Der Antrag enthielt in dem Abschnitt VI A "Allgemeine Fragen für Betriebe und sonstige Berufe" unter Nr. 6 die Frage: "Werden Arbeiten auf fremden Grund stücken ausgeführt, und v/elchor Art sind diese Arbeiten ?" Die Klägerin beantwortete die Frage mit "nein" und fügte hinzu: - Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus einer Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers an Bauten, die er auf eigene Rechnung - als Bauunternehmer - ausführt oder durch ein von ihm geleitetes oder maßgebend beeinflußtes Bauunter-nehnen ausführen läßt.” "Die Gesellschaft gewährt nach § 1 Ziffer 1 AHB dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Pall, daß er wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-Bestimmungen privatrecht liehen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. "Schäden an den Bauobjekten sind eingeschlossen, vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung dos Baues Übernommen hat." Barin wies Br. Bfl||Hpu.a. darauf hin, daß von einen "Ausschluß der Schäden an den Bauobjekten ganz und gar nicht dio Hede" habe sein sollen. Bic Klägerin sei an der Ausführung der Bauten nicht beteiligt, sondern habe lediglich "die Finanzierung, die Planung und Aufsicht über die Bauobjekte wie sie dio Architekten auch" hätten. Bei Ausschluß von Schäden an den Bauobjekten sei die vorliegende Architekten-Haftpflichtversicherung für dio Klägerin wertlos. Mit der Klage begehrt sie den Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 66.651,65 DM und außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiteren Versicherungsschutzes bis zur vereinbarten Deckungshöchstsumrae für joden Versicherungsfall. Inhalt und Umfang dos von der Beklagten übernommenen Haftpflichtriolkos bestimmen sich nach dem Inhalt des Antrags vom 28. Juli I960 und den darin in Bezug genommenen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen- Hach den Berufungsurteil sind Fehler der Architekten der Klägerin bei dor Errechnung der erforderlichen Wärmedämmung unter den Hausdächorn unstreitig für die eingetretenen Durch-feuchtungsschäden ursächlich gewesen. In dem Streit der Parteien, ob und inwieweit für die Verstöße der Architekten Versicherungsschutz zu gewähren ist, geht es zunächst um den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, wie er sich aus dem Versicherungsantrag von 28. Der von der Klägerin ausgefüllte Versicherungsantrag enthalte den vorgedruckten Hinweis, daß Nebenabreden oder Vereinbarungen, die nicht ausdrücklich in Antrag niedcrgolegt seien, keine rechtliche Wirkung hätten. Bio Klägerin habe die Frage des nAllgemeinen Antrags auf Haftpflichtversicherung11, ob und gegebenenfalls welche Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt würden, mit nein beantwortet und zur Erläuterung hinzugo-fügt, daß sie eine Bauträgergeoellschaft sei, die auf fremden Grundstücken die Arbeiten der beauftragten Unternehmer beaufsichtige. Zur richtigen Beantwortung der Frage habe die Klägerin klarötellen müssen, daß sie auf fremden Grundstücken nicht selbst baue, sondern die von dritter Seite zu verrichtenden Arbeiten nur beaufsichtige. Hier habe die Klägerin in Abschnitt II "Architekten, Bauingenieure, Statiker" ohne jede Einschränkung erklärt, daß sie Versicherungsschutz für ihre Tätigkeit als "Architekt, Bauingenieur, Statiker (in einer Person !)” wünsche. Weiter hat sich das Berufungsgericht mit den Äußerungen dor auf Seiten der Beklagten beteiligt gewesene.:! Nach erschöpfender und fehlerfreier Würdigung hat das Berufungsgericht den Versicherungsantrag der Klägerin dahin ausgelegt, daß sie erkennbar Vcrsichcrungsschütz für die Berufstätigkeit eines Architekten, Bauingenieurs und Statikers schlechthin, d.h, ohne Einschränkung für alle Tätigkeiten dieser Berufe begehrt habe. Zu diesen Streitpunkt ist es dadurch gekommen, daß die Boklagtc in den mit dem Versicherungsschein übersandten Besonderen Bostimnungon die ursprüngliche Passung von I/l Abs. 2, wonach Schäden an den Bauobjekten eingcachlosoen sind, gestrichen und durch den Satz Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von don Versicherungsantrag ab, so gilt die Abweichung nach § 5 Abs. 1 VVG als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Vor oicherungs sehe ins schriftlich widerspricht. Ist das unterblieben, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzunehmen (§ 5 Abs.3 TO). Im vorliegenden Fall besteht die Abv/oichung darin, daß nach dem Versicherungsantrag die "Besonderen Bestimmungen für Architekten und Bauingenieure" gelten sollten, die Beklagte aber in den mit dem Versicherungsschein übersandten Besonderen Bestimmungen die Bestimmung über den Einschluß der Schäden an den Bauobjekten gestrichen und alle Schäden an den Bauobjekten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen hat. Hach dem Schutzgedanken des § $ VVG ist darin auch dann eine Abweichung zu sehen, wenn die Klägerin, als sio den Antrag gestellt hat, die ursprüngliche Fassung der Bes. Bod. "Schäden an den Bauobjekten sind cingeschlossen, vorausgesetzt, daß dor Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues Ubernommon hat" Bas Berufungsgericht läßt auch den weiteren Einwand dor Beklagten nicht durchgreifen, auch auf Grund der als vereinbart ansusehenden Besonderen Bestimmung I/l Abs* 2 nicht zur Leistung verpflichtet zu sein* weil die Klägerin die Ausführung des Baues übernommen habe. V/as unter dem für den Pall vorgesehenen Ausschluß, daß "der Vor Sicherungsnehmer selbst die Ausführung des Baues übernommen hat", zu vorstehen ist, wird durch die näher erläuterte Passung der Ausschlußklausel im Antragsformular deutlich* Hiernach ist von der Versicherung nur die Haftpflicht aus einer Berufstätigkeit des Versicherunga-nehmers an Bauten ausgeschlossen, die er auf eigene Rechnung - als Bauunternehmer - ausführt oder durch ein von ihm go-Icitotco odor maßgebend beeinflußtes Bauunterhehmen aus-führon läßt. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorlie-gonden Pall, weil die Klägerin kein Bauunternehmen ist und die Sauarbeiten nicht selbst ausgeführt hat* Sie hat vielmehr dio Bauarbeiten, wie das Berufungsgericht foststollt, gleichsam als Generaluntornehmer im eigenen Kation und auf eigene Rechnung durch selbständige Bauunternehmer ausfiihron las sen. Unternehraer kommt, wio dem Berufungsgericht zuzugeben ist, alo Aüsschlußtatbestand allein eine solche Ausführung in Botracht, die durch vom Architekten geleitete oder von ihm maßgeblich beeinflußte Unternehmer erfolgt, nicht aber die hier gewählte Vertragsgcstaltung, bei dor die Unternehmer rechtlich und tatsächlich von der Klägerin unabhängig gewesen sind. Die genannten Klauseln gelten nur für Schäden an solchen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der vom Haftpflichtversicherten geschuldeten Leistung sind* Für das Haftpflicht-vorsicherungovorhUltnio des Architekten ist das Bauobjekt als solches jedoch nicht als unmittelbarer Gegenstand der vom Versicherten geschuldeten Leistung anzusehen, so daß für die Anwendung der Ausschlußklauseln kein Raum ist (BGH VersR 1961, 265/66)« Anders verhielte es sich, wenn die Klägerin sich als Bauträgorin gegen Haftpflicht versichert hätte, da sie in dieser Eigenschaft die Errichtung eines fehlerfreien Hauses schuldet« In diesem Falle wäre das Bauobjekt unmittelbar Gegenstand der geschuldeten Leistung, und die Ausschlußbestimmungen des § 4 I 6 Abs«3 und II 5 kämen zu dem Zuge* Die Ansprüche der Auftraggeber auf Gewährleistung, Erfüllung und Ersatzleistung (Erfüllungssurrogate) v/ären dann nicht gedeckt« Hier hat dio Klägerin aber nur das Risiko versichern wollen, das sich aus der Berufstätigkeit ihrer Architekten ergibt, und zwar unbeschadet ihrer darüber hinausgehenden Bautriigerpf lichten« Diese Versicherung hat für die Klägerin überhaupt nur dann Wert, wenn ihre daneben unversichert ausgeübto Tätigkeit als Bauträgerin für das Versicherungoverhältnis der Parteien völlig außer Betracht bleibt. Andernfalls erhielte die Klägerin für Schäden an den Bauobjekten, die auf Verstößen ihrer Architekten beruhen und nach der Besonderen Bestimmung i/l Abc. 2 in den Versicherungsschutz eingeschlos-aen sein sollen, praktisch niemals Versicherungsschutz, weil ihre Auftraggeber die Beseitigung dioser Schäden auf Grund des Baubetreuungcverträges, einem Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. Dr. Briigcr sich nit Bestimmtheit an seino Erklärung er-innox’t, daß Schäden an den Bauobjokten, v/onn z.B. oin Haus zusararaenbrechc, versichert seien, soweit os sich nicht um Eigenschäden handele* Unter diesen Umständen sei der Versicherungsantrag der Klägerin dahin auszulegen, daß auch Schäden an den Bauobjekten miteingeschlossen sein sollten, sofern sie auf einer fehlerhaften Tätigkeit des Architekten beruhten. Hiergegen wendet die Revision ein, daß cs auf die Kenntnis Dr. IHMHM von den Deckungswünschen der Klägerin nicht ankommo, weil dieser kein Abschluß-, sondern nur Vernittlungsagent gewesen sei. In übrigen könnten die Besprechungen, die Dr. mit dem Geschäftsführer der Klägerin über den Abschluß des Versicherungsvertrages geführt habe, nicht zur Auslegung des Antrages herangezogen worden. Das stehe auch im »/iderspruch zu der vom Berufungsgericht an anderer Stolle vertretenen Ansicht, daß wegen der Schriftlichkoitsklauoel des Versicherungsantrages nur Erklärungen zu berücksichtigen seien, die in Antrag eine schriftlich fixierte Grundlage gefunden hätten. Ob die Angriffe der Revision die Annahme dos Berufungsgerichts, daß ein den DeckungswUnschen der Klägerin entsprechender Versicherungsvertrag zustande gekommen soi, erschüttern können, kann dahinptchehl Denn die Beklagte muß in jedem Palle Versicherungsschutz in den von der Klägerin begehrten Umfange gewähren, v/eil sie für das Verhalten ihres Agonten Dr. V. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die in dera Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen - hier höben die Parteien 50,000 DM für Sachschäden vereinbart - die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignio (§ 3 II 2 AHB) * Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bio Klägerin habe ohne Widerspruch der Beklagten die Entstehung von Schäden an den Häusern 18 verschiedener Auftraggeber vorgetragen und zur Grundlage ihres Zahlungsanspruchs gemacht, Bo handolo sich um 18 voneinander zu unterscheidende Versieherungsfalle. Biese tatsächlichen Feststellungen v/erden von der Revision nicht angegriffen; sie hält aber die daraus vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für verfehlt, weil allen Schäden der gleiche Fehler zugrunde liege.
BUNDESGERICHTSHOF 2032 018 (M NAMEN DES VOLKES J¥-22.61ZZ68 URTEIL Verkündet am 28, Mai 1969 Blocher, Justi zobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der vertreten durch Dr o Julius Y/( VflHHHHV Aktiengesellschaft, len /ersitzenden dos Vorstandes. GflM, Platz Beklagten und Revisionsklögerin, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Pirna LflHHB-BflflHIV GmbH i.L., gesetzlich vertreten durch de:-: Liquidator, Wirtschaftsprüfer Karl BflD ttflflbstraße^D Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 28. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß sov/io der Bundesrichter Yfüstenbcrg, Br. Reinhardt, Br. Bukow und Br. Buchholz für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19- Januar 1967 v/ird zurückgewiesen. Bio Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bic Klägerin begehrt Versicherungsschutz auf Grund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Architekten-Haft-pfliohtveroichcrungsvertrages. Bic Klägerin besorgte in den Jahren 1961 bis 1963 als "Bautriigergcsellschaft*1 in BHHV dio Planung und Errichtung einer größeren Anzahl von Einzelhäusern. Sie vermittelte den Interessenten den Erwerb eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts und lioß sich den Auftrag erteilen, auf den betreffenden Grundstücken Einfamilienhäuser nach den mit den Interessenten zu vereinbarenden und von ihr zu erstellenden Plänen gegen einen Postpreis zu errichten. Nach den im wesentlichen gleichlautenden Verträgen haftete die Klägerin nicht für Sachmängel der von ihr zu errichtenden Wohnhäuser. Sie verpflichtete sich nur, die ihr deswegen ctv/a zustehenden Schadonsersatzan-sprücho gegen die Handwerker an die Auftraggeber abzutre-ton. Die Klägerin übertrug die Anfertigung der Entwurf s-zoichnungen für die Häuser ihrem freien Mitarbeiter Gr(p, einem freischaffenden Architekten. Die weiter erforderlichen Architektenloistungen ließ sie durch bei ihr ange-stollte Architekten ausführen. Zur Vergabe der Bauarbeiten holte sie entsprechende Angebote von Handwerkern ein und vergab danach die auszuführenden Arbeiten im eigenen Namen. Vor Übernahme der vorstehend erwähnten Tätigkeit, im Sommer I960, trat die Klägerin über den Vermittlungs-agenten Dr. mit der Beklagten in Verbindung und verhandelte mit ihr u.a. über den Abschluß eines Archi-toktcn-Hafttfflichtversicherungsvertrages. Sie stellte am 28. Juli I960 einen formularmäßigen Allgemeinen Antrag auf Haftpflichtversicherung” nebst "Einlage H 1 a" "Haftpflichtversicherung für die Bauwirtschaft". Der Antrag enthielt in dem Abschnitt VI A "Allgemeine Fragen für Betriebe und sonstige Berufe" unter Nr. 6 die Frage: "Werden Arbeiten auf fremden Grund stücken ausgeführt, und v/elchor Art sind diese Arbeiten ?" Die Klägerin beantwortete die Frage mit "nein" und fügte hinzu: "Antragsteller ist Bauträgergesellschaft. Die Ges. beaufsichtigt die Arbeiten der beauftragten Unternehmer auf fremden Grundstücken". In dor "Einlage H 1 a" füllte die Klägerin im einzelnen den Abschnitt II "Architekten, Bauingenieure, Statiker, Innen-, Gartenarchitekten, beratende Ingenieure (VBI), staatliche oder kommunale Baubeamte, Telegrafenbauführer, V erne s sungs ingeni eure " aus. Zn der Frage A "Wünschen Sie Versicherungsschutz als Architekt, Bauingenieur, Statiker ?" fügte sie die Klaromer-benerkung "(in einer Person)" hinzu und beantwortete die Frage mit "ja". Auf die weitere Frage "Wieviel angestcllte Architekten, Statiker, Rogiorungsbauaeistor ... sind tätig ?" gab sic "1 Person" an. In der Beitragsspalte daneben war der Betrag von 460 DM eingesetzt. Bas waren 50 $ der tarifmäßigen Prämie. Dieser anfangs verlangte und gezahlte Pränienbetrag erhöhte sich später dadurch, daß die Klägerin weitere Architekten einsteilte und dies der Beklagten an-aoigto. Ber Abschnitt schließt mit folgendem vorgedruckten Text: "Heben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die HaftpflichtverSicherung gelten die "Besonderen Bestimmungen für Architekten und Bauingenieure" bezw. die "Besonderen Bestimmungen für beratende Ingenieure (YBI)tt. - Von der Versicherung ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus einer Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers an Bauten, die er auf eigene Rechnung - als Bauunternehmer - ausführt oder durch ein von ihm geleitetes oder maßgebend beeinflußtes Bauunter-nehnen ausführen läßt.” Der Antrag enthielt am Schluß den maschinonschrift lieh hinzugefügten Satz: "Versichert gelten Schadensersatzansprüche Dritter mit Ausnahme der Bandhaus-Bauträger GmbH." Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin; sie war nach den Vortrag der Klägerin nur aus steuerlichen Erwägungen gegründet worden. Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin durch Übersendung ihres Versicherungsscheins vom 25. August I960 mit dem Hinweis an, daß die beigehefteten Allgemeinen Veroicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die umstehenden "Besonderen Bedingungen", nämlich die "Besonderen Bestimmungen für Architekten und Bauingenieure" (BesoBcd) maßgeblich sein sollten. Hr. 1/1 Abs. 1 der Bos. Bed. lautete wie folgt: "Die Gesellschaft gewährt nach § 1 Ziffer 1 AHB dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Pall, daß er wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-Bestimmungen privatrecht liehen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Versicherung umfaßt die Folgen aller von Beginn des dos Versicherungsvertrages ab bis zu seinem Ablauf verkommenden Vorstöße.,r Don zweiten Absatz - "Schäden an den Bauobjekten sind eingeschlossen, vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung dos Baues Übernommen hat." - hatte die Beklagte gestrichen und durch folgenden, maschinenschriftlich hinzugefügten Satz ersetzt: "Schäden an den Bauobjekten sowie Schadenersatzansprüche der Birma Landhaus-Bauträger tabH bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen." Biese maschinenschriftliche Änderung der Bes.Bed. gab im August 1963 Anlaß zu einer Korrespondenz des Agenten Br. mit der Beklagten. Barin wies Br. Bfl||Hpu.a. darauf hin, daß von einen "Ausschluß der Schäden an den Bauobjekten ganz und gar nicht dio Hede" habe sein sollen. Bic Klägerin sei an der Ausführung der Bauten nicht beteiligt, sondern habe lediglich "die Finanzierung, die Planung und Aufsicht über die Bauobjekte wie sie dio Architekten auch" hätten. Bei Ausschluß von Schäden an den Bauobjekten sei die vorliegende Architekten-Haftpflichtversicherung für dio Klägerin wertlos. Er bitte, durch einen Nachtrag eine entsprechende Änderung zu veranlassen. Bic Beklagte erwiderte, sie sei damals irrtümlich davon ausgegangen, daß die Klägerin auch Bauten erstelle. Tatsächlich komme aber nur Bauplanung in Präge. Sic habe unter diesen Umständen keine Bedenken, in Rahmen der Architekten-Haftpflichtvor-sichorung auch Schäden an den Bauobjekten einzuschließen, wie das bei einer normalen Architokten-Haftpfliehtversicher-ung der Pall sei. Sie stellte dementsprechend am 23* September 1963 oinen neuen Versicherungsschein aus. Die Klägerin behauptet hierzu, dio Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß diese Police auch für dio Vergangenheit habe gelten sollen. An 16. und 17- Bezember 1963 traten an der Mehrzahl der von der Klägerin errichteten Häuser Schäden durch das Eindringen von Schmelzwasser im Dachgeschoß auf. Der von der Beklagten mit der Untersuchung der Schäden und ihrer Ursachen beauftragte Architekt stellte Durchfeuchtungen an der Innenseite der Wände fest. In seinem Gutachten legte er dar, daß die Klägci’in die erforderlichen Mindest-werte für den Wärmcschuts nach einer falschen DIN-!?afel ermittelt habe und daß sich dadurch wogen unzureichender Wärmedämmung des Dachraumes an gewissen Stellen Schmelzwasser gebildet und gestaut habe. Die Beklagte verv/oigortc der Xlägerin den wegen dieses Sachverhalts begehrten Versicherungsschutz, weil nach dem ersten Versicherungsvertrag, während dessen Laufzeit die fehlerhafte Berechnung erfolgt sei, Schäden an den Bauobjekten vom Vereichorungsschütz ausgeschlossen seien. Die Klägerin ließ die eingetretenen Schäden auf ihre Kosten beseitigen. Mit der Klage begehrt sie den Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 66.651,65 DM und außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiteren Versicherungsschutzes bis zur vereinbarten Deckungshöchstsumrae für joden Versicherungsfall. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Obor-landoogericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach suerkannt und den Feststcllungsanspruch stattgegeben. Mit der Revision vorfolgt dio Beklagte die Wiederherstellung des klagabv/cisenden Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittot um Zurückweisung des Rechtsmittels. Sntsoheldungsgründe: Inhalt und Umfang dos von der Beklagten übernommenen Haftpflichtriolkos bestimmen sich nach dem Inhalt des Antrags vom 28. Juli I960 und den darin in Bezug genommenen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen- Hach den Berufungsurteil sind Fehler der Architekten der Klägerin bei dor Errechnung der erforderlichen Wärmedämmung unter den Hausdächorn unstreitig für die eingetretenen Durch-feuchtungsschäden ursächlich gewesen. I. In dem Streit der Parteien, ob und inwieweit für die Verstöße der Architekten Versicherungsschutz zu gewähren ist, geht es zunächst um den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, wie er sich aus dem Versicherungsantrag von 28. Juli I960 ergibt. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Aus deza Inhalt des Versiohcrungsanträges ergebe sich keine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Ansprüche Dritter, die aus mangelhafter B a u a u f -sicht herrühren. Der von der Klägerin ausgefüllte Versicherungsantrag enthalte den vorgedruckten Hinweis, daß Nebenabreden oder Vereinbarungen, die nicht ausdrücklich in Antrag niedcrgolegt seien, keine rechtliche Wirkung hätten. Hiernach komme es nur auf die Erklärungen', der' Klägerin an, die im Antrag eine schriftliche Grundlage gefunden hätten. Bio Klägerin habe die Frage des nAllgemeinen Antrags auf Haftpflichtversicherung11, ob und gegebenenfalls welche Arbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt würden, mit nein beantwortet und zur Erläuterung hinzugo-fügt, daß sie eine Bauträgergeoellschaft sei, die auf fremden Grundstücken die Arbeiten der beauftragten Unternehmer beaufsichtige. Biese Angabe habe nur den Zweck gehabt, die Art und V/eiso des Tätigv/erdens der Klägerin zu kennzeichnen, soweit oö auf fremden Grundstücken erfolge. Zur richtigen Beantwortung der Frage habe die Klägerin klarötellen müssen, daß sie auf fremden Grundstücken nicht selbst baue, sondern die von dritter Seite zu verrichtenden Arbeiten nur beaufsichtige. Darin erschöpfe sich die Bedeutung der Antwort. Keinesfalls sei darin eine erschöpfende Auskunft über Art und Umfang des Betriebsrisi-koo der Klägerin zu sehen. Konkrete Einzelheiten für das zu deckende Risiko aus der bauv/irtschaftlichon Tätigkeit der Klägerin 3cien erst den in der "Einlage H 1 a" enthaltenen Fragen und Antworten zu entnehmen. Hier habe die Klägerin in Abschnitt II "Architekten, Bauingenieure, Statiker" ohne jede Einschränkung erklärt, daß sie Versicherungsschutz für ihre Tätigkeit als "Architekt, Bauingenieur, Statiker (in einer Person !)” wünsche. In keiner Weise sei zu dem Ausdruck gekommen, daß die Klagorin nur für bestimmte Architektenleistungen Versicherungsschutz haben wolle. Das Berufungsgericht legt alsdann näher dar, warum auch aus der Höhe der von der Beklagten bestimmten Prämie nichts dafür hergoleitot werden könne, daß nur Schäden aus der Bauaufsichtotätigkcit der angestellten Architekten gedeckt werden sollten. Weiter hat sich das Berufungsgericht mit den Äußerungen dor auf Seiten der Beklagten beteiligt gewesene.:! .■ Zeugen - und Dr. - befaßt, deren Äußerungen aber koino cntschcidungsorheblicho Bedeutung beigemossen, weil der schriftliche Inhalt dos Antrags maßgebend sei und die Zeugen entweder sich überhaupt keine Gedanken über die Tätigkeitsgebiete der Architekten gemacht oder darüber unklare und widersprüchliche Vorstellungen gehabt hatten. 10 - Nach erschöpfender und fehlerfreier Würdigung hat das Berufungsgericht den Versicherungsantrag der Klägerin dahin ausgelegt, daß sie erkennbar Vcrsichcrungsschütz für die Berufstätigkeit eines Architekten, Bauingenieurs und Statikers schlechthin, d.h, ohne Einschränkung für alle Tätigkeiten dieser Berufe begehrt habe. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und läßt keine Verstöße gegen anerkannte Auslegungsrogein oder gegen die Denkgesetze erkennen. II, Die Parteien streiten weiter über den Inhalt der Besonderen Bedingungen, die den Versichcrungsverhältnis zugrunde liegen. Zu diesen Streitpunkt ist es dadurch gekommen, daß die Boklagtc in den mit dem Versicherungsschein übersandten Besonderen Bostimnungon die ursprüngliche Passung von I/l Abs. 2, wonach Schäden an den Bauobjekten eingcachlosoen sind, gestrichen und durch den Satz "Schäden an den Bauobjekten sowie Schadenser-satzanoprüche der Pirna Landhaus-Bauträger GnbH bleiben von Versicherungsschutz ausgeschlossen” ersetzt hatte. Das Berufungsgericht hält diese Änderung für unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG nicht gewahrt soien. Das ist richtig. Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von don Versicherungsantrag ab, so gilt die Abweichung nach § 5 Abs. 1 VVG als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Vor oicherungs sehe ins schriftlich widerspricht. Diese Genehmigung ist jedoch nach § 5 Ab3. 2 VVG nur dann anzu-nehnen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins auf die Rechtsfolge, 11 die bei unterlassenem Yfidex’spruch eintritt, hingowiesen hat. Der Hinweis hat dabei durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen, aus dem übrigen Inhalt herauogehobenen Vermerk im Versioherungsschein, der auf die einzelnen Abweichungen aufmerksam macht , zu geschehen. Ist das unterblieben, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzunehmen (§ 5 Abs. 3 TO). Im vorliegenden Fall besteht die Abv/oichung darin, daß nach dem Versicherungsantrag die "Besonderen Bestimmungen für Architekten und Bauingenieure" gelten sollten, die Beklagte aber in den mit dem Versicherungsschein übersandten Besonderen Bestimmungen die Bestimmung über den Einschluß der Schäden an den Bauobjekten gestrichen und alle Schäden an den Bauobjekten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen hat. Hach dem Schutzgedanken des § $ VVG ist darin auch dann eine Abweichung zu sehen, wenn die Klägerin, als sio den Antrag gestellt hat, die ursprüngliche Fassung der Bes. Bod. nicht gekannt hat. Denn sie durfte ohne einschränkenden Hinweis im Versicherungsantrag darauf vertrauen, daß dem Versicherungsverhältnis der Parteien die allgemein geltende Fassung der Bedingungen zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß sich aus dem Versicherungsantrag der wesentliche Inhalt der Besonderen Bestimmung i/l Abs. 2, der auf den Fall eigener Bauausführung beschränlcto Ausschluß, ergab. - Das von der Beklagten verv/endote Versicherungsscheinformular enthält zwar den vorgodruckten Hinweis: 12 "Abweichungen des Versicherungsscheines vom Antrag sind rot gekennzeichnet*" Dio Beklagte hat von dieser Möglichkeit aber für die von ihr vorgenommone Änderung keinen Gebrauch gemacht, 30 daß die Besondere Bestimmung i/l Abs* 2 in ihrer ursprünglichen Passung "Schäden an den Bauobjekten sind cingeschlossen, vorausgesetzt, daß dor Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues Ubernommon hat" als vereinbart anzusehen ist* III. Bas Berufungsgericht läßt auch den weiteren Einwand dor Beklagten nicht durchgreifen, auch auf Grund der als vereinbart ansusehenden Besonderen Bestimmung I/l Abs* 2 nicht zur Leistung verpflichtet zu sein* weil die Klägerin die Ausführung des Baues übernommen habe. V/as unter dem für den Pall vorgesehenen Ausschluß, daß "der Vor Sicherungsnehmer selbst die Ausführung des Baues übernommen hat", zu vorstehen ist, wird durch die näher erläuterte Passung der Ausschlußklausel im Antragsformular deutlich* Hiernach ist von der Versicherung nur die Haftpflicht aus einer Berufstätigkeit des Versicherunga-nehmers an Bauten ausgeschlossen, die er auf eigene Rechnung - als Bauunternehmer - ausführt oder durch ein von ihm go-Icitotco odor maßgebend beeinflußtes Bauunterhehmen aus-führon läßt. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorlie-gonden Pall, weil die Klägerin kein Bauunternehmen ist und die Sauarbeiten nicht selbst ausgeführt hat* Sie hat vielmehr dio Bauarbeiten, wie das Berufungsgericht foststollt, gleichsam als Generaluntornehmer im eigenen Kation und auf eigene Rechnung durch selbständige Bauunternehmer ausfiihron las sen. Bei einer Ausführung durch vom Architekten verschiedene -13- Unternehraer kommt, wio dem Berufungsgericht zuzugeben ist, alo Aüsschlußtatbestand allein eine solche Ausführung in Botracht, die durch vom Architekten geleitete oder von ihm maßgeblich beeinflußte Unternehmer erfolgt, nicht aber die hier gewählte Vertragsgcstaltung, bei dor die Unternehmer rechtlich und tatsächlich von der Klägerin unabhängig gewesen sind. Demgegenüber macht die Revision geltend, Versiche-rungobedingungen seien nach ihrem wirtschaftlichen 2toreck auszulegcn. Yfirtschaftlich bosteho kein Unterschied, ob ein Architekt Arbeiten durch ein Bauunternehmen, dessen Inhaber er sei, ausführen lasse, oder sich verpflichte, ein fertiges Böuwerk zu erStollen, sich dazu zwar fremder Unternehmer bediene, diese jedoch nicht im Namen des Bauherrn, sondern in eigenen Nanen beauftrage. Der Sinn der streitigen AusachlußbeStimmung sei darin zu sehen, dem Architekten zu verwehren, auf Kosten des Bauherrn einen nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Diese Versuchung öoi im vorliegenden Pall besonders groß gewesen, v/eil die Klägerin boi kostensparender Planung lind Ausführung in Hinblick auf den vereinbarten Festpreis einen höheren Gewinn als bei besserer Planting und Ausführung habe erzielen können. Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Der ausdohnenden Auslegung einer Ausschlußklauael sind wegen ihres Charakters als Ausnahmevorsehrift enge Grenzen gesetzt. Eine Ausschlußklausel darf jedenfalls nicht weiter ausgologt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Aus-drucksweisc erfordert. Nach diesen von der höchstrichter- H - lichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGH VersH 1951» 79/80; 1962, 341/42) schließt die Baubetreuung der Klägerin gegenüber ihren Auftraggebern nicht die Deckung von Verstößen ihrer Architekten aus* Das mit einer Bauunternehmer tätigkeit verbundene Risiko läßt sich nicht mit dem Risiko eines Baubetreuungsvertrages vergleichen, 2umal die Klägerin in allen BaubetreuungsVerträgen ihre Haftung für Sachmängel der zu errichtenden Häuser ausdrücklich ausgeschlossen hat« Scheitern müssen auch alle Bemühungen der Revision, mittels der Bestimmungen des § 4 I 6 Abs« 3 und II 5 AHB zu einen Ausschluß des Versicherungsschutzes zu gelangen« Die genannten Klauseln gelten nur für Schäden an solchen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der vom Haftpflichtversicherten geschuldeten Leistung sind* Für das Haftpflicht-vorsicherungovorhUltnio des Architekten ist das Bauobjekt als solches jedoch nicht als unmittelbarer Gegenstand der vom Versicherten geschuldeten Leistung anzusehen, so daß für die Anwendung der Ausschlußklauseln kein Raum ist (BGH VersR 1961, 265/66)« Anders verhielte es sich, wenn die Klägerin sich als Bauträgorin gegen Haftpflicht versichert hätte, da sie in dieser Eigenschaft die Errichtung eines fehlerfreien Hauses schuldet« In diesem Falle wäre das Bauobjekt unmittelbar Gegenstand der geschuldeten Leistung, und die Ausschlußbestimmungen des § 4 I 6 Abs«3 und II 5 kämen zu dem Zuge* Die Ansprüche der Auftraggeber auf Gewährleistung, Erfüllung und Ersatzleistung (Erfüllungssurrogate) v/ären dann nicht gedeckt« Hier hat dio Klägerin aber nur das Risiko versichern wollen, das sich aus der Berufstätigkeit ihrer Architekten ergibt, und zwar unbeschadet ihrer darüber hinausgehenden Bautriigerpf lichten« Diese Versicherung hat für die Klägerin überhaupt nur dann Wert, wenn ihre daneben unversichert ausgeübto Tätigkeit als Bauträgerin für das Versicherungoverhältnis der Parteien völlig außer Betracht bleibt. Andernfalls erhielte die Klägerin für Schäden an den Bauobjekten, die auf Verstößen ihrer Architekten beruhen und nach der Besonderen Bestimmung i/l Abc. 2 in den Versicherungsschutz eingeschlos-aen sein sollen, praktisch niemals Versicherungsschutz, weil ihre Auftraggeber die Beseitigung dioser Schäden auf Grund des Baubetreuungcverträges, einem Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. dazu Palandt, BGB 28. Aufl. § 675 Amrio 2 c; BGB-RGRK 11. Aufl. § 651 Anra. 1; Locher NJW 1967» 326), verlangen und damit Gewährloistungs-und Erfüllungsansprüche, die nicht gedeckt wären, geltend machen. Pur das VersicherungsVerhältnis, das die Klägerin abschließen wollte, kann deshalb nur darauf abgestellt werden, ob die Ersatzansprüche unter die Architekten-Haftpflichtvcrsicherung fallen würden, wenn sie nur gegen den für dio Schäden verantwortlichen Architekten erhoben werden könnten. Eine solche Versicherung abzuschließen, stand den Parteien frei. Ihren dahingehenden Willen hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, gegenüber Br. dem Vermittlungsagenten der Beklagten, klar und unmißverständlich geäußert. In diesem Sinne habe Br. wie das Berufungsgericht dazu weiter ausführt, die Beckungswünsche der Klägerin auch verstanden. Bonn Br. B^j^^ habe als Zeuge bekundet, daß ihm der Geschäftsführer der Klägerin, seinerzeit erklärt habe, die Klägerin wünsche Versicherungsschutz gegen Schäden, die von ihren Architekten an Gebäuden, die die Klägerin errichte, verursacht oder verschuldet würden. Ferner habe Dr. Briigcr sich nit Bestimmtheit an seino Erklärung er-innox’t, daß Schäden an den Bauobjokten, v/onn z.B. oin Haus zusararaenbrechc, versichert seien, soweit os sich nicht um Eigenschäden handele* Unter diesen Umständen sei der Versicherungsantrag der Klägerin dahin auszulegen, daß auch Schäden an den Bauobjekten miteingeschlossen sein sollten, sofern sie auf einer fehlerhaften Tätigkeit des Architekten beruhten. Hiergegen wendet die Revision ein, daß cs auf die Kenntnis Dr. IHMHM von den Deckungswünschen der Klägerin nicht ankommo, weil dieser kein Abschluß-, sondern nur Vernittlungsagent gewesen sei. In übrigen könnten die Besprechungen, die Dr. mit dem Geschäftsführer der Klägerin über den Abschluß des Versicherungsvertrages geführt habe, nicht zur Auslegung des Antrages herangezogen worden. Das stehe auch im »/iderspruch zu der vom Berufungsgericht an anderer Stolle vertretenen Ansicht, daß wegen der Schriftlichkoitsklauoel des Versicherungsantrages nur Erklärungen zu berücksichtigen seien, die in Antrag eine schriftlich fixierte Grundlage gefunden hätten. Ob die Angriffe der Revision die Annahme dos Berufungsgerichts, daß ein den DeckungswUnschen der Klägerin entsprechender Versicherungsvertrag zustande gekommen soi, erschüttern können, kann dahinptchehl Denn die Beklagte muß in jedem Palle Versicherungsschutz in den von der Klägerin begehrten Umfange gewähren, v/eil sie für das Verhalten ihres Agonten Dr. - mag dieser auch nur Vermittlungsagont gewesen sein - bei Aufnahme dos Versicherungsantrages cinzustehen hat. 17 - Für den Inhalt eines Versicherungsantrages ist zwar in erstem Linie der Versicherungsnehmer verantwortlich* Nach anerkanntem Gewohnheitsrecht darf der Versicherungenehmer aber der Beratung und Aufklärung vertrauen, die ihm vom Versicherungsagenten über den Inhalt und Umfang des abcuschließenden Vertrages zuteil wird (BGH LM WG § 43 Nr. 4 « VorsR 1964, 36/37 m.w.N.)* Sur Aufnahme eines sachgerechten Versicherungsantrages, in dom die Deckungswünscho der Klägerin hinreichend klar zu dem Ausdruck kamen, war hier eine Beratung durch den Versicherungsagenten erkennbar geboten; sie ist aber unterblieben* Br. B|B hat zwar die Geschäftstätigkeit der Klägerin als Bauträgcrgoaellsehaft genau gekannt, hat aber die Auswirkungen, die sich au3 dieser Tätigkeit für den erstrebten Haftpflichtversicherungsschutz ergeben konnten, nicht erkannt. Infolgedessen hat er den gestellten Versicherungsantrag als ausreichend angesehen, um der Klägerin ungeachtot ihrer Stellung als Bauträgerin den gewünschten Versicherungsschutz für ihren Architekten zu verschaffen. Diese Beurteilung der Veroieherungsrechts-lage durch Br* B^|^ muß die Beklagte mit der Folge gegen sich gelten lassen, daß sie sich nicht darauf berufen kann, die Deckungswünsche der Klägerin seien im Versicherungsantrag nicht klar genug zu dem Ausdruck gekommen. Bio Beklagte muß die Klägerin deshalb so stellen, wie diese stehen würde, wenn ein ihren Wünschen entsprechender Versicherungsvertrag zustandegokonanen wäre* XV. In den eingetrotonen Burchfeuchtungsschäden hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchst-richterlichen Rechtsprechung (BGH L& AHB § 1 Hr. 3 = VersR I960, 1074) Sach schaden im Sinne der Haftpflichtversicherung gesehen* 18 - V. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die in dera Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen - hier höben die Parteien 50,000 DM für Sachschäden vereinbart - die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignio (§ 3 II 2 AHB) * Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bio Klägerin habe ohne Widerspruch der Beklagten die Entstehung von Schäden an den Häusern 18 verschiedener Auftraggeber vorgetragen und zur Grundlage ihres Zahlungsanspruchs gemacht, Bo handolo sich um 18 voneinander zu unterscheidende Versieherungsfalle. Denn cs liege auf der Hand, daß für jedos der voneinander unterschiedlich gestalteten Häuser besondere AuoführungsZeichnungen angefertigt worden seien, von denen jede den gleichen Fehler hinsichtlich der Berechnung der Wärmedämmung enthalte. Unstreitig hätten auch alle 18 Auftraggeber gegen die Klägerin Ansprüche erhoben« Biese tatsächlichen Feststellungen v/erden von der Revision nicht angegriffen; sie hält aber die daraus vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für verfehlt, weil allen Schäden der gleiche Fehler zugrunde liege. Aus diesem Grunde sei die Beckungspflicht der Beklagten auf insgesamt 50.000 BM begrenzt. Ber Ansicht der Revision kann nicht gefolgt v/erden. Bor gleiche Fehler, der allen Schäden zugrunde liegt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines einheitlichen Schadenereignisses oder eines einheitlichen Vorstoßes, auf den es in der Architekten-Haftpflichtver-Sicherung ankommt. Auf den vorliegenden Fall ist auch die Bestimmung des § 3 II 2/2 AIIB nicht anwendbar. Hiernach gelten mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Schadenereignis. Biese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Einmal stehen die an 18 unterschiedlichen Häusern entstandenen Schäden in keinen zeitlichen Zusammenhang zueinander; sie .sind wegen gleicher Witterungsverhältnisse nur zufällig zur gleichen Zeit auf getreten. Zun anderen haben die Schäden ihre Ursache in der jeweils für das einzelne Haus gefertigten Werkzeichnung • Hierbei hat der Architekt der Klägerin wiederholt den gleichen Bercchnungsfehler gemacht. Hie Schäden beruhen daher auf einer gleichartigen Ursache, aber nicht auf derselben Ursache (zu diesem Unterschied vgl, Wuscovz, AHB 5, Aufl, § 5 Anm, 15). VI, Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagten in vollem Umfcnge als unbegründet; aie ist daher zurück zuweison. Dr. Hauß Wüstenborg Dr. Reinhardt Br, Bukow Dr. Buchholz