Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner, Br. Bukow, Braxmaier und Br. Buchholz für Recht erkannt: Damit ist kein Baum mehr für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hafte den Schadensfall als Kollisionsschaden angesehen, in Wirklichkeit handele es sich after um einen "Betriebsverstoß*1. Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen § 565 Abs. 2 ZPO von der rechtlichen Beurteilung des ersten Revisionsurteils ausgegangen und hat festgestellt, welchen Sinn die Parteien mit der BB Nr. 1 verbunden, welchen Zweck sie mit der Änderung verfolgt haften. Die Beklagte hafte damals die Deckung des Schadens zunächst aftgelehnt, weil es sich um einen Kollisionsschaden handele, Kollisionsschäden after vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Dieses Schreiben und die beigefügten Besonderen Bedingungen habe der Bezirksdirektor N^^^ dem Geschäftsführer der Klägerin, H|Bl, vorgelesen und ihm eröffnet, daß die Beklagte den Schaden nur bei Anerkennung der Neufassung der Besonderen Bedingungen decken werde. Die Klägerin habe sich durch ihren Geschäftsführer mit dieser Regelung einverstanden erklärt und den ihr später übersandten Nachtrag Nr. 5 mit der vereinbarten Neufassung der Besonderen Bedingungen widerspruchslos hingenommen. Hierbei sei er davon ausgegangen, daß die zu reparierenden Schiffe in Zukunft nicht mehr von den Leuten der Klägerin bewegt würden, so daß auf diese Y/eise Kollisionsschäden vermieden werden könnten. Denn die Klägerin habe der Neufassung der Besonderen Bedingungen und damit auch dem Ausschluß von Kollisionsschäden jeder Art uneingeschränkt zugestimmt. Das Berufungsgericht hält die Beklagte danach für leistungsfrei, weil nach dem übereinstimmenden Y/illen der Parteien Kollisionsschäden jeder Art nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes seien. Die von der Revision zitierten Schriftsätze der Beklagten ergeben nichts dafür, daß die Beklagte vom Versicherungsschutz nur diejenigen Kollisionsschäden ausschließen wollte, die von der FlußkaskoverSicherung des Schiffseigners gedeckt werden. Weiter meint die Revision, daß die Parteien, als sie über die Regulierung des ersten Schadensfalles und die damit verbundene Änderung der Besonderen Bedingungen verhandelt hätten, unter einem Kollisionsschaden nur einen Schaden verstanden hätten, wie er sich vorher zugetragen habe. Die Revision wiederholt damit das Vorbringen der Klägerin in der Vorinstanz, dem das Berufungsgericht jedoch zu Recht nicht gefolgt ist. Aus dem gleichen Vorgang wußte die Klägerin, daß es Kollisionsschäden gibt, die nicht durch die Flußkaskoversicherung des Sehiffseig-ners gedeckt sind und die Beklagte auch diese Kollisionsschäden vom Versicherungsschutz ausschließen wollte* Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Vorstellung des Geschäftsführers der Klägerin, die Klägerin werde in Zukunft bei einem entsprechenden Verhalten ihrer Deute Kollisionsschäden vermeiden können, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Hat der Geschäftsführer der Klägerin damals wegen des Schadensfalles, der sich zuvor ereignet hatte, auch nur an eine bestimmte Art von Kollisionsschäden gedacht, so sind seine Vorstellungen damit noch nicht, selbst Bas ist vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien sich nicht mit dem künftigen Ausschluß von Kolli-sionsschäden schlechthin begnügt haben, sondern darüber auf Wunsch der Beklagten bewußt hinausgegangen sind. Ben vollständigen und uneingeschränkten Ausschluß von Kollisionsschäden, über den man sich geeinigt hatte, konnten die Parteien kaum klarer und deutlicher zu dem Ausdruck bringen, als es durch die vereinbarte Neufassung der BB Nr. 1 geschehen ist. Schließlich hatte die Klägerin sich noch auf das Zeugnis des Bezirksdirektors und auf eine Anhörung des Geschäftsführers für ihr Vorbringen be- Auch die Erhebung dieses Beweises konnte ohne Verletzung des § 286 ZPO "unterbleiben, weil für den vorliegenden Fall nur erheblich war, ob die Beklagte zu einer Deckung der nicht durch die Flußkaskoversicherung gedeckten Kollisionsschäden bereit gewesen war und die Parteien sich darüber trotz des vereinbarten Ausschlusses aller Kollisionsschäden geeinigt hatten. Im übrigen konnte der Beweisantrag mangels abweichender Angaben nur auf die Verhandlung bezogen werden, die die Parteien durch ihre Vertreter Über die Regulierung des ersten Schadensfalles und die damit verbundene Änderung der Besonderen Bedingungen geführt hatten.
BUNDESGERICHTSHOF 2032 013 IM NAMEN DES VOLKES IV-ZR.6JAZ68 URTEIL Verkünde« m 5. Mai 1969 B 1 e c h e r , Justizobersokretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in clem Rechtsstreit der Firma K und vertreten durch ihren Ge sch* Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die^^^^_ _____ HflHHUVTPostfach, vertreten Vorsitzenden Dr. Gustav (feplatz. •Gesellschaft, lurch ihren Vorstands- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2 / P Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Mai 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner, Br. Bukow, Braxmaier und Br. Buchholz für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Karlsruhe vom 18. Januar 1967 wird zurüekge-v/iesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin war für die Haftpflicht aus ihrem Betrieb, für Schiffs- und Motorenreparaturen bei der Beklagten versichert. Am 5* Pebruar 1961 lag das Motorschiff «Rhenus” vor dem Betriebsgelände der Klägerin im Hafenbecken. Gegen 18 Uhr wollten die Arbeiter der Klägerin den reparierten Schiffsmotor probelaufen lassen. Bie 650 PS starke Maschine sprang dabei sofort mit voller Kraft an und ließ sich nicht anhalten. Infolgedessen riß sich das ordnungsgemäß festgemachte Schiff los, geriet steuerlos in Pahrt und beschädigte eine auf dem Nachbargelände befindliche Krananlage. Die Klägerin begehrt wegen dieses Schadensfalles von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil es sich um einen vom Versicherungs schütz ausgeschlossenen Kollisionsschaden handele. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 2urückverwiesen. Auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 9» Dezember 1965 - II ZR 165/63 (VersR 1966, 129) - wird Bezug genommen. Das Oberlandesgericht hat nunmehr die Klage abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Versicherungsschutz weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels . Bntscheidungsgründe: I. Der Nachtrag Nr. 5 zu dem Versicherungsvertrag der Parteien enthält eine Neufassung der Besonderen Bedingungen. Die Besondere Bedingung Nr. 1 - im folgenden BB Nr. 1 - lautet wie folgt: "Kollisionsschäden jeder Art sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes". Nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, daß es sich ira vorliegenden Falle um einen Kollisionsschaden handelt und daß die Parteien den Nachtrag Nr. 5 rechtsv/irksam ver- einbart haften. Damit ist kein Baum mehr für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hafte den Schadensfall als Kollisionsschaden angesehen, in Wirklichkeit handele es sich after um einen "Betriebsverstoß*1. II. Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen § 565 Abs. 2 ZPO von der rechtlichen Beurteilung des ersten Revisionsurteils ausgegangen und hat festgestellt, welchen Sinn die Parteien mit der BB Nr. 1 verbunden, welchen Zweck sie mit der Änderung verfolgt haften. Es hat geprüft, oft der Wortlaut der Bedingung mit dem Willen.\der Parteien üftereinstimmt, den sie bei Vereinbarung der Bedingung gehabt haften. Es hat dazu ausgeführt: Im Februar 1959 sei es zu einem Schadensfall gekommen. Ein bei der Klägerin zur Reparatur liegendes Schiff sei von ihren Beuten verholt worden. Hierdurch sei eine auf dem Kachftargelöhde befindliche Krananlage - die gleiche Anlage, die jetzt wieder betroffen sei - beschädigt worden. Die Beklagte hafte damals die Deckung des Schadens zunächst aftgelehnt, weil es sich um einen Kollisionsschaden handele, Kollisionsschäden after vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. An dieser Ansicht hafte die Beklagte festgehalten, am 28. August 1959 aber ihrem Bezirksdirektor Heser geschrieben, daß sie wegen des günstigen Schsdensverlaufs bereit sei, den Schaden im Xulanzwege zu übernehmen, ln dem Schreiben heißt es dazu weiter: 11 Voraus Setzung für die Kulanzentsohädigung ist 'Jedoch, daß aemTVertrag"künftig aie~beigefügte Besondere Bedingung zugrunde gelegt wird, die irgendwelche Meinungsverschiedenheiten Uber den Ausschluß von Kollisionsschäden künftig aus-schließt.» Dieses Schreiben und die beigefügten Besonderen Bedingungen habe der Bezirksdirektor N^^^ dem Geschäftsführer der Klägerin, H|Bl, vorgelesen und ihm eröffnet, daß die Beklagte den Schaden nur bei Anerkennung der Neufassung der Besonderen Bedingungen decken werde. Die Klägerin habe sich durch ihren Geschäftsführer mit dieser Regelung einverstanden erklärt und den ihr später übersandten Nachtrag Nr. 5 mit der vereinbarten Neufassung der Besonderen Bedingungen widerspruchslos hingenommen. Bei seiner persönlichen Anhörung habe die Gründe dargelegt, die ihn seinerzeit bestimmt hätten, für die Klägerin der Änderung der Besonderen Bedingungen zuzustimmen. Hierbei sei er davon ausgegangen, daß die zu reparierenden Schiffe in Zukunft nicht mehr von den Leuten der Klägerin bewegt würden, so daß auf diese Y/eise Kollisionsschäden vermieden werden könnten. Diese Vorstellung Rennigs sei aber Beweggrund geblieben und nicht Vertragsinhalt -geworden. Denn die Klägerin habe der Neufassung der Besonderen Bedingungen und damit auch dem Ausschluß von Kollisionsschäden jeder Art uneingeschränkt zugestimmt. Bine rechtsverbindliche Binschränkung des klaren und umfassenden Wortlautes der BB Nr. 1 hätte darin zun Ausdruck kommen müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hält die Beklagte danach für leistungsfrei, weil nach dem übereinstimmenden Y/illen der Parteien Kollisionsschäden jeder Art nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes seien. Dieser Ausschluß umfasse alle'denkbaren Kollisionsschäden ohne Rücksicht auf ihre Ursache, so daß es keinen Unterschied mache, ob die Kollision durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oOo durch Menschenkraft oder durch Maschinenkraft ausgelöst worden sei. III. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und ihre rechtliche Würdigung lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie tragen die angefochtene Entscheidung. Vergeblich bemüht sich die Revision darzutun, daß die Parteien die Ausschlußklausel in einem engeren Sinne als im "Wortlaut zu dem Ausdruck komme verstanden hätten. Die von der Revision zitierten Schriftsätze der Beklagten ergeben nichts dafür, daß die Beklagte vom Versicherungsschutz nur diejenigen Kollisionsschäden ausschließen wollte, die von der FlußkaskoverSicherung des Schiffseigners gedeckt werden. Die Revision unterstellt der Beklagten damit einen der Revision allein sinnvoll erscheinenden Willen, kann dafür aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeben. Weiter meint die Revision, daß die Parteien, als sie über die Regulierung des ersten Schadensfalles und die damit verbundene Änderung der Besonderen Bedingungen verhandelt hätten, unter einem Kollisionsschaden nur einen Schaden verstanden hätten, wie er sich vorher zugetragen habe. Das will die Revision der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin entnehmen, wonach RflHMer Neufassung der Ausschlußklausel deshalb zugestimmt habe, weil er der. Auffassung gewesen sei, daß es künftig keine Kollisionsschäden mehr geben werde, wenn die Leute der Klägerin die zu reparierenden Schiffe nicht mehr bev/egen i würden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei diese Vorstellung Vertragsinhalt, zu demindest aber Geschäftsgrundlage geworden. Die Revision wiederholt damit das Vorbringen der Klägerin in der Vorinstanz, dem das Berufungsgericht jedoch zu Recht nicht gefolgt ist. Das Berufungsgericht hat den Bezirksdirektor der Beklagten und den Geschäftsführer der Klägerin eingehend über den Inhalt und das Ergebnis der Verhandlung gehört, die zu der Vereinbarung der Besonderen Bedingungen geführt hat. Es hat danach ohne Rechtsfehler als erwiesen ansehen können, daß die Beklagte Kollisionsschäden jeder Art, d. h. alle überhaupt vorkommenden Kollisionsschäden ausschließen wollte und die Klägerin dem vorbehaltlos zugestimmt hat. Der Klägerin war dabei aus der Behandlung des ersten Schadensfalles bekannt, was "Kollisionsschäden1* sind - Schäden aus dem Zusammenstoß eines sich bewegenden Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen. Aus dem gleichen Vorgang wußte die Klägerin, daß es Kollisionsschäden gibt, die nicht durch die Flußkaskoversicherung des Sehiffseig-ners gedeckt sind und die Beklagte auch diese Kollisionsschäden vom Versicherungsschutz ausschließen wollte* Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Vorstellung des Geschäftsführers der Klägerin, die Klägerin werde in Zukunft bei einem entsprechenden Verhalten ihrer Deute Kollisionsschäden vermeiden können, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Hat der Geschäftsführer der Klägerin damals wegen des Schadensfalles, der sich zuvor ereignet hatte, auch nur an eine bestimmte Art von Kollisionsschäden gedacht, so sind seine Vorstellungen damit noch nicht, selbst oCo wenn sie dem Vertreter der Beklagten nicht verborgen geblieben sind, Vertragsinhalt oder Geschäftsgrundlage geworden. Bas ist vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien sich nicht mit dem künftigen Ausschluß von Kolli-sionsschäden schlechthin begnügt haben, sondern darüber auf Wunsch der Beklagten bewußt hinausgegangen sind. Bie Beklagte wollte in Zukunft jede Meinungsverschiedenheit über den Ausschluß von Kollisionsschäden vermeiden und verlangte aus diesem Grunde den Ausschluß von Kollisionsschäden jeder Art,d. h. aller denkbaren Kollisionsschäden ohne Rücksicht auf die auslösende Ursache oder auf anderweitige Beckung. Bern stimmte die Klägerin vorbehaltlos au, wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat. Ben vollständigen und uneingeschränkten Ausschluß von Kollisionsschäden, über den man sich geeinigt hatte, konnten die Parteien kaum klarer und deutlicher zu dem Ausdruck bringen, als es durch die vereinbarte Neufassung der BB Nr. 1 geschehen ist. Auch die in diesem Zusammenhang von der Revision noch erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Bie Vorstellungen des Geschäftsführers der Klägerin, daß die Leute der Klägerin die zu reparierenden Schiffe künftig liegen lassen und nicht mehr durch Verholen der Brühte in ihrer Lage verändern sollten, sind Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen und vom Berufungsgericht gewürdigt worden. Bin Verfahrensverstoß wegen unterbliebener Beweiserhebung ist insoweit nicht ersichtlich. Zur Ansicht der Klägerin, bei den Vorstellungen habe es sich tfnicht um ein Motiv, sondern um Voraussetzung und Vertragsinhaltft gehandelt, brauchten die dafür angetretenen Beweise (Zeugnis des Bezirksdirektors N^HP und Anhörung des Geschäftsführers B|BI) nicht erhoben zu werden, denn der Beweisantrag der Klägerin hatte nicht Tatsachen zu dem Gegenstand, sondern rechtliche Subsumtionen, die allein dem Gericht obliegen. Schließlich hatte die Klägerin sich noch auf das Zeugnis des Bezirksdirektors und auf eine Anhörung des Geschäftsführers für ihr Vorbringen be- rufen, die Beklagte habe verständlicherweise keine durch die Flußkaskoversicherung gedeckten Risiken übernehmen wollen, während die Klägerin umgekehrt die Deckung aller Haftpflichtrisiken gewollt habe, die ihren Betrieb betroffen hätten und nicht unter die FlußkaskoVersicherung gefallen seien. Auch die Erhebung dieses Beweises konnte ohne Verletzung des § 286 ZPO "unterbleiben, weil für den vorliegenden Fall nur erheblich war, ob die Beklagte zu einer Deckung der nicht durch die Flußkaskoversicherung gedeckten Kollisionsschäden bereit gewesen war und die Parteien sich darüber trotz des vereinbarten Ausschlusses aller Kollisionsschäden geeinigt hatten. Im übrigen konnte der Beweisantrag mangels abweichender Angaben nur auf die Verhandlung bezogen werden, die die Parteien durch ihre Vertreter Über die Regulierung des ersten Schadensfalles und die damit verbundene Änderung der Besonderen Bedingungen geführt hatten. Hierüber waren NfBB und aber bereits ausführlich vernommen worden. Es handelte sich deshalb um einen Antrag auf wiederholte Vernehmung eines Zeugen, deren Anordnung nach § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts stand. Eine Verletzung dieses Ermessens ist nicht ersichtlich. «CO - io - IV. Kach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Johannsen Br. Pfretzsehner Br. Bukov; Braxmaier Br. Buchholz