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BGH · IV ZR 623/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 623/68

Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung einer weiteren, von der Klägerin wegen der Prozeßkosten zu leistenden Sicherheit wird zurückgewiesen <> Auf Verlangen der Beklagten hat die ausländische Klägerin Sicherheit wegen der Prozeßkosten in Höhe von insgesamt 24*000,- DM geleistet. Die Beklagten halten den Betrag nicht für ausreichend und beantragen die Festsetzung einer weiteren Sicherheit, Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Antrags. Es steht außer Streit, daß die Klägerin, die ihren Sitz im Staate New York hat, nach § 110 Abs* 1 ZPO zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist; die Voraussetzungen des § 110 Abs« 2 Nr« 1 ZPO liegen bei ihr nicht vor (vgl« Baumbach, ZPO 29o Aufl«, Anhang nach § 110 ZPO)* Die Höhe der Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt, § 112 Abs« 1 ZPO« Wirdlhierbei der Betrag zugrunde gelegt, den die Beklagten wahrscheinlich aufzuwenden haben, so erscheint die bereits geleistete Sicherheit ausreichend« Als Aufwendungen der Beklagten kommen nur ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in Betracht« Die Gebühren ihrer Prozeßbevollmächtigten in den drei Rechtszügen betragen unter Einschluß der übersetzungskosten, wie die Parteien übereinstimmend errechnet haben, insgesamt 13»962,30 DM« Pa noch keine Kosten gegen die Klägerin festgesetzt v/orden sind, kommt es darauf an, in welcher Höhe die Festsetzung im Falle des endgültigen Obsiegens der Beklagten voraussichtlich erfolgen wird« Pie Gebühren eines deutschen Verkehrsanwalts für die Revisionsinstanz werden nicht erstattungsfähig sein, weil hier nur die Anwendung von Rechtssätzen auf einen feststehenden Sachverhalt zur Entscheidung steht und es nicht zur zweckentsprechenden RechtsVerteidigung notwendig erscheint, daß sich die federführende Erstbeklagte eines Rechtsanwalts zur Unterrichtung des drittinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bedient (vgl« BGH LM RAO (BR.Z«) Nr, 1)« Pfund) muß schon mit Blick auf den Zeitaufwand ein beträchtlicher Teil auf die auswärtige Tätigkeit entfallen* Unter diesen Umständen erscheint nicht glaubhaft gemacht , daß die genannten Beklagten für die anwaltliche Beratung in London mehr als 500 engl.

Zitierte Normen: § 110 ZPO
KostenBeratungZPOParteiSicherheitPostenGebührKlägerin

Volltext der Entscheidung

2032 040
B U N D E S G 'OS RICH 1« SHOP
I M N A M E N DES VOLKES
IV ZR 623/68
ZWISCHEN ü R I E I L
An Verkündungs Statt Leiden Parteien zugestellt, zuletzt am 16o April 1969
B 1 e c h e r ,
JustizoLerSekretär als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.
2,
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4»
5o
Beklagte und Revisionsheklagte,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
/I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 26. März 1969 unter Mitwirkung des Senat spräs identen Br. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Buchholz
 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung einer weiteren, von der Klägerin wegen der Prozeßkosten zu leistenden Sicherheit wird zurückgewiesen <>
Tatbestand;
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Wechsel und hiermit in Verbindung stehenden Versicherungsverträgen auf Zahlung von insgesamt 60.300,- US-Dollars in Anspruch. Sie ist hiermit in den beiden ersten Rechtszügen unterlegen und verfolgt ihr Begehren mit der Revision weiter.
Auf Verlangen der Beklagten hat die ausländische Klägerin Sicherheit wegen der Prozeßkosten in Höhe von insgesamt 24*000,- DM geleistet. Die Beklagten halten den Betrag nicht für ausreichend und beantragen die Festsetzung einer weiteren Sicherheit, Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Antrags.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
 
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^tscheidungs^ründe^.
Das Verlangen der Beklagten ist nach § 112 Abs« 3 ZPO zulässig* aber sachlich nicht begründet.
Es steht außer Streit, daß die Klägerin, die ihren Sitz im Staate New York hat, nach § 110 Abs* 1 ZPO zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist; die Voraussetzungen des § 110 Abs« 2 Nr« 1 ZPO liegen bei ihr nicht vor (vgl« Baumbach, ZPO 29o Aufl«, Anhang nach § 110 ZPO)* Die Höhe der Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt, § 112 Abs« 1 ZPO« Wirdlhierbei der Betrag zugrunde gelegt, den die Beklagten wahrscheinlich aufzuwenden haben, so erscheint die bereits geleistete Sicherheit ausreichend«
i
Als Aufwendungen der Beklagten kommen nur ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in Betracht« Die Gebühren ihrer Prozeßbevollmächtigten in den drei Rechtszügen betragen unter Einschluß der übersetzungskosten, wie die Parteien übereinstimmend errechnet haben, insgesamt 13»962,30 DM«
Zur Sicherung weiterer, im Palle des Obsiegens erstattungsfähiger Kosten verbleiben hiernach aus der geleisteten Sicherheit noch rund 10.000,- DM.
Die Beklagten beanspruchen Sicherheit wegen weiterer 26.133,65 DM, die sich aus folgenden Posten zusammensetzen:
1. Beratung der Brittbeklagten durch einen
 schwedischen Rechtsanwalt	1.153,18	Ul
2* Kosten der Tätigkeit eines englischen
 Rechtsanwalts für die Beklagten zu 4)	18.931,63	M
und 5)
3. Reisekosten Br.	New York	3.822,65	m
4« Gebühren eines deutschen Verkehrsanwalts 2.225,45 EM für die Revisionsinstanz
 
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 Hiervon erscheinen der Posten 4) unbegründet und der Posten 2) überhöht«
Pa noch keine Kosten gegen die Klägerin festgesetzt v/orden sind, kommt es darauf an, in welcher Höhe die Festsetzung im Falle des endgültigen Obsiegens der Beklagten voraussichtlich erfolgen wird« Pie Gebühren eines deutschen Verkehrsanwalts für die Revisionsinstanz werden nicht erstattungsfähig sein, weil hier nur die Anwendung von Rechtssätzen auf einen feststehenden Sachverhalt zur Entscheidung steht und es nicht zur zweckentsprechenden RechtsVerteidigung notwendig erscheint, daß sich die federführende Erstbeklagte eines Rechtsanwalts zur Unterrichtung des drittinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bedient (vgl« BGH LM RAO (BR.Z«) Nr, 1)«
Ob sich die Kosten der ausländischen Korrespondenzanwälte als erstattungsfähig erweisen werden, kann dahinstehen« Sollte die Frage bejaht werden (vgl« hierzu OLG Frankfurt NJW 1963, 961), so ließen sich jedenfalls nur die Gebühren geltend machen, die von den ausländischen Beklagten für die anwaltliche Beratung an ihrem Sitz in Malmö bzw« London auf gewandt worden sind« Penn der für die Erstattungsfähigkeit wesentliche Gesichtspunkt läge darin, daß durch eine solche rechtskundige Beratung am Ort die sonst möglicherweise notwendigen Informationsreisen zu dem Sitz des Prozeßgerichts erspart werden« Paraus folgt, daß nicht die Kosten derartiger Reisen und die Gebühren für die örtliche Beratung nebeneinander beansprucht werden können« Pie von den Beklagten zu 4) und 5) überreichten Rechnungen ihres Korrespondenzanwalts über insgesamt 955«11«11 engl« Pfund, für die 18«931,63 PM eingesetzt worden sind, enthalten jedoch außer den Gebühren für die Beratung in London auch Kosten und Auslagen für
 drei Reisen des Anwalts nach München und Baden-Baden.
Sie müssen, da sie nicht einzeln ausgewiesen sind, geschätzt und dann bei der Bemessung der erforderlichen Sicherheit abgesetzt werden« Die in den beiden Rechnungen vom 24« Juni 1963 und 30, Juni 1964 mit 175 bzw.
69.1 loll engl« Pfund aufgeführten Auslagen stellen offenkundig ganz überwiegend Reisekosten dar0 Von den Gebühren des Anwalts (350 bzw* 275 engl. Pfund) muß schon mit Blick auf den Zeitaufwand ein beträchtlicher Teil auf die auswärtige Tätigkeit entfallen* Unter diesen Umständen erscheint nicht glaubhaft gemacht , daß die genannten Beklagten für die anwaltliche Beratung in London mehr als 500 engl. Pfund auf gewandt haben.
Sollte die Klägerin zur Erstattung dieser Summe verpflichtet Vierden, so wird sie, nafch dem heutigen Stand des Wechselkurses (etwa 9.75 BM) zu urteilen, den erforderlichen Pfundbetrag zu einem geschätzten Kurs von höchstens 10 UM erwerben können, was 5.000,- DM entspricht. Wird der Posten 2 der Aufstellung auf diesen Betrag ermäßigt und der Posten 4 aus den (fergelegten Gründen gestrichen, so verbleiben an möglicherweise erstattungsfähigen Prozeßkosten aus dieser Zusammenstellung noch 9.975,83 DM.
 
Die geleistete Sicherheit erweist sich damit als ausreichendo
 Dr0 Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr0 Pfretzschner
 Dr« Buchholz