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BGH · IV ZR 612/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 612/68

Bedingungen für die KraftverkVers (AKB) § 2 Nr„ 2 c; StVZO § 12 Abs. 2 Der Versicherungsnehmer fährt nicht öhne die vorge-schriebene Fahrerlaubnis, wenn er die im Führerschein eingetragene Auflage, heim Fahren eine Schutzbrille zu tragen, nicht befolgt, Die Beklagte lehnte es ah, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil er hei der Unfallfahrt keine Schutzbrille getragen und damit hei Eintritt des Versicherung sf all es nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe. Each § 2 Kr. 2 c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Zu dem Streit der Parteien über die Anwendbarkeit der Führerscheinklausel auf den vorliegenden Fall hat das Landgericht ausgeführts Der Kläger müsse nach der Eintragung in seinen Führerschein beim Fahren eine Schutzbrille tragen. Hierbei handele es sich rechtlich nicht um eine Bedingung, sondern um eine Auflage , der der Kläger nach § 12 Abs. 2 StVZO nachzukommen habe. Der Kläger habe deshalb die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt, auch wenn er bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Schutzbrille getragen habe. Der in § 2 Nr. 2 c AKB verwendete Ausdruck "Fahrerlaubnis" ist ein in § 2 StVG und §§ 4 ff StVZO genau festgelegter Rechtsbegriff und bedeutet die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erteilte behördliche Ermächtigung zu dem Führen eines Kraftfahrzeugs der in Frage kommenden Art (BGHZ 2, 360/61; 7, 311/12). Der Kläger erhielt seine Fahrerlaubnis im Mai 1956, Nach der damals geltenden Fassung des § 12 Abs. 2 StVZO konnte die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Bedingungen erteilen, wenn der Antragsteller zu dem Führen von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet war, z.B. eine Brille tragen mußte. Wäre die Verpflichtung des Klägers, beim Pahren eine Schutzbrille zu tragen, eine echte Bedingung im Rechtssinn, so hinge die Rechtswirksamkeit der ihm erteilten Fahrerlaubnis von seinem künftigen ungewissen Verhalten ab» Je nachdem, ob er mit oder ohne Brille fährt, würde er das eine Mal mit,das andere Mal ohne Fahrerlaubnis fahren und sich im letzten Falle eines Vergehens nach § 21 StVG n.F, (§24 StVG a.F.) schuldig machen. In der Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß ein im Führerschein eingetragenes Gebot zu dem Tragen einer Brille keine Bedingung, sondern eine Auflage darstellt (so OLG Stuttgart KJW 1962, 1929; Kammergericht VRS 26, 213 - JR 1964, 108; OLG Schleswig VerkMitt. Der § 12 StVZO erlaubt der Verwaltungsbehörde nur, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis "Auflagen’’^ zu machen, denen der Betroffene mit der Folge nachzukommen hat, daß bei Mißachtung der Auflage die Erlaubnis entzogen werden kann. Ihre Rechtswirksamkeit und ihr Fortbestand kann nicht von dem ungewissen künftigen Verhalten des Fahrers dergestalt abhängen, daß die Fahrerlaubnis bei vorschriftswidrigem Verhalten erlischt, aber sofort wieder auflebt, sobald der Fahrer sich vorschriftsmäßig verhält. Von einem Fahrer, der unter Mißachtung der in seinem Führerschein stehenden Anordnung beim Fahren keine Brille getragen hat, kann man nicht sagen, er sei ohne Fahrerlaubnis gefahren. Sein Verhalten ist vielmehr dahin zu beurteilen, daß er zwar die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen, aber die Verpflichtung zu dem Tragen einer Brille nicht erfüllt hat. tigt; sie ist auch sachlich gerechtfertigt, weil die Verletzung einer Auflage in der Regel nicht so schwer wiegt wie ein Pahren ohne Führerschein. Demgegenüber macht die Revision geltend, die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis sei gegenständlich beschränkt, weil der Kläger ohne Brille nur ein Fahrzeug mit geschlossenem Führersitz fahren dürfe. Die Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis allerdings nach §12 Abs. 2 Satz 2 StVZO auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken. Denn die Fahrerlaubnis des Klägers ist nicht auf eine bestimmte Fahrzeugart oder auf die Benutzung eines besonders hergerichteten Fahrzeugs beschränkt, sondern schreibt ihm vor, beim Führen von Fahrzeugen mit offenem Führersitz eine Schutzbrille zu tragen, und macht ihm damit ein bestimmtes persönliches Verhalten zur Auflage. Bas Landgericht hat noch die Vornahme einer Gefahrerhöhung durch den Kläger geprüft, aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1965, 654) verneint, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger ständig oder ganz überwiegend ohne Schutzbrille gefahren sei.

Zitierte Normen: § 21 StVG § 2 AKB2008_alt
FahrerlaubnisAuflageSchutzbrilleStVZOFahrzeugBrBedingungKlägerFührerschein

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Allg. Bedingungen für die KraftverkVers (AKB) § 2 Nr„ 2 c; StVZO § 12 Abs. 2
Der Versicherungsnehmer fährt nicht öhne die vorge-schriebene Fahrerlaubnis, wenn er die im Führerschein eingetragene Auflage, heim Fahren eine Schutzbrille zu tragen, nicht befolgt,
BGH, Urt. Vo 9» April 1969 - IV ZR 612/68 - OLG -----
LG Konstanz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_612/68
URTEIL
Verkündet am
9. April 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	und
~Y—WW^aufG ________________________
treten durch die Vorstandsmitglieder Sigmun Br. Walter	und	Br.	Lothar
 Istraße
ver-
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Hilfsarbeiter Albert
 Haus Nr
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr0 Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der II* Zivilkammer des Landgerichts KonstantKvom 13» Januar 1967 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger besitzt einen Führerschein der Klasse 4 mit folgendem Eintrag:
"Wegen Erblindung des linken Auges ist beim Rühren von Fahrzeugen mit offenem Führersitz eine Schutzbrille zu tragen."
Der Kläger war als Halter eines Leichtkraftrades bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 25. Juli 1962 stieß der Kläger, der ohne Schutzbrille fuhr, mit einem von rechts kommenden, vorfahrtberechtigten Mopedfahrer zusammen. Dieser erlitt bei dem Sturz so schwere Verletzungen, daß er noch an der Unfallstelle starb.
 
Die Beklagte lehnte es ah, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil er hei der Unfallfahrt keine Schutzbrille getragen und damit hei Eintritt des Versicherung sf all es nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt habe. Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzusteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Sprungrevision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I. Each § 2 Kr. 2 c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Zu dem Streit der Parteien über die Anwendbarkeit der Führerscheinklausel auf den vorliegenden Fall hat das Landgericht ausgeführts Der Kläger müsse nach der Eintragung in seinen Führerschein beim Fahren eine Schutzbrille tragen. Hierbei handele es sich rechtlich nicht um eine Bedingung, sondern um eine Auflage , der der Kläger nach § 12 Abs. 2 StVZO nachzukommen habe. Tue er das nicht, so werde dadurch seine Fahrerlaubnis nicht von selbst unwirksam. Die Verwaltungsbehörde habe nur die rechtliche Möglichkeit, die erteilte Fahrerlaubnis dem Kläger wieder zu entziehen, wenn dieser die ihm gemachte Auflage nicht befolge. Der Kläger habe deshalb die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt, auch wenn er bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Schutzbrille getragen habe.
Dem ist zuzustimmen.
Der in § 2 Nr. 2 c AKB verwendete Ausdruck "Fahrerlaubnis" ist ein in § 2 StVG und §§ 4 ff StVZO genau festgelegter Rechtsbegriff und bedeutet die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erteilte behördliche Ermächtigung zu dem Führen eines Kraftfahrzeugs der in Frage kommenden Art (BGHZ 2, 360/61; 7, 311/12). Art und Inhalt der Fahrerlaubnis ergeben sich aus der darüber ausgestellten amtlichen Bescheinigung, dem Führerschein.
Der Kläger erhielt seine Fahrerlaubnis im Mai 1956, Nach der damals geltenden Fassung des § 12 Abs. 2 StVZO konnte die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Bedingungen erteilen, wenn der Antragsteller zu dem Führen von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet war, z.B. eine Brille tragen mußte. Die Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli I960 (BGBl I 485) ersetzte das Wort "Bedingungen" durch das Wort "Auflagen". Die Änderung erfolgte nach der amtlichen Begründung (VerkBl I960, 458 zu 11) "aus rechtstheoretischen Erwägungen" und hatte "nur redaktionelle Bedeutung"; sie sollte also die bisherige Regelung nicht ändern, sondern nur klarer und zutreffender zu dem Ausdruck bringen. Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. Juli 1963 (BGBl I 539) fügte dann in § 12 Abs. 2 StVZO nach dem ersten Halbsatz noch den folgenden Halbsatz ein; "Der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen" (vgl. dazu die amtl. Begr., VerkBl, 1963, 395). Beide Änderungen haben zur Klärung der Streitfrage beigetragen, ob im Führerschein eingetragene Anordnungen der Verwaltungsbehörde, die vom Fahrer ein bestimmtes persönliches Verhalten verlangen, insbesondere die Benutzung eines an seine
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Person gefundenen Hilfsmittels, wie z0Bt das Tragen einer Brille, rechtlich Bedingungen oder Aiu f -lagen darstellen.
Wäre die Verpflichtung des Klägers, beim Pahren eine Schutzbrille zu tragen, eine echte Bedingung im Rechtssinn, so hinge die Rechtswirksamkeit der ihm erteilten Fahrerlaubnis von seinem künftigen ungewissen Verhalten ab» Je nachdem, ob er mit oder ohne Brille fährt, würde er das eine Mal mit,das andere Mal ohne Fahrerlaubnis fahren und sich im letzten Falle eines Vergehens nach § 21 StVG n.F, (§24 StVG a.F.) schuldig machen. Ist die besagte Verpflichtung hingegen als eine Auflage, als eine zur Fahrerlaubnis selbständig hinzuzutretende und davon unabhängig erzwingbare Anordnung anzusehen, so läßt eine Zuwiderhandlung die Rechtswirksamkeit und den Bestand der Fahrerlaubnis unberührt. Es liegt dann nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG n.F. (zuvor eine Übertretung nach § 21 StVG a,F,) vor. In der Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß ein im Führerschein eingetragenes Gebot zu dem Tragen einer Brille keine Bedingung, sondern eine Auflage darstellt (so OLG Stuttgart KJW 1962, 1929; Kammergericht VRS 26, 213 - JR 1964, 108; OLG Schleswig VerkMitt. 1965, 76 Nr, 118 und OLG Bamberg VersR 1968, 242. - A.A.
ÖOGH VersR 1963, 173 und 1966, 502 zu § 61 Abs. 1 KFG, wonach abweichend von der geltenden Fassung des § 12 Abs. 2 StVZO Bedingungen, Befristungen oder Örtliche Einschränkungen im Führerschein einzutragen sind, wenn es das Interesse der Verkehrssicherheit erfordert). Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an; sie findet auch in der Rechtslehre mehr und mehr Zustimmung (vgl. Floegel/Hartung/Jagusch, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl* S. 796 und 1619, damit allerdings unvereinbar S. 836;
Scheler VersR 1967, 838/39; Wahle VersR 1963 174/75 und
 
1966, 504; WussowsAKB 7. Aufl. § 2 Anm. 63 und 68; Informationen zu dem Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1967,
87. - A.A. Hartung JR 1964, 109; Müller (Full/Möhl/Rüth), Straßenverkehrsrecht 22„ Aufl. I § 12 StVZO RNr. 10; Krumme, Kraftverkehrsrecht von A- Z, Sehfähigkeit im Straßenverkehr, Bl« 4; Prölss, WO 17. Aufl. § 2 AKB Anm. 4 B).
Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist ein begünstigender, gesetzesgebundener Verwaltungsakt. Die Fahrerlaubnis kann nicht unter einer Bedingung erteilt werden (BGH VerkMitt. I960, 71 Nr. 104), weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der § 12 StVZO erlaubt der Verwaltungsbehörde nur, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis "Auflagen’’^ zu machen, denen der Betroffene mit der Folge nachzukommen hat, daß bei Mißachtung der Auflage die Erlaubnis entzogen werden kann. Um insoweit Zweifel auszuschließen, hat der § 12 Abs. t StVZO im Jahre I960 die seither geltende Fassung erhalten. Die darin getroffene Regelung folgt aus der Rechtsnatur der Fahrerlaubnis, die als Dauererlaubnis klare Verhältnisse schaffen soll. Ihre Rechtswirksamkeit und ihr Fortbestand kann nicht von dem ungewissen künftigen Verhalten des Fahrers dergestalt abhängen, daß die Fahrerlaubnis bei vorschriftswidrigem Verhalten erlischt, aber sofort wieder auflebt, sobald der Fahrer sich vorschriftsmäßig verhält. Von einem Fahrer, der unter Mißachtung der in seinem Führerschein stehenden Anordnung beim Fahren keine Brille getragen hat, kann man nicht sagen, er sei ohne Fahrerlaubnis gefahren. Sein Verhalten ist vielmehr dahin zu beurteilen, daß er zwar die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen, aber die Verpflichtung zu dem Tragen einer Brille nicht erfüllt hat. Diese differenzierte Beurteilung ist nur bei Annahme einer Auflage möglich, weil ein Verstoß gegen diesen selbständigen Verwaltungsakt den Bestand der Fahrerlaubnis nicht beeinträch-
 
tigt; sie ist auch sachlich gerechtfertigt, weil die Verletzung einer Auflage in der Regel nicht so schwer wiegt wie ein Pahren ohne Führerschein.
Demgegenüber macht die Revision geltend, die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis sei gegenständlich beschränkt, weil der Kläger ohne Brille nur ein Fahrzeug mit geschlossenem Führersitz fahren dürfe. Da er sich daran nicht gehalten habe, sei er ohne Fahrerlaubnis gefahren. Er sei deshalb nicht anders zu behandeln wie ein Fahrer, der nicht beachtet habe, daß er wegen seines steifen Fusses nur ein Fahrzeug mit automatischer oder handbetriebener Kupplung fahren dürfe.
Der Einwand der Revision greift nicht durch. Die Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis allerdings nach §12 Abs. 2 Satz 2 StVZO auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken.
Ob eg berechtigt ist, in § 12 StVZO zwischen "persönlichen" und "gegenständlichen" Auflagen zu unterscheiden (vgl. dazu kritisch Hartung JR 1964? 109)» kann hier unerörtert bleiben. Denn die Fahrerlaubnis des Klägers ist nicht auf eine bestimmte Fahrzeugart oder auf die Benutzung eines besonders hergerichteten Fahrzeugs beschränkt, sondern schreibt ihm vor, beim Führen von Fahrzeugen mit offenem Führersitz eine Schutzbrille zu tragen, und macht ihm damit ein bestimmtes persönliches Verhalten zur Auflage.
Der Kläger hat danach bei Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt. Er ist allerdings der Auflage, beim Fahren eine Schutzbrille zu tragen, nicht nachgekommen. In diesem Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO liegt aber keine Verletzung der Füh-
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rerscheinklausel des § 2 Nr, 2 c AKB, da diese es allein auf das Vorhandensein der Fahrerlaubnis abstellt, Für eine Erweiterung des Anwendungsgebietes des § 2 Nr, 2 o AKB auf die Nichterfüllung der mit der Fahrerlaubnis verbundenen Auflage ist kein Raum. Eine auch in diesen Fällen eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers hätte klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck kommen müsseno Bas ist nicht geschehen.
II. Die Beklagte ist auch aus einem sonstigen Rechtsgrunde nicht leistungsfrei geworden. Bas Landgericht hat noch die Vornahme einer Gefahrerhöhung durch den Kläger geprüft, aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1965, 654) verneint, weil nicht erwiesen sei, daß der Kläger ständig oder ganz überwiegend ohne Schutzbrille gefahren sei.
Nach alledem erweist sich die Sprungrevision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Br. Hauß	Wüstenberg	Br. Reinhardt
 Br, Bukow	Ihr.	Buchholz