Allgo Bedingungen X, d„ KraftverkVers (AKB) § 1 II
Hat der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gestellt und daraufhin ohne weiteren Hinweis eine Doppel-karto mit der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 b StVZO erhalten, so ist der Versicherer in der Regel verpflichtet, vorläufige Deckung auch für die beantragte Kaskoversicherung zu gewähren»
BGH, Urt. Vo 8. Oktober 1969,- IV ZR 627/68 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy_z|L 6^*768
URTEIL
Verkündet am
8» Oktober 19&9 Bischer ,
Justizobers ekretär
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ibrahim

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straße 0&>
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr
 gegen
die A
vertreten durch ihren Vorstand,
-Aktiengesellschaftt,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr„ Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. April 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wollte im Frühjahr 1963 für seinen neuen amerikanischen Personenwagen, der ein zollamtliches Kennzeichen trug, eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abschließen. Bei der "AflB" bestand noch ein entsprechender, jedoch ruhender Vertrag wegen eines anderen Wagens, der bei einem Unfall Totalschaden erlitten hatte. Diese Gesellschaft lehnte die gewünschte Übertragung der Fahrzeugversicherung ohne Selbstbeteiligung auf den neuen \Jagen ab. Daraufhin beantragte der Kläger am 22. Mai 1963 den begehrten Versicherungsschutz durch seinen Beauftragten	über	den	Versicherungsmakler	^flfl^ibei	der
 GmbH in HflIBfc» einer Generalagentin der Beklagten.
 
Diese übermittelte	gleichen	Tage eine Versi-
cherungsbestätigung ("Doppelkarte") nach § 29 b StVZO, auf der die Zollnummer des Fahrzeugs, aber nicht der Versicherungsbeginn eingetragen war. Am 23. Mai 1963 wurde der Wagen des Klägers bei einem Unfall beschädigt; die Reparaturkosten wurden sachverständig auf 8.028,65 DM geschätzt. Die	Versicherungs-AG	erstattete	hier-
von vergleichsweise 3.600 DM. Die verbleibenden 4.428,65 DM nebst Zinsen beansprucht der Kläger von der Beklagten.
Die Parteien streiten darum, ob in der Aushändigung der Doppelkarte die Bestätigung einer vorläufigen, sofort wirksamen Deckungszusage auch hinsichtlich der gewünschten Fahrzeugversicherung ohne Selbstbeteiligung lag. Die Beklagte hat bestritten, daß dem Kläger von ihrer Generalagentin oder dem Makler B^^^ der überdies dazu nicht befugt gewesen wäre, eine so umfassende Zusage gemacht worden sei. Nach ihrer Behauptung bestand unter den Beteiligten Klarheit darüber, daß sich die vorläufige Deckungszusage nur auf die Haftpflichtversicherung bezog und der Versicherungsschutz zudem erst beginnen sollte, wenn dem Kläger nach Vorlage der Doppelkarte ein inländisches Kennzeichen erteilt wurde. Der Kläger hat dem entgegengehalten, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß er ein solches Kennzeichen gar nicht erwerben, sondern sein Fahrzeug weiter unter der Zollnummer betreiben wollte.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
 
idungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, ihm sei mündlich - nämlich von dem Prokuristen der Generalagentin Uber die Beteiligten B^BB und	-
eine vorläufige Deckungszusage im vollen Umfang seines Antrags erteilt worden, als nicht bewiesen angesehene Diese Würdigung war möglich und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
In der Aushändigung der Doppelkarte lag allerdings, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die schlüssig erklärte Gewähr einer vorläufigen Deckung durch die Beklagte (BGHZ 21, 122). Ihrem Inhalt nach betrifft die Versicherungsbestätigung freilich nur die gesetzliche Haftpflichtversicherung, deren Bestehen bei der Zulassung des Fahrzeugs nachgewiesen werden muß. Doch v/ird der Versicherungsnehmer, der nach Stellung eines Antrags auf kombinierte Haftpflicht- und Kaskoversicherung ohne weiteres die Doppelkarte mit der Bestätigung des Versicherungsschutzes erhält, durchweg annehmen, er genieße bis zur Annahme seines Antrags in dessen Umfang vorläufigen Versicherungsschutz, und im Vertrauen hierauf sein Fahrzeug benutzen. Jedenfalls muß der Versicherer damit rechnen, daß seinem Verhalten eine solche Bedeutung von Versicherungsnehmern beigemessen wird, die mit der Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung der in einem Vordruck aufgenomraenen Anträge auf Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nicht vertraut sind. Das gilt umso mehr, als die Versicherer überwiegend auf den Abschluß derartiger kombinierter Versicherungen Wert legen und die entsprechenden Anträge nur ausnahmsweise uneinheitlich bescheiden.
 
Auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Versicherungsnehmers hatte bereits das vom Berufungsgericht angezogene Urteil des II„ Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 -hingewiesen (LH AVB f. Kraftf»Vers. § 1 Nrc 2 = VersR 1964, 840) „ In dem damals entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer die Erneuerung einer Haftpflicht- und Fahrzeugschäden umfassenden Versicherung beantragt und daraufhin die Doppelkarte erhalten,, Schutzwürdig ist aber im Zweifel auch der Versicherungsnehmer, der erst-nalijg den üblichen Antrag auf Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung stellt» Der Versicherer hat es in der Hand, klare Verhältnisse zu schaffen, indem er entweder ausdrücklich die vorläufige Deckung im sachlichen Umfang des Antrags zusichert oder aber eindeutig zu dem Ausdruck bringt, daß er bis zur Annahme des Versicherungsantrags nur ein begrenztes Risiko deckt»
Das Berufungsgericht hat die Bekundung des Prokuristen	er	habe	die	Aushändigung	der	Doppel-
karte mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden, hinsichtlich der Fahrzeugversicherung müsse die Entscheidung der Direktion der Beklagten abgewartet werden, nur als vom Kläger nicht widerlegt bezeichnet, ohne eine abschließende tatsächliche Feststellung zu treffen.
Für die Revision kann deshalb nicht von einem erklärten Vorbehalt der Beklagten ausgegangen werden» Das Berufungsgericht hat indessen auf Besonderheiten des unstreitigen Sachverhalts abgehoben, die hier eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht erforderlich machten.
 
Die entscheidenden Umstände sind mit Recht darin gesehen worden, daß die	den	Antrag	auf	Fahr-
zeugvorSicherung bereits abgelehnt hatte, und daß so-wohl DflHpwie	die sich daraufhin im Auftrag
 des Klägers anderweitig um die gewünschte Kaskodek-kung bemühten, Versicherungsfachleute waren. Sie wußten, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß sich die Doppelkarte nur auf die Haftpflichtversicherung ~ bezogo Ebenso war ihnen bekannt, daß wegen des hier bestehenden Abschlußzwanges jeder darum angegangene Versicherer die Versicherungsbestätigung ohne weiteres erteilte. Deshalb konnten sie nicht des Glaubens sein, mit dem Erwirken einer solchen Bestätigung bereits ihren Auftrag erfüllt zu haben, dem Kläger die Fahrzeugversicherung zu verschaffen, die praktisch allein interessierte, nachdem der bisherige Versicherer deren Übernahme abgelehnt hatte. Das gilt umso mehr, wenn der Kläger, wie er behauptet, für die zugesandte Doppelkarte überhaupt keine Verwendung hatte, weil er sein Fahrzeug weiterhin unter dem Zollkennzeichen betreiben wollte, mithin eine Vorlage der Versicherungsbestätigung bei dor Zulassungsstelle nicht in Betracht kam. Unter diesen Umständen mußte von entsprechend beauftragten Fachleuten - insbesondere einem Versicherungsmakler -erwartet werden, daß sie sich hinsichtlich der gewünschten und allein im Vordergrund stehenden Fahrzeugversicherung eine ordnungsmäßige vorläufige Deckungszusage erteilen ließen, sei es durch einen Vermerk auf dem Doppel des Antrags, durch die gebräuchliche Bestätigungskarte, ein sonstiges Schriftstück oder zu demindest mündlich. Dazu bestand umso mehr Anlaß, als es sich nicht um die zu demeist als beiläufig angesehene Teilkaskoversicherung, sondern um ein erheblich größeres Wagnis handelte, nämlich die Versicherung eines neuen
 
und teuren ausländischen Fahrzeugs ohne Selbstbeteiligung0 BiHB wie	konnten	nicht annehmen, diese verbind-
liche Zusage bereits mit der routinemäßig übersandten, nach dem Vortrag des Klägers überdies nicht einmal benötigten Doppelkarte in Händen zu halten.
Davon durfte auf Seit an der Beklagten auch der Prokurist H|H^ ausgehen. Nachdem er in der Verhandlung mit dem Versicherungsmakler	wie	nach der tatrich-
terlichen Bev/ei swürdigung angenommen werden muß - in keiner Form die vorläufig«.* Deckung des Fahrzeugwagni sse s zugesagt hatte, brauchte er nicht damit zu rechnen, daß die sachkundige Gegenseite gleichwohl von dem Zustandekommen eines entsprechenden Versicherungsvertrages überzeugt sein würde, sofern sie nur die in jedem Falle auszufertigende Doppelkarto erhielt.
Auf weiteres kommt es hiernach nicht mehr an0 Insbesondere kann der Streit der Parteien auf sich beruhen, für welchen Zeitpunkt der in der Doppelkarte offen gelassene Beginn des Versicherungsschutzes angenommen werden müßte.
Die Revision des Klägers war demnach als unbegründet zurückzuwei s en„
Dr. Hauß	Dr„	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukovr
 Dr. Buchholz