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BGH · IV ZR 625/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 625/68

Kippt ein Anhänger Bei einen Betriebsvorgang (hier: Ahladen des Schüttgutes von der hochgestellten Ladebrücke des Anhängers) um und überträgt sich die Seitenbewegung auf den mit dem Anhänger starr verbundenen Sattelschlepper, so sind die hierdurch an dem Sattelschlepper ausgelösten Verzerrungs- und Verwindungsschäden Betriebsschäden- Lagegen fallen die erst durch das Aufschlagen des Sattelschleppers auf den Boden entstandenen Schäden als Unfallschäden unter, den Deckungsschütz der Fahrzeugversicherung, Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14» Zivilsenats dos Oborländesgerichts München von 26» Januar 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderueiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. entstandenen Fahrzeugschäden, Als Unfall ist nach § 12 Abs, 1 II d der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) in der Fassung vom 24, Juni i960 (jetzt § 12 Abs, 1 II _e) ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis anzusohen, Betriebsschäden gelten nach derselben Bestimmung nicht als Unföllschä-den. Io Sind die Schäden lediglich dadurch eingetreten, daß die langsame Seitwärtsbewegung des kippenden Anhängers Verwindungen und Verzerrungen an dem Sattelschlepper ausgelöst hat, so liegt ein reiner Betriebsschaden vor. teilen, die erst durch das Aufschlagen des Sattelschleppers auf den Boden entstanden sind. Zwar liegt die erste Schadensursache in einem Betriebsvorgang, zur■Schadensentstehung ist es aber durch das Aufschlagen des Sattelschleppers auf den Boden gekommen. Die durch das Aufschlagen auf den Boden entstandenen Schäden des Sattel- Ein solches Ereignis ist aber nicht so häufig, daß es gerechtfertigt wäre, den durch das Umkippen entstandenen Aufprallschaden zu dem normalen Betriebsrisiko zu rechnen und ihn als Betriebsschaden vom Dockungsschutz der Fahrzeugvorsicherung auszunehraon. Das Berufungsgericht hat eine Prüfung unterlassen, ob die Schäden des Sattelschleppers, für deren Behebung Ersatz verlangt wird, zur Gruppe 1 oder zur Gruppe 2 gehören.

Zitierte Normen: § 12 AKB2008_alt
EreignisentstandenSattelschlepperBerufungsgerichtBetriebsvorgangFahrzeugSattelschleppersKlägerinAnhängerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 Allg. KraftVerkVersBed» (AKB) § 12 Abs„ 1 II e
Kippt ein Anhänger Bei einen Betriebsvorgang (hier: Ahladen des Schüttgutes von der hochgestellten Ladebrücke des Anhängers) um und überträgt sich die Seitenbewegung auf den mit dem Anhänger starr verbundenen Sattelschlepper, so sind die hierdurch an dem Sattelschlepper ausgelösten Verzerrungs- und Verwindungsschäden Betriebsschäden- Lagegen fallen die erst durch das Aufschlagen des Sattelschleppers auf den Boden entstandenen Schäden als Unfallschäden unter, den Deckungsschütz der Fahrzeugversicherung,
BGH, Urt. v. 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68 - OLG München
LG Kempten
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IV. »LS 25/68	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
2. Juli 1969 Blocher , Ju3tisoborsokrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma G	Wilhelm	KG«, gesetzlich vertreten
 durch den persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm G|
Ol
 Klägerin und Rcvioionsklägorin?
- Prozeßbovollmächtigtor
 Rechtsanwalt 1
gegen
 Anstalt,
vertreten durch
 die Direktion in H
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbovollmächtigtor s
Rechtsanwalt
2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannscn, Wüstenberg, Dr» Reinhardt und Dr„ Buchhols
 für R0cht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14» Zivilsenats dos Oborländesgerichts München von 26» Januar 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderueiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die Klägerin ist als Halterin eines Sattelschleppers und eines gesondert zugelasoenen und versicherten Anhängers bei der Beklagten mit jo 1-000 DM Selbstboteiligu.ng Kasko versichert- An 24« August 1965 erlitt der Lastzug einen Unfall, Bein Abkippen dos auf den Anhänger geladenen Kieses fiel der gesamte Sattelschleppzug langsam auf seine linke Seite, Dadurch entstanden sowohl an der Zugmaschine als auch am Sattelanhänger bedeutende Sachschäden, Wogen des an der Zugmaschine entstandenen Schadens, dessen Beseitigung
 der Xlägcrin 6,162,50 DK an Reparaturkoston verursacht hat, nimmt sie die Beklagte auf Deckung in Anspruch«
Die Beklagte macht geltend, der Anspruch sei unbegründet, Denn es handele sich um einen Betriebsunfall, Zwischen beiden Fahrzeugen bestehe eine starre Verbindung, so daß sich der Betriebsvorgang vom Anhänger auf den Triebwagen übertragen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-löndesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Die Fahrzeug-Yollvorsicherung deckt die durch Un.fa.j-j, entstandenen Fahrzeugschäden, Als Unfall ist nach § 12 Abs, 1 II d der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) in der Fassung vom 24, Juni i960 (jetzt § 12 Abs, 1 II _e) ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis anzusohen, Betriebsschäden gelten nach derselben Bestimmung nicht als Unföllschä-den. Für den Deckungsschutz der aa dem Sattelschlepper der Klägerin entstandenen Schäden gilt folgendes:
Io	Sind die Schäden lediglich dadurch eingetreten, daß
 die langsame Seitwärtsbewegung des kippenden Anhängers Verwindungen und Verzerrungen an dem Sattelschlepper ausgelöst hat, so liegt ein reiner Betriebsschaden vor. Es fehlt inso-
weit an dein Merkmal des von außen her einwirkenden Ereignisses . Denn bei der starren Verbindung, wie sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts zv/ische2i Anhänger und Sattelschlepper bestand, wirkte sich ein Betriebs-Vorgang des Anhängers (hier das langsame Kippen) zwangsläufig auf den Sattelschlepper aus» Für ein eigenes Manövrieren des Sattelschleppers auf die unvorhergesehene Bewegung des Anhängers war kein Raum, der Anhänger nahm den Sattelschlepper mit» Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß die beiden Fahrzeuge im technischen Sinne eine Betriebseinheit bildeten und daß das den Schaden auslösende Ereignis (das Kippen des Anhängers) nicht von außen auf den Sattelschlepper eingewirkt hat, sondern dem Betrieb des Sattelschleppers zuzurechnen ist (vgl. auch Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung, 7. Auf!., Anm. 40 zu § 12 ÄXB)°
2.	Anders sind dagegen diejenigen Schäden zu beur-
teilen, die erst durch das Aufschlagen des Sattelschleppers auf den Boden entstanden sind. Zwar liegt die erste Schadensursache in einem Betriebsvorgang, zur■Schadensentstehung ist es aber durch das Aufschlagen des Sattelschleppers auf den Boden gekommen. Die von außen einwirkende Gewalt im Sinne der Unfall definition besteht in der Abhremskraft, die beim Aufprall auf den festen Boden von diesem ausgeht (vgl. Stiofol-V/ussow aaü, § 12 AKB Anm. 39)» Ähnlich wird entschieden, wenn ein plötzlicher Betriebsdefekt eines Fahrzeugs, etwa ein Materialbruch, dazu führt, daß das nun nicht mehr lenk- oder bremsbare Fahrzeug gegen einen Baum oder gegen ein anderes Fahrzeug fährt. Schäden, die erst durch die Kollision entstehen, sind Unfallschäden. Die durch das Aufschlagen auf den Boden entstandenen Schäden des Sattel-
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sehlepper3 sind auch nicht deshalb vom Versicherungsschutz ausgenommen, weil sie zu dem normalen Betrieb eines solchen Fahrzeugs gehören (vgl„ hierzu BGH VersR 1969? 52; V/ussow, VersR 1967, 620 ff). Zwar wird es gelegentlich Vorkommen, daß ein Sattelschlepper bei einem Betriebsvorgang, wie es hier durchgeführt v/urde, umschlägt. Ein solches Ereignis ist aber nicht so häufig, daß es gerechtfertigt wäre, den durch das Umkippen entstandenen Aufprallschaden zu dem normalen Betriebsrisiko zu rechnen und ihn als Betriebsschaden vom Dockungsschutz der Fahrzeugvorsicherung auszunehraon. Von der Deckungspflicht der Aufprallschäden geht im übrigen auch die beklagte Versicherungsgesellschaft' aus-
II.
Das Berufungsgericht hat eine Prüfung unterlassen, ob die Schäden des Sattelschleppers, für deren Behebung Ersatz verlangt wird, zur Gruppe 1 oder zur Gruppe 2 gehören. Nach der Spezifizierung der Schäden, die in der Rechnung der Reparaturwerkstatt enthalten ist, und nach-dem im ersten Rechtszug vorgelegten Gutachten liegt es nahe, daß die Schäden im wesentlichen zur Gruppe 1 gehören. Andererseits hatte die Klägerin im Berufungsrechtszug ausdrücklich vorgetragen, die Schäden des Lastzugs seien sämtlich erst durch den Aufprall entstanden. Sie hatte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Stellung genommen, obwohl diese geboten gewesen wäre. Sind Aufprallschäden entstanden, die über die vereinbarte Selbstbeteiligung von 1.000 DM hinausgehen, so ist die Klage wenigstens zu dem Teil begründet.
Da eine weitere tatrichterliche Klärung erfordei'lich ist mußte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an de Berufungsgericht zurückverwiesen werden0
Dr» Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Bundesrichtcr Dr0 Buchholz ist beurlaubt und ortsabwesend
 Dr„ Hauß
 Dr„ Reinhardt