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BGH · IV ZR 624/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 624/68

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Der Kläger hat die von der Beklagten ausgesprochene Entziehung des Versicherungsschutzes nicht hingenommen und vorgetragen, auch der Reifen am linken Hinterrad des Wagens sei noch in Ordnung gewesen. Durch die Weiterbenutzung des Fahrzeugs in diesem Zustand habe der Kläger eine Gefahrerhöhung vorgenommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger Versicherungsschutz, zu gewähren? Der linke hintere Reifen des versicherten Fahrzeugs habe zwar nicht mehr auf der gesamten Lauffläche die nach § 36 StVZO vorgeschriebene Mindes-profiltiefe von 1 mm gehabt. Die Beklagte sei aber weiter zur Leistung verpflichtet» denn die objektiv eingetretene Gefahrerhöhung sei dem Kläger nicht bekannt gewesen und habe ihm auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht bekannt zu sein brauchen. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der linke hintere Reifen habe sich nicht in einem offenkundig verkehrsunsicheren Zustand befunden. Sie geht davon aus, die innere Lauffläche dieses Reifens sei rundherum in einer Breite von 5 - 6 cm vollständig abgefahren gewesen und der Reifen habe auch am Rande nur noch ein geringes Profil aufgewiesen. Sov/eit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit des Klägers bei der Wartung des Wagens verneint hat, ist es nicht erforderlich, die Rügen der Revision zu bescheiden. Die fahrlässige Verkennung der Abnutzung eines Reifens stellt nach der Rechtsprechung des Senats noch keine willkürliche Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG dar (BGHZ 50, 385 und VersR 1968, 1155).« Im Gegenteil ergeben die verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß eine willkürliche Gefahrerhöhung des Versicherungsnehmers nicht Vorgelegen hat.

Zitierte Normen: § 23 VVG § 36 StVZO § 561 ZPO § 23 VVG
ReifeWagenlinkBrKlägerLaufflächeRevision

Volltext der Entscheidung

2031 031
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV ZR 624/68
URTEIL
Verkündet ein
26. Februar 1969 B 1 e c h e r , JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 derAHB u.	F
A^^^^Bstraße ^^Kvertreten durch den Vorstand:
Br. Lothar BHjj^^^^^ilhelin	Br. Christian
 Hans	und	PaulT^HB
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen

inenschlosser Straße
 Udo
Theodor
* H
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17- Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger hatte sich im Januar 1964 einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke Ford 17 M (Baujahr 1962) angeschafft und für dieses Fahrzeug mit der Beklagten einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Am 27. Februar 1964 verursachte er mit seinem \7agen einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen getötet wurden. Er selbst und seine mitfahrende Ehefrau erlitten ebenfalls erhebliche Verletzungen.
Bei seiner ersten polizeilichen Anhörung im Krankenhaus am 9« März 1964 gab der Kläger an, er habe das Gefühl gehabt, daß mit der Lenkung seines Wagens etwas nicht gestimmt habe. Der daraufhin von der Polizei beauftragte Kraftfahrzeugsachverständige Herbert Schröder stellte in seinem Gutachten vom 11. März 1964 fest, daß die Lenkung in Ordnung sei, daß aber der linke hintere Reifen des Wagens auf der Mitte der Lauffläche glattgefahrene Partien aufweise, auf welchen keine Profiltiefe mehr gemessen werden könne, während die Ränder noch eine Tiefe von 2 - 2 1/2 mm aufwiesen. Im Strafverfahren ist der Kläger wegen fahrlässiger Tötung zu einer viermonatigen Gefängnisstrafe mit Bewährung verurteilt worden, wobei Jedoch die Präge» ob der linke hintere Reifen tatsächlich vorkehrsunsicher war, dahingestellt gelassen worden ist.
Der Kläger hat die von der Beklagten ausgesprochene Entziehung des Versicherungsschutzes nicht hingenommen und vorgetragen, auch der Reifen am linken Hinterrad des Wagens sei noch in Ordnung gewesen. Jedenfalls habe er das ohne Fahrlässigkeit annehmen können.
Br hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, ihn von Schadens-ersatzansprüchen,die gegen ihn aus dem Unfall vom 27. Februar 1964 gerichtet werden, freizustellen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.
 
Sie hat behauptet, der linke Hinterreifen sei in der Tat nicht mehr verkehrssicher gewesen. Durch die Weiterbenutzung des Fahrzeugs in diesem Zustand habe der Kläger eine Gefahrerhöhung vorgenommen. Daraus leitet sie nach §§ 23» 25 VVG ihre Leistungsfreiheit her.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger Versicherungsschutz, zu gewähren? denn sie sei nicht nach §§ 23, 25 VVG von ihrer Verpflichtung zur .Leistung frei geworden. Der linke hintere Reifen des versicherten Fahrzeugs habe zwar nicht mehr auf der gesamten Lauffläche die nach § 36 StVZO vorgeschriebene Mindes-profiltiefe von 1 mm gehabt. Die Beklagte sei aber weiter zur Leistung verpflichtet» denn die objektiv eingetretene Gefahrerhöhung sei dem Kläger nicht bekannt gewesen und habe ihm auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht bekannt zu sein brauchen. Das Profil des linken Hinterreifens habe sich nicht in einem offenkundig verkehrsunsicheren Zustand befunden. Die Lauffläche des Reifens sei nicht rundherum in der Mitte glatt gefahren gev/esen, sondern der Reifen habe nur in der Mitte der Lauffläche einzelne Stellen mit zwar noch erkennbarem, aber nicht mehr meßbarem Profil aufgewiesen.
 
Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der linke hintere Reifen habe sich nicht in einem offenkundig verkehrsunsicheren Zustand befunden. Sie geht davon aus, die innere Lauffläche dieses Reifens sei rundherum in einer Breite von 5 - 6 cm vollständig abgefahren gewesen und der Reifen habe auch am Rande nur noch ein geringes Profil aufgewiesen. In der Sache läuft das Vorbringen der Revision darauf hinaus, daß sie das Beweisergebnis anders als das Berufungsgericht würdigt. Irgendwelche durchgreifende Verfahrensrügen hat sie insoweit nicht vorgebracht. Die Feststellung des Berufungsgerichts war nach dem Verhandlungsergebnis möglich. Die Revision kann mit ihrem Vorbringen nach §561 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.
Sov/eit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit des Klägers bei der Wartung des Wagens verneint hat, ist es nicht erforderlich, die Rügen der Revision zu bescheiden. Die fahrlässige Verkennung der Abnutzung eines Reifens stellt nach der Rechtsprechung des Senats noch keine willkürliche Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG dar (BGHZ 50, 385 und VersR 1968, 1155).« Bine willkürliche Gefahrerhöhung wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger den Wagen trotz positiver Kenntnis der Abnutzung des Reifens weiter benutzt oder vfenn er sich der Kenntnis des Mangels arglistig entzogen hätte. Hierfür ist von der beweispflichtigen Beklagten nichts dargetan. Im Gegenteil ergeben die verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß eine willkürliche Gefahrerhöhung des Versicherungsnehmers nicht Vorgelegen hat.
 
Die Revision v/ar daher zurückzuweisen
 Dr. Hauß
 Johannsen
WUstenberg
 Dr. Bukov/
Dr. Buchholz