Sie Beklagte entzog den Versicherungsschutz, weil er seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt habe, daß er Unfallflucht begangen und in der Schadensanzeige die vor dem Unfall genossene Alkoholmenge falsch angegeben habe. Sie Beklagte versagte dann auch dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, er müsse sich das Verhalten anrechnen lassen, weil dieser sein Repräsentant gewesen sei. sicherter Fahrer die ihm obliegende Aufklärungspflicht in doppelter Weise dadurch verletzt, daß er Fahrerflucht begangen und in der Schadenanzeige den vor dem Unfall genossenen Alkohol falsch angegeben hat. Die Obliegenheitsverletzung schadet nur dem Versicherten; dem Versicherungsnehmer kann sie nur ausnahmsweise zugerechnet werden, insbesondere wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (vgl» die bei Prölso, WCr 17. IIo Zu dem Streit der Parteien, ob der Kläger sich üMHHN Obliegenheitsverletzung anrechnen lassen müsse, weil dieser sein Repräsentant gewesen sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Repräsentanteneigenschaft scheitere daran, daß der Kläger den Bereich, zu dem das versicherte Risiko gehört habe - die Verfügungsbefugnis und die Verantwortlichkeit für den Kraft-wagen nicht vollständig übertragen habe. Denn das Einstehenmüssen für Handlungen oder Unterlassungen eines Dritten, des Repräsentanten, sei aus Billigkeitsgründen nur insoweit geboten, als dieser für den Versi- Überlasse der Versicherungsnehmer hingegen seinen Kraftwagen einem Dritten zu dem Fahren, so lasse er diesen nicht eine Handlung vornehmen, die üblicherweise ihm, dem Versicherungsnehmer, obliege, er lasse sich also nicht "repräsentieren sondern er tue etwas, was im Rahmen des versicherten Risikos liege und als durchaus üblich anzusehen sei. Die Kfz-Haftpflichtversicherung solle einen Versicherungsnehmer gerade auch gegen die Gefahren schützen, die sich aus der Überlassung des Kraftwagens an andere Fahrer ergäben. Stelle aber das Fahren keine »Repräsentation dar, so repräsentiere der Fahrer den Versicherungsnehmer auch nicht, wenn er nach einem Unfall Fahrerflucht begehe oder in der Schadenanzoige Fragen, die er allein beantworten könne, falsch beantworte. Eine Verletzung dieser Obliegenheit durch Unfallflucht des Fahrers kann dem daran nicht beteiligten Versicherungsnehmer nur zugerechnet werden, wenn dei' versicherte Fahrer sein "Repräsentant" gewesen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertrotungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (RGZ 135, 370; BGH VersR 1964, 475 und 1965, 149/50). Der Revision ist deshalb auch nicht damit geholfen, daß zugunsten der Beklagten für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, dem Kläger für die Benutzung des Kraftwagens ein monatliches Entgelt zwischen 50 und 100 IM gezahlt. Dem steht hier entgegen, daß nach den fehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts der Kläger sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für seinen Kraftwagen nicht vollständig begeben hat. Eine Haftung des Versicherungsnehmers für den Dritten ist jedoch nur insoweit geboten, als dem Dritten Handlungen oder Unterlassungen überlassen werden, die zu dem eigentlichen Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers gehören. Der Dritte ist nur Repräsentant, wenn er im Hinblick auf das versicherte Risiko an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann das bloße Fahren des versicherten Fahrzeugs durch einen Dritten nicht als Repräsentation gewertet werden. Denn der Fahrer tut damit nur etwas, was sich im Rahmen des versicherten Risikos hält und als durchaus üblich anzusehen ist. Soll doch die Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer gerade auch gegen die Gefahren schützen, die aus dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs drohen, wenn der Versicherungsnehmer es einem Dritten Stellt aber das Fahren keine Repräsentation dar, so muß das wegen des engen Sachzusammenhangs auch insoweit gelten, als der Fahrer nach einem Unfall nicht anhält, sondern weiter fährt und dadurch die an der Unfallstelle zu erfüllende Aufklärungspflicht verletzt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein Allg. Bedingungen für die KraftverkVers (AKB) § 7 I 2/2; TO § 6 Ahs. 3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist das bloße Pahren des versicherten Fahrzeugs keine Repräsentation. Der Versicherungsnehmer haftet nicht für die Verletzung der Aufklärungspflicht, v/enn nur der versicherte Fahrer Verkehrsunfallflucht begeht. BGH, Urt. v. 20. Mai 1969 - IV ZR 616/68 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iy_zg_6j6/68 URTEIL VerkSndet am 20o Mai 1969 B 1 e c h e r 3 Justizobersckretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit a auf vertreten durch die Vorstandsmitglieder Kornelius Fritze und Karl Heinz Ifl^^MstraBe Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeöbevollmächtigtert Rechtsanwalt gegen Manfred 9 eg 9 ' Kläger und Revisionsbeklagtcn, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundes-richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Hamm vom 20, Dezember 1966 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen gatbestand: Der Kläger hatte sich als Eigentümer eines Volkswagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Als ihm wegen eines Verkehrsunfalls der Führerschein für ein Jahr entzogen wurde, überließ er den Kraftwagen seinem Sportvereinskameraden zu dem Gebrauch. Der Kläger bezahlte weiter die Steuern und die Versicherungsprämien, ließ sich diese Beträge aber von statten. Dieser sorgte für die Wartung und Unterstellung des Wagens. Der Kläger, der den Kraftfahrzeugbrief und einen Zweitschlüssel zurückbehalten hatte, fuhr gelegentlich mit mit. Am 1 . Januar 1965 verursachte Hflüp in DHHP einen Verkehrsunfall. Er fuhr in eine Fußgängergruppe. Sin Fußgänger erlitte dahei tödliche Verletzungen, zwei andere wurden erheblich verletzt. Obwohl KBB erkannt hatte, einen Menschen angefahren zu haben, setzte er seine Fahrt fort, um unerkannt zu entkommen. Er wurde u.a. wegen fahrlässiger üötung und Verkehrsunfallflucht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Sie Beklagte entzog den Versicherungsschutz, weil er seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt habe, daß er Unfallflucht begangen und in der Schadensanzeige die vor dem Unfall genossene Alkoholmenge falsch angegeben habe. Sie Beklagte versagte dann auch dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, er müsse sich das Verhalten anrechnen lassen, weil dieser sein Repräsentant gewesen sei. Ser Kläger ist dem entgegengetreten und begehrt, die Seckungspflicht der Beklagten ihm gegenüber festzustellen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Ser Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. ^ischeidunf:sgründej_ I. Hach dem Berufungsurteil hat als mitver- sicherter Fahrer die ihm obliegende Aufklärungspflicht in doppelter Weise dadurch verletzt, daß er Fahrerflucht begangen und in der Schadenanzeige den vor dem Unfall genossenen Alkohol falsch angegeben hat. Liegen Gründe für eine Obliegenheitsverletzung nur in der Person des Versicherten vor, so bleibt der daraus folgende Rechtsverlust in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die Eigen- und Premd-versicherung ist, grundsätzlich auf die Person des Versicherten beschränkt und berührt nicht das davon unabhängige, selbständige Hecht des Versicherungsnehmers» Die Obliegenheitsverletzung schadet nur dem Versicherten; dem Versicherungsnehmer kann sie nur ausnahmsweise zugerechnet werden, insbesondere wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (vgl» die bei Prölso, WCr 17. Aufl. § 79 Anm. 1 zitierte Rechtsprechung)« IIo Zu dem Streit der Parteien, ob der Kläger sich üMHHN Obliegenheitsverletzung anrechnen lassen müsse, weil dieser sein Repräsentant gewesen sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Repräsentanteneigenschaft scheitere daran, daß der Kläger den Bereich, zu dem das versicherte Risiko gehört habe - die Verfügungsbefugnis und die Verantwortlichkeit für den Kraft-wagen nicht vollständig übertragen habe. N9- d|[^habe nicht wie ein Eigentümer über den V/agen verfügen dürfen. Auch seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Gefahrstandspflicht habe der Kläger sich nicht vollständig begehen. Er habe es überlassen, für die Wartung des Wagens zu sorgen, ihn zur Inspektion vorzuführen und gewisse Reparaturen auszuführen. Er habe . sich&aber, wie eidlich bekundet habe, in groben Zügen von der fortbestehenden Verkehrssicherheit des Wagens überzeugt. RflHBi sei danach nicht Repräsentant des Klägers gewesen. Selbst wenn man das aber annehmen wolle, sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet geblieben. Denn das Einstehenmüssen für Handlungen oder Unterlassungen eines Dritten, des Repräsentanten, sei aus Billigkeitsgründen nur insoweit geboten, als dieser für den Versi- cherungsnehmer etwas tue oder unterlasse, was üblicher weise in der Sphäre des Versicherungsnehmers liege. Das treffe- in der Haftpflichtversicherung z. B. zu, wenn der Repräsentant das versicherte Fahrzeug einem Fahrer ohne Führerschein überlasse, wenn er gegen die Gefahrstandspflicht verstoße oder solche Aufklärungs-Handlungen unterlasse, die in erster Linie dem Versicherungsnehmer oblägen. Überlasse der Versicherungsnehmer hingegen seinen Kraftwagen einem Dritten zu dem Fahren, so lasse er diesen nicht eine Handlung vornehmen, die üblicherweise ihm, dem Versicherungsnehmer, obliege, er lasse sich also nicht "repräsentieren sondern er tue etwas, was im Rahmen des versicherten Risikos liege und als durchaus üblich anzusehen sei. Die Kfz-Haftpflichtversicherung solle einen Versicherungsnehmer gerade auch gegen die Gefahren schützen, die sich aus der Überlassung des Kraftwagens an andere Fahrer ergäben. Stelle aber das Fahren keine »Repräsentation dar, so repräsentiere der Fahrer den Versicherungsnehmer auch nicht, wenn er nach einem Unfall Fahrerflucht begehe oder in der Schadenanzoige Fragen, die er allein beantworten könne, falsch beantworte. Diese Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. III. Der Versicherungsnehmer bat nach § 7 I 2/2 AKB alles zu tun, v*as zur Aufklärung des Tatbestandes dien lieh sein kann. Er muß deshalb nach einem Unfall an-halten und an Ort und Stelle bleiben, damit die notwendigen Feststellungen über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang dos Schadens getroffen werden können. Dieser Obliegenheit kann der Versicherungsnehmer nur genügen, wenn er den Unfallwagen seihst fährt oder darin mitfährt. Ande7*n-falls kann allein der mitversicherte Fahrer der Aufklärungspflicht an der Unfallstolle nachkommen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit durch Unfallflucht des Fahrers kann dem daran nicht beteiligten Versicherungsnehmer nur zugerechnet werden, wenn dei' versicherte Fahrer sein "Repräsentant" gewesen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertrotungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (RGZ 135, 370; BGH VersR 1964, 475 und 1965, 149/50). Die-bloße Überlassung der • Obhut über die versicherte Sache reicht dabei nicht aus, um ein Repräsentantenverbältnis anzunehmen (BGH VersR 1965, 149/50; Prölss VersR 1965, 226). Der Revision ist deshalb auch nicht damit geholfen, daß zugunsten der Beklagten für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, dem Kläger für die Benutzung des Kraftwagens ein monatliches Entgelt zwischen 50 und 100 IM gezahlt. Der Mieter eines Kraftwagens ist entgegen der Auffassung der Revision nicht notwendig der Repräsentant des Vermieters. Dem steht hier entgegen, daß nach den fehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts der Kläger sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für seinen Kraftwagen nicht vollständig begeben hat. Selbst wenn die allgemeinen Voraussetzungen eines Repräsentantenverhältnisses gegeben wären, braucht der Kläger sich im vorliegenden Fall die Verkohrsunfallflucht wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht anrechnen zu lassen. Die Rechtsprechung hat die Haftung des Versicherungsnehmers für seinen Repräsentanten aus Billigkeitsgründen für die Bälle entwickelt, in denen die versicherten Sachen zu ihrer Erhaltung laufender Fürsorge bedürfen (vgl. Möller, Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für das Verhalten Dritter, 1959, 58 ff., 70 ff; Bruck/Möllcr, WG 8. Aufl. § 6 Anm. 93 ff., 101). Hier darf es dem Versicherungsnehmer nicht freistehen, die Lage des Versicherers wesentlich dadurch zu verschlechtern, daß er die versicherten Sachen aus der Hand gibt und sich der Obhut über sie mit der Folge entschlägt, daß der Versicherer gegen den Schaden ungedeckt bleibt, der ihm durch die Fahrlässigkeit des Vertreters des Versicherten erwächst (RG JW 1903, 251/52). Eine Haftung des Versicherungsnehmers für den Dritten ist jedoch nur insoweit geboten, als dem Dritten Handlungen oder Unterlassungen überlassen werden, die zu dem eigentlichen Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers gehören. Der Dritte ist nur Repräsentant, wenn er im Hinblick auf das versicherte Risiko an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann das bloße Fahren des versicherten Fahrzeugs durch einen Dritten nicht als Repräsentation gewertet werden. Denn der Fahrer tut damit nur etwas, was sich im Rahmen des versicherten Risikos hält und als durchaus üblich anzusehen ist. Soll doch die Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer gerade auch gegen die Gefahren schützen, die aus dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs drohen, wenn der Versicherungsnehmer es einem Dritten für kürzere oder längere Zeit zur Benutzung überläßt (BGH VersR 1965» 14-9/50). Bas schuldhafte Verhalten des Fahrers beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs ist in den Versicherungsschutz ausdrücklich eingeschlossen (§10 Nr. 2 c AKB). Stellt aber das Fahren keine Repräsentation dar, so muß das wegen des engen Sachzusammenhangs auch insoweit gelten, als der Fahrer nach einem Unfall nicht anhält, sondern weiter fährt und dadurch die an der Unfallstelle zu erfüllende Aufklärungspflicht verletzt. IV. Auch für die falsche Schadenanzeige, die der Beklagten erstattet hat, braucht der Kläger nicht einzustehen. Denn die Beklagte hat nicht dargetan, daß die unrichtige Wissenserklärung als Vertreter des Klägers, der ihn dazu hätte ermächtigen müssen, abgegeben hat. Infolgedessen ist anzunehracn, daß nur in Erfüllung seiner eigenen Auskunfts- und Aufklärungspflicht, die ihm als mitversichertem Fahrer obgelegen hat, gehandelt hat (zu der Haftung für einen Wissenserklärungsvertreter vgl. BGH VersR 1967, 543/44; Bruck/Köller aaO § 6 Anra. 79 und 94; Möller, Verantwortlichkeit, 25 ff.). V. Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als un"begründet; sie ist daher zurUckzuweisen. Dr. Hauß Johannsen ])r. Pfretzschn Br. Reinhardt Br. Bukow