* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt» Sie haben bestritten, der Klägerin aus irgend einem Rechtsgrunde unmittelbar zu haften, und dazu ausgeführt, selbst die "MflB11 habe immer nur (von fcha-denseinschüssen abgesehen) den Ausgleich eines Saldos fordern können, also niemals einen abtretbaren Einzelanspruch gegen ihre Rückversicherer wegen der Inanspruch- 1» Das Berufungsgericht hat eine wbchselmäßige Haftung der Beklagten mit Recht schon deshalb verneint, weil sie den Wechsel an keiner Stelle unterschrieben haben und insoweit auch nicht durch die Unterschrift der "MflüV verpflichtet worden sind» Rechtlich zutreffend ist ferner die Darlegung, daß die Rückversicherungsverträge keine Drittwirkung erzeugten, die es der Klägerin gestatten könnte, ihre Ansprüche unmittelbar aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der "MflBf1 und den Beklagten herzuleiten» Zu diesen beiden Punkten erhebt auch die Revision keine Bedenken. Sie bezweifelt schon, daß das Berufungsgericht in dem bloßen Stempelaufdruck auf der Rückseite des Wechsels weder dem • ortlaut noch dem Sinne nach eine Abtretungserklärung der erblicken konnte. lefongespräch zwischen und ein durch den Ankauf des V/echsels bedingter Forderungsübergang vereinbart v/orden sei«, Die Revision wendet sich damit im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung dos Tatrichters«, Soweit ihre Rügen in der Revisionsinstanz statthaft sind, greifen sie nicht durch0 a) Das Berufungsgericht hat eine Forderungsabtretung, die zeitlich vor dem Erwerb des Wechsels lag, nicht als rechtlich unmöglich bezeichnet0 Wäre es dieser Meinung gewesen, so hätte es seine Darlegungen hierbei bev/enden lassen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht nur ausgeführt, es erscheine ihm schon deshalb unmöglich und nicht glaubhaft, daß in dem Telefongespräch bereits ein Abtretungsvertrag gelegen habe, weil sich die ganze Unterredung nach der Angabe von WflflHP auf 11 praktisch zukünftige Geschäfte” bezöge Wie der weitere Zusammenhang zweifeisfrei ergibt, war damit gemeint, daß sich dem mehrere Wechsel der in Rede stehenden Art angeboten worden waren, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zunächst nur allgemein erkundigen wollte, wie es im Falle des Ankaufs mit den etwaigen Ansprüchen gegen die Rückversicherer stehe„ Das Berufungsgericht hat erwogen, die habe keinen Anlaß gehabt, bereits zu diesem Zeitpunkt, als das Ergebnis der Verkaufsverhandlungen noch völlig offen war, irgendwelche Ansprüche gegen ihre Rückversicherer an die Klägerin Es hat nicht übersehen, daß die Klägerin, falls sie sich zu dem Ankauf des einen oder anderen Wechsels entschloß, Jeweils auch die entsprechenden Rechte der aus den Rückversicherungsverträgen zu erwerben wünschto. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe mit dieser Wertung der Zeugenaussage des Schatzmeisters etwas entnommen, was ihr denkgesetzlich nicht entnommen werden konnte. Als seine eigene Ansicht hat WflHB folgendes bekundet: "Darum unterliegt es für mich ebenfalls keinem Zweifel, daß die aufgrund des obenerwähnten Stempels seitens der M^H^auf die Klägerin übertragenen oder abgetretenen Ansprüche gegen die Rückversicherer jedesmal auch weiter übergehen auf den ff jeweiligen Erwerber dieser Wechsel«'1 Schließlich hat auf Vorhalt nochmals erklärt: "Das zwischen mir und geführte Telefongespräch sollte u.a. klar stellen, daß mit dem Stempelaufdruck der MflHI auf dem Wechsel deren Rückversicherungsanspruch aus den noch zu erwerbenden Wechseln auf die Klägerin übergehen sollte.“ In diesen Äußerungen durfte das Berufungsgericht eine hinreichende Grundlage für seine Feststellung erblicken« Mit der Rüge, der Stempel sei von den Gesprächspartnern nur als Indiz dafür angesehen worden, daß die Wechsel unter den Ruckversicherungsvertrag und damit unter die bedingt vereinbarte Abtretung fielen, ersetzt die Revision die Würdigung des Tatrichters durch ihre eigene. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß der behauptete Abtretungsvertrag seinen Niederschlag in dem von der Klägerin angeforderten Bestätigungsschreiben der gefunden hätte, wenn er wirklich vereinbart worden wäre, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Antwort erhalten hat» Zur Abgabe von Willenserklärungen, durch welche die Rechtslage umgestaltet wurde, hatte sie hiernach keinen Grund« Der "Wille11, die fraglichen Ansprüche demnächst auf dem vorgestellten Wege zu erwerben, vermochte entgegen der Meinung der Revision solche auf Rechtsänderung gerichteten Erklärungen nicht zu ersetzen« Sie wären auch nach dem etwa anzuwendenden venezolanischen Recht erforderlich gewesen, denn dieses verlangt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, für die Abtretung eine "Willensübereinstimmung", die ebenfalls nur in entsprechenden Erklärungen ihren Ausdruck finden kann« Die Revision nimmt aber ersichtlich selbst nicht an, daß die zwischenzeitlichen Inhaber des streitigen Wechsels (100 und die Bank) auf diesem Y/ege Gläubiger der Rückversicherungsforderungen geworden seien» Von ihnen konnte sie daher auch die Klägerin nicht erwerben» Andererseits konnte aber auch das vermeintliche Abtretungsangebot, das ja mit dem Sterapelaufdruck verbunden sein sollte, nicht nur für den Fall gelten, daß die Klägerin einen so gekennzeichneten Wechsel erwarb» 3o Die von der Revision erbetene Nachprüfung, ob das Berufvingsgericht unmittelbare Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus anderen Haftungsgründen zutreffend verneint hat, ergibt ebenfalls keine rechtlichen Beanstandungeno a) Die Klägerin hatte ihre Ansicht, die Beklagten hätten hinsichtlich der Avalverpflichtungen der den Schuldbeitritt erklärt oder die Bürgschaft übernommen, auf das Schreiben der Erstbeklagten vom 10» Dezember 1958 gestützt» Sie hatte behauptet, die Erstbeklagte habe hierin die aufgev/orfene B’rage, ob eine unmittelbare Haftung der Rückversicherer gegenüber den Erwerbern eines mit dem Stempelaufdruck versehenen Wechsels gegeben sei, zu demindest nicht verneint» Das Berufvmgsgericht hat das Gegenteil festgestellt. c) Unter der Voraussetzung, daß deutsches Recht Anwendung findet, hat es das Berufungsgericht auch zutreffend abgelehnt, eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) darin zu erblicken, daß die Beklagten allenfalls an den Konkursverwalter der nicht aber an die Klägerin unmittelbar leisten wollen und sie damit praktisch auf die Konkursquote verweisen.

Zitierte Normen: § 826 BGB
RückversichererunmittelbarBerufungsgerichtAvalAnspruchWechselKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2054 063
IM NAMEN DES VOLKES
IV62^5/68	URTEIL	Verkündet	am
15» Oktober 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär
«1* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der ABBHB SBB CflBB Co, Ltd,, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten Mr, üBBl»	Street,
 NflBBBM BB/usa,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Y/üstenberg, Dr0 Pfretzschner, Dr„ Reinhardt, Dr» Bukov/ und Dr« Buchhol2
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16* Februar 1967 wird zurückgewiesen «
Die Klägerin hatddie Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Die beklagten Rückversicherer standen in Geschäftsbeziehungen zu der venezolanischen Versicherungsgesellschaft	in	Caracas«	Sie hatten mit unter-
schiedlichen Quoten, die insgesamt 90 % ergaben, die Rückversicherung aller von der "MH||^V> in Venezuela abgeschlossenen Redlichkeits- und Kautionsversicherungen übernommen, soweit deren Wagnis 600 000 Bolivares pro Person oder Firma nicht überstieg«
Die	gewährte Kreditversicherungen in Form
 der Übernahme von Wechselbürgschaften« Sie versah die Rückseite der Wechsel teilweise mit folgendem Stempelaufdruck :
 
wWir übernehmen das Aval für die Befriedigung C. Ap VBflHHB	Caracas
(gez,) Unterschriften
 Das gegenwärtige Aval ist rückversichert zu 90 %•
A.G, t M— ________________________   32,5	%
2o tJ^BMBBH^^	^BM	25	%
3
20 #
4,	The Ltd,, L
5.	The Vi
 and	Co
_____	12,5 X
ICo*Ltd», LflBD 10-JL_
insgesamt	100	%
Der Wett des Rückversicherungsvertrages ist 600,000*’
Die Klägerin, eine Finanzierungsgesellschaft, erwarb Endo November 1938 einen derartigen Wechsel. Er lautete auf 67o000 US-Dollar, fällig am 8, Mai I960, Ausstellerin war die	A|^pin	Caracas,	Bezogener und
 Akzeptant Rafael Paez TBI|B> ehendort, Der t/echsel war an die Order der Fianzmaklerfirma Arturo IBHHP & Associates gestellt, I^BHI verhandelte mit der Klägerin wegen des Ankaufs, Diese machte ihn von gewissen, im einzelnen streitigen Erklärungen der “MBBIHf' abhängig. Der Schatzmeister der Klägerin, WBHBfe führte die ser-halb ein Ferngespräch mit dem Direktor DBBV der "MBHBI Er ließ sich von efer. "MBH11 zunächst telegraphisch und unter dem 18, November 1958 auch brieflich bestätigen, daß die gemäß Wechselbürgschaftsstempel aufgeteilto Rückversicherung 90 % deckte, daß sämtliche Prämien beglichen waren und die automatische Quote von 600 000 Bolivares weder zur Zeit noch künftig überschritten wurde. Danach diskontierte die Klägerin den Wechsel, den sie durch die Indossamente von IBBHB und der CflBI M Bank (jeweils ohne Obligo) er\*arb.
- 4 ~
/
ft
 Der Wechsel ging bei Fälligkeit zu Protest« Die "MHÜB11 ist zahlungsunfähig geworden« Die Klägerin ist der Ansicht, 90 % der Wechselsumme unmittelbar von den beklagten Rückversicherern beanspruchen zu können«
Die Erstbeklagte hat in einem Schreiben vom 10o Dezember 1956 an die	zu Fragen der Rück-
versicherung Stellung genommen, die sich beim Rediskont oder der Prolongation von Wechseln mit dem Aval venezolanischer Versicherungsgesellschaften, insbesondere der "Miranda", ergeben hatten«
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf den genannten Sterapolaufdruck, die in Verbindung hiermit abgegebenen Erklärungen der "MflHB" und die Erläuterungen der Erstbeklagten in dem vorbezeichneten Schreibeno Sie vertritt in erster Linie die Auffassung, ihr seien die Ansprüche der	gegen die
 beklagten Rückversicherer abgetreten worden« Die Klägerin hat von don Beklagten den Gegenwert von 60 300 $ nebst Zinsen verlangt, indem sie Jeden der fünf Rückversicherer auf den Teilbetrag in Anspruch genommen hat, der seiner übernommenen Quote entspricht«
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt» Sie haben bestritten, der Klägerin aus irgend einem Rechtsgrunde unmittelbar zu haften, und dazu ausgeführt, selbst die "MflB11 habe immer nur (von fcha-denseinschüssen abgesehen) den Ausgleich eines Saldos fordern können, also niemals einen abtretbaren Einzelanspruch gegen ihre Rückversicherer wegen der Inanspruch-
 
nähme aus einem bestimmten Aval gehabt. überdies habe die	ihre	Pflichten	aus dem Rückversicherungs-
vertrage gröblich verletzt, so daß die Beklagten auch ihr gegenüber zu keinen Leistungen mehr verpflichtet seien» Die Klägerin ist alledem entgegengetreten.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision , um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin weiterhin die Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Entscheidungsgründe;
1» Das Berufungsgericht hat eine wbchselmäßige Haftung der Beklagten mit Recht schon deshalb verneint, weil sie den Wechsel an keiner Stelle unterschrieben haben und insoweit auch nicht durch die Unterschrift der "MflüV verpflichtet worden sind» Rechtlich zutreffend ist ferner die Darlegung, daß die Rückversicherungsverträge keine Drittwirkung erzeugten, die es der Klägerin gestatten könnte, ihre Ansprüche unmittelbar aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der "MflBf1 und den Beklagten herzuleiten» Zu diesen beiden Punkten erhebt auch die Revision keine Bedenken.
2. Dagegen hält die Revision daran fest, die Klägerin habe die streitigen Ansprüche durch Abtretung erworben. Sie bezweifelt schon, daß das Berufungsgericht in dem bloßen Stempelaufdruck auf der Rückseite des Wechsels weder dem • ortlaut noch dem Sinne nach eine Abtretungserklärung der	erblicken	konnte.
Vor allem jedoch rügt sie als verkannt, daß in dem Te-
 
((
lefongespräch zwischen	und	ein	durch	den
 Ankauf des V/echsels bedingter Forderungsübergang vereinbart v/orden sei«, Die Revision wendet sich damit im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung dos Tatrichters«, Soweit ihre Rügen in der Revisionsinstanz statthaft sind, greifen sie nicht durch0
a)	Das Berufungsgericht hat eine Forderungsabtretung, die zeitlich vor dem Erwerb des Wechsels lag, nicht als rechtlich unmöglich bezeichnet0 Wäre es dieser Meinung gewesen, so hätte es seine Darlegungen hierbei bev/enden lassen. Itönnen, statt die Aussage des Schatzmeisters WfHHIVdaraufhin zu prüfen, ob sie den Beweis für eine mit der	getroffene Abtretungs-
vereinbarung lieferte«,
Tatsächlich hat das Berufungsgericht nur ausgeführt, es erscheine ihm schon deshalb unmöglich und nicht glaubhaft, daß in dem Telefongespräch bereits ein Abtretungsvertrag gelegen habe, weil sich die ganze Unterredung nach der Angabe von WflflHP auf 11 praktisch zukünftige Geschäfte” bezöge Wie der weitere Zusammenhang zweifeisfrei ergibt, war damit gemeint, daß sich
 dem mehrere Wechsel der in Rede stehenden Art angeboten worden waren, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts zunächst nur allgemein erkundigen wollte, wie es im Falle des Ankaufs mit den etwaigen Ansprüchen gegen die Rückversicherer stehe„ Das Berufungsgericht hat erwogen, die	habe	keinen Anlaß gehabt,
 bereits zu diesem Zeitpunkt, als das Ergebnis der Verkaufsverhandlungen noch völlig offen war, irgendwelche Ansprüche gegen ihre Rückversicherer an die Klägerin
 
abzutreten. Damit hat es die Interessenlage nicht verkannt. Es hat nicht übersehen, daß die Klägerin, falls sie sich zu dem Ankauf des einen oder anderen Wechsels entschloß, Jeweils auch die entsprechenden Rechte der	aus
 den Rückversicherungsverträgen zu erwerben wünschto. Daraus brauchte es nicht die Folgerung zu ziehen, WflHHP habe bereits bei dem erörterten Ferngespräch eine bedingte Abtretung der Rückversicherungsansprüche vereinbart, die sich auf den jetzt im Streit befindlichen Wechsel bezogen.
b)	Einer solchen Würdigung des Gesprächsinhalts stand nach der Darlegung des Berufungsgerichts weiter entgegen, daß WflHD wie DflHP den Stempelau: druck dahin auslegten, er bewirkte bereits einen Übergang der Rückversicherungsansprüche auf den Wechselerwerber. Nach dieser Vorstellung verblieb für einen besonderen Abtretungsvertrag keine Notwendigkeit.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe mit dieser Wertung der Zeugenaussage des Schatzmeisters etwas entnommen, was ihr denkgesetzlich nicht entnommen werden konnte. Nach der Niederschrift hat
 auf die entsprechende Frage von WfHHP geantwortet: '*Aufgrund des Stempels der	auf	der Rück-
seite der Wechsel erwerben Sie und alle späteren weiteren Erwerber der Wechsel die der	gegen	ihre	Rückver-
sicherer zustehenden Ansprüche.” Als seine eigene Ansicht hat WflHB folgendes bekundet: "Darum unterliegt es für mich ebenfalls keinem Zweifel, daß die aufgrund des obenerwähnten Stempels seitens der M^H^auf die Klägerin übertragenen oder abgetretenen Ansprüche gegen die Rückversicherer jedesmal auch weiter übergehen auf den
 
ff
 jeweiligen Erwerber dieser Wechsel«'1 Schließlich hat auf Vorhalt nochmals erklärt: "Das zwischen mir und	geführte Telefongespräch sollte u.a.
klar stellen, daß mit dem Stempelaufdruck der MflHI auf dem Wechsel deren Rückversicherungsanspruch aus den noch zu erwerbenden Wechseln auf die Klägerin übergehen sollte.“ In diesen Äußerungen durfte das Berufungsgericht eine hinreichende Grundlage für seine Feststellung erblicken« Mit der Rüge, der Stempel sei von den Gesprächspartnern nur als Indiz dafür angesehen worden, daß die Wechsel unter den Ruckversicherungsvertrag und damit unter die bedingt vereinbarte Abtretung fielen, ersetzt die Revision die Würdigung des Tatrichters durch ihre eigene. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.
Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß der behauptete Abtretungsvertrag seinen Niederschlag in dem von der Klägerin angeforderten Bestätigungsschreiben der	gefunden hätte, wenn er wirklich
 vereinbart worden wäre, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision geht auf diesen Punkt nicht ein.
c)	Hat W^HHi während des Telefongesprächs die Überzeugung gewonnen und sich dabei beruhigt, im Falle des Ankaufs der Wechsel werde die Klägerin kraft des Stempelaufdrucks auch die Ansprüche der	gegen-
die Rückversicherer erwerben, so bestand für ihn kein Anlaß, hierneben oder statt dessen einen Abtretungsvertrag mit DflHBzu schließen. Hierzu ist auch nicht im Wege einer Umdeutung zu gelangen. Inhalt des Gesprächs war lediglich eine Erkundigung der Klägerin, auf die sie eine zufriedenstellende (allerdings unrichtige)
 
Antwort erhalten hat» Zur Abgabe von Willenserklärungen, durch welche die Rechtslage umgestaltet wurde, hatte sie hiernach keinen Grund« Der "Wille11, die fraglichen Ansprüche demnächst auf dem vorgestellten Wege zu erwerben, vermochte entgegen der Meinung der Revision solche auf Rechtsänderung gerichteten Erklärungen nicht zu ersetzen« Sie wären auch nach dem etwa anzuwendenden venezolanischen Recht erforderlich gewesen, denn dieses verlangt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, für die Abtretung eine "Willensübereinstimmung", die ebenfalls nur in entsprechenden Erklärungen ihren Ausdruck finden kann«
Ebenso wenig konnte die unzutreffende Auffassung, die	in dem Gespräch über die rechtliche Wirkung
 des Stempelaufdrucks geäußert hat, diesem die Bedeutung eines schriftlichen Abtretungsangebots der verleihen» Das Angebot hätte nach der obv/altenden Vorstellung für jeden Erwerber des Wechsels gelten müssen«
Die Revision nimmt aber ersichtlich selbst nicht an, daß die zwischenzeitlichen Inhaber des streitigen Wechsels (100 und die	Bank)	auf	diesem Y/ege
 Gläubiger der Rückversicherungsforderungen geworden seien» Von ihnen konnte sie daher auch die Klägerin nicht erwerben» Andererseits konnte aber auch das vermeintliche Abtretungsangebot, das ja mit dem Sterapelaufdruck verbunden sein sollte, nicht nur für den Fall gelten, daß die Klägerin einen so gekennzeichneten Wechsel erwarb»
d)	Das Berufungsgericht konnte hiernach die Frage offen lassen, ob der ’'M0001' wegen ihrer Inanspruchnahme aus einer einzelnen Wechselbürgschaft überhaupt abtretbare Forderungen gegen die Beklagten zustanden,
10	-
((
und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hatten.Auch die Revision macht es nicht erforderlich, hierauf einzugehen o
3o Die von der Revision erbetene Nachprüfung, ob das Berufvingsgericht unmittelbare Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus anderen Haftungsgründen zutreffend verneint hat, ergibt ebenfalls keine rechtlichen Beanstandungeno
a)	Die Klägerin hatte ihre Ansicht, die Beklagten hätten hinsichtlich der Avalverpflichtungen der den Schuldbeitritt erklärt oder die Bürgschaft übernommen, auf das Schreiben der Erstbeklagten vom 10» Dezember 1958 gestützt» Sie hatte behauptet, die Erstbeklagte habe hierin die aufgev/orfene B’rage, ob eine unmittelbare Haftung der Rückversicherer gegenüber den Erwerbern eines mit dem Stempelaufdruck versehenen Wechsels gegeben sei, zu demindest nicht verneint» Das Berufvmgsgericht hat das Gegenteil festgestellt. Es hat den Brief als eine in vorsichtige Worte gekleidete Mahnung an die Erstver-sicherin	gewürdigt,	gegenüber	Banken	durch
 einen Hinweis auf die bestehenden Rückversicherungsverträge auf Wechseln nicht den Eindruck zu erwecken, daß beim Ankauf solcher Wechsel unmittelbare Ansprüche gegen die Rückversicherer erworben würden» Zur Begründung hat das Berufungsgericht auf den vorletzten Absatz des Schreibens verwiesen, wo die Erstbeklagte auf die eingangs wiedergegebenen Erkundigungen der Banken zurückgekommen ist und dazu erklärt hat, natürlich habe sie eine negative Antwort auf solche Anfragen gegeben» Diese Würdigung des Briefes ist rechtlich nicht
11
angreifbare Mit ihr war der Auffassung der Klägerin die tatsächliche Grundlage entzogen*
b)	Dasselbe gilt von der Meinung der Klägerin, die Beklagten hafteten auf Grund eines von ihnen geduldeten Rechtsscheins. Gewiß hat die Erstbeklagte in ihrem angezogenen Schreiben wegen der besonderen Verhältnisse in Venezuela Verständnis für das Verfahren der "MHHV gezeigt, unter dem Aval ihre Rückversicherer bekanntzugeben. Dieser Vermerk ließ indessen nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts einen Abtretungswillen ; ja überhaupt einen Willen zu rechtsgeschäftlichem Handeln nicht erkennen. Er konnte allenfalls entgegen seinem objektiven Gehalt Mißverständnisse begünstigen, wenn die	durch	ihr übriges Geschäf tsgebaren
 darauf abzielte. Gerade vor einem solchen Verhalten hat die Erstbeklagte in ihrem Schreiben gewarnt. Darüber hinaus hat sie nach den Feststellungen sämtliche Anfragen von Banken, ob sie den Gläubigern der von der verbürgten Wechsel unmittelbar hafte, negativ beantwortet« Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Beklagten zu we it ergehenden Maßnahmen nicht verpflichtet waren „
c)	Unter der Voraussetzung, daß deutsches Recht Anwendung findet, hat es das Berufungsgericht auch zutreffend abgelehnt, eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) darin zu erblicken, daß die Beklagten allenfalls an den Konkursverwalter der	nicht
 aber an die Klägerin unmittelbar leisten wollen und sie damit praktisch auf die Konkursquote verweisen. Anders als in dem von der Revision angezogenen Fall (BGH
12	-
 NJW 1965, 249) haben die Beklagten insoweit keine Wahl«, Ihre Beziehungen zur	und	der Klägerin sind
 nicht mit denen eines Kommittenten zu seinem Einkaufskommissionär und dem Verkäufer zu vergleichen„ Die "MflBHV schloß ihre Kreditversicherungen nicht für Rechnung der Beklagten ab, und zv/ar auch insov/eit nicht, als diesen im Ergebnis ein Teil des Prämienaufkommens zufloß. Im Schadensfall konnte deshalb die weder verlangen, daß die Beklagten die Regulierung gegenüber dem Geschädigten übernahmen (entsprechend dem Anspruch des Kommissionärs auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit), noch konnten die Beklagten von sich aus diesen Weg beschreiten. Sie blieben allein den Erstversicherer gemäß den Rückversicherungsverträgen verpflichtet«, Wenn sich die Beklagten jetzt nur mit dem Konkursverwalter wegen ihrer Verbindlichkeiten auscinandersetzen wollen, kann sie darum nicht der Vorwurf treffen, die Interessen der Klägerin auf anstößige Weise zu verletzen. Die Klägerin war als Avalgläubigerin der	auch	wirtschaftlich ge-
sehen nicht die wahre Vertragspartnerin der Beklagten. Diese waren deshalb weder gehalten noch ohne Zustimmung des Konkursverwalters in der Lage, bei ihrer Entschließung auf die Belange der Klägerin in ähnlicher Weise Bedacht zu nehmen, wie dies in der angezogenen Entscheidung von dem Kommittenten hinsichtlich der ' Interessen des Verkäufers gefordert worden ist.
 
4. Die Revision der Klägerin mußte nach alledem als unbegründet zurückgev/iesen werden <>
Wüstenberg	Dr«,	Pfretzschner	Dr„	Reinhardt
 Dr. Bukow	Dr.	Buchholz