Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. In den Besonderen Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung ist in § 2 unter Ziff.1 bestimmt: "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis un- Wie die späteren polizeilichen Ermittlungen ergeben haben, kam der Wagen etwa 64 n vor einem rechte neben der Straße stehenden Betonbunker - in Fahrtrichtung von Br. GedlB gesehen -von der Fahrbahn ab, fuhr in gerader Linie über oine mit Gras bewachsene Fläche auf den Bunker zu und stieß frontal gegen die Bunkerwand. Nach § 2 der Besonderen Bedingungen der Beklagten für die TJnfall-Zusatzversicherung steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nur zu, wenn erwiesen ist, daß der Ehemann der Klägerin unfreiwillig den Tod gefunden hat. Nach dieser Vorschrift müßte die Beklagte beweisen, daß der Ehemann der Klägerin freiwillig in den Tod gegangen ist. Der Tod des Ehemannes der Klägerin war ein Ereignis, das Ansprüche für die Bezugsberechtigten begründen konnte. Nach dem 2ur Zeit des Unfalls geltenden vertraglichen Vereinbarungen hatte der Bezugsberechtigte zu beweisen, daß der Verstorbene nicht freiwillig in den Tod gegangen war, § 180 a VVG hat die Bev/eislast umgekehrt. Die Versicherungsgesellschaften haben regelmäßig ihre Bedingungen so gefaßt, daß das unfreiwillige Erleiden des Todes eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistung ist. Bei der Bev/eis-würdigung ist von der Lebenserfahrung auszugehen, daß ein Mensch sich im allgemeinen ohne besonderen Anlaß keine Körperverletzung zufügt oder den Tod sucht. Er muß den Gericht die Überzeugung vermitteln, daß diese Umstände wirklich gegeben waren (BGH VersR 1966, 29)« V/enn das geschehen ist, muß der Kläger beweisen, daß ungeachtet dessen der Unfall sich unfreiwillig ereignet hat. Abgesehen davon kann aber auch das Unfallgeschehen selbst, die Art und Weise, v/ie sich der Unfall zugetragen hat, ergeben, daß der Unfall von dem Verletzten oder Verstorbenen vorsätzlich her.l?eige-führt worden ist. Sind keine Beweggründe für einen Freitod erkennbar, dann wird der Beweis des unfreiwilligen Unfalls in aller Regel geführt sein, wenn nach dem Unfallgeschehen die Itiöglichkeit besteht, daß dieser unfreiwillig erlitten ist. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme über das Geschehen selbst, das den Tod verursacht habe, lasse einen Unfall so zweifelhaft erscheinen, daß der Beweis dafür auch bei geringeren Anforderungen an die Bev/eispflicht der Klägerin nicht für ausreichend geführt erachtet werden könne. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht nur geringe Anforderungen an die Beweispflicht der Klägerin gestellt. Bie Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme für das Geschehen selbst, das den Tod verursacht habe, einen Unfall so zweifelhaft erscheinen lasse, daß der Beweis dafür auch bei geringeren Anforderungen an die Beweispflicht der Klägerin nicht für geführt erachtet werden könne, wird von der Revision erfolgreich angegriffen. Bann habe er 30inen Wagen beschleunigt, die Eheleute überholt, sei von der Straße abgekommen, auf das mit hohen Gras bewachsene Gelände gelangt und nach einer Fahrtstrecke von 64 m trotz Vollbremsung, die das Berufungsgericht unterstellt hat, mit einer Geschv/indigkeit von mindestens 80 km/h gegen die Betonv/and geprallt. Beachtet man, daß die Straße ziemlich gerade verlief, daß der Verunglückte mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit fuhr, die Eheleute beim Überholen schnitt, und berücksichtigt man die Behauptung der Klägerin, er 3ei auch sonst sehr schnell und unachtsam gefahren« dann ist ein unfreiwilliges Abkommen von der Straße nicht fernliegend, zu demal sich aus den Ermittlungsakten ergibt, daß er unter einem wenn auch nicht starkem Alkoholeinfluß stand. Bas Berufungsgericht trifft keine eindeutige Feststellung darüber, ob der Verunglückte seinen Wagen gebremst hat, nachdem er von der Straße abgekommen war. Dr. Schmidt zutreffend seien und führt aus, auch wenn der Verunglückte seinen Wagen vor den Aufprall auf den Bunker noch gebremst habe, so folge daraus nicht ohne weiteres, daß er unfreiwillig auf den Bunker aufgeprallt sei; denn es könne sich bei dem Brensvorgang auch um eine unwillkürliche oder unbewußte Bewegung infolge eines rein instinktiven Duckens oder Beugens des Körpers vor den bevorstehenden Aufprall gehandelt haben. Dafür spreche, daß der Verunglückte nur gebremst und jeden Versuch unterlassen habe, den Wagen von Bunker ab2ulenken. Nach den Angaben der Sachverständigen muß es sich un eine Vollbrensung gehandelt haben, die keine sichtbaren Bremsspuren auf der Grasnarbe zurückzulassen brauchte. Außerdem ergaben die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 10 seines Gutachtens, daß der Verunglückte bereits kurze Zeit, nachdem er von der Straße abgekoramen war, gebremst haben muß. Dr. Kößler, so legten die Umstände die Annahme nahe, daß Dr. GeflBH^ durch Unachtsamkeit von der Straße abgekommen ist, dieses alsbald bemerkt, deswegen scharf gebremst und nur durch eine Fehlhandlung versäumt hat, den Wagen herumzureißen und
BUNDESGERICHTSHOF It / 2032 008 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 611/68 URTEIL Verkündet am 23« April 19^9 Blocher» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Witwe Irmingard MflHfeveg •» Klägerin und Revisionsklägerin» - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br. gegen auf <jr___ n Vorsitzenden des Vorstandes» («■■■Platz m __ vertreten orhard Beklagte und Revisionsbeklagtc» - ProzoßbevollmÜchtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Häuft und der Bundcs-richtcr Johannsen, Br. Heinhardt, Br. Bukow und Br. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Oldenburg vom 16. Bezember 1966 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderv/oiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverviesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin ist die Ehefrau dos am 15- November 1963 verstorbenen praktischen Arztes Br. raed. Gustav GeflBHl. Br. Gefli0hattc am 16. November 1959 Bei der Beklagten eine Unfalltod-Vorsicherung über 30.000 BM als Zusatzversicherung zur Lebensversicherung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung und damit auch der Unfalltod-Vorsicherung ist die Klägerin bezeichnet. In den Besonderen Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung ist in § 2 unter Ziff. 1 bestimmt: "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis un- freiwillig eine Geeundheitsboschädigung erleidet." Nach § 2 Ziff. 3 d der Bedingungen fällt die Selbsttötung nicht unter den Versicherungsschutz. Nach § 3 Ziff. 4 der Bedingungen sind von der Versicherung ferner ausgeschlossen Unfälle infolge von Schlaganfällen und Krampfanfällen sowie von Geistes- und Bewußtseinsstörungen. Am 13» November 1963 gegen 14.30 Uhr fuhr Br. GeflH^i mit seinen Pkw Opel-Kapitän auf der Friedrich-Paffrath-Straße in in südlicher Richtung. Wie die späteren polizeilichen Ermittlungen ergeben haben, kam der Wagen etwa 64 n vor einem rechte neben der Straße stehenden Betonbunker - in Fahrtrichtung von Br. GedlB gesehen -von der Fahrbahn ab, fuhr in gerader Linie über oine mit Gras bewachsene Fläche auf den Bunker zu und stieß frontal gegen die Bunkerwand. Bic Front des Wagens wurde bei dem Anprall völlig zusammengedrtickt. Br.‘GeBBMPwurde getötet. Ber Tachometer war nach dem Anprall bei einer Geschwindigkeitsanzeige von 120 - 130 km/h stehengeblieben. Technische Mängel wurden am Wegen nicht fostgestellt. Bio Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung der Unfalltod-Versichorungssumme von 30.000 BM. Bie Beklagte weigerte sich, zu zahlen. Sie hat geltend gemacht, die Klage sei unbegründet, da Br. GeflU^ in Selbstmordabsicht gegen den Bunker gefahren sei oder jedenfalls eine Bewußtseinsstörung Vorgelegen habe. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Be- rufungsgoricht hat die Berufung der Klägerin zurückge-wiesen. Diese hat Revision eingelegt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Nach § 2 der Besonderen Bedingungen der Beklagten für die TJnfall-Zusatzversicherung steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nur zu, wenn erwiesen ist, daß der Ehemann der Klägerin unfreiwillig den Tod gefunden hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser Bev/eis sei nicht geführt. Die von der Revision hiergegen vorgetragenen Rügen sind begründet. Die Revision kann sich zwax' nicht auf den am 5, August 1967 in Kraft getretenen § 180 a VVG berufen. Nach dieser Vorschrift müßte die Beklagte beweisen, daß der Ehemann der Klägerin freiwillig in den Tod gegangen ist. Sie ist aber nur auf solche Unglücksfälle anzuwenden, die sich nach ihrom Inkrafttreten ereignet haben. Der Tod des Ehemannes der Klägerin war ein Ereignis, das Ansprüche für die Bezugsberechtigten begründen konnte. Nach dem 2ur Zeit des Unfalls geltenden vertraglichen Vereinbarungen hatte der Bezugsberechtigte zu beweisen, daß der Verstorbene nicht freiwillig in den Tod gegangen war, § 180 a VVG hat die Bev/eislast umgekehrt. Die Bestimmung greift damit in die materielle Rechtslage ein. Denn Ansprüche, die vor ihrem Inkrafttreten nicht durchsetzbar waren, sind jetzt zu befriedigen. Wegen dieser Auswirkung hat die Vorschrift einen vorwiegend sachlichrechtlichen Gehalt. Solche Normen haben? wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine rückwirkende Kraft (ebenso Prölss TO 17. Aufl. § 180 a Anm. 5; Weyer VersR 1969» 300). Die Revision hat aber Erfolg mit ihren Rügen, die sie gegen die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhoben hat. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 TO hat an sich der Versicherer, der Leiotungsfreiheit in Anspruch nimmt, zu beweisen, daß der von Unfall Betroffene diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Regel war nicht zwingend. Die Versicherungsgesellschaften haben regelmäßig ihre Bedingungen so gefaßt, daß das unfreiwillige Erleiden des Todes eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistung ist. Dieser Nachweis kann oft nur schwer erbracht werden. Desv/egen hat schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, an die Beweispflicht des Versicherungsnehmers für die Unfreiv/illigkeit des Unfalls seien in der Regel keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere dann, wenn sich der Unfall ohne Augenzeugen ereignet habe. Das heißt, die gewöhnlichen Regeln Uber die Beweisführung sind nur anzuwenden, wenn wegen der Unfreiwilligkeit Bedenken ernsterer Art bestehen (RGZ 145, 322, 327 f; RG HRR 1935 Nr. H865 JW 1936, 2537; 3234; 1937, 303; RGZ 156, 113, 118; 157, 83, 86). Dem hat sich auch der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH VersR 1965, 797; 946; 1966, 29). Bei der Bev/eis-würdigung ist von der Lebenserfahrung auszugehen, daß ein Mensch sich im allgemeinen ohne besonderen Anlaß keine Körperverletzung zufügt oder den Tod sucht. Das folgt aus der Natur des auch dem Menschen innewohnenden Selbsterhaltungstriebs (RGZ 157, 83, 86; BGH VersR 1965, 797, 946). Ec ist Sache des Versicherers, demgegenüber xdie Umstände darzutun, die für einen Freitod sprechen und die geeignet sind, den Erfahrungssatz in Zweifel zu ziehen. Er muß den Gericht die Überzeugung vermitteln, daß diese Umstände wirklich gegeben waren (BGH VersR 1966, 29)« V/enn das geschehen ist, muß der Kläger beweisen, daß ungeachtet dessen der Unfall sich unfreiwillig ereignet hat. Als Umstände, die für einen Freitod sprechen, kommen in erster Linie colche in Betracht, die außerhalb des Unfallgeochehens selbst liegen. Bas sind diejenigen, die den Verstorbenen veranlaßt haben können, den Freitod zu suchen. Abgesehen davon kann aber auch das Unfallgeschehen selbst, die Art und Weise, v/ie sich der Unfall zugetragen hat, ergeben, daß der Unfall von dem Verletzten oder Verstorbenen vorsätzlich her.l?eige-führt worden ist. Sind keine Beweggründe für einen Freitod erkennbar, dann wird der Beweis des unfreiwilligen Unfalls in aller Regel geführt sein, wenn nach dem Unfallgeschehen die Itiöglichkeit besteht, daß dieser unfreiwillig erlitten ist. Sind dagegen solche Beweggründe dargetan, dann ist unter Berücksichtigung des Unfallhergangs zu prüfen, ob dennoch die Möglichkeit eines Unfalls naheliegt (BGH VersR 1966, 29; Brölss aaO § 181 Ania. 2). Ist das zu bejahen, dann wird auch in diesem Fall aufgrund der obengenannten Lebenserfahrung anzunehmen sein, daß der Verstorbene oder Verletzte einen Unfall erlitten hat. Andernfalls ist es Aufgabe der Klägerin den vollen Bevreis dafür zu erbringen, daß die Verletzung oder der Tod unfreiwillig erlitten ist. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob angenommen werden kann, der Ehemann der Klägerin habe Grund gehabt, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme über das Geschehen selbst, das den Tod verursacht habe, lasse einen Unfall so zweifelhaft erscheinen, daß der Beweis dafür auch bei geringeren Anforderungen an die Bev/eispflicht der Klägerin nicht für ausreichend geführt erachtet werden könne. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht nur geringe Anforderungen an die Beweispflicht der Klägerin gestellt. Z)enn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für eine Absicht des Br. freiwillig aus dem Le- ben zu scheiden, kein hinreichender Grund ersichtlich. Br. GeflH|Bv/ar zwar in eine für ihn persönlich unangenehme Affäre verwickelt. Beswegen brauchte er aber keine ernsten Nachteile zu befürchten. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß er überempfindlich war oder gar an Bepresoio-nen litt. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß er eine sehr gute ärztliche Praxis und noch vier unversorgte Kinder hatte. Unter diesen Umständen kann kaum angenommen werden, daß die in dem Strafverfahren gegen .-erör- terten Vorgänge, ihm Anlaß geben konnten, freiwillig aus dem Leben zu scheiden und seine Frau und seine vier Kinder zurtickzulassen. Bie Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme für das Geschehen selbst, das den Tod verursacht habe, einen Unfall so zweifelhaft erscheinen lasse, daß der Beweis dafür auch bei geringeren Anforderungen an die Beweispflicht der Klägerin nicht für geführt erachtet werden könne, wird von der Revision erfolgreich angegriffen. Bie Revision bemerkt mit Recht, die hierzu vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen seien nicht in allen Punkten mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. Kößler zu vereinbaren. Bas Berufungsgericht hat aufgrund der Bekundungen der Eheleute angenommen, der Kläger sei zunächst mit einer Geschwindigkeit von ca 35 km/h hinter diesen hergefahren. Bann habe er 30inen Wagen beschleunigt, die Eheleute überholt, sei von der Straße abgekommen, auf das mit hohen Gras bewachsene Gelände gelangt und nach einer Fahrtstrecke von 64 m trotz Vollbremsung, die das Berufungsgericht unterstellt hat, mit einer Geschv/indigkeit von mindestens 80 km/h gegen die Betonv/and geprallt. Bie Ausführungen des Sachverständigen Kößler auf Seite 3 seines Gutachtens ergeben, daß die Annahme, die Geschv/indigkeit des Unfallwagens habe anfänglich nur 35 km/h betragen, nicht richtig sein kann, sondern daß sie erheblich höher gewesen sein muß. Bann ist aber auch die Möglichkeit, daß der Verunglückte unfreiwillig von der Straße abgekommen ist, größer. Ebenso läßt sich dann die Annahme des Berufungsgerichts, er sei nicht unaufmerksam gewesen, nicht halten. Beachtet man, daß die Straße ziemlich gerade verlief, daß der Verunglückte mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit fuhr, die Eheleute beim Überholen schnitt, und berücksichtigt man die Behauptung der Klägerin, er 3ei auch sonst sehr schnell und unachtsam gefahren« dann ist ein unfreiwilliges Abkommen von der Straße nicht fernliegend, zu demal sich aus den Ermittlungsakten ergibt, daß er unter einem wenn auch nicht starkem Alkoholeinfluß stand. Bas Berufungsgericht trifft keine eindeutige Feststellung darüber, ob der Verunglückte seinen Wagen gebremst hat, nachdem er von der Straße abgekommen war. Es unterstellt, daß die dahin gehenden Erklärungen der Sachverständigen Prof. Dr. Kößler und Prof. Dr. Schmidt zutreffend seien und führt aus, auch wenn der Verunglückte seinen Wagen vor den Aufprall auf den Bunker noch gebremst habe, so folge daraus nicht ohne weiteres, daß er unfreiwillig auf den Bunker aufgeprallt sei; denn es könne sich bei dem Brensvorgang auch um eine unwillkürliche oder unbewußte Bewegung infolge eines rein instinktiven Duckens oder Beugens des Körpers vor den bevorstehenden Aufprall gehandelt haben. Dafür spreche, daß der Verunglückte nur gebremst und jeden Versuch unterlassen habe, den Wagen von Bunker ab2ulenken. Nach den Angaben der Sachverständigen muß es sich un eine Vollbrensung gehandelt haben, die keine sichtbaren Bremsspuren auf der Grasnarbe zurückzulassen brauchte. Es hätte daher der Sachverständige befragt werden müssen, ob ein solcher Brensvorgang durch die vom Berufungsgericht angenommene Weise ausgelöst werden konnte. Außerdem ergaben die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 10 seines Gutachtens, daß der Verunglückte bereits kurze Zeit, nachdem er von der Straße abgekoramen war, gebremst haben muß. Er kann höchstens 2 - 16 ra auf der Grünfläche zurückgelegt haben, bevor er zu bremsen begann. Da befand er sich noch 50 - 60 m von der Betonmauer. Wenn das Berufungsgericht dies berücksichtigt hätte, hätte es kaum die Wahrscheinlichkeit bejahen können, der Verunglückte sei vorsätzlich gegen die Betonnauer gefahren. Polgt man der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Kößler, so legten die Umstände die Annahme nahe, daß Dr. GeflBH^ durch Unachtsamkeit von der Straße abgekommen ist, dieses alsbald bemerkt, deswegen scharf gebremst und nur durch eine Fehlhandlung versäumt hat, den Wagen herumzureißen und do einen Zusammenstoß mit der Mauer zu vermeiden« Nach alle dem iat eine erneute tatrichterlicho Würdigung des Sachverhalts erforderlich« Br. Hauß Johannscn Bundesrichter Dr« Reinhardt ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert. Pr« Hauß Br. Bukov/ Br. Buchholz