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BGH · IV ZR 622/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 622/68

Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Heinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Don Antrag stellte er auf einem dafür vorbereiteten Schreiben der Beklagten vom 26» 9« 1952, das er von seiner Besehäftigungsstelle erhalten hatte» Es lautete mit den handschriftlichen Eintragungen des Klägers u» a» wie Wir bitten Sie, nachstehende Erklärung bis spätestens zu dem 51« 10» 1952 abzugeben: Mir ist am 3» 10» 1952 die Verf der Hauptverwaltung der BeutschöİMfidß§bähn 15» 153 Üi vom 30» 5» 1952 bekanntgegeben worden, nach der ich die Möglichkeit habe, anstelle der Überversicherung in der Angestell-tenverSicherung, in der ich bisher neben der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, die zusätzliche Versicherung in der Abteilung B der Bundesbahn-Versicherungsanstalt zu wählen» Gleichzeitig habe ich dool,Merkblatt,f erhalten und bin über die Vorteile unterrichtet worden, die für mich als Mitglied der Abteilung B die Gesamtversorgung bringt ••»« Br begründet sein Begehren damit, daß die Beklagte auf Grund ihres Schreibens an das Bundesbahn-Sozialamt vom 21. Bas Schreiben an das Bundesbahn-Sozialamt sei für die Rechtsbeziehungen der Parteien bedeutungslos, v/eil der Vortrag über die Aufnahme des Klägers in die Abt. B bereits durch den "Antrag" vom 3. Im übrigen könne das Schreiben für den Entschluß des Klägers, um Aufnahme in die Abt. B der Beklagten nachzusuchen, nicht ursächlich gewesen sein, da der Kläger bereits am 3. Hierüber sei, wie das Berufungsgericht dazu ausführt, ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die maßgeblichen Willenserklärungen der Parteien für die Mitgliedschaft des Klägers in der Abt. B der Beklagten seien in der Verfügung von 30. 9. 1952 sei das Angebot zu dem Beitritt zur Beklagten und der "Antrag” des Klägers vom 3* 10. 5o 1952, die auf der Rückseite des Schreibens der Beklagten vom 26. 9. 1952 gestanden habe und auf die dao Schreiben ausdrücklich Bezug genommen habe, für den Pall des Beitritts zur Abt. B der Beklagten nur ”Eisen-bahndienstzoiton” naehversichert werden sollten. Im übrigen spreche gegen die Charakterisierung des Schreibens als einer vertraglichen Willenserklärung, daß das Schreiben nicht an den Kläger, sondern an das Bundesbahn-Sozialamt gerichtet gewesen sei. Der Umstand, daß dem Kläger vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis gegeben v/orden sei, könne nur als innerdienstlicher Vorgang gewertet werden und habe keinerlei Auswirkungen auf den vorher erfolgten Beitritt des Klägers und die damit verbundene Vereinbarung über die nachzu- Die Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Es ist daher kein Raum für den Versuch der Revision, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene, dem Kläger günstigere Würdigung zu ersetzen« Bei ihren darauf hinauslaufenden Ausführungen, wonach die Beklagte dem Kläger erst mit ihrer an das Bundesbahn-Sozialamt gerichteten Mitteilung vom 21« 5- 1953 ein verbindliches Angebot unterbreitet habe und der Kläger dieses Angebot durch Kenntnisnahme angenommen habe, verkennt die Revision die Besonderheiten des vorliegenden Palles« Die Beklagte gewährt die Zusatzversorgung in ähnlicher Weise wie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Bänder« Den hier wie dort bestehenden privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen ist gemeinsam, daß die Begründung und der Inhalt der korporativ geregelten Rechtsbcziehungen weitgehend durch Tarifvertrag, Dienstvertrag und Satzung bestimmt werden (vgl. Auch nach der Satzung der Beklagten (§38 Abs.1) begründet der Arbeitevertrag die Pflicht und das Rocht zur Mitgliedschaft, die Rechtsgrundlage des Anspruchs, auf Zusatzversorgung ist« Dementsprechend ist auch die Rundverfügung der Deutschen Bundesbahn vom 30« 5® 1952 in Angloichung an die eingangs in Bezug genommene Tarifvereinbarung und unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Änderung der Dionstverträgo ergangen» Wenn die Verfügung dann fortfährt so kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte, als sie die vorerwähnte Rundverfügung zusammen mit ihrem Schreiben vom 26 a 9a 1952 den in Frage kommenden Angestellten, zu denen auch der Kläger gehörte, vorlegen ließ, damit ein verbindliches Beitrittsangebot unterbreitete, das der Kläger annahm, indem er am 3° 10* 1952 seine Aufnahme in die Abt. B der Beklagten beantragte. Das Berufungsgericht hat des weiteren geprüft, ob die Beklagte den Inhalt ihrer an das Bundesbahn-Sozialamt gerichteten und dem Kläger bekannt gegebenen Mitteilung vom 21. 5. 1953 wollte die Beklagte das für don Kläger zuständige Bundesbahn-Sozial-ant über die Mitgliedschaft des Klägers zur Beklagten Abt.B und über die in seinem Falle von der Deutschen Bundesbahn nachzuversichernden BeschäftigungsZeiten unterrichten. Das Schreiben als solches gab dem Kläger keinen Anspruch darauf, daß der Berechnung seiner Zusatzrente die im Schreiben genannten Versicherungszeiten zugrunde gologt werden müssen. Hierbei kann dahinstchen, ob der vermeintliche Schadensersatzanspruch des Klägers schon daran scheitern muß, wie das Berufungsgericht meint, daß der Kläger die Beklagte nicht um eine Auskunft über die nachsuversichernden Zeiten gebeten habe. Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses für ihre unrichtige Mitteilung vom 21.

ZeitParteiInhaltAbteilungSchreibenKlägerMitgliedschaftRevision

Volltext der Entscheidung

fi J
BUNDESGERICHTSHOF 2032
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 622/68	URTEIL
Verkündet tin
11o Juni 1969 Blecher,
 Justjuzpbersekretäi als urKuncteoeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dea Ingenieurs Karl
 Am Ri
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Bundeshahn-Versicherungsanstalt, vortreten durch den Geschäftsführer Ahtcilungspräsident IstraßcflHV,
Beklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
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Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Heinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9« Februar 1967 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Hechts wegen Tatbestand:
Der Kläger war in der Zeit vom 26« 4* 1920 bis 25* 2« 1922 alc Schlosser im Eisenbahndienst tätig« Anschließend übte er seinen Beruf in der Privatwirtsehaft aus«
In Jahre 1944 kam er in den Dienst der Deutschen Reichsbahn als technischer Reichobahnangestellter zurück« Rach Vollendung des 65 Lebensjahres wurde er zu dem 50« 8, 1963 in den Ruhestand versetzt.
Am 3- Oktober 1952 hatte der Kläger, der bis dahin in der allgemeinen Sozialversicherung höher versichert war, beantragt, in die Abt« B der Beklagten auf genommen zu werden«
~ 3 -
Don Antrag stellte er auf einem dafür vorbereiteten Schreiben der Beklagten vom 26» 9« 1952, das er von seiner Besehäftigungsstelle erhalten hatte» Es lautete mit den handschriftlichen Eintragungen des Klägers u» a» wie
 Wir bitten Sie, nachstehende Erklärung bis spätestens zu dem 51« 10» 1952 abzugeben:
*
Mir ist am 3» 10» 1952 die Verf der Hauptverwaltung der BeutschöİMfidß§bähn 15» 153 Üi vom 30» 5» 1952 bekanntgegeben worden, nach der ich die Möglichkeit habe, anstelle der Überversicherung in der Angestell-tenverSicherung, in der ich bisher neben der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, die zusätzliche Versicherung in der Abteilung B der Bundesbahn-Versicherungsanstalt zu wählen» Gleichzeitig habe ich dool,Merkblatt,f erhalten und bin über die Vorteile unterrichtet worden, die für mich als Mitglied der Abteilung B die Gesamtversorgung bringt ••»«
Ich beantrage hiermit, in die Abteilung B der Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf genommen zu werden»
folgt
 den 26»9*1952
An den
 Angestellten Herrn Karl S durch ».»«»•
(handschriftlich) Karl
• 4 0 0 9 »
I
In dor dem Kläger bekanntgegebenen Verfügung der sehen Bundesbahn vom 30» 5» 1952 hieß es u» a»:
Beut-
- 4
"In Angleichung an die TarifVereinbarung vom 19»6«1951 zwischen der Bundesrepublik und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sov/ie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft sollen künftig alle bei der DB beschäftigten TOA-Angcstollten grundsätzlich in der Abt< B BVA zusätzlich versichert werden« Hur auf Antrag ist die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Über- oder Höherveroicherung zulässig« Es bleibt Vorbehalten, die Dienstverträge entsprechend zu ändern«
Den z« Zt. bei der DB vorhandenen TOA-Angestellten, die nicht Mitglieder der BVA Abt B sind, soll der Beitritt zur Abt B erneut angeboten werden« Wenn sie sich für den Beitritt zur Abt B entseheiBeriT werden sie auf Ko3 ten der~DB für die bisherige Eisenbahndionstzeit unter~Beachtung der .ieweils gültigen Sperrfristen für den"Eintritt in~Abt~B nach versichert« sofern «. «T.Tir
 Am 21. 5. 1955 schrieb die Beklagte dem für den Kläger zu-
ständigen Bundesbahn-Sozialamt 3?
u
a.:
"Betr. Mitgliedschaft in der Abteilung B der Bundesbahn-Versicherungsanstalt des TOA-Angestellten Karl s
Der Vorgenannte ist auf Grund der Verfügung der HVB 15.155 Ui/ B32 vom 30. 5» 1952 untorrichtet worden, daß er anstelle der Überversicherung in der Ange-stclltenverSicherung zusätzlich in der Abteilung B äer Bundesbahn-Versicherungsanstalt versichert werden kann ...««. Der Vorgenannte hat
 den Antrag aufAufnahme in die Abteilung B gestellt.
Die Mitgliedschaft in Abt« B beginnt am 26. 4» 1921«
Beim Eintritt des Versieherungsf alles sind auf Kosten der Verwaltung folgende Zeiten nachsuveroiehern:
 
vom 26«, 4o 1321~	28»	2»	1953
Wir bitten, dieses Schreiben dem Angestellten zur Kenntnis zu geben und dann in die Personalakten einzuheften*
gez.: Unterschrift
 Ich habe von dem vorstehenden Schreiben Kenntnis genommen«
den 26» Juni 1953 gez« Karl 3
Der Inhalt des vorstehenden Schreibens war infolge Irrtums des Sachbearbeiters insofern unrichtig, als darin als nachzuversichernde Zeit auch die Zeitspanne von 1922 bis 1944 enthalten war, die wegen der Tätigkeit des Klägers außerhalb des Eisenbahndienstes nicht nachversichert werden konnte. Nach der Pensionierung des Klägers wurde der Irrtum entdeckt. Unter Anrechnung von insgesamt 20 MitgliedsJahren gewährt dio Beklagte dem Kläger nicht den Höchstsatz von 75 sondern nur von 62 der Oe samt Versorgung. Die Einsprüche dos Klägers gegen diesen Pestsetzungsbescheid hatten keinen Erfolg.
Der Kläger begehrt, dio Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Zeit vom 26. 4* 1921 bis 28. 2. 1953 als auf Kosten der Yerv/altung nachzuversichernde Zeiten der Mitgliedschaft des Klägers in der Abt. B anzuerkennen. Br begründet sein Begehren damit, daß die Beklagte auf Grund ihres Schreibens an das Bundesbahn-Sozialamt vom 21. 5* 1953 zur Anerkennung der Tätigkeitszeiten außerhalb des Eisenbahndienstes verpflichtet sei.
Bie Beklagte hält sich für berechtigt, den in der Mitteilung vom 21. 5. 1953 unterlaufenen Irrtum richtig zu stellen. Bas Schreiben an das Bundesbahn-Sozialamt sei für die Rechtsbeziehungen der Parteien bedeutungslos, v/eil der Vortrag über die Aufnahme des Klägers in die Abt. B bereits durch den "Antrag" vom 3. 10. 1952 zustande gekommen sei. Eine Schadensersatzpflicht bestehe nicht, weil das Schreiben vom 21. 5. 1953 nicht durch den Kläger veranlaßt und nicht an ihn gerichtet gewesen sei. Im übrigen könne das Schreiben für den Entschluß des Klägers, um Aufnahme in die Abt. B der Beklagten nachzusuchen, nicht ursächlich gewesen sein, da der Kläger bereits am 3. 10. 1952 seine Aufnahme beantragt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entschei dungsgründe?
I.	Wach § 69 Abs. 3 der Satzung der Beklagten, die den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrunde liegt, ist gegen Entscheidungen Uber Ansprüche aus der Versicherung bei der Abt. B binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr, die hier gewahrt ist, die Klage im ordentlichen Rechtswege zulässig (vgl. BGH VersR 1963, 765? 1969, 74)«*
II.	Bie Partoien streiten über die Wachversicherung von 22 Jahren - 1922 bis 1944 in denen der Kläger nicht im
 
Eisenbahndicnst tätig gewesen ist. Hierüber sei, wie das Berufungsgericht dazu ausführt, ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die maßgeblichen Willenserklärungen der Parteien für die Mitgliedschaft des Klägers in der Abt. B der Beklagten seien in der Verfügung von 30. 5« 1952 und dem Schreiben der Beklagten vom 26. 9o 1952 sowie in der Erklärung des Klägers vom 3* 10.
1952 zu sehen. Bas Schreiben der Beklagten vom 26. 9. 1952 sei das Angebot zu dem Beitritt zur Beklagten und der "Antrag” des Klägers vom 3* 10. 1952 stelle unbeschadet der Bezeichnung als Antrag die Annahme dar. Uber den Inhalt der zugesicherten Nachversicherung hatten zwischen den Parteien keine Unklarheiten bestehen können, da nach der Verfügung HVB 15-153 vom 30. 5o 1952, die auf der Rückseite des Schreibens der Beklagten vom 26. 9. 1952 gestanden habe und auf die dao Schreiben ausdrücklich Bezug genommen habe, für den Pall des Beitritts zur Abt. B der Beklagten nur ”Eisen-bahndienstzoiton” naehversichert werden sollten.
Das Schreiben der Beklagten vom 21. 5* 1953? das die irrige Feststellung enthalte, die Mitgliedschaft des Klägers beginne am 26. 4* 1921, gehe von dem bereits erfolgten Beitritt des Klägers aus. Im übrigen spreche gegen die Charakterisierung des Schreibens als einer vertraglichen Willenserklärung, daß das Schreiben nicht an den Kläger, sondern an das Bundesbahn-Sozialamt	gerichtet
 gewesen sei. Der Umstand, daß dem Kläger vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis gegeben v/orden sei, könne nur als innerdienstlicher Vorgang gewertet werden und habe keinerlei Auswirkungen auf den vorher erfolgten Beitritt des Klägers und die damit verbundene Vereinbarung über die nachzu-
 
versichernden EisenbahndienstZeiten» In dem Schreiben vom 31 * 5. 1953 sei, wie das Berufungsgericht noch darlegt, auch kein Bestätigungsschreiben und kein neues Angebot zur Abänderung der früher getroffenen Vereinbarungen zu sehen«
Die Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Es ist daher kein Raum für den Versuch der Revision, die tatrichterliche Würdigung durch eine eigene, dem Kläger günstigere Würdigung zu ersetzen« Bei ihren darauf hinauslaufenden Ausführungen, wonach die Beklagte dem Kläger erst mit ihrer an das Bundesbahn-Sozialamt gerichteten Mitteilung vom 21« 5- 1953 ein verbindliches Angebot unterbreitet habe und der Kläger dieses Angebot durch Kenntnisnahme angenommen habe, verkennt die Revision die Besonderheiten des vorliegenden Palles« Die Beklagte gewährt die Zusatzversorgung in ähnlicher Weise wie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Bänder« Den hier wie dort bestehenden privatrechtlichen Versicherungsverhältnissen ist gemeinsam, daß die Begründung und der Inhalt der korporativ geregelten Rechtsbcziehungen weitgehend durch Tarifvertrag, Dienstvertrag und Satzung bestimmt werden (vgl. dazu BGIIZ 48, 35). Auch nach der Satzung der Beklagten (§38 Abs. 1) begründet der Arbeitevertrag die Pflicht und das Rocht zur Mitgliedschaft, die Rechtsgrundlage des Anspruchs, auf Zusatzversorgung ist« Dementsprechend ist auch die Rundverfügung der Deutschen Bundesbahn vom 30« 5® 1952 in Angloichung an die eingangs in Bezug genommene Tarifvereinbarung und unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Änderung der Dionstverträgo ergangen» Wenn die Verfügung dann fortfährt
 
"den Za Zto bei der DB vorhandenen (TOA-Angestcllten, die nicht Mitglieder der BVA Abt B sind, soll der Beitritt zur Abt 3 erneut angeboten werden",
so kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte, als sie die vorerwähnte Rundverfügung zusammen mit ihrem Schreiben vom 26 a 9a 1952 den in Frage kommenden Angestellten, zu denen auch der Kläger gehörte, vorlegen ließ, damit ein verbindliches Beitrittsangebot unterbreitete, das der Kläger annahm, indem er am 3° 10* 1952 seine Aufnahme in die Abt. B der Beklagten beantragte.
III.	Das Berufungsgericht hat des weiteren geprüft, ob die Beklagte den Inhalt ihrer an das Bundesbahn-Sozialamt gerichteten und dem Kläger bekannt gegebenen Mitteilung vom 21. 5. 1953 gegen sich gölten lassen müsse. Das hat das Berufungsgericht verneint. Auch diese Beurteilung halt einer rechtlichen Nachprüfung, um die die Revision bittet, stand.
Mit ihrem Schreiben von 21. 5. 1953 wollte die Beklagte das für don Kläger zuständige Bundesbahn-Sozial-ant über die Mitgliedschaft des Klägers zur Beklagten Abt.B und über die in seinem Falle von der Deutschen Bundesbahn nachzuversichernden BeschäftigungsZeiten unterrichten. Das Schreiben als solches gab dem Kläger keinen Anspruch darauf, daß der Berechnung seiner Zusatzrente die im Schreiben genannten Versicherungszeiten zugrunde gologt werden müssen. Denn die Beklagte kann nach § 68 Abc. 5 ihrer Satzung sogar festgesetzte Xeistungen, um dio eo sich hier noch nicht handelt, ganz oder teilweise entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die
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satzungsmäßigen Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht oder nicht in vollem Umfange vorgelogen haben« Ist die Beklagte danach auch an den fehlerhaften Inhalt ihrer Mitteilung vom 21» 5. 1953 nicht gebunden und an einer später richtigen Festsetzung der Zusatzrente, wie sie nach der Pensionierung des Klägers erfolgt ist, nicht gehindert, so kann dieses Änderungsrecht doch nur in den Grenzen, die die Grundsätze von Treu und Glauben setzen, ausgeübt werden» Die Beklagte darf sich durch ihr späteres Vorhalten nicht mit ihrem früheren Verhalten in unvereinbaren Widerspruch sotzen (venire contra factum proprium)» Gegen ein widerspruchsvolles Verhalten v/ird der andere Teil aber nur dann geschützt, wenn er auf Grund des früheren Verhaltens auf eine bestimmte Sachund Rechtslage vertrauen konnte und sich darauf eingerichtet hat» Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch festgestollt, daß der Kläger sich auf die Mitteilung der Beklagten vom 21» 5« 1953 hinsichtlich des Beginns seiner Mitgliedschaft und der nachzuversichernden Zeiten nicht habe verlassen dürfen, weil er diese Angaben als unrichtig habe erkennen können und müssen» Es fohlt danach an einem Vertrauenstatbestand, für den die Beklagte einstehen müßte, soweit sie sich damit durch ihr späteres Verhalten in Widerspruch gesetzt hat.
IV.	Bas Berufungsgericht hält das Xlagebegehren schließlich auch nicht als Schadcnseroatzanspruch wegen Erteilung einer falschen Auskunft für begründet. Hierbei kann dahinstchen, ob der vermeintliche Schadensersatzanspruch des Klägers schon daran scheitern muß, wie das Berufungsgericht meint, daß der Kläger die Beklagte nicht um eine Auskunft über die nachsuversichernden Zeiten gebeten habe. Selbst wenn die
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Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses für ihre unrichtige Mitteilung vom 21. 5o 1953 haften würdo, kann der Kläger jedenfalls deshalb keinen Schadensersatz verlangen, weil er, wie beide Vorinstanson übereinstimmend festgestellt haben, einen ihm entstandenen Schaden nicht hat nachweisen können.
V.	Rach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuv/eisen.
Dr. Hauß	Wüstenberg	Br.	Reinhardt
 Pr. Bukow	Dr„	Buchholz