Bie Beklagte trat zunächst für ihn ein, auch soweit die Forderungen auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen waren. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte geltend gemacht, ihre leistungspflicht sei auf 100.000 DM begrenzt, und sich dabei auf folgenden Sachverhalt gestützt: Der Kläger hat in dem Antrag vom 25. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der dort geregelte Pall liege hier vor. Er hat behauptet, für sein Fahrzeug habe derzeit die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Personenschäden nur 100.000 DM betragen; er habe sich also tatsächlich zu einer höheren Summe versichert, so daß ihn die genannte Bestimmung nicht treffe* Davon abgesehen sei sie auch deshalb nicht anv/endbar, weil hier mehrere Personen geschädigt seien. Zumindest müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen, daß sie zunächst selbst von einer bis zu 150.000 DM reichenden Leistungspflicht aus-gegangen sei und diese damit anerkannt habe. Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte für den Personenschaden bis zu dem Betrag von Die Beklagte hat weiter im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß sie für den in Rede stehenden Schaden nur mit einem Deckungskapital von 100.000 DM Versicherungsschutz zu gewähren habe. Soweit die Motorleistung solcher Wagen mehr als 20 PS betrug, sind sie in Kennziffer 015 den Güterfahrzeugen dadurch gleichgestellt worden, daß auch für sie die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Personenschäden auf 150.000 DM festgesetzt wurde. Das Berufungsgericht hat sich mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Erhöhung der Mindestversicherungssummen durch den zwingend vorgeschriebenen Einheitstarif eine entsprechende Heraufsetzung der in der Pflichtversicherung geltenden Beträge bewirkt hat, ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen Abänderung des § 7 DVO zu dem Pflichtversicherungsgesetz bedurft hätte. Im einzelnen kann hierauf und auf die Darlegungen des Berufungsgerichts Bezug genommen werden, weil die Revision unter Hinweis auf die genannte Entscheidung nun selbst davon ausgeht, daß die gesetzliche Mindestversicherungssumne für das Fahrzeug des Klägers derzeit 150.000 DM (bei Personenschäden) betrug. h. die leistungspflicht der Beklagten beschränkte sich für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden für Personenschäden auf 100.000 DIU Dem steht nicht entgegen, daß hierauf nicht schon in Antrag, sondern erst im Versicherungsschein ausdrücklich hingewiesen worden ist. Denn auch der Antrag ist bereits nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) und, da die Mindestsummen des Pflichtversicherungsgesetzes gewählt worden sind, in dessen gesetzlichem Umfang gestellt worden. Die Haftungsgrenze ist nur für den derzeit unter Ziff.2 geregelten Fall der Tötung und Verletzung Auch nach diesen durchgeführten Erhöhungen ergab sich mithin nirgends ein Zurückbleiben der für das Fahrzeug des Klägers geltenden Mindestversicherungssummen nach dem Pflichtversicherungsgesetz hinter den Haftungshöchstbeträgen des Straßenverkehrsgesetzes. Vielmehr war der Betrag von 100.000 DM, auf den sich die Leistungspflicht des Versicherers für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden nach § 11 DVO beschränkte, immer noch doppelt so hoch wie die im selben Falle geltende Höchstsumme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Gleichwohl hat das Berufungsgericht entschieden, daß auch in einem solchen Fall die Beschränkung der Versicherungsleistung auf 100.000 DM nach § 11 DVO Platz greift, und sich hierfür auf die Entscheidung RG JRPV 1942, 155 = DR 1942, 1802 sowie auf Fromm, Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung 2. Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Höchstgrenze des Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend ist, wenn nur eine Person getötet wurde, aber mehrere Unterhaltsberech-tigte vorhanden sind (Urteil vom 24. Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte ihre Leistungspflicht bis zu dem Höchstbetrag von 150.000 DM rechtswirksam anerkannt habe. April 1965) vorgetragen, sie brauche für den Schaden nur bis zu dem Betrag von 100.000 DM einzutreten. Selbst wenn die Beklagte dies zunächst übersehen haben sollte, könnte der Kläger aus einem solchen offenkundigen Irrtum nichts für sich herleiten.
BUNDESGERICHTSHOF 2032 032 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 619/68 URTEIL Verkfiodel am 20. Mai 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Elektromeisters Hugo 9 Klägers und Revisionsklägers9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rr. gegen die ir (-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Rr. A. S\ Am VI Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Rr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Bukov; für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/l>Yestf. vom 10. Januar 1967 wird zurück-gev/iesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger war als Halter eines Kombiwagens (23 PS) bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Br verursachte am 26. August 1957 einen Unfall, bei dem der Betriebsprüfer getötet wurde. Ber Kläger hat der Vitwe und vier Kindern den Unterhalts schaden zu ersetzen. Bie Beklagte trat zunächst für ihn ein, auch soweit die Forderungen auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen waren. Mit Schreiben vom 29- September 1964 teilte sie ihn jedoch unter Hinweis auf § 155 Abs. 1 WG mit, daß sie ihn künftig nur noch von einem Teil der Ansprüche befreien könne. Dabei ging sie von einer Deckungssumme von 150.000 DM aus. Der Kläger bestritt, daß der Kapitalv/ert der geschuldeten Renten diese Summe übersteige, und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von allen bis zu dem 31. Dezember 1967 laufenden Ansprüchen. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte geltend gemacht, ihre leistungspflicht sei auf 100.000 DM begrenzt, und sich dabei auf folgenden Sachverhalt gestützt: Der Kläger hat in dem Antrag vom 25. April 1957 die Haftpflichtversicherung zu den gesetzlichen Mindestveroiche-rungssummen gewünscht. Diese sind in dem Vordruck handschriftlich mit 150.000 DM für Personenschäden, 15.000 DI! für Sachschäden und 6.000 DM für Vermögensschäden eingetragen worden. Die Beklagte hat den Antrag angenommen. Der Versicherungsschein vom 7- Mai 1957 enthält den Hinv/eis: 11 Ist für Personenschäden nur di© gesetzliche Mindestversicherungssumme beantragt und ist diese höher als 100.000 DM, so beschränkt sich die Lcistungspflicht für eine Person auf 100.000 DM.” Diese Klausel entspricht der damals geltenden Bestimmung des §11 der Durchführungsverordnung zu dem Pflichtversicherungsgesetz vom 6. April 1940 (RGBl I 617). Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der dort geregelte Pall liege hier vor. Der Kläger ist dein entgegengetreten. Er hat behauptet, für sein Fahrzeug habe derzeit die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Personenschäden nur 100.000 DM betragen; er habe sich also tatsächlich zu einer höheren Summe versichert, so daß ihn die genannte Bestimmung nicht treffe* Davon abgesehen sei sie auch deshalb nicht anv/endbar, weil hier mehrere Personen geschädigt seien. Zumindest müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen, daß sie zunächst selbst von einer bis zu 150.000 DM reichenden Leistungspflicht aus-gegangen sei und diese damit anerkannt habe. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen stattgegeben, soweit die Ansprüche der Hinterbliebenen und des Sozialversicherers insgesamt 916,83 DM monatlich nicht übersteigen. Es ist davon ausgegangen, daß die Beklagte für den Personenschaden bis zu dem Betrag von 150.000 DM einzutreten habe. Gegen das Urteile haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt. Die Beklagte hat weiter im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß sie für den in Rede stehenden Schaden nur mit einem Deckungskapital von 100.000 DM Versicherungsschutz zu gewähren habe. Das Berufungsgericht hat der Widerklage durch Teilurteil stattgegeben. Der Kläger begehrt mit der Revision ihre Abweisung. Entscheidungsgründe: Die Geltung der umstrittenen Bestimmung hängt zunächst davon ab, ob der Kläger für Personenschäden nur die gesetzliche Mindestversicherungssumme beantragt hat. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. ~ 5 - Nach Art. Ill § 7 der Durchführungsverordnung zun Pflichtversicherungsgesetz vom 6. April 1940 (RGBl. I 617) betrug die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Personenschäden bei Personenfahrzeugen bis zu sechs Plätzen 100.000 RM. Für Güterfahrzeuge galt ursprünglich die gleiche Summe. Sie ist durch Bekanntmachung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 10. März 1945 (Deutscher Reichsanzeiger vom 25- März 1945) auf 150.000 RM erhöht worden. Diese Beträge waren nach der Umstellung auf Deutsche Mark auch noch vorgeschrieben, als der vorliegende Versicherungsvertrag geschlossen wurde. Die Frage, wie Kombifahrzeuge einzuordnen seien, hat der Einheitstarif für Kraftfahrversicherungen (VO PR Nr. 77/52 vom 19« Dezember 1952) geregelt. Soweit die Motorleistung solcher Wagen mehr als 20 PS betrug, sind sie in Kennziffer 015 den Güterfahrzeugen dadurch gleichgestellt worden, daß auch für sie die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Personenschäden auf 150.000 DM festgesetzt wurde. Das Berufungsgericht hat sich mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Erhöhung der Mindestversicherungssummen durch den zwingend vorgeschriebenen Einheitstarif eine entsprechende Heraufsetzung der in der Pflichtversicherung geltenden Beträge bewirkt hat, ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen Abänderung des § 7 DVO zu dem Pflichtversicherungsgesetz bedurft hätte. Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht bereits in seinem an- * gezogenen Urteil vom 28. Mai 1955 (VersR 53 > 284) bestätigt. Im einzelnen kann hierauf und auf die Darlegungen des Berufungsgerichts Bezug genommen werden, weil die Revision unter Hinweis auf die genannte Entscheidung nun selbst davon ausgeht, daß die gesetzliche Mindestversicherungssumne für das Fahrzeug des Klägers derzeit 150.000 DM (bei Personenschäden) betrug. Unter dieser Voraussetzung galt aber für den geschlossenen Versicherungsvertrag auch‘.§ ? 11 'der- Durchführungsverordnung, d. h. die leistungspflicht der Beklagten beschränkte sich für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden für Personenschäden auf 100.000 DIU Dem steht nicht entgegen, daß hierauf nicht schon in Antrag, sondern erst im Versicherungsschein ausdrücklich hingewiesen worden ist. Denn auch der Antrag ist bereits nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) und, da die Mindestsummen des Pflichtversicherungsgesetzes gewählt worden sind, in dessen gesetzlichem Umfang gestellt worden. Eine Abweichung des Versicherungsscheins von Antrag, aus der die Revision die Unanwendbarkeit von § 11 DVO herleiten möchte, liegt deshalb nicht vor. Die HeraufSetzung der Höchstbeträgo des § 12 Abs. 1 StVO (a.F.) durch das Maßnahmengesetz von 16. Juli 1957 (BOBl. I 710) ergibt ebenfalls nichts für den Standpunkt der Revision. Die Haftungsgrenze ist nur für den derzeit unter Ziff. 2 geregelten Fall der Tötung und Verletzung mehrerer Menschen auf einen Kapitalbetrag von 150.000 DU erhöht worden. Für den Fall der Tötung oder Verletzung eines Menschen (Ziff. 1) hat das Gesetz den Höchstbetrag auf 50.000 DM festgesetzt. Auch nach diesen durchgeführten Erhöhungen ergab sich mithin nirgends ein Zurückbleiben der für das Fahrzeug des Klägers geltenden Mindestversicherungssummen nach dem Pflichtversicherungsgesetz hinter den Haftungshöchstbeträgen des Straßenverkehrsgesetzes. Vielmehr war der Betrag von 100.000 DM, auf den sich die Leistungspflicht des Versicherers für den einer einzelnen Person zugefügten Schaden nach § 11 DVO beschränkte, immer noch doppelt so hoch wie die im selben Falle geltende Höchstsumme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Die Rüge, den Kläger müsse der Versicherungsschutz mindestens im Umfang seiner damaligen Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz gewährt werden, geht somit ins Leere. Der Kläger hat bei dem Unfall eine Person getötet. Es ist richtig, daß. hierdurch fünf Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht erwachsen sind. Gleichwohl hat das Berufungsgericht entschieden, daß auch in einem solchen Fall die Beschränkung der Versicherungsleistung auf 100.000 DM nach § 11 DVO Platz greift, und sich hierfür auf die Entscheidung RG JRPV 1942, 155 = DR 1942, 1802 sowie auf Fromm, Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung 2. Auf1•, S. 211 bezogen. Dieser Ansicht, nach der es allein auf die Zahl der unmittelbar körperlich geschädigten Personen und nicht auf die der vermögensrechtlich betroffenen Angehörigen an- <u kommt, ist beizutreten. Die Abstufung der Versicherungsloi-stungen nach dem Pflichtversicherungogesetz entsprach der damals geltenden Verschiedenheit der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG (a.F.). Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Höchstgrenze des Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend ist, wenn nur eine Person getötet wurde, aber mehrere Unterhaltsberech-tigte vorhanden sind (Urteil vom 24. November 1959 = VHS 18, 96 « MDR I960, 216 ■ DAR I960, 74). Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte ihre Leistungspflicht bis zu dem Höchstbetrag von 150.000 DM rechtswirksam anerkannt habe. Die Beklagte hat zwar erst im Lauf des ersten Rechtszuges (Schriftsatz vom 14. April 1965) vorgetragen, sie brauche für den Schaden nur bis zu dem Betrag von 100.000 DM einzutreten. Das ergab sich indessen bereits aus dem Versicherungsschein. Selbst wenn die Beklagte dies zunächst übersehen haben sollte, könnte der Kläger aus einem solchen offenkundigen Irrtum nichts für sich herleiten. Dafür, daß die Beklagte bewußt über die Grenze ihrer vertraglichen Leistungspflicht hinaus hätte eintreten wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Soweit sie erklärt hat, die Deckungssumme betrage 150.000 DM, war dies nicht unrichtig, söndern gerade die Voraussetzung für die Ermäßigung der Leistungspflicht nach § 11 DVO. Der Sachverhalt ist nach alledem nicht mit dem Pall vergleichbar, daß ein Versicherer in Kenntnis der möglichen Einwendungen zunächst Rechtsschutz gewährt, um ihn dann dem hierauf mit Recht vertrauenden Versicherungsnehmer zu entziehen. Die Rechtsprechung, die dem Versicherer eine solche Rücknahme der anfänglich getroffenen Entscheidung verwehrt, ist deshalb hier nicht anwendbar. Da die Zwischenfeststellung auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, mußte seine Revision als unbegründet zurückgewiesen werden* Dr* Hauß Johannsen Er* Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow