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BGH · IV ZR 621/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 621/68

Der Kläger hat gebeten, die Beklagte zur Gewährung des vertraglichen Haftpflichtversicherungsschutzes zu verurteilen» Er hat behauptet, die verkehrssicheren Hinterreifen seines Wagens seien beim Abschleppen oder auf dem Schrottplatz gegen schlechtere vertauscht wordene Im übrigen wäre der allein auf eine plötzliche Regenbö zurückzuführende Unfall genau so eingetreten und verlaufen, wenn sich die untergeschobenen Reifen tatsächlich am Fahrzeug befunden hätten» Bas Kammergericht hat es dahinstehen lassen, ob die untersuchten und sichergestellten Reifen mit denen identisch sind, die sich zur Unfallzeit am Fahrzeug des Klägers befunden haben» Es hat die Überzeugung gewonnen, daß selbst in diesem Fall eine etwaige Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungs-falles und auf den Umfang der leistung der Beklagten gehabt hätte (§ 25 Abs» 3 V?G)C Bei seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht noch von der Rechtsprechung ausgegangen, die bereits in der Weiterbenutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrzeugs eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG erblickte (BGH IM Br» 6 zu § 23 VVG)» Der erkennende Senat hat diese Ansicht inzwischen aufgegeben und weiter gefordert, daß die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem mangelhaften Zustand des Fahrzeugs hinzutreten muß (BGHZ 50, 385 u» 392)» Bio Unterstellung des Berufungsgerichts, daß sich die umstrittenen Reifen an dem Unfallwagen befunden haben, kann indessen für die Revisiona-instanz dahin erweitert werden, daß dem Kläger ihr abgefahrener Zustand bekannt war» Benn der Bachweis mangelnder Kausalität würde auch dann zur Erhaltung des Versicherungsschutzes führen» Vorab trifft es nicht zu, daß der Kläger seine Gefahrstandspflicht selbst dann verletzt hätte, wenn die Hinterreifen gerade noch der Bestimmung des § 36 Abs» 2 Satz 4 StVZO genügt hätten» Bo mag sein, daß die hier vorgeschriebene Mindesttiefe der Profilrillen zu gering bemessen ist, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs bei höheren Geschwindigkeiten auf nasser Straße zu gewährleisten* Daraus kann die Revision aber ebenso v/onig etwas herleiten wie aus der Möglichkeit, daß die Reifen beim Abschluß des Versicherungsvertrages neu oder nur wenig abgefahren gewesen sind» Der tatsächliche Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei Vertrags-Schluß befindet, wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung abweichend von anderen Versieherungszwoigen nicht festgostellt»,Der Versicherer begnügt sich bei diesen Massenverträgen damit, daß er auf Grund der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungeordnung davon ausgehen darf, ein zu dem öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Kraftfahrzeug befinde sieh in einem verkehrssicheren Zustand» Erst wenn sich dieser normale Gefahrenotand dadurch ändert, daß das versicherte Fahrzeug im laufe des Versicherungsverhältnisses in einen Zustand gerät, der den gesetzlichen Sicherheitsanfordorungen nicht mehr entspricht, liegt darin eine Änderung der für das VersicherungsVerhältnis maßgeblichen Gefahrumstände, Vielehe die Rechtsfolgen der §§ 23 ff VVG auslöst Abs» 2 Satz 4 StVZO gesetzten Grenze im Auge und fragte mit Recht nach ihrer Unfallursächlichkeit» Darin lag weder das von der Revision gerügte ,rAbglc±ten von der tatsächlichen auf die normative Ebene“ noch eine Verkennung des hier entscheidenden Ursachenzusaramenhangs0 Zu Unrecht meint die Revision, der Entlastungsbeweis hätte schon deshalb als gescheitert angesehen werden müssen, weil sich ergeben habe* daß die Hinterreifen bei der herrschenden Nässe ihre Bodenhaftung verloren hatten und hierdurch der Unfall ausgelöst wurdeo Es kam nicht darauf an, ob der tatsächliche Reifenzustand, sondern ob seine unstatthafte (gefahrerhöhende) Abweichung von der Norm zu dem Unfall geführt hatte» Das hat das sachverständig beratene Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei mit seiner Feststellung verneint, daß das “Schwimmen“ der Reifen ebenso oingetreten wäre, wenn die Profilrillen noch allenthalben 1 mm tief gewesen wären«, ITach der Ansicht der Revision müßte eine Gefahrerhöhung immer dann bejaht werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausräumen kann, daß ein besserer Erhaltungszustand der Reifen den Unfall verhindert hätte» Von einer Gefahrstandspflicht solchen Inhalts kann nach dem Gesagten keine Rede sein» Ebenso wenig ist der Versiehorungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet, an dem versicherten Fahrzeug nur Reifen von annähernd gleichem Erhaltungszustand zu verwenden» Es ist richtig, daß verschieden stark abgefahrene Reifen zu demal bei Mose die Beherrschbarkeit des Wagens be einträchtigen können» Eine objektive Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VVG liegt aber auch in diesem Falle erst dann vor, wenn mindestens einer der Reifen den Bestimmungen des § 36 Abs«, 2 StVZO nicht mehr genügto Schließlich ist auch die Verfahrensrüge der Revision nicht begründet» Der Sachverständige hat lediglich berechnet, daß ein Wasser film auf der Straße von nur 0,2 mm Höhe ausgereicht hätte, um bei der gefahrenen Geschwindigkeit von rund 100 km/st auch einen Reifen mit 1 mm Brofiltiefe aufschwimraen zu lassen«, Die tatsächliche Höhe des Films hat er nicht ermittelt, sondern ausdrücklich als unbekannt bezeichnet» Bas Berufungsgericht selbst hat in Würdigung aller tatsächlichen Umstande die Überzeugung gewonnen, daß der Film schon kurz naeh dem Einsetzen des starken Regens 0,2 mm hoch gewesen sein müsse o Dabei hat ihm als Anhalt die im Gutachten wiedergegebene meteorologische Auskunft gedient, nach der bei Gewitterregen je nach Stärke Wasserhöhen zwischen 1,5 und 3 mm beobachtet werden«, Die Rüge, der Sachverständigo habe bei seiner Berechnung der vorhandenen Wasserhöhe die Schräge der Fahrbahn nicht bedacht und das Berufungsgericht habe pflichtwidrig nicht auf eine entsprechende

Zitierte Normen: § 23 VVG § 36 StVZO
ReifemmUnfallFahrzeugBrHinterreifenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 621/68
URTEIL
in dem RechtS3 breit
 Verkündet am
IX« Juli 1969
J ustizangestoliter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der SflHHllVVVflH^Qcaclloohaft in S^Rvertretcn durch den Hauptbcvollmächtißtcn für die Bundcsrepublil^undWcst-Pcrlin l/ilholm S| in	KfljHHHBstrai3(
Beklagten und Rovisionoklligcrin.
- Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt
 gegen
die unbekannten Erben des am 200 November 1965 verstorbenen, zuletzt in BflBi wohnhaften Kraftfahrers Franz vertreten durct^enNachlaßpfleger Rechtsanwalt DrP Klaus in	Al
 Kläger und Hevisionsbeklagtcno
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Br, Hauß und der Bundes-richtor Wüstcnberg, Br. Pfretzsehner, Br, Beinhardt und Br, Buchholz
 für Recht erkannt:
Bie Revision dor Beklagton gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Januar 196? wird zurückgewiesen,
 Bie Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen (Tatbestand:
Ber im lauf des Rechtsstreits verstorbene Klüger Franz AflHBIB war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert.
Er befuhr am 11, Juli 1962 die Bundesautobahn von Hamburg nach Hannover, Nachdem er gegen 15 Uhr unter einer Überführung bei Groöburgwodel hindurchgefahren war, brach das Heck seines Wagens bei Regen und Seitenwind nach links aus. Das Fahrzeug geriet über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn, Bort prallte ein aus Richtung Hannover kommender Personenwagen gegen das Hindernis, Zwei seiner Insassen verstarben an den erlittenen Verletzungen, Beim Aufprall eines weiteren Fahrzeugs entstand nochmals Sachschaden,
 
Im Strafverfahren wurde der Kläger rechtskräftig freigesprochen0 Die Beklagte ließ die Reifen seines abgeschleppten Fahrzeugs, deren Erhaltungszustand in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeigc mit 80 $ angegeben worden war, von Sachverständigen untersuchen.
Mit Schreiben vom 12» September 1962 entzog sie dem Kläger den Versicherungsschutz, weil beide Hinterreifen stellenweise bis auf die Leinwand abgefahren gewesen seien und der Kläger überdies einem Beauftragten der Beklagten wahrheitswidrig erklärt habe, die Verfassung dieser Reifen sei einwandfrei gewesen*
Der Kläger hat gebeten, die Beklagte zur Gewährung des vertraglichen Haftpflichtversicherungsschutzes zu verurteilen» Er hat behauptet, die verkehrssicheren Hinterreifen seines Wagens seien beim Abschleppen oder auf dem Schrottplatz gegen schlechtere vertauscht wordene Im übrigen wäre der allein auf eine plötzliche Regenbö zurückzuführende Unfall genau so eingetreten und verlaufen, wenn sich die untergeschobenen Reifen tatsächlich am Fahrzeug befunden hätten»
Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und Abweisung der Klage beantragt* Sie hat sich darauf berufen, infolge einer vom Kläger vorgenommenen Gefahrerhöhung (§ 23 VVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden zu sein..
Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt«, Rach dem $ode des Klägers hat der für die unbekannten Erben bestellte Nachlaßpfleger das ausgesetzte Verfahren auf-genommen» Das Kammergericht hat die Berufung zuruckge-
wiesen» Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt»
Bas Kammergericht hat es dahinstehen lassen, ob die untersuchten und sichergestellten Reifen mit denen identisch sind, die sich zur Unfallzeit am Fahrzeug des Klägers befunden haben» Es hat die Überzeugung gewonnen, daß selbst in diesem Fall eine etwaige Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungs-falles und auf den Umfang der leistung der Beklagten gehabt hätte (§ 25 Abs» 3 V?G)C
Bei seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht noch von der Rechtsprechung ausgegangen, die bereits in der Weiterbenutzung eines nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrzeugs eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG erblickte (BGH IM Br» 6 zu § 23 VVG)» Der erkennende Senat hat diese Ansicht inzwischen aufgegeben und weiter gefordert, daß die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem mangelhaften Zustand des Fahrzeugs hinzutreten muß (BGHZ 50, 385 u» 392)» Bio Unterstellung des Berufungsgerichts, daß sich die umstrittenen Reifen an dem Unfallwagen befunden haben, kann indessen für die Revisiona-instanz dahin erweitert werden, daß dem Kläger ihr abgefahrener Zustand bekannt war» Benn der Bachweis mangelnder Kausalität würde auch dann zur Erhaltung des Versicherungsschutzes führen»
Bas Kammergericht hat diesen Beweis als erbracht angesehen, weil die Hinterreifen nach dem eingeholten
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Gutachten bei der festgestellten Geschwindigkeit von etwa 100 km/st und dem derzeit mindestens 0,2 mm hohen Wasserfilm auch dann die Bodenhaftung verloren hatten, wenn ihre Profilrillen noch auf der ganzen lauf fläche 1 mm tief gewesen wären• Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch0
Vorab trifft es nicht zu, daß der Kläger seine Gefahrstandspflicht selbst dann verletzt hätte, wenn die Hinterreifen gerade noch der Bestimmung des § 36 Abs» 2 Satz 4 StVZO genügt hätten» Bo mag sein, daß die hier vorgeschriebene Mindesttiefe der Profilrillen zu gering bemessen ist, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs bei höheren Geschwindigkeiten auf nasser Straße zu gewährleisten* Daraus kann die Revision aber ebenso v/onig etwas herleiten wie aus der Möglichkeit, daß die Reifen beim Abschluß des Versicherungsvertrages neu oder nur wenig abgefahren gewesen sind» Der tatsächliche Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei Vertrags-Schluß befindet, wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung abweichend von anderen Versieherungszwoigen nicht festgostellt»,Der Versicherer begnügt sich bei diesen Massenverträgen damit, daß er auf Grund der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungeordnung davon ausgehen darf, ein zu dem öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Kraftfahrzeug befinde sieh in einem verkehrssicheren Zustand» Erst wenn sich dieser normale Gefahrenotand dadurch ändert, daß das versicherte Fahrzeug im laufe des Versicherungsverhältnisses in einen Zustand gerät, der den gesetzlichen Sicherheitsanfordorungen nicht mehr entspricht, liegt darin eine Änderung der für das VersicherungsVerhältnis maßgeblichen Gefahrumstände, Vielehe die Rechtsfolgen der §§ 23 ff VVG auslöst
 
(BGHZ 50, 385, 389)» Auch für den Erhaltungsgrad der Reifen, auf den der Versicherer vertrauen darf, gilt deshalb die SicherUoitsbostinimung des § 36 Abs «, 2 Satz 4 StVZO; d„h0 erst wenn ein Reifen den dort auf gestellten Mindestanforderungen nicht mehr genügt und das Fahrzeug gleichwohl weiterbetrieben wird, liegt objektiv eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 ff WG vor«, Da sich § 36 StVZO speziell Über Reifen und Laufflächen verhält, können insoweit aus der allgemeinen Bestimmung des § 30 StVZO Uber Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge keine weiterreichenden Anforderungen hergoleitot werdeno Dafür gibt auch die von der Revision angezogene Entscheidung BGH LM Nr„ 4 zu § 23 WG nichts her«,
Die Gefahrerhöhung bestand mithin vorliegend allein darin, daß die Profilrillen der Hinterrcifen an mehreren Stellen nicht mehr die vorgeschriebene Mindesttiefe von 1 mm aufwiesen; doh«, daß die Abnutzung über das nach § 36 Abs«, 2 Satz 4 StVZO zulässige Maß unstreitig hinaus-gingo Nach § 25 Abs«, 3 WG muß der Versicherungsnehmer beweisen, daß die Erhöhung^der_Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat» Das Kamraergerieht hat deshalb zutreffend den Nachweis gefordert und genügen lassen, daß sich unter den herrschenden Verhältnissen der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn die Hinterreifen die erforderliche Mindesttiefe von 1 mm in allen Profilrillen auf gewiesen hätten«, Dieser Vergleich zwischen dem noch zulässigen und dem tatsächlichen Abnutzungsgrad hatte die versicherungsrechtlich allein relevante Unterschreitung der in § 36
 
Abs» 2 Satz 4 StVZO gesetzten Grenze im Auge und fragte mit Recht nach ihrer Unfallursächlichkeit» Darin lag weder das von der Revision gerügte ,rAbglc±ten von der tatsächlichen auf die normative Ebene“ noch eine Verkennung des hier entscheidenden Ursachenzusaramenhangs0 Zu Unrecht meint die Revision, der Entlastungsbeweis hätte schon deshalb als gescheitert angesehen werden müssen, weil sich ergeben habe* daß die Hinterreifen bei der herrschenden Nässe ihre Bodenhaftung verloren hatten und hierdurch der Unfall ausgelöst wurdeo Es kam nicht darauf an, ob der tatsächliche Reifenzustand, sondern ob seine unstatthafte (gefahrerhöhende) Abweichung von der Norm zu dem Unfall geführt hatte» Das hat das sachverständig beratene Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei mit seiner Feststellung verneint, daß das “Schwimmen“ der Reifen ebenso oingetreten wäre, wenn die Profilrillen noch allenthalben 1 mm tief gewesen wären«, ITach der Ansicht der Revision müßte eine Gefahrerhöhung immer dann bejaht werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausräumen kann, daß ein besserer Erhaltungszustand der Reifen den Unfall verhindert hätte» Von einer Gefahrstandspflicht solchen Inhalts kann nach dem Gesagten keine Rede sein»
Ebenso wenig ist der Versiehorungsnehmer nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet, an dem versicherten Fahrzeug nur Reifen von annähernd gleichem Erhaltungszustand zu verwenden» Es ist richtig, daß verschieden stark abgefahrene Reifen zu demal bei Mose die Beherrschbarkeit des Wagens be einträchtigen können» Eine objektive Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VVG liegt aber auch in diesem Falle erst dann vor, wenn mindestens einer
 
der Reifen den Bestimmungen des § 36 Abs«, 2 StVZO nicht mehr genügto
 Schließlich ist auch die Verfahrensrüge der Revision nicht begründet» Der Sachverständige hat lediglich berechnet, daß ein Wasser film auf der Straße von nur 0,2 mm Höhe ausgereicht hätte, um bei der gefahrenen Geschwindigkeit von rund 100 km/st auch einen Reifen mit 1 mm Brofiltiefe aufschwimraen zu lassen«, Die tatsächliche Höhe des Films hat er nicht ermittelt, sondern ausdrücklich als unbekannt bezeichnet» Bas Berufungsgericht selbst hat in Würdigung aller tatsächlichen Umstande die Überzeugung gewonnen, daß der Film schon kurz naeh dem Einsetzen des starken Regens 0,2 mm hoch gewesen sein müsse o Dabei hat ihm als Anhalt die im Gutachten wiedergegebene meteorologische Auskunft gedient, nach der bei Gewitterregen je nach Stärke Wasserhöhen zwischen 1,5 und 3 mm beobachtet werden«, Die Rüge, der Sachverständigo habe bei seiner Berechnung der vorhandenen Wasserhöhe die Schräge der Fahrbahn nicht bedacht und das Berufungsgericht habe pflichtwidrig nicht auf eine entsprechende
 
Ergänzung seiner Darlegungen hingev/irkt, ist unter diesen Umständen UnverstandliehQ
Die Revision der Beklagten war nach alledem zurück-zuv/eiseno
 Dr„ Hauß	Wüstehberg	Br*	Pfretzcchncr
 Dr* Reinhardt Dr» Buchholz