Der Militärführerschein galt, wie auf seiner Rückseito in französischer Sprache vermerkt ist, nur für die Zeit des militärischen Dienstes - der Kläger zu 2) war bereits Endo Oktobor 1965 aus der Legion entlassen worden - und auch dann nur für das Führen militärischer Fahrzeuge. In dem Streit der Parteien, ob der Kläger zu 2) die Führerscheinklausol unverschuldet verletzt hat, ist von folgenden Tatsachen auszugehen: Bei seiner Entlassung aus der Fremdenlegion in Offenburg ließ sich die Eingliodorungshilfc des Deutschen Caritas-Verbandes vom Kläger zu 2) den französischen Militärführerschein aushändigen und übersandte diesen dem Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) zur Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung. Die Einglicdorungshilfe vortrat damals in vermeintlicher Übereinstimmung mit dem ADAC den Standpunkt, der Inhaber eines französischen Militärführerscheins dürfe wie der Inhaber eines ausländischen Zivilführerseheins im Inland noch für die Dauer eines Jahres ab Grenzübertritt Fahrzeuge der entsprechenden Klasse führen. Dieser grundsätzlichen Verpflichtung sei er aber im vorliegenden Falle durch die Auskunft des Caritas-Verbandos, sein Führerschein gelte in Verbindung mit einer beglaubigten Übersetzung des ADAC noch ein Jahr, enthoben gewesen. Der Kläger habe aber, ohne sich dom Vorwurf einer Fahrlässigkeit auszucetzen, davon ausgohen können, daß die Ein-glicderungohilfc des Caritas-Verbandes, die in Einvernehmen mit den zuständigen Behörden die entlassenen Legionäre beraten habe, ihn eine zutreffende Auskunft erteilt habe. Wogen seines Vertrauens auf eine befristete Weitcr-gcltung dos Militärführorscheins könne dem Kläger zu 2) schon deshalb kein Vorv/urf gemacht werden, weil sogar die zur pflichtnäöigen Prüfung berufenen Stellen im Strafverfahren an der Gültigkeit des Militärführerscheins keine Zweifel gehabt hätten. Hinzu komme, daß der Anv/alt dos Klägers zu 2) nach seinem durch einen Aktenvermerk belegten Vortrag noch 1966 auf der Gaugocchäfts3telle des ADAC in Dortmund die Auskunft Weiter habe der Anwalt vorgotragen, sogar auf dem Straßenver-kehrsant der Stadt Hamm dieselbe Auskunft erhalten zu haben, Erst im Herbst 1964- habe der ADAC den Inhalt seiner Übersetzung geändert und auf der beglaubigten Übersetzung vermerkt, der Militärführerschein sei keine gültige Fahrerlaubnis, sondern diene nur zur Beantragung eines deutschen Führerscheins nach § 15 StVZO, Unter den dargelegten Umständen habe der Kläger zu 2), ohne sich einem' Schuldvorv/urf auszusetzen, *• annehmen -dürfen, daß sein Militärführerschein noch für die Dauer eines Jahres zu dem Führen von Kraftfahrzeugen berechtige. Aus der Führeraeheinübersotzung des ADAC war zwar ersichtlich, daß der Militärführerschein auf das Führen von Fahrzeugen der Armee und der Marine beschränkt war. Hierauf durfte der Kläger zu 2) umso mehr vertrauen, als dor ADAC durch eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12, November 1934 noch besonders auf seine amtliche Ermächtigung zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen hingev/iesen hatte Das Berufungsgericht hat des weiteren geprüft, oh der Kläger zu 2) auf Grund späterer, aber noch vor dem Unfall liegender Vorgänge in seinem Militärführerochein keine gültige Fahrerlaubnis mehr sehen durfte. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger zu 2) sei zusammen mit seinem älteren Bruder Burkhard auf dem Straßenverkehrsant in MflBHIßowesen und habe dort an 29. Denn beide Zeugen hätten dem Kläger zu 2) nicht gesagt, daß sein Militürf(ihrerschein nur für die Dauer seiner Dienstzeit und auch dann nur für Militärfahrzeuge gelte. Die Angestellten des Amtes hätten vielmehr angenommen, daß der Jli-litärführerschein nicht mehr gölte, weil der Kläger zu 2) als Deutscher seinen Wohnsitz wieder in der Bundesrepublik genommen habe. Juni 1964 (XI ZR 235/62 - VersR 1964» 742) rcchtoirrig gewesen* Wenn der Kläger zu 2) sich über den ihn erteilten Hinweis, mit seinem Militärführer-schein nicht mehr fahren zu dürfen, hinweggesotzt habe, so könne der darin liegende Verstoß gegen eine nur irrig angenommene, in Wirklichkeit nicht bestehende Gttltigkoitebe-ochränkung des Militärführerscheins den Kläger nicht zu einem Fahrer machen, der schuldhaft ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren sei* Denn die Angestellten dos Straßenverkehrsantes haben dem Kläger zu 2) nicht gosagt, daß sein französischer Militürführerschein als solcher nicht mehr gültig sei, weil Die Mängel in dieser Hinsicht selbst nicht erkannt hatten. Der Kläger zu 2) wurde nur auf die Bedenken hingewiesen» die sich für den weiteren Gebrauch des Führerscheins aus der Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik ergeben sollten. Von ihren nicht zutreffenden Bedenken abgesehen, hatten die Angestellten des Straßenverkehrsamtes den französischen Militärführerschein als gültige Fahrerlaubnis angesehen. Beide hatten aber, wie das Berufungsgericht dem Zeugnis der dazu gehörten Mutter der Kläger ohne Verfahronsvcrstoß entnehmen konnte, nichts davon erzählt, daß das Straßenverkehreamt Bedenken gegen die weitere Benutzung des MilitärfühxerScheins geäußert hatte. V. Eiir ihre Leistungsfreiheit hatte die Beklagte sich v/eiter darauf berufen, daß die beiden hinteren Keifen nicht mehr auf der gesamten Lauffläche das vorgeschriebene Min-dostprofil von 1 mm gehabt hätten. Die vom Berufungsgericht insoweit vertretene Auffassung deckt sich mit den heute dazu von der Wissenschaft vertretenen Ansichten (vgl. Die Revision macht geltend, daß in der Überlassung dos Fahrzeugs an einen Fahrer, der koine ordnungsgemäße Fahrerlaubnis habe, und in dem Gebrauch des Fahrzeugs mit abgefahrenen Reifen eine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zu sehen sei. In beiden Funkten ist die Rüge unbegründet, weil, wie oben dargelegt, der Kläger zu 1) » Yorliogen einer Fahrerlaubnis bei dem Kläger zu 2) ohne Verschulden annehmen durfte und die abgefahrenen Reifen weder den Eintritt dos Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflußt haben.
BUNDESGERICHTSHOF 2032 025 IM NAMEN DES VOLKES n_ZR.618/68 URTEIL Verkünde, tro 4. Juni 1969 Blocher„ J usti zobers ekro tär tls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit der n vertreten durch Br, Rolf Rl ___Aktiengesellschaft, jaden des Vorstandes J^H^Mstraßei Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen 1.) 2.) den Stahlwerker Petor aur Zeit Matrose bei der Bundesraarine in den Stahlwerker Siegfried VMIBbtraßo traße^R Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.h.c / Ser IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sr. Hauß sowie der Bundesrich-tor Wüstenberg, Sr. Pfretsschner, Sr. Reinhardt und Sr. Bukow für Recht erkannt: Sie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Sczomber 1966 wird zurückgewiesen. Sic Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen (Tatbestand: Sic Kläger sind Brüder. Ser Kläger zu 1) war Halter eines Personenkraftwagens, für den er bei der Beklagten eine Haftpflicht- und eine Pahrzeugvollversicherung abgeschlossen hatte. Am 15. Februar 1964, gegen 23 Uhr, verursachte der Kläger zu 2) mit dem Wagen des Klägers zu 1) in Wjm^ei-nen schv/ercn Verkehrsunfall. Beim Burchfahren einer Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit geriet er auf einer abfallenden, jedoch trockenen Straße auf den linken Gehweg und prallte gegen eine Gaslaterne und einen Baum. Außer den beiden Klägern erlitt auch die dritte Fahrzeuginsassin schwere Verletzungen. Der Wagen wurde vollkommen zerstört. Der Kläger zu 2) wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung (§9 StVO) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Beklagte ontzog beiden Klägern den Versicherungsschutz, weil die beiden hinteren Reifen nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe gehabt hätten. Außerdem sei der Kläger zu 2) nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins gewesen. Die Kläger begehren, die Deckungspflicht der Beklagten aus der Haftpflichtversicherung fcstzustellcn. Der Kläger zu 1) bittet ferner um Versicherungsschutz aus der Fahr-zeugvollvorsicherung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Obor-landcsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festge-otcllt, beiden Klägern im Rahmen der Haftpflichtversicherung und dem Kläger zu 1) auch aus der Fahrzougvollver-sichorung Versicherungsschutz zu gev/ähren. Mit der Revision verfolgt die Beklagte dio Wiederherstellung des klagab-woioendon Urteils des Landgerichts. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Hach § 2 Nr. 2 c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versichorungsvor-hältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versiehorungsfalls nicht die vorgoschriobene Fahrerlaubnis hat. Bei dieser Obliegenheit, L die vor dem Eintritt des Versichcrungsfalls zu erfüllen ist, tritt die vereinbarte Rechtsfolge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WG nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Unstreitig hat der Kläger zu 2) die Führerscheinklausel objektiv verletzt, da er zur Zeit dos Unfalls nur einen französischen Mi litärfiihrers che in besaß, den er während seines Dienstes als Fremdenlegionär erworben hatte. Der Militärführerschein galt, wie auf seiner Rückseito in französischer Sprache vermerkt ist, nur für die Zeit des militärischen Dienstes - der Kläger zu 2) war bereits Endo Oktobor 1965 aus der Legion entlassen worden - und auch dann nur für das Führen militärischer Fahrzeuge. II. In dem Streit der Parteien, ob der Kläger zu 2) die Führerscheinklausol unverschuldet verletzt hat, ist von folgenden Tatsachen auszugehen: Bei seiner Entlassung aus der Fremdenlegion in Offenburg ließ sich die Eingliodorungshilfc des Deutschen Caritas-Verbandes vom Kläger zu 2) den französischen Militärführerschein aushändigen und übersandte diesen dem Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) zur Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung. Die Einglicdorungshilfe vortrat damals in vermeintlicher Übereinstimmung mit dem ADAC den Standpunkt, der Inhaber eines französischen Militärführerscheins dürfe wie der Inhaber eines ausländischen Zivilführerseheins im Inland noch für die Dauer eines Jahres ab Grenzübertritt Fahrzeuge der entsprechenden Klasse führen. Der ADAC schickte dem Kläger zu 2) eine unter dem 30.10.1963 beglaubigte Übersetzung; sie lautete u.a. wie folgt: (Vorgedruckter Kopf): "Führerschein-Übersetzung Über Setzung auf Grund §§ 1 und 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl, I Seite 1137) und Bekanntmachung dos Direktors der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8, August 1948 - Zeichen 5« 184/48 - 7405 - (Verkehrsblatt vom 15- September 1948 Seite 66). Diese Übersetzung ist nur zusammen mit den Originaldokumenten gültig. Gemäß § 5 Intern. Kfz.-VO. Absatz b: gültig für 12 Monate ab Grenzübertritt.,r Vor den dann folgenden, maschinenschriftlich ausgefüllten Einzolangaben, wie Name, Dienstgrad usw., steht: "Dieser Führerschein ist beschränkt auf das Führen von Fahrzeugen der Armee und der Marine.1' Über der Unterschrift "Allgemeiner Deutscher Automobil Club ADAC e.V. Jur.Zentrale FUhrerschoinabteilung" (mit Stempel und handschriftlicher Unterschrift) befindet sich noch eine "Anmerkung des ADAC: Dieser Führerschein entspricht dem deutschen Führerschein der Klasse 2 (zwei)." Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Kläger zu 2) habe sich während seiner Dienstzeit in der Fremdenlegion einige Worte und Redev/endungen der französischen Sprache ungeeignet. Nach seinem Bildungsgrad, seiner Auffassungsgabe und seiner Persönlichkeit habe er die französische Schriftsprache aber nicht in einer Art erlernt, un die Bemerkungen auf der Rückseite des /dilitärführerecheins *J fr verstehen zu können. Um der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu genügen, habe der Kläger zu 2) sich die auf der Rückseite des Führerscheins stehenden, ihm unverständlichen Hinweise erklären lassen müssen. Dieser grundsätzlichen Verpflichtung sei er aber im vorliegenden Falle durch die Auskunft des Caritas-Verbandos, sein Führerschein gelte in Verbindung mit einer beglaubigten Übersetzung des ADAC noch ein Jahr, enthoben gewesen. Die Eingliederungshilfe des Caritas-Verbandes sei allerdings keine amtliche Stelle, insbesondere keine für Führerseheinfragen zuständige Behörde. Der Kläger habe aber, ohne sich dom Vorwurf einer Fahrlässigkeit auszucetzen, davon ausgohen können, daß die Ein-glicderungohilfc des Caritas-Verbandes, die in Einvernehmen mit den zuständigen Behörden die entlassenen Legionäre beraten habe, ihn eine zutreffende Auskunft erteilt habe. In dieser Überzeugung habe den Kläger die ihm vom ADAC übersandte ,,Führcrscheinüboroetzung,, bestärken müssen. Wogen seines Vertrauens auf eine befristete Weitcr-gcltung dos Militärführorscheins könne dem Kläger zu 2) schon deshalb kein Vorv/urf gemacht werden, weil sogar die zur pflichtnäöigen Prüfung berufenen Stellen im Strafverfahren an der Gültigkeit des Militärführerscheins keine Zweifel gehabt hätten. So sei gegen den Kläger zu 2} keine Anklage wegen Fahrens ohne Führerschein erhoben worden. In der Hauptverhandlung habo der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Einziehung des von ihm für gültig gehaltenen Führerscheins beantragt. Hiervon höbe der Strafrichter nur deshalb abgesehen, weil dem Kläger zu 2) ein Fahren unter Alkoholeinfluß nicht naehzuv/eisen gewesen sei. Hinzu komme, daß der Anv/alt dos Klägers zu 2) nach seinem durch einen Aktenvermerk belegten Vortrag noch 1966 auf der Gaugocchäfts3telle des ADAC in Dortmund die Auskunft erhalten habe, ein französischer Militärführerschein mit amtlicher Übersetzung sei eine gültige Fahrerlaubnis. Weiter habe der Anwalt vorgotragen, sogar auf dem Straßenver-kehrsant der Stadt Hamm dieselbe Auskunft erhalten zu haben, Erst im Herbst 1964- habe der ADAC den Inhalt seiner Übersetzung geändert und auf der beglaubigten Übersetzung vermerkt, der Militärführerschein sei keine gültige Fahrerlaubnis, sondern diene nur zur Beantragung eines deutschen Führerscheins nach § 15 StVZO, Unter den dargelegten Umständen habe der Kläger zu 2), ohne sich einem' Schuldvorv/urf auszusetzen, *• annehmen -dürfen, daß sein Militärführerschein noch für die Dauer eines Jahres zu dem Führen von Kraftfahrzeugen berechtige. Diese tatrichterliche Würdigung und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Führeraeheinübersotzung des ADAC war zwar ersichtlich, daß der Militärführerschein auf das Führen von Fahrzeugen der Armee und der Marine beschränkt war. Andererseits mußte der in der Führerscheinübersetzung vorgedruckte Hinweis "gültig für 12 Monate ab Orenzüber-tritt" zusammen mit der Anmerkung "Dieser Führerschein entspricht dexa deutschen Führerschein der Klasse 2" den Eindruck erwecken, daß der Militärführerschoin wie ein gültiger ausländischer Zivilführerschein in der Bundesrepublik für die Dauer eines Jahres zu dem Führen privater Fahrzeuge dor entsprechenden Klasse berechtigt. Hierauf durfte der Kläger zu 2) umso mehr vertrauen, als dor ADAC durch eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12, November 1934 noch besonders auf seine amtliche Ermächtigung zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen hingev/iesen hatte tJ * (vgl. oincn ähnlichen Fall in BGH VersR 1963? 1012). III. Das Berufungsgericht hat des weiteren geprüft, oh der Kläger zu 2) auf Grund späterer, aber noch vor dem Unfall liegender Vorgänge in seinem Militärführerochein keine gültige Fahrerlaubnis mehr sehen durfte. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger zu 2) sei zusammen mit seinem älteren Bruder Burkhard auf dem Straßenverkehrsant in MflBHIßowesen und habe dort an 29. Januar 1964 beantragt, ihm auf Grund seines französischen Militärführerscheins gemäß § 15 StVZO die entsprechende deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen. Hierbei habe man ihm eröffnet, daß er in einer theoretischen Prüfung noch die Kenntnis der deutschen Straßenverkohrsvorschrifter nachweisen müsse. Die Angestellten des Straßenverkehrsamtoa, QUHl und Wa|||p, hätten darüber hinaus, wie sie als Zeugen in beiden Rechtszügen unter ihrem Eid bekunde! hätten, dem Kläger zu 2) erklärt, daß er vor Erteilung eines deutschen Führerscheins im Bundesgebiet kein Fahrzeug führen dürfe. Die Aussagen der beiden Zeugen hätten, auch wenn man sie in vollem Umfange für richtig halte, wie das. Berufungsgericht meint, die bisherige "Gutgläubigkeit" des Klägers zu 2) nicht erschüttern können. Denn beide Zeugen hätten dem Kläger zu 2) nicht gesagt, daß sein Militürf(ihrerschein nur für die Dauer seiner Dienstzeit und auch dann nur für Militärfahrzeuge gelte. Davon sei nicht gesprochen worden. Die Angestellten des Amtes hätten vielmehr angenommen, daß der Jli-litärführerschein nicht mehr gölte, weil der Kläger zu 2) als Deutscher seinen Wohnsitz wieder in der Bundesrepublik genommen habe. Diese Rechtsansieht habe zwar der damaligen Verwaltungspraxis entsprochen, sei aber nach dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen, u.a. auch nach der Entscheidung des i Bundesgerichtshofs von 8. Juni 1964 (XI ZR 235/62 - VersR 1964» 742) rcchtoirrig gewesen* Wenn der Kläger zu 2) sich über den ihn erteilten Hinweis, mit seinem Militärführer-schein nicht mehr fahren zu dürfen, hinweggesotzt habe, so könne der darin liegende Verstoß gegen eine nur irrig angenommene, in Wirklichkeit nicht bestehende Gttltigkoitebe-ochränkung des Militärführerscheins den Kläger nicht zu einem Fahrer machen, der schuldhaft ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren sei* Auch gegen diese Beuz’toilung ist rechtlich nichts oinzuv/enden. Denn die Angestellten dos Straßenverkehrsantes haben dem Kläger zu 2) nicht gosagt, daß sein französischer Militürführerschein als solcher nicht mehr gültig sei, weil Die Mängel in dieser Hinsicht selbst nicht erkannt hatten. Der Kläger zu 2) wurde nur auf die Bedenken hingewiesen» die sich für den weiteren Gebrauch des Führerscheins aus der Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik ergeben sollten. Waren diese Bedenken in Wahrheit nicht berechtigt, so konnte ihre Nichtbeachtung sich für den Kläger zu 2) nicht nachteilig ausv/irken. Von ihren nicht zutreffenden Bedenken abgesehen, hatten die Angestellten des Straßenverkehrsamtes den französischen Militärführerschein als gültige Fahrerlaubnis angesehen. Diese Auffassung durfte danach auch der Kläger zu 2) teilen» ohne daß ihn insoweit ein Schuldvorwurf trifft. IV. Hat der Kläger zu 2) die ü»fallfahrt in gutem Glauben angotroten, so durfte erst recht der Kläger zu 1) ohne Verschulden annehmen» daß sein Bruder» der Kläger zu 2), eine gültige Fahrerlaubnis besitze. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Kläger zu 1) nur den Militär?Uhrerschein und die beglaubigte Übersetzung, 10 - c die der Kläger’ zu 2) durch Vermittlung der Eingliederungo-hilfe dec Caritao-Verbandes vom ADAC erhalten hatte. Er v/ar hingegen nicht mit auf dem Straßenverkehrsarat gewesen und wußte nur, was der Kläger zu 1) und sein Bruder Burkhard darüber zu Hauso berichtet hatten. Beide hatten aber, wie das Berufungsgericht dem Zeugnis der dazu gehörten Mutter der Kläger ohne Verfahronsvcrstoß entnehmen konnte, nichts davon erzählt, daß das Straßenverkehreamt Bedenken gegen die weitere Benutzung des MilitärfühxerScheins geäußert hatte. V. Eiir ihre Leistungsfreiheit hatte die Beklagte sich v/eiter darauf berufen, daß die beiden hinteren Keifen nicht mehr auf der gesamten Lauffläche das vorgeschriebene Min-dostprofil von 1 mm gehabt hätten. Ob das der Pall war, könne, wie das Berufungsgericht dazu aueführt, dahingestellt bleiben, weil die Beklagte jedenfalls nach § 25 Abs. 5 WG zur Leistung verpflichtet geblieben sei. Denn der Unfall habe sich unstreitig auf trockener Straße zugetragen. Aus seiner Praxis sei dem Gericht bekannt, daß abgefahrene Keifen auf trockener Straße mindestens ebenso gut wie neue Keifen haften. Die Beschaffenheit der Reifen könne daher auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluß gehabt haben. Diese Ausführungen halten allen Angriffen der Revision stand. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum den Berufungsgericht eine ausreichende eigene Sachkunde dafür gefehlt haben soll, um das Verhalten profilloser Reifen auf trockener Fahrbahn zutreffend beurteilen zu können. Die vom Berufungsgericht insoweit vertretene Auffassung deckt sich mit den heute dazu von der Wissenschaft vertretenen Ansichten (vgl. die Nachweise in BGH VersR..-1968, 785/86). 11 » VI. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auch dazu verurteilt, dem Kläger au 1) seinen Fahrzeugschadon zu ersetzen. Es hat des näheren dargelegt, daß der Kläger zu 1) entgegen der Auffassung der Beklagten den Ver-sicherungsfall nicht grobfahrlässig herbeigef ährt habe. Die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen keinen Rechtsfeh-ler erkennen. Die Revision macht geltend, daß in der Überlassung dos Fahrzeugs an einen Fahrer, der koine ordnungsgemäße Fahrerlaubnis habe, und in dem Gebrauch des Fahrzeugs mit abgefahrenen Reifen eine grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zu sehen sei. In beiden Funkten ist die Rüge unbegründet, weil, wie oben dargelegt, der Kläger zu 1) » Yorliogen einer Fahrerlaubnis bei dem Kläger zu 2) ohne Verschulden annehmen durfte und die abgefahrenen Reifen weder den Eintritt dos Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers beeinflußt haben. * * Ivj * VII. Wach alledem erweist sich die Revision der Beklagten in vollen Umfange als unbegründet; sie ist daher zurückzu- weisen. Br. Hauß Wüstehberg Bundesrichter 3>r. Pfretzschner ist beurlaubt und ortsabv/esend Br. Hauß Br. Reinhardt Br. Bukov/