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BGH

Gericht: BGH

die beanstandeten Reifen seien noch verkehrssicher gewesen, zu demindest für ihre Verwendung auf den beiden rechten Außenräderno Allenfalls habe eine geringfügige Gefahrerhöhung Vorgelegen, die von den Klägern unverschuldet trotz pflichtgemäßer Kontrollen nicht erkannt worden sei o Auf das Zustandekommen und die Schwere des Unfalls habe der Zustand der beiden Reifen keinen Einfluß gehabte Die Beklagte hat dieses tatsächliche Vorbringen bestritten und Abweisung der Klage beantragte Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolge Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter« 1o Mach den Feststellungen waren die jeweils beiden mittleren Profilrillen der rechten äußeren Reifen des Anhängers bis auf Profilreste glattgefähren0 Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sie damit auch nach den derzeit geltenden Bestimmungen nicht mehr verkehrssicher waren, begegnet keinen rechtlichen Bedenkeno Es trifft zu, daß die Verkehrssicherheit eines Reifens zur Zeit des Unfalls danach zu beurteilen war, ob sein Zustand es dem Fahrer ermöglichte, auch unter ungünstigen Straßenund Witterungsverhältnissen den V Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden0 Über die Frage, welche Mindestanforderungen unter diesem Gesichtspunkt an die Reifenprofile zu stellen v/aren, verhielten sich die vom Berufungsgericht herangezogenen Richtlinien des Bundesverkehrsministers vom 7° März 1956 (VkBl 56, 170)0 Nach ihnen war die Grenze der Verkehrssicherheit erreicht, wenn u»a» die Profiltiefe in den mittleren Rillen der Lauffläche nur noch etwa 1 mm betrug» Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Zeit vor dem 1» August I960 wiederholt entschieden, daß Reifen mit weniger als 1 mm tiefen mittleren Rillen hiernach als nicht mehr verkehrs- 20 Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß in der Weiterverwendung der beiden beanstandeten Reifen objektiv eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG lag» Es hat mit Recht darauf abgestellt, ob der einzelne Reifen für sich betrachtet den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügte, und die Profiltiefen der anderen am Fahrzeug befindlichen Reifen insoweit außer Betracht gelassen» Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach ausgesprochen, daß schon die Benutzung eines versicherten Fahrzeugs mit nur einem nicht verkehrssicheren Reifen eine Gefahrerhöhung darstellt (Urteil vom 26» September 1966 aaO; ferner Urteil vom 25° Februar 1965 II ZR 14/63 = Diese Gewähr besteht schon beim Bremsen nicht, weil dort grundsätzlich jedes einzelne Rad für sich zur Wirkung kommt (vgl* das mündliche Gutachten dos Sachverständigen Prof» Dr<> Koeßler vom 26» Oktober 1966, Seite 5 der Niederschrift)» Daß abgefahrene Reifen unter ungünstigen Straßenund Witterungsverhältnissen ein unzulängliches Bremsverhalten zeigen, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt0 Die Revision beschränkt sich denn auch auf die Ausführung, die verminderte Seitenführungskraft der abgefahrenen Reifen sei durch die der übrigen Breifung (zu demindest jeweils innerhalb einer Achse) ausreichend kompensiert wordene Mit dieser Betrachtung, die nur auf eine Art der betrieblichen Beanspruchung abhebt, läßt sich die allgemein größere Gor fahrgeneigtheit unstatthaft abgenutzter Reifen nicht ausräumen 0 der eingeholten Gutachten davon aus, daß die Seitenführungskraft der ganzen Achse gleich der Summe dei’ Profilv/irkungen aller auf ihr montierten Reifen war* Deren unterschiedlich gute Eigenschaften glichen sich also zu einem mittleren Gesamtwert aus* Dennoch hat das Berufungsgericht allein darauf abgehoben, daß die Profilwirkung des rechts außen befindlichen Reifens um einen geringen Betrag größer gewesen wäre, wenn die beiden mittleren Rillen noch überall die Mindesttiefe von 1 mm aufgewiesen hätten* Es hat entschieden, mit Blick hierauf lasse sich nicht ausschließen, daß die insoliert in dem Mangel dieses einen Reifens zu erblickende Gefahrerhöhung Einfluß auf das Zustandekommen oder doch die Schwere des Unfalls gehabt habe * War es so, daß die Seitenführungskraft entscheidend war, dann ist damit im Ergebnis die Möglichkeit einer Kompensation durch vorhandene günstige Faktoren auch insoweit verneint worden, als es sich um die Auswirkung der (allgemein zu bejahenden) Gefahrerhöhung auf einen bestimmten Betriebsvorgang handelte* Dem kann nicht beigetreten werden* Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist die Frage der Ursächlichkeit nur durch einen Vergleich zwischen der tatsächlichen und einer gedachten Lage zu beantworten* Die Entscheidung hängt damit von der Y/ahl des richtigen Vergleichsmaßstabes ab«. Das Berufungsgericht hat ausgeführt , als zutreffende Vergleichsgrundlage komme nur der Zustand in Betracht, bei dem anstelle des einen abgefahrenen Reifens ein solcher mit mindestens 1 mra Profiltiefen, im übrigen aber der tatsächlich vorhandene (doho weit besser erhaltene) Reifensatz verwandt worden wäre * Auf den entsprechenden Standpunkt hatte sich das Berufungsgericht bereits in einem anderen Falle gestellt, wo es sich um das teils glattgefahrene, teils besonders gut erhaltene Profil auf der Lauffläche desselben Reifens handelte» Auch hier hatte es zu dem Vergleich einen gedachten Reifen gewählt, der anstelle der abgefahrenen Rillen solche von 1 mm Tiefe, im übrigen aber das vorhandene gute Profil aufgewiesen hätte o Die Klägerin hätte es hinnehmen müssen, wenn alle vier Reifen auf der Vorderachse einheitlich bis auf 1 mm Profiltiefe abgefahren gewesen wären« Denn dann wäre noch keiner der Reifen verkehrsunsicher, die Gefahr also noch nicht erhöht gewesen« Diesen gedachten Zustand haben die Sachverständigen Dr« Lossagk und Prof« Dr«Koeßler deshalb mit Recht als den Vergleichsmaßstab angesehen, der ihren Untersuchungen zugrunde zu legen war« Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, die Vorderachse habe mit der tatsächlich vorhandenen Bereifung hinsichtlich der entscheidenden SeitenfUhrungskraft eindeutig günstigere Voraussetzungen geboten, als v/enn alle Profile (statthaft) auf das vorgestellte Maß abgefahren gewesen wären« Das Berufungsgericht ist diesen Gutachtern u«a« deshalb nicht gefolgt, weil es den angestellten Vergleich für unzulässig gehalten hat« Da es möglicherweise anders entschieden hätte, v/enn es nicht von dem dargelegten Rechtsirrtum beeinflußt gewesen wäre, war der Revision stattzugeben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt zurückzuverv/ei sen« 5« Endlich hat der erkennende Senat unter Aufgabe der früheren, vom Berufungsgericht noch zugrunde gelegten Ansicht inzv/isehen entschieden, daß der Versicherungsnehmer durch die Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit vre sent lieh beeinträchtigt ist, eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG nur vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt (BGHZ 50, 385 und 392)« Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, diese von den Klägern bestrittene Kenntnis nicht festgestellt, sondern das Kennenmüssen (im Rahmen der Verschuldensprüfung) genügen lassen« Der Re-

Zitierte Normen: § 23 VVG
ReifeUnfallAnhängerZustandBerufungsgerichtKlägerGefahrerhöhungReifenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 620/68	URTEIL	Verkündet am 17oSeptember 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretar
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Io der Firma August__B
Inhaber Augugt B L^fctraße
2o des Kraftfahrers Hans R BflHHHI? MtfBstraße
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Kläger und Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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vertreten durch den Vorstand und Dro Ernst von der fl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
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Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«> Hauß und der Bundesrichter Br» Pfretzschner, Dr, Reinhardt, Dr„ Bukov; und Dro Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7o Dezember 1966 äufgehobeno
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies em
 Von Recht
 Tatbestand^
Die Erstklägerin hatte sich als Halterin eines Lastzuges bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert» Ihr angestellter Fahrer, der Zweitkläger, verursachte am 270 Hovember 1939 auf der Bundesstraße 3 in Höhe der Rastund Tankstelle Mühlenbeck einen schweren Verkehrsunfall» Bei leichtem Gefälle scherte der Anhänger des vollbeladenen Zuges auf der regennassen Asphaltdecke nach links aus» Der Zweitkläger versuchte vergeblich, ihn durch Änderungen der Geschwindigkeit zwischen 62,3 und 60 km/st wieder in die Spur des Triebwagens zu bringen» Der Anhänger vor-
 
setzte sich noch weiter nach links und prallte mit dem Motorwagen eines entgegenkommenden, scharf rechts fahrenden Lastzuges der Firma	zusammen»	Dieser
 Motorv/agen wurde zertrümmert; sein Fahrer und der Beifahrer waren auf der Stelle tote Außerdem entstand v/eiterer Sachschaden * Der Zweitkläger wurde v/egen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilte
 Der versicherte Anhänger hatte an allen Achsen Zwillingsräder* Die beiden rechts außen (vorn und hinten) montierten Reifen waren in der Weise abgenutzt, daß von den beiden inneren Profilrillen nur noch unzusammenhängende, über die Lauffläche vorteilte Reststücke vorhanden waren, während die beiden äußeren Rillen allenthalben mehrere Millimeter Tiefe aufwiesen»
Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, diese zwei Reifen seien nicht mehr verkehrssicher gewesen» Sie hat darin eine Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 fo VYG erblickt und den Klägern den Versicherungsschutz entzogen» Außerdem hat sie von ihnen die Erstattung eines bereits aufgewandten Regulierungsbetrages von 2»719p35 DM verlangt»
Die Kläger haben Freistellung von den Ansprüchen der beteiligten Sozialversicherungsträger und eines Privatversicherers begehrt, die aus Anlaß des Unfalls gegen sie erhoben werden» Sie haben ferner um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte ihnen auch darüber hinaus Versicherungsschutz gewähren müsse und keinen Anspruch auf Erstattung der genannten
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Die Kläger haben behauptet? die beanstandeten Reifen seien noch verkehrssicher gewesen, zu demindest für ihre Verwendung auf den beiden rechten Außenräderno Allenfalls habe eine geringfügige Gefahrerhöhung Vorgelegen, die von den Klägern unverschuldet trotz pflichtgemäßer Kontrollen nicht erkannt worden sei o Auf das Zustandekommen und die Schwere des Unfalls habe der Zustand der beiden Reifen keinen Einfluß gehabte
 Die Beklagte hat dieses tatsächliche Vorbringen bestritten und Abweisung der Klage beantragte
 Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolge Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter«
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1o Mach den Feststellungen waren die jeweils beiden mittleren Profilrillen der rechten äußeren Reifen des Anhängers bis auf Profilreste glattgefähren0 Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sie damit auch nach den derzeit geltenden Bestimmungen nicht mehr verkehrssicher waren, begegnet keinen rechtlichen Bedenkeno
 Es trifft zu, daß die Verkehrssicherheit eines Reifens zur Zeit des Unfalls danach zu beurteilen war, ob sein Zustand es dem Fahrer ermöglichte, auch unter ungünstigen Straßenund Witterungsverhältnissen den V Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden0 Über die
 Frage, welche Mindestanforderungen unter diesem Gesichtspunkt an die Reifenprofile zu stellen v/aren, verhielten sich die vom Berufungsgericht herangezogenen Richtlinien des Bundesverkehrsministers vom 7° März 1956 (VkBl 56, 170)0 Nach ihnen war die Grenze der Verkehrssicherheit erreicht, wenn u»a» die Profiltiefe in den mittleren Rillen der Lauffläche nur noch
 etwa 1 mm betrug» Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Zeit vor dem 1» August I960 wiederholt
 entschieden, daß Reifen mit weniger als 1 mm tiefen mittleren Rillen hiernach als nicht mehr verkehrs-
sicher anzusehen waren - II ZR 107/61 = VersR
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vom 4» April 1963
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Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, stimmt die Entscheidung des Berufungsgerichts überein0 Sie beruht
 entgegen der Rüge der Revision nicht auf einer vorweggenommenen Anwendung derierst am 1» August i960 in Kraft getretenen Bestimmung des § 36 Abs» 2 Satz 3 StVZO»
20 Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß in der Weiterverwendung der beiden beanstandeten Reifen objektiv eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG lag» Es hat mit Recht darauf abgestellt, ob der einzelne Reifen für sich betrachtet den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügte, und die Profiltiefen der anderen am Fahrzeug befindlichen Reifen insoweit außer Betracht gelassen» Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach ausgesprochen, daß schon die Benutzung eines versicherten Fahrzeugs mit nur einem nicht verkehrssicheren Reifen eine Gefahrerhöhung darstellt (Urteil vom 26» September 1966 aaO; ferner Urteil vom 25° Februar 1965 II ZR 14/63 =
VersR 1965, 430) 0 Die Revision übersieht hei ihrer Rüge., die ungünstigen Eigenschaften einer abgefahrenen Decke könnten durch den guten Zustand der übrigen Bereifung ausgeglichen werden, daß dieser Ausgleich bei allen im Betrieb vorkommenden Beanspruchungen gewährleistet sein müßte, um von einer insgesamt nicht erhöhten Gefahr sprechen zu können. Diese Gewähr besteht schon beim Bremsen nicht, weil dort grundsätzlich jedes einzelne Rad für sich zur Wirkung kommt (vgl* das mündliche Gutachten dos Sachverständigen Prof» Dr<> Koeßler vom 26» Oktober 1966, Seite 5 der Niederschrift)» Daß abgefahrene Reifen unter ungünstigen Straßenund Witterungsverhältnissen ein unzulängliches Bremsverhalten zeigen, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt0 Die Revision beschränkt sich denn auch auf die Ausführung, die verminderte Seitenführungskraft der abgefahrenen Reifen sei durch die der übrigen Breifung (zu demindest jeweils innerhalb einer Achse) ausreichend kompensiert wordene Mit dieser Betrachtung, die nur auf eine Art der betrieblichen Beanspruchung abhebt, läßt sich die allgemein größere Gor fahrgeneigtheit unstatthaft abgenutzter Reifen nicht ausräumen 0
5o Dagegen konnte durch den in Rede stehenden Ausgleich möglicherweise bewiesen werden, daß die Gefahrerhöhung. in der konkreten Unfallsituation ohne Einfluß geblieben ist (§25 Abs» 3 V¥G)o Denn bei ihr kam es nach den Gutachten entscheidend auf das Fahrverhalten der Vorderachse des Anhängers bei einer ganz bestimmten Beanspruchung an, nämlich auf den Widerstand, den sie den seitwärts gerichteten Kräften entgegenzusetzen vermochteo Auch das Berufungsgericht geht auf Grund
 
der eingeholten Gutachten davon aus, daß die Seitenführungskraft der ganzen Achse gleich der Summe dei’ Profilv/irkungen aller auf ihr montierten Reifen war* Deren unterschiedlich gute Eigenschaften glichen sich also zu einem mittleren Gesamtwert aus* Dennoch hat das Berufungsgericht allein darauf abgehoben, daß die Profilwirkung des rechts außen befindlichen Reifens um einen geringen Betrag größer gewesen wäre, wenn die beiden mittleren Rillen noch überall die Mindesttiefe von 1 mm aufgewiesen hätten* Es hat entschieden, mit Blick hierauf lasse sich nicht ausschließen, daß die insoliert in dem Mangel dieses einen Reifens zu erblickende Gefahrerhöhung Einfluß auf das Zustandekommen oder doch die Schwere des Unfalls gehabt habe * War es so, daß die Seitenführungskraft entscheidend war, dann ist damit im Ergebnis die Möglichkeit einer Kompensation durch vorhandene günstige Faktoren auch insoweit verneint worden, als es sich um die Auswirkung der (allgemein zu bejahenden) Gefahrerhöhung auf einen bestimmten Betriebsvorgang handelte*
Dem kann nicht beigetreten werden* Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist die Frage der Ursächlichkeit nur durch einen Vergleich zwischen der tatsächlichen und einer gedachten Lage zu beantworten* Die Entscheidung hängt damit von der Y/ahl des richtigen Vergleichsmaßstabes ab«. Das Berufungsgericht hat ausgeführt , als zutreffende Vergleichsgrundlage komme nur der Zustand in Betracht, bei dem anstelle des einen abgefahrenen Reifens ein solcher mit mindestens 1 mra Profiltiefen, im übrigen aber der tatsächlich vorhandene (doho weit besser erhaltene) Reifensatz verwandt worden wäre * Auf den entsprechenden Standpunkt hatte sich das
 Berufungsgericht bereits in einem anderen Falle gestellt, wo es sich um das teils glattgefahrene, teils besonders gut erhaltene Profil auf der Lauffläche desselben Reifens handelte» Auch hier hatte es zu dem Vergleich einen gedachten Reifen gewählt, der anstelle der abgefahrenen Rillen solche von 1 mm Tiefe, im übrigen aber das vorhandene gute Profil aufgewiesen hätte o
In der Revisionsentscheidung zu diesem letzten Fall hat der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts bereits als rechtlich unzutreffend abgelehnt „ Er hat in seinem,zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. Juli 1969 (IV ZR 629/68) ausgesprochen, zu dem Beweise dafür, daß die Erhöhung der Gefahr durch unstatthaft abgefahrene Reifen keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt habe, reiche die Feststellung aus, daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn die Profilrillen der Reifen auf der ganzen Breite der Lauffläche noch 1 mm tief gewesen wäreno Was dort für die Beurteilung der Unfallursächlich-keit einzelner Reifen ausgeführt worden ist, gilt entsprechend auch hier, wo mehrere Reifen im Verbund miteinander wirksam geworden sindo
 Der einheitliche Grund liegt darin, daß die allgemeine Gefahrerhöhung zwar nach dem Zustand des Reifens, ihre Auswirkung aber nach dem Effekt zu beurteilen ist, der bei der speziellen Beanspruchung in der Gefahrensituation erzielt worden isto Erweist sich, daß der beim Unfall wirksame Gesamteffekt infolge der Kompensationswirkung günstiger Faktoren ebenso gut oder besser war, als er es bei einem Zustand der Bereifung
 
gewesen wäre, den der Versicherer als noch innerhalb der versicherten Gefahr liegend nicht hätte beanstanden können, so ist ein Einfluß der erhöhten Gefahr im Sinne von § 25 Abs« 3 VVG zu verneinen,,
Die Klägerin hätte es hinnehmen müssen, wenn alle vier Reifen auf der Vorderachse einheitlich bis auf 1 mm Profiltiefe abgefahren gewesen wären« Denn dann wäre noch keiner der Reifen verkehrsunsicher, die Gefahr also noch nicht erhöht gewesen« Diesen gedachten Zustand haben die Sachverständigen Dr« Lossagk und Prof« Dr«Koeßler deshalb mit Recht als den Vergleichsmaßstab angesehen, der ihren Untersuchungen zugrunde zu legen war« Sie sind zu dem Ergebnis gelangt, die Vorderachse habe mit der tatsächlich vorhandenen Bereifung hinsichtlich der entscheidenden SeitenfUhrungskraft eindeutig günstigere Voraussetzungen geboten, als v/enn alle Profile (statthaft) auf das vorgestellte Maß abgefahren gewesen wären« Das Berufungsgericht ist diesen Gutachtern u«a« deshalb nicht gefolgt, weil es den angestellten Vergleich für unzulässig gehalten hat« Da es möglicherweise anders entschieden hätte, v/enn es nicht von dem dargelegten Rechtsirrtum beeinflußt gewesen wäre, war der Revision stattzugeben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt zurückzuverv/ei sen«
4« Im übrigen beständen Bedenken gegen das Boru-fungsurteil selbst dann, v/enn von dem dort gewählten Vergleichs«äßstäb auszugehen wäre« Der Sachverständige Prof« Dr« Koeßler hatte für diesen Fall die Möglichkeit, daß die verminderte Seitenführungskraft des abgefahrenen
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Reifens zu dem Unfall beigetragen haben könnte, als minimal bezeichnet» Das Berufungsgericht hat den absoluten Ausschluß jeder solchen Möglichkeit gefordert und deshalb den Be\vöis der mangelnden Ursächlichkeit als gescheitert angesehen« Sollte es bei der erneuten Würdigung noch darauf ankommen, so wird zu berücksichtigen sein, daß eine mathematische, jeden Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit nicht zu verlangen ist«
Für die richterliche Überzeugungsbildung darf und muß jedoch immer ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit genügen, der dem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschließen« Das gilt auch für den in Rede stehenden Megätivbe-weis (BGH VersR 1965, 430, 431 mit Nachw«)»
5« Endlich hat der erkennende Senat unter Aufgabe der früheren, vom Berufungsgericht noch zugrunde gelegten Ansicht inzv/isehen entschieden, daß der Versicherungsnehmer durch die Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit vre sent lieh beeinträchtigt ist, eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG nur vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt (BGHZ 50, 385 und 392)« Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, diese von den Klägern bestrittene Kenntnis nicht festgestellt, sondern das Kennenmüssen (im Rahmen der Verschuldensprüfung) genügen lassen« Der Re-
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Vision mußte außer aus den dargelegten Gründen auch statt gegeben v/erden, um gegebenenfalls eine mit der geänderten Rechtsprechung übereinstimmende Entscheidung hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen einer willkürlichen Gefahrerhöhung zu ermöglicheno
 Dr«, Hauß	Dr* Pfretzschner Dr« Reinhardt
 Dr0 Bukov/	Dr*	Buchholz
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